Baurecht

Voraussetzungen des Gebietserhaltungsanspruchs

Aktenzeichen  Au 4 K 16.738

Datum:
14.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
TA Lärm Nr. 6.6

 

Leitsatz

Ein Nachbar, dessen Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans liegt, das von ihm angegriffene Vorhaben jedoch außerhalb des Plangebiets im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet oder faktischen Baugebiet.  (redaktioneller Leitsatz)
Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. etwa BVerwG BeckRS 2013, 46322). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen nachbarschützenden Rechte der Klägerin, auf die sie sich im Rahmen der hier vorliegenden Drittanfechtungsklage allein berufen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerseite macht vorrangig geltend, mit der Realisierung des genehmigten Wohnbauvorhabens würde die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) von einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hin zu einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) „kippen“. Allerdings wird die Frage des „Kippens“ eines Gebietscharakters von der Rechtsprechung nicht im Rahmen des von der Klägerin insoweit angeführten Gebots der Rücksichtnahme, sondern beim so genannten „Gebietserhaltungsanspruchs“ behandelt (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2010 – 2 CS 10.1842 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 25.3.1999 – 2 ZS 98.3142 – juris Rn. 15; HessVGH, U. v. 9.8.2007 – 3 UE 684/07 – juris Rn. 38). Auch durch ein neues Vorhaben bewirkte qualitative wie quantitative Störungen der in einem Mischgebiet gebotenen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe wurden von der Rechtsprechung – lediglich – im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs erörtert (vgl. BayVGH, B. v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 34).
Ein Gebietserhaltungsanspruch steht der Klägerin jedoch in Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen nicht zu. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet oder faktischen Baugebiet (vgl. etwa BayVGH, U. v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – juris Rn. 29 m. w. N.). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – der Nachbar im Gebiet eines Bebauungsplans liegt, das von ihm angegriffene Vorhaben jedoch außerhalb des Plangebiets im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Denn die Anerkennung eines Gebietserhaltungsanspruchs im Plangebiet (und in einem faktischen Baugebiet, § 34 Abs. 2 BauGB) beruht auf dem Gedanken, dass Grundstückseigentümer und Nachbar durch den Bebauungsplan bzw. durch das faktische Plangebiet einem wechselseitigen Austauschverhältnis unterliegen und zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – juris Rn. 27). Derartiges besteht aber nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Bebauungsplan nur die Grundstücke der Klägerin, nicht aber die der Beigeladenen erfasst.
Vielmehr bestimmt sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. etwa BVerwG, B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – BauR 2013, 934 – juris Rn. 6). Die ausschließliche Geltung des Gebots der Rücksichtnahme muss ebenfalls in der hier vorliegenden „umgekehrten“ Konstellation gelten, bei der sich der im Plangebiet Gelegene gegen ein außerhalb des Plangebiets gelegenes Vorhaben wehrt.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch deshalb berufen, weil bei dem ihren Vorhaben zugrunde liegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgung Innenstadt … – Nördlich der …-straße“ davon ausgegangen wurde, dass das nunmehr zur Bebauung vorgesehene Grundstück in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets aufweist (vgl. Schalltechnische Untersuchung der Firma … vom 24.8.2012, Nr. 1.4 und Nr. 4.2). Dies und die entsprechenden Festsetzungen zum Immissionsschutz (Emissionskontingente) in dem Bebauungsplan ändern nichts daran, dass die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke nicht mehr im Plangebiet liegen. Offen kann bleiben, ob derartigen Festsetzungen betreffend Grundstücke außerhalb des Plangebiets überhaupt Drittschutz zugunsten der im Plangebiet Liegenden zukommen kann. Soweit ein gebietsübergreifender Schutz von Bebauungsplanfestsetzungen für möglich gehalten wird, wird hierfür ein entsprechender, erkennbarer Planungswille der Gemeinde gefordert (vgl. BayVGH, U. v. 25.3.2013 – 14 B 12.169 – BayVBl 2014, 146 – juris Rn. 21). Dem fraglichen Bebauungsplan und seiner Begründung ist jedoch nichts dazu zu entnehmen, dass die Festsetzungen zum Immissionsschutz deshalb getroffen worden sind, um den Vorhaben im Plangebiet einen (beeinträchtigungsunabhängigen) Anspruch auf Bewahrung der im Hinblick auf den Immissionsschutz angenommenen Gebietseinstufung einzuräumen. Es ist nicht erkennbar, dass die Festsetzung von Emissionskontingenten mehr als die ohnehin objektiv-rechtlich geforderte abwägungsgerechte Bewältigung der durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben ausgelösten Immissionen bezweckte (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c) BauGB).
Das danach der Klägerin ausschließlich zustehende Gebot der Rücksichtnahme (hier enthalten im „Einfügen“ nach § 34 Abs. 1 BauGB, vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4) ist im vorliegenden Fall nicht verletzt.
In der Sache macht die Klägerin – in Anlehnung an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO – geltend, dass die genehmigte Wohnanlage unzumutbaren (Lärm-) Belästigungen oder -störungen ausgesetzt wird, mit der Folge, dass sie Einschränkungen ihrer Betriebe zu gegenwärtigen habe. Für die Kammer ist eine solche Sachlage jedoch nicht erkennbar.
Worin nennenswerte Einschränkungen der Klägerin bestehen könnten, ist von ihr bereits nicht näher vorgetragen. Das gemischt genutzte Gebäude auf Fl. Nr. … sowie die Fachmärkte auf Fl. Nr. … liegen in einer derartigen Entfernung von den streitgegenständlichen Grundstücken, dass bereits die baurechtliche Nachbareigenschaft fraglich erscheint. Zu diesen baulichen Anlagen und Nutzungen sind die streitgegenständlichen Grundstücke zudem durch das Gebäude des Verbrauchermarkts mit seiner erheblichen Kubatur abgeschirmt. Hinsichtlich des Verbrauchermarkts und der Fachmärkte findet die Anlieferung ebenfalls auf der den streitgegenständlichen Grundstücken abgewandten Seite statt. Nächtliche Anlieferungen sind nach der Betriebsbeschreibung zum Verbrauchermarkt, die Gegenstand der entsprechenden Baugenehmigung vom 21. März 2013 (Nr. 34) ist, weitgehend ausgeschlossen. Die wenigen nächtlichen Anlieferungen des Verbrauchermarkts betreffen den Haupteingang des Verbrauchermarkts (vgl. Nr. 2.3 der auf Anforderung des Beklagten im Baugenehmigungsverfahren erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 1.3.2013), der bereits deutlich südlich der streitgegenständlichen Wohnbebauung liegt. Diese Anlieferungen finden damit auf Höhe des bereits bestehenden Wohngebäudes auf Fl. Nr. … statt, auf welches die Betriebe auf den Grundstücken der Klägerin schon bisher Rücksicht zu nehmen hatten. Auswirkungen des Betriebs des Verbrauchermarkts dürften in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnbebauung daher in erster Linie von den HLK-Anlagen im Norden des Verbrauchermarkts anzunehmen sein. Insoweit ist der Klägerin jedoch bereits in Nr. 35 der Baugenehmigung vom 21. März 2013 – neben der Einhaltung eines Schallleistungspegels – eine gleichsam „dynamische“ Verpflichtung auferlegt, wonach sämtliche Maschinen und Aggregate dem Stand der Lärmschutztechnik (vgl. Nr. 2.5 TA Lärm) entsprechend u. a. zu betreiben und zu warten sind.
Hiervon abgesehen vermag die Kammer nicht dem zentralen Argument der Klägerin zu folgen, dass die Realisierung des streitgegenständlichen Wohnbauvorhabens Lärmschutzansprüche auslösen könnte, die über diejenigen hinausgingen, die bei Aufstellung des Bebauungsplans und Erteilung der Baugenehmigungen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin angenommen wurden sowie über die Lärmschutzansprüche der schon vorhandenen Wohnbebauung auf Fl. Nr. …. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die bestehende und künftige Wohnbebauung nunmehr den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen könnte.
In Bezug auf Lärm ist Maßstab für die Zumutbarkeit auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich die TA Lärm (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – BVerwGE 145, 145 – juris Rn. 19). Gem. Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die – wie hier in Bezug auf die Grundstücke der Beigeladenen – keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen, nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Die Schutzwürdigkeit ist also anhand der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung und ihrer Zuordnung zu den in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Gebieten zu beurteilen (vgl. VGH BW, B. v. 23.2.2016 – 3 S 2225/15 – juris Rn. 59). Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Grundsätzlich gelten als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseiten (BayVGH, U. v. 24.7.2014 – 2 B 14.1099 – juris Rn. 20 mit zahlreichen Nachweisen).
Offen kann insoweit bleiben, ob die maßgebliche nähere Umgebung – wie die Beigeladene und wohl auch der Beklagte meinen – den gesamten Bereich zwischen …-straße im Süden, … Straße im Nordosten und dem Straßenzug … /… im Nordwesten erfasst, oder ob das maßgebliche Straßengeviert auf die …, die …-Straße sowie den dazwischen liegenden Teil der …-straße (einschließlich der jeweils gegenüberliegenden Bebauung) zu begrenzen ist. Denn in beiden Fällen rechnen zur vorhandenen und maßstabbildenden Bebauung in der näheren Umgebung die sich auf den Grundstücken der Klägerin befindlichen Fachmärkte und der Verbrauchermarkt ebenso wie der sich auf Grundstück Fl. Nr. …, also schräg gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen befindliche und damit prägende Kfz-Betrieb. Bei Fachmärkten sowie dem Verbrauchermarkt handelt es sich um sondergebietspflichtige und damit – nachdem für eine Widerlegung der Regelvermutung gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauNVO nichts ersichtlich ist – nicht einmal in einem Mischgebiet zulässige Vorhaben. Bei dem Kfz-Betrieb, der ausweislich des durchgeführten Augenscheins und seines Internetauftritts (www….-….de) auch durchaus lärmintensive Kfz-Werkstattarbeiten anbietet (u. a. Karosserie- und Lackierservice, Reifenservice), liegt ein in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässiger, weil störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) vor. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist ein Kfz-Betrieb derartigen Umfangs hinsichtlich seines „Störgrads“ lediglich, aber ohne weiteres, in einem Mischgebiet zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; zur nötigen Einzelfallbetrachtung, ob eine Kfz-Werkstatt in einem Mischgebiet nach dieser Vorschrift noch zulässig ist vgl. etwa BayVGH, B. v. 17.03.2008 – 1 B 06.3146 – juris Rn. 21; BVerwG, B. v. 11.04.1975 – IV B 37.75 – BauR 1975, 396 – juris Rn. 4).
Aus der näheren Umgebung namentlich den Fachmarkt auf Fl. Nr. … auszuscheiden, obwohl dieses Grundstück unmittelbar an die Grundstücke der Beigeladenen angrenzt, erscheint nicht nachvollziehbar. Die Eigenart des Gebiets kann nach Auffassung der erkennenden Kammer auch durch Vorhaben bestimmt sein, die in einem angrenzenden, nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet mit Bebauung errichtet wurden; auf die in einem solchen Gebiet nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Bebauung kommt es dabei aber nicht an, sondern – wie stets – allein auf das tatsächlich Vorhandene (vgl. Söfker in Ernst//Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2016, § 34 Rn. 36 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 31.10.1975 – IV C 16.73 – DÖV 1976, 381 – juris [Leitsatz]). Hinzu kommt, dass angesichts der Ausmaße des Gebäudes des Verbrauchermarkts sowie der dazugehörigen Stellplätze auch von dessen größerräumiger Prägung auszugehen ist, die jedenfalls weiter reicht als bei Vorliegen einer kleinteiligen Bau- und Nutzungsstruktur (vgl. Söfker in Ernst//Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2016, § 34 Rn. 36). Angesichts dieser Prägung des Gebiets durch den großen Verbrauchermarkt ist es – selbst wenn östlich daran angrenzend die Wohnbebauung künftig überwiegen würde – daher nach wie vor sachgerecht, bei der Prüfung, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, von den für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerten auszugehen (vgl. OVG NRW, B. v. 24.10.2006 – 7 A 253/05 – juris Rn. 15). Hinzu kommt, dass der Bebauung entlang der …-Straße – aktuell wie künftig – auch eine Prägung durch die mannigfaltigen gewerblichen Nutzungen entlang der …-straße – selbst wenn nur der Bereich zwischen der … und der …-Straße herausgegriffen wird – nicht abgesprochen werden kann.
Letztlich vermag die Kammer eine rechtlich erhebliche Verschlechterung zulasten der Klägerin, die ihr in der vorliegenden Situation der benachbarten Grundstücke nicht mehr zumutbar wäre, nicht zu erkennen. So bestand eine Rücksichtnahmepflicht der Klägerin schon bisher gegenüber dem unmittelbar benachbarten Wohngebäude auf Fl. Nr. …, welches dementsprechend schon bei Aufstellung des Bebauungsplans und vor Erteilung der Baugenehmigung für den Verbrauchermarkt schalltechnisch untersucht wurde (Schalltechnische Untersuchungen … GmbH vom 24.8.2012 und vom 1.3.2013, IP 4). Ebenso wurde in diesen Verfahren bereits von einer Wohnnutzung (II+D) auf den jetzt zur (erneuten) Bebauung vorgesehenen Flächen ausgegangen (Schalltechnische Untersuchungen … GmbH vom 24.8.2012, Nr. 4.3.1; vom 1.3.2013, Nr. 2.3). Die Klägerin musste daher mit der Errichtung von Wohnbebauung ähnlich der jetzt genehmigten rechnen. Dies gilt umso mehr, als der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage die baulichen Anlagen der Klägerin errichtet worden sind, u. a. das Ziel verfolgte, die Nahversorgung der zentralen Innenstadt als auch der umliegenden, insbesondere der östlichen und nordöstlichen Wohngebiete, zu verbessern (Begründung, S. 2). Diese „Kundennähe“ bringt der Klägerin unzweifelhaft (Standort-) Vorteile; die damit verbundenen Nachteile – wie das Heranrücken der vorliegenden Wohnbebauung – sind von der Klägerin in dieser innerstädtisch geprägten Situation daher hinzunehmen. Die Klägerin kann insoweit nicht die gleiche „Ungestörtheit“ erwarten als in ganz überwiegend, ggfs. auch größerräumig gewerblich geprägten Gebieten oder in Ortsrandlagen.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog (Nr. 9.7.1).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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