Baurecht

Zur nachbarschützenden Wirkung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände

Aktenzeichen  9 CS 19.374

Datum:
16.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15153
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 28, Art. 63 Abs. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand dienen – anders als die Vorschriften über innere Brandwände – dem Nachbarschutz, weil sie das Übergreifen des Brandes auch auf Nachbargebäude verhindern sollen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 S 18.2454 2019-01-31 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Unter Aufhebung der Nummern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller vom 26. Januar 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2016 angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wobei der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2016, mit dem dem Beigeladenen der Einbau von fünf Wohnungen und Lagerräumen in ein zwei- bis dreigeschossiges ehemaliges Fabrikgebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung A* … genehmigt wurde. Die Antragsteller sind Miteigentümer (Antragsteller zu 2) bzw. Nießbraucherin (Antragstellerin zu 1) der unmittelbar angrenzenden Grundstücke FlNrn. … und … derselben Gemarkung.
Die Antragsteller erhoben am 26. Januar 2017 gegen die Baugenehmigung Klagen zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Zudem beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 31. Januar 2019 abgelehnt, da die Baugenehmigung rechtmäßig sei. Soweit ein Abstandsflächenplan fehle, sei es den Antragstellern mangels eigener Rechtsverletzung nicht möglich, sich auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung zu berufen. Nach den Bauplänen führe das Bauvorhaben zu Verbesserungen für die Antragsteller. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die Erschließung des Beigeladenengrundstücks über die Grundstücke FlNr. … und … und die insoweit ins Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechte gesichert, sodass ihnen nicht die Gewährung eines Notwegerechts drohe. Die uneingeschränkte Grunddienstbarkeit folge den zeitgemäßen Nutzungsbedürfnissen des herrschenden Grundstücks. Bei fünf Wohnungen sei keine Ausweitung der Ausübung des dinglichen Herrschaftsrechts zu erwarten. Die Frage der Erschließung durch Feuerwehr und Rettungsdienst diene jedenfalls nicht dem Nachbarschutz. Die historisch bedingt fehlende Doppelsicherung des Geh- und Fahrtrechts sei ohne Belang. Auch die Gewährung von Abweichungen von den Abstandsflächenregeln sei rechtens. Aufgrund der von dicht aneinander gebauten Altbauten geprägten Umgebung ergebe sich eine besondere Situation. Das Gebäude auf dem Baugrundstück, für das bauordnungsrechtlicher Bestandsschutz anzunehmen sei, könne nur in der vorhandenen Umfassung sinnvoll genutzt werden. Mit dem Bauvorhaben gehe auch keine wesentliche, die Nachbarschaft beeinträchtigende Änderung einher. Ermessensfehler der Antragsgegnerin seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Abweichung hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Vorschriften. Ebenso wie bei den Abstandsflächen komme es jedenfalls zu keiner negativen Veränderung für die Antragsteller, zumal Öffnungen in Brandwänden geschlossen würden.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden. Es bestehe die Gefahr der Entstehung eines Notwegerechts. Im Jahr 1909 sei vereinbart worden, dass eine „Durchfahrt unter einem Ziegeleigebäude“ auf dem Grundstück FlNr. … zulässig sein solle. Diese räumliche Eingrenzung spräche dafür, dass das Geh- und Fahrtrecht wegen eines vom amtlichen Lageplan abweichenden, seit Jahrzehnten vorhandenen Gebäudebestandes gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB erloschen sei. Jedenfalls fehle die dingliche Sicherung zugunsten der Bauaufsichtsbehörde. Das Fahrtrecht umfasse nicht die Zufahrtsberechtigung zu fünf Wohnungen mit Kraftfahrzeugen. Die Breite der Zufahrt von der K* …straße betrage nach Messung durch ein beauftragtes Architekturbüro nur ca. 2,36 m und nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, 3 m. Es bestünden keine ausreichenden Bewegungsflächen. Die Baugenehmigung sei überdies zulasten der Kläger zu unbestimmt, da sich aus ihr nicht ergebe, in welchem Umfang von der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen abgewichen werden dürfe. Das Verwaltungsgericht nehme hinsichtlich der Abstandsflächen auch fälschlich an, dass wegen der atypischen Grundstückssituation eine Rechtsverletzung der Antragsteller ausscheide. Das streitgegenständliche Gebäude, das seit September 2002 leer stehe, sei nicht mehr bestandsgeschützt. Die Antragsteller könnten sich des Weiteren auf eine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften berufen. Die diesbezüglichen Abweichungen hätten im Hinblick auf die zu enge Zufahrt und Fensteröffnungen in der Brandwand zum Grundstück FlNr. … nicht gewährt werden dürfen. Die Antragsteller würden durch die Baugenehmigung unzulässig darin eingeschränkt, an ihrem Grundstück FlNr. … bauliche Veränderungen vorzunehmen oder es sonst zu nutzen.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 2016 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen jeweils,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin stellt die Richtigkeit der Messung der Zufahrtsbreite durch die Antragstellerseite infrage. Jedenfalls seien die Mindestanforderungen des Art. 4 BayBO erfüllt. Der bauliche Bestand genieße Bestandsschutz. Zum Brandschutz sei zu ergänzen, dass es mit Blick auf Art. 5 BayBO nicht erforderlich sei, dass Feuerwehrfahrzeuge in den Hinterhof einfahren könnten. Die Antragstellerin zu 1 sei im Übrigen nicht Miteigentümerin eines Nachbargrundstücks. Es fehle ihr die Beschwerdebefugnis.
Die Beigeladene weist u.a. noch darauf hin, dass sie die Zufahrt ohne Probleme für den Um- und Ausbau nutze.
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 beantragten die Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Ansbach (Az. 2 O 585/19) über das Bestehen eines Anspruchs der Antragsteller auf Bewilligung der Löschung des Geh- und Fahrtrechts gegenüber dem Beigeladenen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Aussetzungsantrag der Antragsteller war nicht näherzutreten, weil die Beschwerdeentscheidung vom Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens betreffend das Bestehen eines Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung A* … zugunsten des Beigeladenen nicht abhängt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung und unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens werden die Anfechtungsklagen voraussichtlich Erfolg haben, sodass das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt.
1. Die Beschwerden beider Antragsteller sind zulässig. Auch die Antragstellerin zu 1 ist beschwerdebefugt. Sie ist Inhaberin von im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchsrechten und somit eigentumsähnlichen Rechten an den Grundstücken FlNrn. … und … (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 132. EL Dezember 2018, Art. 66 Rn. 85, 86 m.w.N.).
2. Die Beschwerden sind auch begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 2016 verletzt die Antragsteller voraussichtlich in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in Bezug auf die an das Bauvorhaben zu stellenden Brandschutzvorgaben jedenfalls in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist. Es kann somit derzeit dahinstehen, ob die außerdem aufgeworfenen Fragen zur Erschließung und zum Abstandsflächenrecht dem Bauvorhaben entgegenstehen würden. Schon im Hinblick auf den offenen Ausgang des zivilrechtlichen Rechtsstreits betreffend das streitige Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück FlNr. … werden Erschließungsfragen ggf. wohl noch zu diskutieren sein.
a) Die Baugenehmigung vom 15. Dezember 2016 ist in einer für die Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil aus ihr nicht ablesbar ist, ob den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Erfordernis von Brandwänden hinsichtlich der beiden nördlichsten Fensteröffnungen im ersten Obergeschoss (1. OG) auf der Nordostseite (Fensteröffnungen für Kinderzimmer und Schlafzimmerfenster) ausreichend Rechnung getragen wurde.
Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2019 – 9 CS 18.2200 – juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30).
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand (vgl. Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO) dienen – anders als die Vorschriften über innere Brandwände – dem Nachbarschutz, weil sie das Übergreifen des Brandes auch auf Nachbargebäude verhindern sollen. Für Gebäudeabschlusswände an Stelle von Brandwänden i.S.d. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO kann nichts anderes gelten (vgl. Art. 28 Abs. 11 BayBO; BayVGH, B.v. 8.3.2018 – 15 CE 17.2599 – juris Rn. 58 m.w.N.).
Nach Art. 28 Abs. 1 BayBO müssen Brandwände als Gebäudeabschlusswände ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude verhindern. Brandwände sind grundsätzlich durchgehend (vgl. Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayBO), öffnungslos (Art. 28 Abs. 6 Halbs. 2, Abs. 8 BayBO) zu errichten. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO sind Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenn diese an der Grenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Anstelle von äußeren Brandwänden sind nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBO bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 – wie hier – hochfeuerhemmende Wände zulässig. Müssen Gebäude, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke nach Art. 28 Abs. 6 BayBO in der Regel mindestens 5 m betragen; dies gilt unter anderem nicht, wenn mindestens eine Außenwand bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4 auf 5 m als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist. Hochfeuerhemmend ist ein Bauteil grundsätzlich, wenn es 60 Minuten lang der Brandprüfung standhält (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2016 – 15 B 13.2435 – juris Rn. 26 m.w.N.).
Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde die beantragte Abweichung nach Art. 28 Abs. 6 BayBO (Nr. 26.1 des vom Beigeladenen im Bauantragsverfahren vorgelegten Brandschutznachweises des Architekten A* … V* … vom 7.3.2016) für die beiden nördlich gelegenen Fenster im 1. OG auf der Nordostseite nicht erteilt. Nach II. des Textteils der Baugenehmigung sind Abweichungen von Brandschutzanforderungen nur nach Art. 28 Abs. 8 BayBO und Art. 32 Abs. 4 BayBO erteilt worden. Für die benannten Fenster folgt die Notwendigkeit einer Brandwand jedoch aus dem nahezu rechtwinkligen Anbau des Gebäudes des Beigeladenen an die Südwand des Gebäudes der Antragsteller auf dem Grundstück FlNr. … Ob diese Außenwand als hochfeuerhemmende Wand im Sinne des Art. 28 Abs. 6 Halbs. 2 BayBO ausgebildet ist, lässt sich nach der Aktenlage nicht feststellen; die Antragsgegnerin ging hiervon anscheinend im Ergebnis nicht aus. Der Begründung zur Baugenehmigung betreffend die beantragten Abweichungen zu Art. 28 Abs. 6 BayBO ist zu entnehmen, dass bereits in einem früheren Genehmigungsverfahren für die jeweils am nördlichsten liegenden Fenster in der südwestlichen und nordöstlichen Außenwand an der Grenze zu den Grundstücken FlNrn. … und … angeordnet worden sei, dass sie in Brandwandqualität zu schließen seien. Insoweit dürfe unterstellt werden, dass diese brandschutzkonforme Anpassung erfolgt sei. Weitergehende Anforderungen würden nicht für erforderlich gehalten. Es würden somit keine zusätzlichen Abweichungen erteilt. Auf die Nebenbestimmungen zum Brandschutz, die für den Fall, dass die nördlichsten Fensteröffnungen noch nicht in Brandwandqualität hergestellt seien, dies bis zum Nutzungsbeginn anordnen, werde verwiesen. Ohne jede Begründung offen bleibt somit der Abweichungsantrag Nr. 26.1 des Brandschutznachweises hinsichtlich des sich südlich an das am nördlichsten gelegene Kinderzimmerfenster anschließenden Schlafzimmerfensters im 1. OG der Nordostseite des Bauvorhabens. Zudem zeigen sowohl der mit Genehmigungsvermerk versehene Grundrissplan als auch der ebenso genehmigte Plan zur Nordansicht das betreffende Kinderzimmerfenster. Dies ist mit dem Textteil der Baugenehmigung nicht in Einklang zu bringen.
b) Im Übrigen werfen auch die zu Art. 28 Abs. 8 BayBO erteilten Abweichungen noch Fragen auf.
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der fünf südlichen Fenster in der Nordostwand auf Höhe des 1. OG.
Soll der Einbau von Fenstern in eine Brandwand als Gebäudeabschlusswand im Weg der Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO gestattet werden, ist der „Zweck der jeweiligen Anforderung“ zu berücksichtigen. Zweck der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Öffnungen in Brandwänden als Gebäudeabschlusswand ist es, die Brandausbreitung auf andere Gebäude zu verhindern (Art. 28 Abs. 1 Alt. 1 BayBO). Die Brandwand bildet das klassische Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden soll und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten darf (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammergesetzes, LT-Drs. 16/13683, § 1 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. bb und Begründung hierzu auf S. 12). Dieses Schutzziel kann nur erreicht werden, wenn die Brandwand keine Öffnungen aufweist, durch die Feuer und Hitze austreten können. Hiervon ausgehend weicht die weitere Zulassung der betreffenden fünf Fenster ohne die Anordnung irgendwelcher Brandschutzvorkehrungen (vgl. Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO zu inneren Brandwänden) nicht nur vom Grundsatz der öffnungslosen Brandwand ab, sondern sie widerspricht auch dem Drittschutz vermittelnden Schutzziel der brandschutztechnischen Abschottung von Brandwänden. Dass dies vorliegend wegen herausgehobener Bedeutung von privaten Interessen des Beigeladenen gerechtfertigt wäre, lässt sich im summarischen Verfahren nicht nachvollziehen.
Die Antragsgegnerin hat die Abweichung im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass die betreffenden Fensteröffnungen unverändert bleiben und dies hinnehmbar sei, da auf FlNr. … ein zukünftiges Gebäude nur eingeschossig mit einer Höhe von 3 m im Mittel errichtet werden dürfe. Andernfalls seien die Abstandsflächenregeln verletzt. Diese Einschätzung beruht auf einer falschen Annahme. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob dem Umstand, dass sich im 1. OG keine Öffnungen in grenznahen Wänden gegenüberliegen würden, die von der Antragsgegnerin beigemessene Bedeutung für die Frage der Brandausbreitung zukommen kann, ist jedenfalls unzutreffend, dass auf dem Grundstück FlNr. … allenfalls ein eingeschossiges (Neben-)Gebäude entstehen könnte. Vielmehr spricht wegen der im Hinblick auf die Einhaltung von Grenzabständen „regellosen“ Umgebung einiges dafür, dass bei einem Bauvorhaben im südlichen Bereich dieses Grundstücks Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zum Tragen käme und somit die grenzständige Errichtung auch eines Gebäudes, das nicht der Ausnahme in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO unterfällt, grundsätzlich in Betracht kommen könnte. Infolge der vorliegenden Grundstücksituation kann jedenfalls die Notwendigkeit der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenregeln nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dass das klägerische Grundstück im fraglichen Bereich wohl weniger als 4 m breit ist, steht dem nicht entgegen. Inwieweit sich der Beigeladene dagegen auf einen durch die Baugenehmigung von 1972 oder später erteilte Baugenehmigungen vermittelten Bestandsschutz hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an die seinerzeit zugelassenen Fenster berufen kann, bedarf noch weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Dem Bauantrag kann nicht entnommen werden, dass bzw. ob die Fenster im Zuge des aktuellen Bauvorhabens ausgetauscht werden. Es steht aber jedenfalls zu vermuten, dass seit 1972 Veränderungen vorgenommen wurden.
bb) Vorstehendes gilt entsprechend auch für die Tür im südlichen Windfang, die unabhängig davon, dass südlich davon Fenster geschlossen werden, eine Öffnung in der Brandwand mit entsprechenden Auswirkungen im Brandfall darstellt.
cc) Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Begründung zur Erteilung einer Abweichung in Bezug auf die Türöffnung im nördlichen Windfang nicht tragen würde, weil sich der vorherige Zugang wie auch der neue Zugang – anders als im Bescheid dargestellt – an der Südseite des Anbaus befand. Zudem schließt ein bestehendes Geh- und Fahrtrecht auf FlNr. … einen Grenzanbau oder grenznahen Anbau nicht aus. Insoweit wären Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, die Möglichkeiten, Abweichungen von den Abstandsflächenregeln zu beantragen und ggf. auch § 1023 BGB, wonach die Ausübung einer Grunddienstbarkeit verlegt werden kann, in den Blick zu nehmen. Allerdings würde sich dies nach der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 1989 (14 B 87.04029 – BayVBl 1990, 116), nach der Außenwände eines Gebäudes, die senkrecht zur Nachbargrenze verlaufen, in einem Abstand bis zu 2,5 m von dieser Grenze nicht als Brandwände zu errichten sind (a.A. Kühnel/Gollwitzer in Simon/Busse, BayBO, 132. EL Dezember 2018, Art. 28 Rn. 47), nicht auswirken.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren folgen aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.


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