Europarecht

Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften

Aktenzeichen  M 18 K 13.3809

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134012
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 852/2004 Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2
LMHV § 3 S. 1
LFGB § 14 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 § 3 S. 1 LMHV ist teleologisch dahingehend auszulegen, dass mit der Regelung auf nationaler Ebene keine von den Verordnungen des EG-Hygienepakets abweichenden Hygieneanforderungen aufgestellt werden sollten, sondern die Regelung vielmehr ausschließlich der Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften – solche des Gemeinschaftsrechts – dient. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Mangels europäischer Ahndungsregeln konnte der nationale Gesetzgeber zur Sanktionierung von lebensmittelhygienerechtlichen Verstößen als Ordnungswidrigkeit zu Recht zur Schließung von Strafbarkeitslücken auf § 3 S. 1 LMHV, der auf der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB beruht, zurückgreifen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Mit Einverständnis der Parteien konnte ohne weitere mündliche Verhandlung in der Sache entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Gem. § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Zwischen den Parteien liegt ein konkretes Rechtsverhältnis vor, da zwischen dem Gaststättenbetreiber und der zuständigen Überwachungsbehörde hinsichtlich der 35 im Kontrollbericht vom 14. Juni 2012 dargestellten Sachverhalte das Vorliegen von Verstößen gegen § 3 LMHV streitig ist. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der streitigen Bewertung der Sachverhalte, denn es besteht die Gefahr, dass die Beklagte bei ähnlichen Feststellungen von Hygienemängeln wieder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Gang setzt. In der Rechtsprechung wird nahezu einhellig nicht nur ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern auch ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung bejaht, wenn die Behörde wegen eines von ihr als rechtswidrig angesehenen Verhaltens nicht mit dem Erlass eigener Maßnahmen (z.B. Auflagenbescheid), sondern mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. der Erstattung von Strafanzeigen droht (Hessischer VGH, Urt. v. 17.12.1985, Az: 9 UE 2162/85 m.w.N., juris). Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall 29 der festgestellten Mängel bereits mit einem Bußgeldbescheid gegenüber dem verantwortlichen Restaurantleiter geahndet wurden. Dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin betrieben worden ist, erweist sich als unschädlich, da bei juristischen Personen grundsätzlich der Beauftragte nach § 9 Abs. 2 OWiG ordnungswidrigkeitenrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat durch die am 14. Februar 2012 in ihrer Gaststätte festgestellten Sachverhalte die in Kapitel II der VO (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Hygieneanforderungen nicht eingehalten und folglich gegen § 3 Satz 1 LMHV verstoßen.
Entgegen der klägerischen Ansicht ist der Anwendungsbereich des § 3 Satz 1 LMHV im vorliegenden Fall eröffnet. Nach der amtlichen Begründung dazu (BR-Drucksache 327/07 S. 153) wird die Regelung des bisherigen § 3 Satz 1 LMHV zur Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit der Bewehrung der unmittelbar anzuwendenden Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004 fortgeführt und weiterentwickelt. Daraus wird ersichtlich, dass der deutsche Verordnungsgeber diese Regelung trotz unveränderten Wortlauts nicht mehr in ihrer bisherigen Funktion, der Aufstellung eigenständiger Hygieneanforderungen an Lebensmittel, fortführen wollte, wofür er die bisherige Regelung auch nicht hätte aufheben und neu erlassen müssen, sondern im Hinblick auf den dem nationalen Gesetzgeber verbliebenen Regelungsspielraum nur in einem Regelungsbereich tätig werden wollte, der von den EG-Verordnungen nicht erfasst ist, nämlich die Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften. Wie bereits in den sogenannten Backshopentscheidungen des VG München vom 26. September 2012, Az: M 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139, juris, ausführlich dargestellt, ist § 3 Satz 1 LMHV teleologisch dahingehend auszulegen, dass mit der Regelung auf nationaler Ebene keine von den Verordnungen des EG-Hygienepakets abweichenden Hygieneanforderungen aufgestellt werden sollten, sondern die Regelung vielmehr ausschließlich der Ahndung von Verstößen gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften – solche des Gemeinschaftsrechts – dient, ganz davon abgesehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der VO (EG) Nr. 852/2004 den von ihr erfassten Regelungsgegenstand abschließend, in Form einer sogenannten Vollharmonisierung regeln wollte, mit der Folge, dass modifizierende oder verschärfende Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von vornherein keine tatsächliche Wirkung entfalten können.
Der Argumentation der Klägerseite, dass § 3 Satz 1 LMHV in erster Linie auf die nicht vom europäischen Lebensmittelhygienerecht geregelten Fälle des Art. 1 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 anwendbar sei, ist nicht zu folgen. Entsprechend der amtlichen Begründung (a.a.O. S. 151) verpflichten die VO (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Subsidiarität Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleinerer Mengen von Primärerzeugnissen zu treffen. Dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung ist der nationale Gesetzgeber durch § 5 LMHV nachgekommen. Dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht darauf beschränkt werden sollte, verdeutlicht § 1 LMHV. Danach dient die Verordnung neben der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene.
Die Klägerin hat durch sämtliche im Kontrollbericht der Beklagten festgestellte und durch Bildaufnahmen dokumentierte Sachverhalte gegen die VO (EG) 852/2004, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II verstoßen. Danach haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gem. Abs. 1 nachgeordnet sind, unter anderem die allgemeinen Hygienevorschriften gem. Anhang II zu erfüllen.
Gem. Kapitel VI Nr. 2 Anhang II zur VO (EG) Nr. 852/2004 sind Lebensmittelabfälle in verschließbaren Behältern zu lagern. Hiergegen hat die Klägerin verstoßen, da bei der Betriebskontrolle links neben dem Zugang zur Vorbereitungsküche neben dem Arbeitstisch ein nicht ordnungsgemäß verschlossener Abfalleimer stand (Nr. 1). Dies gilt auch hinsichtlich des ebenfalls nicht ordnungsgemäß verschlossenen Abfallbehälters unter dem Arbeitstisch des Produktionsraums (Nr. 29).
Nach Kapitel V Nr. 1 Buchst. a der genannten EG-Verordnung müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt werden. Die Reinigung muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Die Klägerin ist dieser Verpflichtung durch die in den Nrn. 2, 10, 12, 21, 33 und 35 festgestellten Sachverhalte nicht nachgekommen. Danach war bei einem Dosenöffner der Messerbereich mit dunklen, klebrigen Belägen verunreinigt (Nr. 2) und Einsatzscheiben für eine Küchenmaschine waren teilweise mit dunklen und eingetrockneten Lebensmittelrückständen behaftet (Nr. 6). Ein Behälter zur Salzaufbewahrung und die Entnahmeschaufeln wiesen eingetrocknete, alte Lebensmittelrückstände und dunkle Beläge auf (Nr. 12), Dichtungen mehrerer Kühlschubläden waren mit schmierigen Belägen, dunklen eingetrockneten Ablagerungen bzw. schimmelähnlichen Belägen versehen (Nr. 21). Ferner waren einige Schneidbretter mit gelblich-bräunlichen Belägen und Rückständen verunreinigt (Nrn. 23, 35).
Darüber hinaus wurde in der Betriebsstätte der Klägerin die Vorgabe aus Kapitel V Nr. 1 Buchst. b der EG-Verordnung a.a.O., wonach Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, unter anderem instand gehalten werden müssen, missachtet. Der Kunststoffgriff eines am Handwaschbecken gelegenen Messers war eingekerbt und beschädigt. Eine ordnungsgemäße Reinigung war somit nicht mehr möglich (Nr. 8). Dichtungen von Kühlschubläden waren teilweise eingerissen und beschädigt (Nr. 21), Schneidbretter waren teilweise stark eingekerbt und beschädigt (Nr. 23) bzw. beschädigt und zerkratzt (Nr. 35), weshalb eine ordnungsgemäße Reinigung nicht mehr möglich war.
Ebenso wurde die Verpflichtung aus Kapitel I Nr. 1 der EG-Verordnung, a.a.O. missachtet, wonach Betriebsstätten sauber und stets instand gehalten seien müssen. Nach den Feststellungen der Beklagten war eine Kippbratpfanne seitlich mit Lebensmittelresten und fettigen Belägen, sowie der Fettfilter der darüber installierten Dunstabzugshaube mit fettigen Belägen verunreinigt (Nrn. 3 und 4). Gespülte Behälter lagen mit der Öffnung nach unten auf Gittermatten auf dem Boden, wobei sich auf dem Fußboden in diesem Bereich Lebensmittelreste und Unrat befanden (Nr. 5). In einer Schublade wurden neben Frischhaltefolien ein benutzter Blumentopf, eine Taschenlampe und eine CD gelagert (Nr. 9). In einer Kunststoffbox zur Lagerung von gespülten Deckeln wurden innen alte, eingetrocknete Lebensmittelreste und dunkle Beläge entdeckt (Nr. 11). Der Fußboden in der Vorbereitungsküche war unter dem Arbeitstisch und dem Kühlschrank mit eingetrockneten Lebensmittelresten, Unrat und hellen Belägen verunreinigt (Nr. 13), ebenso der Fußboden in der Spülküche, besonders in Rand- und Eckbereichen (Nr. 14). Zudem lagen verschmutzte Reinigungsutensilien im Spülbecken der Spülküche (Nr. 16). Unter dem Spülbecken stand ein zweckentfremdeter Lebensmittelbehälter mit Mörtel und Kelle; ebenso wurde in diesem Bereich ein verunreinigter Wischmoppbezug gelagert (Nr. 17). Nach den weiteren Schilderungen der Überwachungsbehörde befanden sich in der Spülküche ein verunreinigter Tellerwagen (Nr. 18), eine verunreinigte Spülmaschine (Nr. 19) sowie mehrere benutzte Blumentöpfe unter dem Arbeitstisch der Pastastation (Nr. 20). In der Schauküche fanden sich Verunreinigungen in den Schubläden (Nr. 22), auf der Bodenmatte, in einer Metallwanne sowie an Einlegegittern (Nr. 26), an den Rollen des Gestells für den fahrbaren Pizzaofen sowie auf dem Fußboden (Nr. 27) desgleichen auf dem Fußboden im Produktionsraum (Nr. 30), am Ventilator in der Tiefkühlzelle (Nr. 31) und im Kühlraum für Molkereiprodukte (Nr. 32) sowie in der Schanktheke auf dem Fußboden (Nr. 33) und in zwei Kühlfächern (Nr. 34).
Des Weiteren hat sich die Klägerin über die hygienischen Anforderungen an Bodenbeläge hinweggesetzt. Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen. (Kap. II Nr. 1 a der EG-Verordnung a.a.O.). Die Fußböden in der Vorbereitungs-, Spül- und Schauküche, im Produktionsraum und im Bereich der Schanktheke (Nrn. 5, 14, 26, 30, 33) waren zum Teil verunreinigt. In der Schankküche und der Schanktheke waren sie nach dem Eindruck der Lebensmittelüberwachungsbeamtin seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Zudem waren Bodenabläufe in der Vorbereitungs- und Schauküche sowie im Produktionsraum verunreinigt (Nrn. 13, 27, 30).
Infolge der Belegung von Handwaschbecken mit Gegenständen (Nrn. 7, 25) bzw. fehlender Mittel zum Reinigen der Hände (Nrn. 7, 15) oder Trocknen der Hände (Nrn. 7, 28) kann die Klägerin der Verpflichtung aus Kap. I Nr. 4 bezeichneter EG-Verordnung nicht nachkommen, wonach genügend Handwaschbecken mit Mitteln zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein müssen.
Kapitel IX Nr. 2 der benannten EG-Verordnung legt fest, dass Rohstoffe und alle vorrätig gehaltenen Zutaten so zu lagern sind, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Dem steht das Lagern von beschädigten Eiern und die bei der Entnahme nicht zu verhindernde Kontamination entgegen (Nr. 24).
Durch die genannten Verstöße hat die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch die Gefahr – eine hinreichende Wahrscheinlichkeit reicht aus – einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nr. 2 LMHV herbeigeführt.
Mangels europäischer Ahndungsregeln konnte der nationale Gesetzgeber zur Sanktionierung der dargestellten Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu Recht zur Schließung von Strafbarkeitslücken auf § 3 Satz 1 LMHV, der auf der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 LFGB (vgl. Bundesratsdrucksache a.a.O, S. 153) beruht, zurückgreifen. In diesem Zusammenhang wird auf die Beschlüsse des OLG Bamberg vom 29. Januar 2013, Az: 2 Ss OWi 1675/2011 und vom 30. Januar 2013, Az: 2 Ss OWi 577/2012 sowie die Urteile des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2011, Az: 1116 OWi 403 Js 170861/11 und vom 9. Dezember 2011, Az: 1111 OWi 403 Js 178515/11 hingewiesen, in welchen ebenfalls diese Rechtsansicht vertreten wird. Schließlich würde eine Nichtanwendbarkeit des § 3 Satz 1 LMHV im Bereich der VO (EG) Nr. 852/2004 dem wesentlichen Ziel, nämlich der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit zuwiderlaufen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die beiden vorangegangenen sog. Backshopentscheidungen des VG München, die ebenfalls die Anwendbarkeit und den Regelungsinhalt des § 3 LMHV zum Inhalt hatten, nach Abschluss der ersten Instanz rechtskräftig wurden und eine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik bisher noch nicht ergangen ist.


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