Europarecht

Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im Dublin-Verfahren – Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  13a AS 18.50050

Datum:
17.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21856
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7 S. 2
AEUV Art. 267
Dublin III-VO Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
DurchführungsVO Art. 9 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Auch eine sich nachträglich ergebende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage rechtfertigt einen Antrag gem. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO auf Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirkt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Dabei erscheint es iim Hinblick auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 GRCh ausreichend, dass die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage aus dem Gemeinschaftsrecht zwar noch nicht abschließend erfolgt ist, diese aber im Rahmen eines beim EuGH nach Art. 267 AEUV anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens bevorsteht und die Auslegung des relevanten Gemeinschaftsrechts durch den Generalanwalt für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. März 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 (Az. 6951145-423) angeordnet.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
In der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) gegen das seiner Bevollmächtigten am 7. Mai 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Mai 2018, mit dem seine Klage gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamts für … (Bundesamt) vom 9. März 2017 abgewiesen worden war.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst den Antrag vom 20. März 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. März 2017 anzuordnen, mit Beschluss vom 12. April 2017 abgelehnt (Az. B 1 S 17.50304). Auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 5. Dezember 2017 hat es mit Beschluss vom 16. Januar 2018 unter Änderung des Beschlusses vom 12. April 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsordnung angeordnet (Az. B 6 S 17.51188). Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2018 (Az. B 6 S 18.50083) hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen seinen Beschluss vom 16. Januar 2018 nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO aufgehoben. Den weiteren Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 13. März 2018 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2018 (Az. B 6 S 18.50141) abgelehnt, da keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorlägen.
Das Bundesamt hatte mit einem teilweise zweisprachigem Fax (Deutsch/Englisch) vom 27. Juni 2017 dem Innenministerium der Republik Kroatien unter der Überschrift „Dublinverfahren Transfer – STORNO“ mitgeteilt, die bereits organisierte Überstellung müsse vorübergehend ausgesetzt werden, weil der Antragsteller flüchtig sei. Die auf dem Formblatt weiter vorgesehene Ankreuzmöglichkeit „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO“ ist weder angekreuzt noch ausgefüllt worden.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Verwaltungsgericht teilte das Bundesamt mit, eine andere Mitteilung an Kroatien als die vom 27. Juni 2017 sei nicht erfolgt. Dennoch gehöre es zur gängigen Praxis, dass dem Mitgliedstaat lediglich mitgeteilt werde, dass der Antragsteller flüchtig sei. Da unter den Mitgliedstaaten bei Erfüllen des Tatbestands des Flüchtigseins immer auch eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf insgesamt 18 Monate erfolge, sei davon auszugehen, dass Kroatien diese Mitteilung auch als Mitteilung nach Art. 9 Abs. 2 DVO interpretiert habe.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Innenministerium der Republik Kroatien bat das Bundesamt um Bestätigung, dass die dortigen Mitarbeiter das Schreiben vom 27. Juni 2017 als Schreiben im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verstanden haben und dass die Frist am 12. Oktober 2018 endet. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 bestätigte das Innenministerium der Republik Kroatien gegenüber dem Bundesamt, dass es sich bei dem Anschreiben vom 27. Juni 2017 um eine Fristverlängerung für die Überstellung im Sinne der Dublin-III-VO gehandelt habe und die Frist am 12. Oktober 2018 ende.
Der Antragsteller macht geltend, seinem Interesse, von Vollzugsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, komme gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang zu. Als neue Gründe kämen das Ende der Überstellungsfrist am 24. Juli 2018 sowie das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-163/17 hinzu. Im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sei vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der europarechtlichen Fragen von besonderer Bedeutung.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 ausgeführt, die Überstellungsfrist sei bis 12. Oktober 2018 verlängert worden.
II.
Der Antrag auf Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf den bei ihm anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) als Gericht der Hauptsache zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 142).
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 1 VR 4.18, 1 PKH 29.18 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2017 – 1 VR 6.17 – juris Rn. 3; B.v. 10.3.2011 – 8 VR 2.11 – juris Rn. 8). Das ist hier der Fall.
Der Antrag ist zulässig, weil sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt.
Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018. Ein solcher ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des vorausgegangenen Beschlusses, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat. Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind aber nicht nur bei einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinn gegeben, vielmehr rechtfertigt auch eine sich nachträglich ergebende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage einen Antrag auf Abänderung, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirkt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 197). Im Hinblick auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erscheint es ausreichend, dass die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage aus dem Gemeinschaftsrecht zwar noch nicht abschließend erfolgt ist, diese aber im Rahmen eines beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens bevorsteht und die Auslegung des relevanten Gemeinschaftsrechts durch den Generalanwalt für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine eigenständige Abwägung darüber vor, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder diejenigen, die für die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach derzeitigem Stand dürfte die Antragsgegnerin für ein Asylverfahren des Antragstellers zuständig geworden sein. Das ergibt sich aus Folgendem: Der letzte Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO datiert vom 21. März 2018. Neuere Umstände, die nach diesem Beschluss entstanden sind, sind die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juli 2018 im Vorabentscheidungsverfahren C-163/17 nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Mit Beschluss vom 15. März 2017 (Az. A 11 S 2151/16 – juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31 – Dublin-III-VO), dahin auszulegen ist, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ob eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist nur in der Weise möglich ist, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen.
Zwar geht es bei der Fragestellung, ob das Bundesamt mit seinem Fax vom 27. Juni 2017 an Kroatien die Überstellungsfrist von sechs Monaten auf 18 Monate verlängert hat, nicht um die Frage einer einseitig festzulegenden oder einvernehmlich zu vereinbarenden Fristverlängerung. Gleichwohl ist die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorgelegte Fragestellung zu den Voraussetzungen und verfahrensmäßigen Modalitäten voraussichtlich auch für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, da hier in Frage steht, ob für eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO die bloße Information des ersuchten Mitgliedstaats über die Flucht ausreicht oder ob zusätzlich eine konkrete Fristbenennung erforderlich ist. Es ist zu erwarten, dass sich zumindest mittelbar aus der Beantwortung der Vorlagefrage auch Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren entnehmen lassen.
Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO keine Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem zuständigen Mitgliedstaat über die nach dieser Bestimmung mögliche Fristverlängerung vorgesehen ist. Im Übrigen sei die Befugnis zur Festigung einheitlicher Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 29 Abs. 4 der Dublin-III-VO an die Kommission delegiert, die diese einheitlichen Bedingungen insbesondere in Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1 – DurchführungsVO) normiert hat. Nach Ansicht des Generalanwalts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 9 der DurchführungsVO, dass die vorgesehene Sechsmonatsfrist, wenn die betreffende Person nachweislich flüchtig ist, vom ersuchenden Mitgliedstaat einseitig auf bis zu 18 Monate verlängert werden kann, vorausgesetzt, dieser unterrichtet den anderen Mitgliedstaat unverzüglich darüber, dass sich die Überstellung verzögert und beachtet die Modalitäten gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung. Nach Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO muss er dies vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO festgesetzten Sechsmonatsfrist tun. Der Generalanwalt kommt daher zu dem Ergebnis, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO dahingehend auszulegen sind, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchenden Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die achtzehn Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird.
Wendet man die vorstehend dargelegte Auslegung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO durch den Generalanwalt auch im Verfahren des Antragstellers an, so ergibt sich, dass der am 27. Juni 2017 vom Bundesamt gegenüber Kroatien erfolgten Mitteilung, der Antragsteller sei flüchtig, mangels gleichzeitiger ausdrücklicher Festlegung einer neuen Überstellungsfrist voraussichtlich keine fristverlängernde Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zukommt und damit die sechsmonatige Überstellungsfrist, die mit der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht am 12. April 2017 neu zu laufen begonnen hat, am 12. Oktober 2017 abgelaufen wäre. Damit wäre zum jetzigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) die Zuständigkeit mit Ablauf des 12. Oktober 2017 auf die Beklagte übergegangen und stellt sich der Dublin-Bescheid des Bundesamts mittlerweile wohl als rechtswidrig dar. Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden kann, dürfte die bloße Mitteilung des Flüchtigseins nicht als gleichzeitige stillschweigende Fristverlängerung aufgrund einer bislang geübten Verwaltungspraxis auszulegen sein. Dem steht nicht zuletzt auch der Umstand entgegen, dass den Wiederaufnahme- und Überstellungsfristen der Dublin-III-VO aufgrund des intensiveren Individualrechtsschutzes der Dublin-III-VO im Vergleich zur Dublin-II-VO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Drittschutz zukommt (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-63/15, Ghezelbash; U.v. 7.6.2016 – C-155/15, Karim; vgl. auch U.v. 26.7.2017, C-670/16, Mengesteab; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6.16 – juris Rn 22; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Rn. 39). Somit haben sich die Umstände im Verfahren des Antragstellers dahingehend geändert, dass nach derzeitiger Einschätzung seine Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf den Gegenstandswert von 2.500,00 Euro nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben