Europarecht

Apotheke; Arzneimittelgroßhandel; Bemessung des Beitrags zur Landesapothekerkammer

Aktenzeichen  8 B 58/19

Datum:
28.11.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:281119B8B58.19.0
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 5. Februar 2019, Az: 4 A 29/17, Urteilvorgehend VG Chemnitz, 10. Juni 2015, Az: 4 K 787/13

Gründe

1
Der Kläger betreibt eine Apotheke. Er wendet sich gegen die Einbeziehung des Umsatzes aus seinem Arzneimittelgroßhandel in die Bemessung des Beitrags zur beklagten Landesapothekerkammer für das Jahr 2013. Seine Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
2
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht der angegriffene Beitragsbescheid in Einklang mit der Beitragsordnung der Beklagten, dem Sächsischen Heilberufekammergesetz und mit Verfassungsrecht. Der Kläger habe sämtliche der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Umsätze aus dem Betrieb seiner Apotheke erzielt. Seine Tätigkeiten im Einzelhandel und im Großhandel seien rechtlich nicht voneinander getrennt. Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verpflichte die Beklagte nicht, Umsätze aus einem Großhandelsbetrieb im Rahmen des Beitragsmaßstabes zu privilegieren oder sie beitragsfrei zu stellen. Die Berücksichtigung des Großhandelsumsatzes halte sich im Rahmen ihrer Befugnis zur typisierenden Beitragsbemessung. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die uneingeschränkte Berücksichtigung der Leistungskraft von Mischbetrieben aus einer verbandsfremden Tätigkeit bei der Beitragsbemessung beanstandet habe, sei der Kläger nicht mit einem solchen Mischbetrieb vergleichbar. Die angegriffene Beitragsbemessung verletze auch nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit habe sich die Beklagte in den Grenzen ihres Satzungsermessens gehalten und ausschließlich auf die Zugehörigkeit der Umsätze zum Apothekenbetrieb abgestellt. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit zwinge sie nicht zur gesonderten Behandlung der Umsätze aus dem Arzneimittelgroßhandel. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
3
Die hiergegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Divergenz hat der Kläger nicht dargetan.
4
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes Divergenzgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2012 – 8 B 86.11 – Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 12 und vom 26. Juli 2016 – 10 B 15.15 – juris Rn. 5, je m.w.N.).
5
Nach diesem Maßstab hat der Kläger eine Divergenz nicht dargelegt. Er macht geltend, das angegriffene Berufungsurteil weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1991 – 1 C 24.88 (Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1) – ab. Dieses Urteil sieht einen für die Bemessung der Beiträge zu einer Handwerksinnung maßgeblichen Vorteil des Beitragspflichtigen aus der sachlichen Zweckbestimmung der Innung nur als gegeben an, wenn zwischen der Aufgabe der Innung und der für die Beitragsbemessung herangezogenen Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes ein Zusammenhang bestehe. Dies setze eine Leistungsfähigkeit aufgrund eines Gewerbes voraus, dessen vorteilsbegründende Förderung Aufgabe der Innung sei. Aus einer innungsfremden Tätigkeit dagegen erwachse Mischbetrieben kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil (BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 – 1 C 24.88 – Buchholz 451.45 § 73 HWO Nr. 1 S. 5 f.).
6
Der Kläger bezeichnet keinen das Berufungsurteil tragenden abstrakten Rechtssatz, der von diesem Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abwiche. Er beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht eine den “Mischbetrieben” vergleichbare Situation des Klägers verneint hat, und somit allein die Anwendung von Rechtssätzen aus der zitierten Entscheidung. Das Berufungsgericht bezieht sich ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1991. In Anwendung der darin niedergelegten Grundsätze nimmt es einen vorteilsbegründenden Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers aus seiner Großhandelstätigkeit und der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Gesamtinteresse ihrer Mitglieder an, weil auch diese Umsätze aus dem Betrieb der Apotheke erzielt worden seien (UA S. 13 Rn. 28). Diese tatsächliche Feststellung hält der Kläger für unzutreffend, ohne sie jedoch mit Verfahrensrügen anzugreifen. Mit seiner abweichenden Würdigung kritisiert er allein die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts.
7
Soweit er meint, das Berufungsurteil fordere zu Unrecht eine rechtliche Trennung zwischen dem für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Betriebsteil und demjenigen Betriebsteil, dessen Umsätze außer Betracht bleiben müssen, ist dem Urteil eine solche generelle Anforderung nicht zu entnehmen. Unabhängig davon verhält sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1991 nicht zu der Frage, ob die Nichtberücksichtigung einer Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Verbandsmitgliedes bei der Beitragsbemessung stets die rechtliche Trennung seiner Tätigkeitsbereiche voraussetzt. Es stellt vielmehr auf den materiellen Zusammenhang der jeweiligen Tätigkeiten eines “Mischbetriebes” mit der Aufgabe des Verbandes ab, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, und verneint ihn im konkreten Fall.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.


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