Europarecht

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Aktenzeichen  AN 17 S 19.50910

Datum:
18.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2479
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 34a
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2, § 13 Abs. 1, § 22

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Griechenland im Zuge eines Dublin-Verfahrens.
Der 1976 geborene Antragstellerin ist syrische Staatsangehörige. Sie verließ nach ihren Angaben ihr Heimatland am 20. Dezember 2018 und reiste mit einer gefälschten spanischen ID-Karte am 29. Mai 2019 mit dem Flugzeug aus … kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Eine Eurodac-Abfrage ergab für die Antragstellerin einen Treffer der Kategorie 2 für Griechenland für den 13. Mai 2019.
Bei der Anhörung vor der Bundespolizei am Flughafen … am 29. Mai 2019 und bei Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. Juni 2019 gab die Antragstellerin an, ihr Heimatland ca. fünf Monate zuvor verlassen und sich zunächst fünf Monate in der Türkei bei ihren Söhnen aufgehalten zu haben, wo sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gehabt habe. Ihre Söhne hätten aber nicht für sie sorgen können. Sie sei geschieden und werde von ihrem zweiten Ehemann verfolgt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe keine Familie mehr in Syrien. Dort sei es ihr finanziell schlecht gegangen. Sie habe nicht gearbeitet und im Haus ihres Bruders bzw. bei ihrer Tochter gelebt. In Griechenland sei sie ca. 20 Tage gewesen. Das Geld für die Ausreise mittels Schleusers (10.000,00 EUR) habe sie geerbt und von ihrer Schwester in Deutschland und ihrer Tochter in Syrien geliehen. Gesundheitliche Beschwerden habe sie nicht. Sie wolle nur in Deutschland bleiben, wo auch ihre Schwester lebe.
Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die Hellenische Republik vom 27. Juni 2019 hin teilte die griechische Asylbehörde am 27. August 2019 mit, dass die Übernahme Antragstellerin nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptiert werde. Die Antragstellerin sei auf der Insel … am 13. Mai 2019 bei der illegalen Einreise registriert worden. Einen formalen Asylantrag habe sie nicht gestellt und keine Aufenthaltserlaubnis für Griechenland erhalten. Die griechische Behörde informierte, dass die Antragstellerin in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden und in Übereinstimmung mit den Richtlinien (EU) Nr. 2013/33/EU und Nr. 2013/32/EU behandelt werde.
Mit Bescheid vom 27. August 2019, der Antragstellerin mit Empfangsbestätigung am 5. September 2019 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. September 2019 erhob die Antragstellerin hiergegen Klage (AN 17 K 19.50911), über die noch nicht entschieden ist. Sie stellte einen Antrag nach § 123 VwGO, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach als unzulässig abgelehnt wurde (B.v. 19.11.2019 – AN 18 E 19.50909) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. August 2019 anzuordnen sowie der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Zur Begründung wird auf die Verhältnisse in Syrien und Griechenland verwiesen. Als alleinstehende Frau sei die Antragstellerin in Griechenland einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Die Bedingungen bei ihrer Ankunft auf der völlig überfüllten Insel seien unerträglich gewesen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13. September 2019,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. August 2019 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
1.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Klage und Eilantrag sind fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen liegen vor.
a)
Griechenland ist der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers der zuständige Mitgliedstaat. Der Asylantrag der Antragstellerin ist demnach nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig.
Die Zuständigkeit der Hellenischen Republik für die Bearbeitung und Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).
Aufgrund des Eurodac-Treffers, der Rückübernahmeerklärung Griechenland vom 27. August 2019 und der eigenen Angaben der Antragstellerin steht fest, dass diese das Gebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten über Griechenland, von der Türkei kommend, illegal betreten hat. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist damit Griechenland als Land des illegalen Erst-Grenzübertritts für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. Der Zuständigkeit steht auch die Frist des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO nicht entgegen. Bezogen auf die erste Asylantragstellung in der Europäischen Union- (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) am 29. Mai 2019 in Deutschland war noch kein Jahr seit dem illegalen Grenzübertritt am 13. Mai 2019 verstrichen.
b)
Die Antragstellerin kann sich nicht erfolgreich auf das Bestehen systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO in Griechenland berufen, so dass ausnahmsweise eine Rückführung dorthin unzulässig wäre. Die allgemeine Lage in Griechenland steht der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG für gesunde, arbeitsfähige, nicht vulnerable und allein reisende Asylbewerber, die nur für sich selbst verantwortlich sind, nicht generell entgegen (vgl. für einen jungen gesunden Mann VG Ansbach, B.v. 10.2.2021 – AN 17 S 21.50009 – juris). Dies trifft auch auf die Antragstellerin zu. Für gesunde und nicht eingeschränkte Frauen gilt insofern im Ergebnis nichts Anderes.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dies darf jedoch nicht vorschnell angenommen werden. Von systemischen Schwachstellen kann nur dann gesprochen werden, wenn sie im Rechtssystem des anderen Staats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel werden dadurch gekennzeichnet, dass sie den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Es muss sich um größere Funktionsstörungen handeln, die regelmäßig so defizitär sein müssen, dass sie die Annahme rechtfertigen, dort drohe einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die festgestellten Tatsachen müssen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein, um das o.g. gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu widerlegen. Sie müssen überdies verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt zu Grundrechtsverletzungen kommt. Grundrechtsverletzungen in Einzelfällen und bloße in der Person des Asylbewerbers begründete Hinderungsgründe für eine Überstellung sind nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu begründen. Systemische Schwachstelle können aber lediglich eine bestimmte, z. B. nur besonders schutzbedürftige Personengruppe, betreffen.
Das erkennende Gericht legt nach den bestehenden Erkenntnissen zu Griechenland folgende aktuelle Lage seiner Entscheidung zu Grunde:
aa)
Asylbewerbern steht in Griechenland seit 2016 ein grundsätzlich rechtstaatliches Asylverfahren zur Verfügung. Das aktuelle griechische Asylgesetz vom 1. November 2019, gültig seit dem 1. Januar 2020, setzt in seinem ersten Teil (Art. 1 bis Art. 38) die RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungs-RL), also die materiellen europäischen Asylstandards um, in seinem zweiten Teil (Art. 40 bis 92) die RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL), somit die verfahrensrechtlichen europäischen Regelungen. Das griechische Asylverfahren weist für die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer auch keine besonderen Zugangshürden auf. Der Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Im Fall der Antragstellerin wäre ein Asylverfahren durch Antragstellung erst noch einzuleiten. Bedenkliche Nachteile entstehen der Antragstellerin durch die von ihr erfolgte Weiterreise nach Deutschland voraussehbar nicht. Den regelmäßig seitens der griechischen Behörden bei Annahme eines (Rück-)Übernahmeersuchens erteilten Zusicherungen ist zu entnehmen, dass die zuständigen Polizeistellen die überstellte Person bei Ankunft am Flughafen in Empfang nehmen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend unter anderem über ihre Rechte als Asylantragsteller und den Verfahrensablauf informieren. Dies ergibt sich für die Antragstellerin ausdrücklich aus der Übernahmeerklärung vom 27. August 2019 (vgl. allgemein auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 4.12.2019, S. 3). Hierzu gehören etwa die Informationen über die einzuhaltende Antragsfrist sowie die Anschrift und Öffnungszeiten der zuständigen Behörde.
Zwar wurden mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen (und im März 2020 überarbeiteten) griechischen Asylgesetz auch einige Verschärfungen gegenüber der Rechtslage seit 2016 eingeführt wie die Beschränkung von Einspruchsmöglichkeiten, die Festlegung von sicheren Herkunftsländern, die Möglichkeit der Unterbringung in geschlossenen Flüchtlingszentren für letztinstanzlich abgelehnte Asylbewerber, den Verlust des Asylrechts in bestimmten Fällen, insbesondere bei Straffälligkeit (vgl. insoweit Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand Änderungen im griechischen Asylgesetz vom 3.5.2020), Zweifel an einer grundsätzlichen Rechtstaatlichkeit ergeben sich hieraus jedoch nicht. Die Regelungen dienen der Verfahrensbeschleunigung und der Missbrauchsverhinderung.
Die Problematik von sog. Push-Backs an der Grenze zur Türkei, wonach Ausländern faktisch die Asylantragstellung in Griechenland verwehrt wird (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, Gesamtaktualisierung am 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, S. 5 f.), sind für die Antragstellerin irrelevant, da dies nicht für Rückkehrer bzw. für Grenzübertritte aus den Dublin-Staaten gilt.
Für Asylantragsteller hat sich die Rechtslage im Vergleich zur Situation in den Jahren 2011 bis 2016 damit grundlegend geändert, so dass die auf der damaligen Sach- und Rechtslage beruhende Rechtsprechung einschließlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die von systemischen Mängeln in Griechenland ausgegangen ist (BVerfG, B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17, juris, Rn. 16), keine Gültigkeit mehr hat. Am 8. Dezember 2016 stellte auch die Europäische Kommission (vgl. Empfehlung C (2016) 8525, abrufbar unter https://ec.europa.eu/) die Verbesserungen und Bemühungen des griechischen Staats im Hinblick auf die Dublin III-VO fest und empfahl die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland mit Ausnahme von Personen, bei denen die Zuständigkeit Griechenlands vor dem 15. März 2017 begründet wurde sowie schutzbedürftiger Asylbewerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger. Das Bundesministerium des Innern kommt seit dem Erlass vom 15. März 2017 dieser Empfehlung nach und hält seit dem die Überstellung von nicht vulnerablen Antragstellern mit einer Zusicherung Griechenlands für möglich. Auch der UNHCR erhob im April 2017 keine Einwendungen gegen die von der Europäischen Kommission ausgesprochene Empfehlung (vgl. VG Regensburg, B.v. 16.8.2018 – 13 S 18.50524 – BeckRS 2018, 19523 Rn. 25).
bb)
Auch die humanitäre Lage steht einer Rücküberstellung von nicht vulnerablen Personen nach Griechenland nicht entgegen.
In Griechenland haben laut Gesetz alle Asylantragsteller, darunter auch sog. Dublin-Rückkehrer, grundsätzlich ein Recht auf angemessene Unterbringung. Rückkehrende Dublin-Überstellte kommen regelmäßig im Camp Eleonas auf dem griechischen Festland unter. Für dieses Camp liegen keine Kenntnisse über eine Einschränkung der Standards der europäischen Richtlinien vor. Das (als offenes Camp geführte) Camp Eleonas verfügt über eine zentrale Lage in der Nähe der Großstadt Athen, gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, umfassende ärztliche Versorgung (allgemeinärztlich und zahnmedizinisch vor Ort) sowie Sat-TV und Freizeitmöglichkeiten (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3) und auch der Möglichkeit der Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen (vgl. z.B. https://projectelea.org/ about-us). Zudem besteht die Möglichkeit einer Unterkunft über das ESTIA-Programm (ESTIA: Emergency Support to Accomodation and Integration System) mit angemieteten Wohnungen des UNHCR bzw. der Unterbringung in Containern und Zelten in Flüchtlingslagern, verwaltet von IOM, ASB oder DRC (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020). Das griechische Migrationsministerium betreibt derzeit ca. 15.400 und der UNHCR ca. 13.500 Unterkünfte (UNHCR, Fact sheet Greece, Stand November 2020). Von den zum Teil extrem schlechten Unterbringungsverhältnisse auf den griechischen Inseln sind Dublin-Rückkehrer nicht betroffen.
Zwar besteht für alleinstehende Frauen im Allgemeinen eine größere Gefahr, als dies für alleinstehende Männer der Fall ist, Opfer von (sexuellen) Übergriffen zu werden und existieren auch Berichte von Frauen, die große Angst vor derartigen Übergriffen in und außerhalb von Flüchtlingscamps in Griechenland haben (vgl. OXFAM, diminished, derogated, denied, 2.7.2020, S. 7), den zum Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen lassen sich jedoch kaum konkrete Fälle von Übergriffen entnehmen (etwa United States Department of State, Greece 2019 Human Rights Report, S. 3, 13 f.). Die ursprünglich auf den Festlandcamps durchgeführten polizeilichen Einlasskontrollen bei Flüchtlingscamps, finden seit dem 11. September 2019 zwar nicht mehr statt (wobei unklar ist, ob dies auch für das Camp Eleonas gilt; vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 4), jedoch kann nicht festgestellt werden, dass ein signifikant erhöhtes Risiko für Frauen besteht, Opfer von Gewalt zu werden, zumal im Camp Eleonas separate Unterbringungsmöglichkeiten und sanitäre Einrichtungen für Frauen und Kinder bestanden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 4) und mangels anderweitiger Berichte auch davon auszugehen ist, dass diese Schutzvorkehrungen dort weiter bestehen. Die Gefahr, Opfer von sexueller oder sonstiger Gewalt zu werden, bewegt sich für alleinstehende Frauen jedenfalls nicht im Bereich eines „real risk“.
Dublin-Rückkehrer haben auch ausnahmslos Zugang zum sog. Cash-Card-Programm (Auskunft des Auswärtiges Amts an VG Berlin vom 4.12.2019). Hierbei handelt es sich um ein von der EUfinanziertes Programm des UNHCR. Der Auszahlungsbetrag liegt für alleinstehende Männer bei 150,00 Euro pro Monat und damit leicht unter der staatlichen Grundsicherung in Griechenland. Damit soll u. a. die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleisten werden (Auskunft des Auswärtiges Amts an VG Greifswald vom 26.8.2018). Seit 1. Januar 2020 besteht in Griechenland eine medizinische Notfallversorgung für alle Asylantragsteller (Auskunft des Auswärtiges Amts an VG Berlin vom 4.12.2019). Soweit das griechische Gesundheitssystem durch Sparmaßnahmen des griechischen Staates oft an seine Belastungsgrenzen stößt und insbesondere in lokalen Krankenhäusern mit teilweise langen Wartezeiten zu rechnen ist (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, Gesamtaktualisierung am 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, S. 25), trifft dies jedenfalls alle Einwohner des Landes unabhängig von ihrem Rechtsstatus.
Zusammenfassend sind daher systemische Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, im griechischen Asylsystem für Dublin-Rückkehrer nicht ersichtlich (so bereits VG Ansbach, B.v. 14.9.2020 – AN 17 S 19.50793, auch B.v. 10.2.2021 – AN 17 S 21.50009 -; ebenso VG Cottbus, B.v. 18.2.2020 – 5 L 545/19.A; Saarländisches VG, B.v. 6.9.2019 – 5 L 1112/19; VG Leipzig, B.v. 27.2.2020 – 6 L 413/19; VG München, B.v. 23.7.2019 – M 5 S 19.50682; VG Berlin, U.v.10.12.2019 – 3 K 503.19A; a. A. beispielsweise VG Aachen, U.v. 28.9.2020 – 10 K 2203/19.A – jeweils juris).
Für die Antragstellerin liegt darüber hinaus eine individuelle Zusicherung des griechischen Staates vor, dass sie entsprechend der europäischen Asylstandards aufgenommen und behandelt wird. In dieser Situation kann darauf vertraut werden, dass für die Antragstellerin tatsächlich entsprechend der Zusicherung verfahren wird und sie insbesondere von den besonders schwierigen Unterbringungsverhältnissen in den Camps auf den griechischen Inseln nicht betroffen sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden Zusicherungen abgeben, obwohl sie eigentlich für eine Rücknahme der Asylbewerber keine Kapazitäten verfügbar haben, finden sich nicht (so auch: VG Regensburg, B.v. 16.8.2018 – 13 S 18.50524 – BeckRS 2018, 19523 Rn. 29). Für Rückkehrer nach der Dublin III-VO ist jedenfalls im Falle einer individuellen Zusicherung, wie sie für die Antragstellerin in der Übernahmeerklärung vom 27. August 2019 abgegeben wurde, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzunehmen (vgl. auch VG Cottbus, B.v. 18.2.2020 – 5 L 545/19.A; Saarländisches VG, B.v. 6.9.2019 – 5 L 1112/19; VG Berlin, U.v.10.12.2019 – 3 K 503.19A – jeweils juris; keine Zusicherung verlangend VG Leipzig, B.v. 27.2.2020 – 6 L 413/19; VG München, B.v. 23.7.2019 – M 5 S 19. 50682 – jeweils juris).
c)
Die Antragstellerin erwartet, was weiter in den Blick zu nehmen ist, nach Überzeugung des Gerichts auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97). Die Lebensverhältnisse in Griechenland stellen sich für anerkannte arbeitsfähige, alleinlebende, gesunde Erwachsene nicht generell als unzumutbar im Hinblick auf „Brot, Bett und Seife“ (VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) dar. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind in Griechenland griechischen Staatsbürgern in allen maßgeblichen Bereichen gleichgestellt und können unter den gleichen Voraussetzungen staatliche und karitative Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
Die Kammer geht dabei in ihrer ständigen Rechtsprechung zu Drittstaatenbescheiden (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 – AN 17 K 18.50394; U.v. 10.7.2020 – AN 17 K 18.50449; U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.348 – jeweils juris) von folgender tatsächlicher Situation aus:
Spezielle staatliche Hilfsangebote für anerkannt Schutzberechtigte werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8). Eine funktionierende nationale Integrationspolitik bzw. Integrationsstrategie für anerkannte Flüchtlinge existiert, v.a. aufgrund fehlender Geldmittel, in Griechenland aktuell kaum (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, aktualisierte Gesamtausgabe vom 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, Ziffer 6. Schutzberechtigte, S. 27 f.). Hinsichtlich staatlicher Kurse zu Sprache sowie Kultur und Geschichte des Landes ist das Bild unklar (für die Existenz kostenloser Kurse: Konrad Adenauer Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11), wobei aktuellere und insofern vorzugswürdige Erkenntnismittel ein solches Angebot verneinen (Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 12). Die Integrationsprogramme sind von der Finanzierung durch die EU abhängig, da auf nationaler und kommunaler Ebene keine nennenswerten Ressourcen zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7; BFA a.a.O.).
In bestehende Lücken stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (OVG SH, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; BFA a.a.O. S. 32). Die Arbeit der NGOs ist jedoch räumlich vorwiegend auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2).
Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1), entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; BFA a.a.O., S. 30; Amnesty International, Amnesty Report Griechenland 2019 – Stand: 16.4.2020). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (BFA a.a.O., S. 30).
Über das ESTIA-Programm stehen derzeit ca. 4.600 Appartements und insgesamt ca. 25.500 Unterbringungsplätze zur Verfügung (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Mai 2020); die Plätze bestehen nur für Asylsuchende und für anerkannten Schutzberechtigten in den ersten 30 Tage nach ihrer Anerkennung (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f., an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f., an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2). Das neue Asylgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, und eine weitere Gesetzesänderung von März 2020 haben die früheren Bedingungen, die einen Verbleiben in der Flüchtlingsunterkunft für sechs Monate ermöglicht haben, verschärft (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Seit Juni 2020 wird die Verpflichtung zum Auszug, von der ca. 11.500 Personen betroffen sind, auch umgesetzt.
Das Programm Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (Helios II-Programm), ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5.000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von NGOs und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Das Programm richtet sich an international Schutzberechtigte, die nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, die im Zeitpunkt der Unterrichtung über ihre Anerkennung in einer Flüchtlingsunterkunft (insbesondere im ESTIA-Programm) untergebracht waren und innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Anerkennung einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 2 f. und an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2). Seit September 2020 kann über das HeliosProgramm auch eine zweimonatige Unterkunft von Anerkannten in Hotels sichergestellt werden. Zusätzlich sollen Notfallkapazitäten in einem Lager in Athen zur Verfügung gestellt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3).
Auch ist eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften durch kommunale oder regionale Sozialbehörden für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Kapazitäten, etwa in Athen, knapp bemessen und oft chronisch überfüllt (BFA a.a.O., S. 30; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Eine Erhebung des Refugee Support Aegean (RSA) vom 16. Juli 2018 ergab beispielsweise, dass alle 11 abgefragten Unterkünfte mit einer Kapazität zwischen 10 bis 150 Plätzen vollbelegt waren und darüber hinaus zum Teil längere Wartelisten aufwiesen (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 6 ff.). Die Aufenthaltsdauer dort ist regelmäßig begrenzt (Pro Asyl, a.a.O). Teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit (Pro Asyl, a.a.O.) Einen Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten bewerben sich viele Schutzberechtigte erst gar nicht für einen Platz in einer dieser Herbergen. Im Ergebnis bleiben viele anerkannt Schutzberechtigte, die selbst nicht über hinreichende finanzielle Mittel für das Anmieten privaten Wohnraums verfügen, obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen (Pro Asyl, a.a.O, S. 6 ff.). Obdachlosigkeit ist unter Flüchtlingen in Athen dennoch kein augenscheinliches Massenphänomen, was wohl auf landsmannschaftliche Strukturen und Vernetzung untereinander zurückzuführen ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3).
Wohnungsbezogene Sozialleistungen, die das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 1. Januar 2019 mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70,00 EUR für eine Einzelperson und maximal 210,00 EUR für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2). Für besonders Vulnerable können zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietsubventionierungen gezahlt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2). Das soziale Wohngeld bzw. die Mietsubventionierung setzen allerdings einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2), wobei im Fall einer Anerkennung als international Schutzberechtigter die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung ausgerechnet wird (Auswärtiges Amt an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2).
Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte auch sonst unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 EUR je weiterer erwachsener Person und um 50,00 EUR je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen – unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein Nachweis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr – wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt. (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f. und an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 ff.; BFA a.a.O., S. 28: Mindestaufenthalt ein Jahr). Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je nach Familiengröße zur Verfügung stellt, steht grundsätzlich nur Asylbewerbern offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; BFA a.a.O., S. 29), wobei in einer Übergangsfrist auch international Anerkannte im System verbleiben können (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 10).
Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Die Arbeitslosenquote betrug im Jahr 2019 in Griechenland rund 17% und ist damit die höchste in der EU. Die Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre hat zahlreiche Beschäftigte insbesondere der Dienstleistungsbranche, im Verkauf und in haushaltsnahen Tätigkeiten in die Arbeitslosigkeit geführt, wobei Frauen noch stärker betroffen sind als Männer (Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, S. 1. u. 3., BFA a.a.O., S. 31). Die Coronakrise belastet aktuell die griechische Wirtschaft zusätzlich stark (Höhler, Corona wirft Griechenland weit zurück, 25.12.2020 [Redaktionsnetzwerk Deutschland]). In wirtschaftlicher Hinsicht führte das Virus und der staatliche angeordnete Lockdown zu einem Einbruch der griechischen Wirtschaft im dritten Quartal 2020 um 11,7%. Im wirtschaftlich bedeutsamen Tourismus-Sektor, der im Jahr 2019 noch ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes beigetragen hatte, gingen die Urlauberzahlen 2020 um 80% zurück. Im Jahr 2021 erwartet die Regierung statt eines Zuwachses beim Bruttoinlandsprodukt von 7,5% nur noch ein Plus von 4,8%. Um den Folgen des corona-bedingten Wirtschaftseinbruchs zu begegnen, stellte der griechische Staat im Jahr 2020 23,9 Milliarden Euro an Hilfen für die Wirtschaft zur Verfügung und plant diese im Jahr 2021 um weitere 7,5 Milliarden Euro zu erhöhen. Trotz der hohen Schuldenquote von 209% des Bruttoinlandsproduktes ist die Finanzierung des griechischen Staates wegen eines Liquiditätspuffers von 30 Milliarden Euro derzeit aber nicht in Gefahr (Höhler, Corona wirft Griechenland weit zurück, 25.12.2020). Einen Arbeitsplatz zu finden, ist für international Schutzberechtigte dementsprechend schwer, die Chance auf staatliche Vermittlung eines Arbeitsplatzes ist gering, da die staatliche Arbeitsverwaltung kaum Ressourcen hat. Spezielle Integrationshilfen für anerkannt Schutzberechtigte gibt es nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2, Pro Asyl, a.a.O, S. 10). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind, wenn sie überhaupt Arbeit finden, meist im niedrigqualifizierten Bereich und in hochprekären Beschäftigungsverhältnissen oder gleich in der Schattenwirtschaft tätig (Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Ein Hindernis für anerkannte Schutzberechtigte stellen regelmäßig auch die Sprachbarriere (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7) sowie bürokratische Hürden im Allgemeinen und im Speziellen bei der Beantragung der „Social Security Number (AMKA)“ dar. Bezüglich letzterer wird vereinzelt berichtet, dass deren Beantragung seit Juli 2019 für nicht-griechische Staatsangehörige nicht mehr möglich sei (Respond, Working Papers, Integration – Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 26; zwar von Schwierigkeiten berichtend, aber keine Unmöglichkeit annehmend Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2019, S. 166, 219 f.). Vereinzelt haben NGOs bzw. kirchliche Institutionen Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet, etwa der Arbeiter-Samariter-Bund und die Diakonie (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2). Für gut ausgebildete Schutzberechtigte besteht im Einzelfall auch die Chance auf Anstellung bei einer solchen Organisation, etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7; BFA a.a.O., S. 31).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Es besteht Zugang zum regulären öffentlichen Gesundheitssystem. Für Medikamente besteht eine Zuzahlungspflicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9). Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.). Von der im Grundsatz kostenfreien staatlichen Gesundheitsfürsorge ist auch die Hilfe bei psychischen Erkrankungen umfasst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg, S. 5). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg, S. 5).
Unter Berücksichtigung des strengen rechtlichen Maßstabes für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh bezüglich der Versorgungs- und Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter, der im Hinblick auf eine eigenverantwortliche Lebensführung anzulegen ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97), ist unter summarischer Prüfung des Vortrags der Antragstellerin eine solche Verletzung für sie im Falle einer Anerkennung nicht ernsthaft („real risk“ – vgl. OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 – 7 A 10903/18.OVG – BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR) zu befürchten.
Zwar ist der Zugang zu Sozialleistungen in einer Anfangsphase von zwei Jahren nicht sicher gewährleistet und ist es allgemein in der Tat sehr schwierig, an geregelte Arbeit und eine angemessene Unterkunft zu kommen, jedoch können der Antragstellerin als erwachsener und gesunder Person vorübergehend zum einen auch schwierige Verhältnisse zugemutet werden. Sie ist in ihrer Eigeninitiative nicht durch familiäre Zwänge oder Verpflichtungen eingeschränkt, ist niemandem zum Unterhalt oder zur Personensorge verpflichtet, sondern kann sich ohne Einschränkung der Alltagsbewältigung und der Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts widmen.
Auch sind Frauen sind in Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise und der steigenden Arbeitslosigkeit derzeit wohl stärker betroffen als Männer (s.o. und Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, S. 1. u. 3., BFA a.a.O., S. 31). Da der größte Teil der Beschäftigten Mitarbeiter im Dienstleistungsgewerbe und im Verkauf sind (23,8%), ist für Frauen eher von einer geringeren Wahrscheinlichkeit auszugehen, den eigenen Lebensunterhalt selbständig verdienen zu können. Dies dürfte sich aller Wahrscheinlichkeit nach im Zuge der Corona-Krise und des damit einhergehenden Einbruchs im Tourismussektor, der für ein Fünftel des griechischen Bruttoinlandsproduktes steht, noch weiter verschärft haben. Frauen steht dabei im Vergleich zu Männern auch nur ein schmalerer Arbeitsmarkt offen, da etwa schwere körperliche Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft typischerweise und mehrheitlich von Männern wahrgenommen werden (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.50348 – juris). Bis der Antragstellerin – gegebenenfalls – internationaler Schutz in Griechenland verliehen sein wird und sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, dürften sich die aktuell verschärften Verhältnisse in Zusammenhang mit der Corona-Krise jedoch zum Teil normalisiert haben und der Tourismus und der sich daraus ergebende Arbeitsmarkt wieder angefahren sein. Im Tourismussektor steht dann auch Frauen wieder ein gewisser Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Die Prognose von dauerhaft extrem schwierigen, unzumutbaren Verhältnissen bzw. einer sofort mit der Rückkehr nach Griechenland eintretenden extrem schwierigen Lebenssituation, ist jedenfalls nicht zu stellen. Zunächst einmal wird die Antragstellerin in das griechische Asylsystem aufgenommen und erhält dort in der Anfangsphase Unterkunft und finanzielle Unterstützung über das Cash-Card-System. Sie erhält damit auch ausreichend Zeit für eine Orientierung in den griechischen Lebensverhältnissen und Strukturen und ist nicht sofort auf sich allein gestellt. Im Anschluss an das Asylverfahren ist zudem ein vorübergehender Verbleib in einer ESTIA-Unterkunft, wenn auch nur noch für bis zu 30 Tage, möglich sowie die Inanspruchnahme des Helios II-Programm im Anschluss an eine Anerkennung. Als nicht vulnerable Person wäre ihr grundsätzlich vorübergehend auch eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft zumutbar, jedenfalls ist nicht ersichtlich, was dem im Fall der Antragstellerin entgegenstünde.
Im Gegensatz zu international Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren (vgl. VG Ansbach für Familien, U.v. 17.3.2020 – AN 17 K 18.50394 – juris; für allein reisende Frauen U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 17.50229 – zur Veröffentlichung vorgesehen), hat die Antragstellerin nach einer etwaigen Asylanerkennung damit eine realistische Chance, eine Unterkunft zu finden. Für das Gericht ist, da für die Antragsstellerin mit einem Leben auf der Straße oder in informellen Strukturen nicht zu rechnen ist, eine Gefahr – mit einer Gefahrenwahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ -, Opfer von (sexuellen) Übergriffen zu werden, nicht ersichtlich. Überdies kann sie, wie griechische Staatsbürger auch, bei gegebenenfalls drohenden Übergriffen die Hilfe von Polizei und Behörden in Anspruch nehmen.
Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und Integration leisten in Griechenland – wie ausgeführt – hauptsächlich die NGOs, an die sich die Antragstellerin wenden kann. Mit einer hilflosen Lage und einer Verelendung ist bei zuzumutender Eigeninitiative und bei Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen damit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Projekte der NGOs können in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans jedenfalls teilweise kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse von anerkannten Schutzberechtigten in der ersten Zeit nach Beendigung des Asylverfahrens befriedigt werden können.
Schließlich hat die Antragstellerin bei ihrer Flucht aus Syrien von verschiedenen Mitgliedern ihrer Familie in Syrien, in der Türkei und in Deutschland finanzielle Unterstützung erhalten, so dass zu erwarten ist, dass sie sich erneut mit deren Hilfe in Griechenland ein menschwürdiges Dasein sichern kann.
d)
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin von ihrem gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO bestehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte. Ein Zuzugsanspruch zur Schwester ist nicht ersichtlich.
e)
Das Bundesamt hat Griechenland auch ordnungsgemäß und fristgerecht innerhalb der 2-Monats-Frist nach Asylantragstellung gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO um Übernahme der Antragstellerin ersucht. Die Hellenische Republik ist zur Übernahme der Antragstellerin gem. Art. 18 Abs. 1 Buchs. a) Dublin III-VO verpflichtet und hat dies auch innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Art. 22 Abs. 7 Alt. 1 Dublin III-VO erklärt. Mit der Zustimmung des angefragten Staates steht auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest. Auch ein Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO, der einer Rückführung entgegenstünde, kommt hier nicht in Betracht. Der rechtzeitig gestellte und bislang nicht entschiedene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verhinderte bislang den Ablauf der Überstellungfrist, Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO.
f)
Nachdem auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für die Antragstellerin nicht ersichtlich ist, erweist sich die Abschiebungsanordnung im Ergebnis als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. August 2019 bleibt somit ohne Erfolg.
3.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
4.
Ebenfalls abgelehnt wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob diesem hinreichende Erfolgsaussichten i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zukamen, weil das erkennende Gericht bislang über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Frauen gegen Abschiebungsanordnungen nach Griechenland nach § 34a AsylG noch nicht entschieden hatte, jedenfalls wurde keinerlei Belege für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin vorgelegt, was angesichts der Angabe der Antragstellerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dass sie über ein Bankkonto verfüge, veranlasst war. Dass und ob die Antragstellerin Einkünfte (insbesondere nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) erhält, wird aus der eingereichten Erklärung ebenfalls nicht klar. Die Bedürftigkeit im Sinne des Prozesskostenhilferechts wurde damit nicht dargetan.
5.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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