Europarecht

Auskünfte des Auswärtigen Amtes, Subsidiär Schutzberechtigter, Dublin-III-VO, Asylverfahren, Anerkannte Schutzberechtigte, Abgelehnter Asylbewerber, Überstellung nach Griechenland, Asylantragstellung, Angaben des Antragstellers, Asylantragsteller, Dublin-Rückkehrer, Maßgeblicher Zeitpunkt, Abschiebungsanordnung, Prozesskostenhilfe, Drittstaatsangehörige, Obdachlosenunterbringung, Ausweisungsverfügung, Antragsgegner, Mitgliedstaaten, Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  AN 17 S 21.50009

Datum:
10.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2138
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 34a
Art. 13 Abs. 1, 22 Dublin III-VO
Anhang II, Verzeichnis B Nr. 7 zur Dublin-Durchführungsverordnung

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Griechenland im Zuge eines Dublin-Verfahrens.
Der 1983 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ nach seinen Angaben sein Heimatland am 27. November 2019 und reiste am 27. August 2020 in die Bundesrepublik Deutschland, über die Türkei, Griechenland und Frankreich kommend, ein, wo er am 19. September 2020 einen Asylantrag stellte.
Eine Eurodac-Abfrage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab keinen Treffer für den Antragsteller. Eine Visaabfrage ergab, dass der Antragsteller bei der deutschen Botschaft in Teheran am 26. August 2019 einen Visumsantrag gestellt hatte, der am 7. Oktober 2019 abgelehnt worden war.
Bei vorbereitenden Anhörungen vor dem Bundesamt am 1. Oktober 2020 gab der Antragsteller an, nach ca. sieben Monaten in der Türkei im Juli 2020 nach Griechenland eingereist zu sein und sich dort ca. 20 Tage, davon acht Tage auf der Durchreise und zehn bis elf Tage in Athen in einer Mietswohnung bei Bekannten, aufgehalten zu haben. Fingerabdrücke seien ihm in Frankeich bei der Einreise am Flughafen am 14. August 2020 abgenommen worden. Er habe dort einen Abschiebungsbescheid bekommen, der nicht mit einem Asylantrag in Zusammenhang gestanden habe. Die französische Polizei habe ihm gesagt, dass er entweder nach Griechenland zurückkehren müsse oder Asyl beantragen solle. Dazu habe er sich bereit erklärt, als man ihn ins Gefängnis habe zurückschicken wollen. Man habe ihm aber gesagt, dass man Asyl nicht bewilligen könne, weil er 2019 ein Visum für Deutschland beantragt habe. Er sei mit einer gefälschten schweizerischen ID-Karte, die er in Athen im Park Victoria gekauft habe, eingereist. Das Flugticket habe er nicht mehr. In Frankreich sei er ca. zehn bis elf Tage gewesen. Wann genau er nach Griechenland eingereist sei, könne er sich nicht erinnern. Nach Griechenland wolle er nicht zurück, da man Flüchtlinge dort sehr unfreundlich behandle. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden.
Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die Republik Frankreich vom 6. Oktober 2020 hin teilte die französische Asylbehörde am 15. Oktober 2020 mit, dass der Antragsteller am 14. August 2020 von Griechenland kommend am Flughafen Roissy-Charles de Gaulle (CDG) in Paris angekommen und festgenommen worden sei. Er habe Frankreich am 27. August 2020 erreicht. Eine Übernahme nach Art. 13 Dublin III-VO werde abgelehnt.
Am 13. Oktober 2020 übergab der Antragsteller dem Bundesamt zahlreiche Dokumente aus Syrien und zwei behördliche Schreiben aus Frankreich vom 25. August 2020. Bei den nicht übersetzten französischen Dokumenten handelt es sich eine Einstellung eines (Straf-)
Verfahrens wegen illegaler Einreise („Rappel à la Loi par Officier de Police Judiciare“) und um eine Ausweisungsverfügung ins Heimatland (Dokument der „Préfecture de la Seine-Saint-Denis“). Aus der Ausweisungsverfügung geht hervor, dass der Antragsteller am 24. August 2020 das französische Staatsgebiet illegal betreten habe [gemeint ist wohl das Verlassen des Transitbereichs am Flughafen CDG]. Er sei am 14. August 2020 mit einem Flug aus Griechenland angekommen, habe aus dem Transitbereich des Flughafen CDG ein Asylgesuch geäußert, das am 18. August 2020 behördlich und am 20. August 2020 verwaltungsgerichtlich zurückgewiesen worden sei. Am 21. und 24. August 2020 habe er sich jeweils Rückflügen nach Athen widersetzt.
Am 30. Oktober 2020 ersuchte das Bundesamt über das DubliNet die griechischen Behörden um Übernahme des Antragstellers unter Hinweis auf einen Asylantrag des Antragstellers in Griechenland. Hierauf reagierte Griechenland nicht.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2021, dem Antragsteller mit Empfangsbestätigung am 14. Januar 2021 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3), ordnete weiter ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Januar 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller hiergegen Klage (AN 17 K 21.50010), und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, 
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. Januar 2021 anzuordnen sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwälte der Kanzlei zu gewähren.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der Antragsteller Ende Februar 2020 in Griechenland aufgehalten habe, als die Grenze von der Türkei nach Griechenland geöffnet worden sei. Der Antragsteller sei von der Polizei geschlagen worden, ihm sei alles weggenommen worden und er sei lediglich in Unterhose bekleidet in die Türkei zurückgeschickt worden. Griechenland habe sich geweigert, den Asylantrag des Antragstellers anzunehmen. Dieser befürchte eine Haft von sechs Monaten vor einer Asylprüfung. Es bestünden Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen in Griechenland. Eine Überstellung sei auch aus Gründen der Corona-Pandemie unzulässig.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2021,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Januar 2021 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Klage und Eilantrag sind fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen liegen vor.
a) Griechenland ist der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers der zuständige Mitgliedstaat. Der Asylantrag des Antragstellers ist demnach nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig.
Die Zuständigkeit der Hellenischen Republik für die Bearbeitung und Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers in der Sache ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).
Aufgrund der Angaben des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt und gegenüber den französischen Behörden, die durch den Antragsteller durch Vorlage der beiden französischen Dokumente in das Verfahren eingeführt worden sind, steht fest, dass der Antragsteller das Gebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten über Griechenland, von der Türkei kommend, illegal betreten hat. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO wird der illegale Erst-Grenzübertritt anhand von Beweismitteln oder Indizien nach Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO i.V.m. den Verzeichnissen A und B des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 i.d.F. der Verordnung Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (Dublin-Durchführungs-VO) festgestellt. Zwar existiert vorliegend kein nur durch einen Gegenbeweis widerlegbares Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 a) i.V.m. Anlage II Verzeichnis A Nr. 7 Dublin-Durchführungs-VO für die illegale Einreise über Griechenland. Insbesondere liegt kein Eurodac-Treffer über einen Aufenthalt in Griechenland vor, weder ein Treffer der Kategorie 1 (der Beleg für eine Asylantragstellung in Griechenland wäre), noch ein solcher der Kategorie 2 als Beleg einen illegalen Grenzübertritt nach Griechenland. Jedoch sind die Feststellungen der französischen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden vom 25. August 2020 zusammen mit den – damit übereinstimmenden – Angaben des Antragstellers ausreichendes Indiz für die illegale Einreise über Griechenland. Nach Anlage II Verzeichnis B Nr. 7 Dublin-Durchführungs-VO können als Indizien für eine illegale Einreise unter anderem herangezogen werden ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers (Spiegelstrich 1), Berichte/Bestätigungen der Angaben durch einen anderen Mitgliedsstaat oder ein Drittland (Spiegelstrich 3), Daten aus denen hervorgeht, dass der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat (Spiegelstrich 10) und sonstige Indizien gleicher Art (Spiegelstrich 11). Für sich genommen ist die Aussage des Antragstellers beim Bundesamt am 1. Oktober 2020 hinsichtlich des Datums und des Ortes des Grenzübertritts, zu seinem Aufenthaltsort und der genauen Aufenthaltsdauer in Griechenland noch nicht ausreichend bestimmt, sie ist jedoch insofern klar, plausibel und ausreichend nachprüfbar, als der Antragsteller angegeben hat, mit einem gefälschten Reisedokument von Griechenland nach Frankreich (Paris) per Flugzeug geflogen zu sein und dort am 14. August 2020 angekommen zu sein. Er gab hierzu auch an, über einen (namentlich genannten) Schlepper seine Reisedokumente in Athen am V.platz organisiert zu haben. Beim V.platz in Athen handelt es sich tatsächlich um einen einschlägigen Ort, an dem Migranten und Schlepper zusammenkommen und gefälschte Ausweisepapiere für Migranten organisiert werden (vgl. Information hierzu www.informigrants.net/ en/post/20625/meeting-the-smugglers-a-reporters-investigation; www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/anlaufpunkt-athen-fluechtlinge-auf-dem-viktoriaplatz,S5kLqFG9). Die Erklärungen des Antragstellers erscheinen damit plausibel und glaubhaft, zumal sie nicht prozesstaktisch erklärt wurden, sondern im Gegenteil den Antragsteller gerade der nicht gewünschten Gefahr einer Abschiebung nach Griechenland aussetzen. Zwar hat der Antragsteller kein Flugticket Athen-Paris vorlegt, jedoch hat die französische Asylbehörde auf den Übernahmeantrag des Bundesamts am 15. Oktober 2020 ausdrücklich ausgeführt, dass der Antragsteller am 14. August 2020 aus Griechenland am Flughafen CDG angekommen sei. Dieser Sachverhalt wird auch in dem Bericht der französischen Préfecture de la Seine-Saint-Denis, der örtlich zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörde, vom 25. August 2020 bestätigt. Danach hat der Antragsteller am 14. August 2020 den Transitbereich des Flughafens CDG betreten und nach negativem Abschuss eines Asylverfahrens zweimal (am 21. und 24.8.2020) einen Flug nach Athen verweigert, weswegen gegen ihn eine Ausweisungsverfügung mit Wiedereinreiseverbot erging und ein Straf- oder Ordnungswidrigenkeitenverfahren eingeleitet und eingestellt wurde („Rappel à la Loi par Officier de Police Judiciaire“ des „Parquet du procureur de la République de Bobigny“ vom 25.8.2020). Diese Unterlagen der Französischen Republik bestätigen damit die Angaben des Antragstellers zur Einreise über Griechenland und Frankreich nach Deutschland im Sinne des 3. Spiegelstrich des Verzeichnisses A des Anhangs II. der Dublin-Durchführungs-VO und belegen jedenfalls zusammen mit den Eigenangaben ausreichend die illegale Einreise des Antragstellers über Griechenland. Die Beweiskraft von Indizien ist im Einzelfall zu bewerten (vgl. Art. 22 Abs. 3 b) ii) Dublin III-VO) und hier als gegeben anzusehen. Dass kein Eurodac-Treffer für Griechenland vorliegt, stimmt mit dem Vortrag des Antragstellers, dort keinen Asylantrag gestellt zu haben, überein. Der ebenso fehlende Eurodac-Treffer der Kategorie 2 ist dadurch erklärlich, dass der Antragsteller aufgrund seiner privaten Unterkunft wohl nicht in Kontakt mit griechischen Behörden gekommen ist. Der pauschalen Behauptung, von der griechischen Polizei geschlagen worden zu sein, ist hingegen kein Beweiswert beizulegen und ist wohl als Schutzbehauptung einzustufen. Möglicherweise stand dies auch im Zusammenhang mit einer Zurückweisung an der türkisch-griechischen Grenze im Februar 2020 (so Vortrag in der Klageschrift). Der fehlende Eurodac-Treffer der Kategorie 2 kann überdies auch ohne weiteres dadurch erklärt werden, dass der Antragsteller mit falschen Identitätspapieren unterwegs gewesen ist.
Der demzufolge bestehenden Zuständigkeit Griechenlands für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers steht auch die Frist des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO nicht entgegen. Bezogen auf die erste Asylantragstellung in der Europäischen Union, d.h. – nach den französischen Dokumenten – Mitte August 2020 in Frankreich, ebenso aber, wenn auf die Antragstellung in Deutschland am 19. September 2020 abzustellen wäre (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), war noch kein Jahr seit dem illegalen Grenzübertritt verstrichen. Durch die Ablehnung des Visumsantrags durch die deutsche Botschaft in Teheran am 7. Oktober 2019 steht ausreichend sicher fest, dass der Antragsteller sich damals noch in seinem Heimatland befunden hat. Dies entspricht seiner – insoweit konkreten – Angabe, dass er sein Heimatland erst am 27. November 2019 verlassen habe. Im Zeitpunkt seiner Erstasylantragstellung waren damit keine zwölf Monate seit dem Grenzübertritt nach Griechenland vergangen.
b) Der Antragsteller kann sich nicht erfolgreich auf das Bestehen systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO in Griechenland berufen, so dass ausnahmsweise eine Rückführung dorthin unzulässig wäre. Die allgemeine Lage in Griechenland steht der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG für junge, gesunde, arbeitsfähige, allein reisende männliche Asylbewerber nicht generell entgegen.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Dies darf jedoch nicht vorschnell angenommen werden. Von systemischen Schwachstellen kann nur dann gesprochen werden, wenn sie im Rechtssystem des anderen Staats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel werden dadurch gekennzeichnet, dass sie den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Es muss sich um größere Funktionsstörungen handeln, die regelmäßig so defizitär sein müssen, dass sie die Annahme rechtfertigen, dort drohe einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die festgestellten Tatsachen müssen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein, um das o.g. gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu widerlegen. Sie müssen überdies verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt zu Grundrechtsverletzungen kommt. Grundrechtsverletzungen in Einzelfällen und bloße in der Person des Asylbewerbers begründete Hinderungsgründe für eine Überstellung sind nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu begründen. Systemische Schwachstelle können aber lediglich einen bestimmte, z. B. nur besonders schutzbedürftige Personengruppen, betreffen.
Das erkennende Gericht legt nach den bestehenden Erkenntnissen zu Griechenland folgende aktuelle Lage seiner Entscheidung zu Grunde:
aa) Asylbewerbern steht in Griechenland seit 2016 ein grundsätzlich rechtstaatliches Asylverfahren zur Verfügung. Das aktuelle griechische Asylgesetz vom 1. November 2019, gültig seit dem 1. Januar 2020, setzt in seinem ersten Teil (Art. 1 bis Art. 38) die RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungs-RL), also die materiellen europäischen Asylstandards um, in seinem zweiten Teil (Art. 40 bis 92) die RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL), somit die verfahrensrechtlichen europäischen Regelungen. Das griechische Asylverfahren weist für die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer auch keine besonderen Zugangshürden auf. Der Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Im Fall des Antragstellers wäre ein Asylverfahren durch Antragstellung erst noch einzuleiten. Bedenkliche Nachteile entstehen dem Antragsteller durch die von ihm erfolgte Weiterreise voraussehbar nicht. Den regelmäßig seitens der griechischen Behörden bei Annahme eines (Rück-)Übernahmeersuchens erteilten Zusicherungen ist zu entnehmen, dass die zuständigen Polizeistellen die überstellte Person bei Ankunft am Flughafen in Empfang nehmen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend unter anderem über ihre Rechte als Asylantragsteller und den Verfahrensablauf informieren (vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 4.12.2019, S. 3). Hierzu gehören etwa Informationen über die einzuhaltende Antragsfrist sowie die Anschrift und Öffnungszeiten der zuständigen Behörde. Eine solche Zusicherung liegt für den Antragsteller konkret zwar (noch) nicht vor, da Griechenland bisher keine Stellungnahme abgegeben hat, jedoch zeigen diese regelmäßigen Stellungnahmen eine grundsätzlich rechtsstaatliche Praxis im Umgang mit Asylantragstellern nach einer Rücküberführung.
Zwar wurden mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen (und im März 2020 überarbeiteten) griechischen Asylgesetz auch einige Verschärfungen gegenüber der Rechtslage seit 2016 eingeführt wie die Beschränkung von Einspruchsmöglichkeiten, die Festlegung von sicheren Herkunftsländern, die Möglichkeit der Unterbringung in geschlossenen Flüchtlingszentren für letztinstanzlich abgelehnte Asylbewerber, den Verlust des Asylrechts in bestimmten Fällen, insbesondere bei Straffälligkeit (vgl. insoweit Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand Änderungen im griechischen Asylgesetz vom 3.5.2020), Zweifel an einer grundsätzlichen Rechtstaatlichkeit ergeben sich hieraus jedoch nicht. Die Regelungen dienen der Verfahrensbeschleunigung und der Missbrauchsverhinderung.
Die Problematik von sog. Push-Backs an der Grenze zur Türkei, wonach Ausländern faktisch die Asylantragstellung in Griechenland verwehrt wird (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, Gesamtaktualisierung am 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, S. 5 f.), sind für den Antragsteller irrelevant, da dies nicht für Rückkehrer bzw. für Grenzübertritte aus den Dublin-Staaten gilt.
Für Asylantragsteller hat sich die Rechtslage im Vergleich zur Situation in den Jahren 2011 bis 2016 damit grundlegend geändert, so dass die auf der damaligen Sach- und Rechtslage beruhende Rechtsprechung einschließlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die von systemischen Mängeln in Griechenland ausgegangen ist (BVerfG B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17, juris, Rn. 16), keine Gültigkeit mehr hat. Am 8. Dezember 2016 stellte auch die Europäische Kommission (vgl. Empfehlung C (2016) 8525, abrufbar unter https://ec.europa.eu/) die Verbesserungen und Bemühungen des griechischen Staats im Hinblick auf die Dublin III-VO fest und empfahl die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland mit Ausnahme von Personen, bei denen die Zuständigkeit Griechenlands vor dem 15. März 2017 begründet wurde sowie schutzbedürftiger Asylbewerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger. Das Bundesministerium des Innern kommt seit dem Erlass vom 15. März 2017 dieser Empfehlung nach und seit dem die Überstellung von nicht vulnerablen Antragstellern mit einer Zusicherung Griechenlands für möglich. Auch der UNHCR erhob im April 2017 keine Einwendungen gegen die von der Europäischen Kommission ausgesprochene Empfehlung (vgl. VG Regensburg, B.v. 16.8.2018 – 13 S 18.50524 – BeckRS 2018, 19523 Rn. 25).
bb) Auch die humanitäre Lage steht einer Rücküberstellung von nicht vulnerablen Personen nach Griechenland nicht entgegen.
In Griechenland haben laut Gesetz alle Asylantragsteller, darunter auch sog. Dublin-Rückkehrer, grundsätzlich ein Recht auf angemessene Unterbringung. Rückkehrende Dublin-Überstellte kommen regelmäßig im Camp Eleonas auf dem griechischen Festland unter. Für dieses Camp liegen keine Kenntnisse über eine Einschränkung der Standards der Aufnahmerichtlinie vor. Das (als offenes Camp geführte) Camp Eleonas verfügt über eine zentrale Lage in der Nähe der Großstadt Athen, gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, umfassende ärztliche Versorgung (allgemeinärztlich und zahnmedizinisch vor Ort) sowie Sat-TV und Freizeitmöglichkeiten (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3) und auch der Möglichkeit der Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen (vgl. z.B.: https://projectelea.org/about-us). Zudem besteht die Möglichkeit einer Unterkunft über das ESTIA-Programm mit angemieteten Wohnungen des UNHCR bzw. der Unterbringung in Containern und Zelten in Flüchtlingslagern, verwaltet von IOM, ASB oder DRC (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020). Das griechische Migrationsministerium betreibt derzeit ca. 15.400 und der UNHCR ca. 13.500 Unterkünfte (UNHCR, Fact sheet Greece, Stand November 2020). Von den zum Teil extrem schlechten Unterbringungsverhältnisse auf den griechischen Inseln sind Dublin-Rückkehrer nicht betroffen.
Dublin-Rückkehrer haben auch ausnahmslos Zugang zum sog. Cash-Card-Programm (Auskunft des Auswärtiges Amts an VG Berlin vom 4.12.2019). Hierbei handelt es sich um ein von der EUfinanziertes Programm des UNHCR. Der Auszahlungsbetrag liegt für alleinstehende Männer bei 150,00 Euro pro Monat und damit leicht unter der staatlichen Grundsicherung in Griechenland. Damit soll u. a. die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleisten werden (Auskunft des Auswärtiges Amts an VG Greifswald vom 26.8.2018). Seit 1. Januar 2020 besteht in Griechenland eine medizinische Notfallversorgung für alle Asylantragsteller (Auskunft des Auswärtiges Amts an VG Berlin vom 4.12.2019). Soweit das griechische Gesundheitssystem durch Sparmaßnahmen des griechischen Staates oft an seine Belastungsgrenzen stößt und insbesondere in lokalen Krankenhäusern mit teilweise langen Wartezeiten zu rechnen ist (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, Gesamtaktualisierung am 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, S. 25), trifft dies jedenfalls alle Einwohner des Landes unabhängig von ihrem Rechtsstatus.
Zusammenfassend sind daher systemische Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, im griechischen Asylsystem für Dublin-Rückkehrer nicht ersichtlich (so bereits VG Ansbach, B.v. 14.9.2020 – AN 17 S 19.50793, ebenso VG Cottbus, B.v. 18.2.2020 – 5 L 545/19.A; Saarländisches VG, B.v. 6.9.19 – 5 L 1112/19, VG Leipzig, B.v. 27.2.2020 – 6 L 413/19; VG München, B.v. 23.7.2019 – M 5 S 19.50682; VG Berlin, U.v.10.12.2019 – 3 K 503.19 A; a. A. beispielsweise VG Aachen, U.v. 28.9.2020 – 10 K 2203/19.A – jeweils juris).
Dies gilt nach der Auffassung des erkennenden Gerichts angesichts der oben geschilderten Lage und der zu erwartenden rechtsstaatlichen Behandlung auch für Antragsteller, für die keine (bzw. noch keine) individuelle Zusicherung des griechischen Staates besteht (so auch VG Leipzig, B.v. 27.2.2020 – 6 L 413/19; VG München, B.v. 23.7.2019 – M 5 S 19.50682; Zusicherung verlangend bzw. offengelassen, ob fehlende Zusicherung zu anderem Ergebnis führt: VG Cottbus, B.v. 18.2.2020 – 5 L 545/19.A; Saarländisches VG, B.v. 6.9.19 – 5 L 1112/19; VG Berlin, U.v.10.12.2019 – 3 K 503.19 A – a.a.O. – jeweils juris).
c) Den Antragsteller erwartet, was nach der Rechtsprechung weiter in den Blick zu nehmen ist, nach Überzeugung des Gerichts auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigter keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97). Die Lebensverhältnisse in Griechenland stellten sich für einen anerkannten arbeitsfähigen, alleinlebenden, gesunden Mann nicht unzumutbar im Hinblick auf „Brot, Bett und Seife“ (VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) dar. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind in Griechenland griechischen Staatsbürgern in allen maßgeblichen Bereichen gleichgestellt und können erforderlichenfalls staatliche und karitative Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
aa) Die Kammer geht dabei in ihrer ständigen Rechtsprechung zu Drittstaatenbescheiden (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 – AN 17 K 18.50394; B.v. 14.9.2020 – AN 17 S 19.50793 – jeweils juris; U.v. 26.11.2020 – AN 17 K 18.50401) von folgender tatsächlicher Situation aus:
Spezielle staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8).
Eine funktionierende nationale Integrationspolitik bzw. Integrationsstrategie für anerkannte Flüchtlinge existiert, v.a. aufgrund fehlender Geldmittel, in Griechenland aktuell kaum (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, aktualisierte Gesamtausgabe vom 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, Ziffer 6. Schutzberechtigte, S. 27 f.). Hinsichtlich staatlicher Kurse zu Sprache sowie Kultur und Geschichte des Landes ist das Bild unklar (für die Existenz kostenloser Kurse: Konrad Adenauer Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11), wobei aktuellere und insofern vorzugswürdige Erkenntnismittel ein solches Angebot verneinen (Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 12). Die Integrationsprogramme sind von der Finanzierung durch die EU abhängig, da auf nationaler und kommunaler Ebene keine nennenswerten Ressourcen zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7; BFA a.a.O.).
In bestehende Lücken stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (OVG SH, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; BFA a.a.O. S. 32). Die Arbeit der NGOs ist jedoch räumlich vorwiegend auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2).
Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1), entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; BFA a.a.O., S. 30; Amnesty International, Amnesty Report Griechenland 2019 – Stand: 16.4.2020). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (BFA a.a.O., S. 30).
Über das ESTIA-Programm (Emergency Support to Accomodation and Integration System) stehen derzeit ca. 4.600 Appartements und insgesamt ca. 25.500 Unterbringungsplätze zur Verfügung (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Mai 2020); die Plätze bestehen nur für Asylsuchende und für anerkannten Schutzberechtigten in den ersten 30 Tage nach ihrer Anerkennung (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f., an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f., an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2). Das neue Asylgesetz Nr. 4636/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, und eine weitere Gesetzesänderung von März 2020 haben die früheren Bedingungen, die einen Verbleiben in der Flüchtlingsunterkunft für sechs Monate ermöglicht haben, verschärft (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Seit Juni 2020 wird die Verpflichtung zum Auszug, von der ca. 11.500 Personen betroffen sind, auch umgesetzt.
Das Programm Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (Helios II-Programm), ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5.000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von NGOs und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Das Programm richtet sich an international Schutzberechtigte, die nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, die im Zeitpunkt der Unterrichtung über ihre Anerkennung in einer Flüchtlingsunterkunft (insbesondere im ESTIA-Programm) untergebracht waren und innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Anerkennung einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 2 f. und an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2). Seit September 2020 kann über das HeliosProgramm auch eine zweimonatige Unterkunft von Anerkannten in Hotels sichergestellt werden. Zusätzlich sollen Notfallkapazitäten in einem Lager in Athen zur Verfügung gestellt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3).
Auch ist eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften durch kommunale oder regionale Sozialbehörden für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Kapazitäten, etwa in Athen, knapp bemessen und oft chronisch überfüllt (BFA a.a.O., S. 30; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Eine Erhebung des Refugee Support Aegean (RSA) vom 16. Juli 2018 ergab beispielsweise, dass alle 11 abgefragten Unterkünfte mit einer Kapazität zwischen 10 bis 150 Plätzen vollbelegt waren und darüber hinaus zum Teil längere Wartelisten aufwiesen (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 6 ff.). Die Aufenthaltsdauer dort ist regelmäßig begrenzt (Pro Asyl, a.a.O). Teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit (Pro Asyl, a.a.O.) Einen Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten bewerben sich viele Schutzberechtigte erst gar nicht für einen Platz in einer dieser Herbergen. Im Ergebnis bleiben viele anerkannt Schutzberechtigte, die selbst nicht über hinreichende finanzielle Mittel für das Anmieten privaten Wohnraums verfügen, obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen (Pro Asyl, a.a.O, S. 6 ff.). Obdachlosigkeit ist unter Flüchtlingen in Athen dennoch kein augenscheinliches Massenphänomen, was wohl auf landsmannschaftliche Strukturen und Vernetzung untereinander zurückzuführen ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3).
Wohnungsbezogene Sozialleistungen, die das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 1. Januar 2019 mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70,00 EUR für eine Einzelperson und maximal 210,00 EUR für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2). Für besonders Vulnerable können zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietsubventionierungen gezahlt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2). Das soziale Wohngeld bzw. die Mietsubventionierung setzen allerdings einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2), wobei im Fall einer Anerkennung als international Schutzberechtigter die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung ausgerechnet wird (Auswärtiges Amt an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2).
Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte auch sonst unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 EUR je weiterer erwachsener Person und um 50,00 EUR je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen – unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein Nachweis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr – wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt. (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f. und an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 ff.; BFA a.a.O., S. 28: Mindestaufenthalt ein Jahr). Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je nach Familiengröße zur Verfügung stellt, steht grundsätzlich nur Asylbewerbern offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; BFA a.a.O., S. 29), wobei in einer Übergangsfrist auch international Anerkannte im System verbleiben können (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 10).
Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Die Arbeitslosenquote betrug im Jahr 2019 in Griechenland rund 17% und ist damit die höchste in der EU. Die Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre hat zahlreiche Beschäftigte insbesondere der Dienstleistungsbranche, im Verkauf und in haushaltsnahen Tätigkeiten in die Arbeitslosigkeit geführt, wobei Frauen noch stärker betroffen sind als Männer (Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, S. 1. u. 3., BFA a.a.O., S. 31). Die Coronakrise belastet aktuell die griechische Wirtschaft zusätzlich stark (Höhler, Corona wirft Griechenland weit zurück, 25.12.2020 [Redaktionsnetzwerk Deutschland]). Einen Arbeitsplatz zu finden, ist für international Schutzberechtigte dementsprechend schwer, die Chance auf staatliche Vermittlung eines Arbeitsplatzes ist gering, da die staatliche Arbeitsverwaltung kaum Ressourcen hat. Spezielle Integrationshilfen für anerkannt Schutzberechtigte gibt es nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2, Pro Asyl, a.a.O, S. 10). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind, wenn sie überhaupt Arbeit finden, meist im niedrigqualifizierten Bereich und in hochprekären Beschäftigungsverhältnissen oder gleich in der Schattenwirtschaft tätig (Konrad Adenauer Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Ein Hindernis für anerkannte Schutzberechtigte stellen regelmäßig auch die Sprachbarriere (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7) sowie bürokratische Hürden im Allgemeinen und im Speziellen bei der Beantragung der „Social Security Number (AMKA)“ dar. Bezüglich letzterer wird vereinzelt berichtet, dass deren Beantragung seit Juli 2019 für nicht-griechische Staatsangehörige nicht mehr möglich sei (Respond, Working Papers, Integration – Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 26; zwar von Schwierigkeiten berichtend, aber keine Unmöglichkeit annehmend Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2019, S. 166, 219 f.). Vereinzelt haben NGOs bzw. kirchliche Institutionen Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet, etwa der Arbeiter-Samariter-Bund und die Diakonie (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2). Für gut ausgebildete Schutzberechtigte besteht im Einzelfall auch die Chance auf Anstellung bei einer solchen Organisation, etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7; BFA a.a.O., S. 31).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Es besteht Zugang zum regulären öffentlichen Gesundheitssystem. Für Medikamente besteht eine Zuzahlungspflicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9). Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.). Von der im Grundsatz kostenfreien staatlichen Gesundheitsfürsorge ist auch die Hilfe bei psychischen Erkrankungen umfasst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg, S. 5). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg, S. 5).
bb) Unter Berücksichtigung des strengen rechtlichen Maßstabes für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh bezüglich der Versorgungs- und Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter, der im Hinblick auf eine eigenverantwortliche Lebensführung anzulegen ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97), ist unter summarischer Betrachtung des Vortrags des Antragstellers im Falle einer Anerkennung keine solche Verletzung für ihn ernsthaft („real risk“ – vgl. OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 – 7 A 10903/18.OVG – BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR) zu befürchten.
Zwar ist der Zugang zu Sozialleistungen in einer Anfangsphase von zwei Jahren nicht sicher gewährleistet und ist es allgemein in der Tat sehr schwierig, an geregelte Arbeit und eine angemessene Unterkunft zu kommen, jedoch können dem Antragsteller als erwachsenen und gesunden Mann vorübergehend auch schwierige Verhältnisse zugemutet werden. Er ist in seiner Eigeninitiative nicht durch familiäre Zwänge oder Verpflichtungen eingeschränkt, ist niemandem zum Unterhalt oder zur Personensorge verpflichtet, sondern kann sich ohne Einschränkung der Alltagsbewältigung und Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts widmen. Ein vorübergehender Verbleib in einer ESTIA-Unterkunft für bis zu 30 Tage sowie die Inanspruchnahme des Helios II-Programm kommt im Anschluss eine Anerkennung für den Antragsteller in Betracht. Ihm wäre vorübergehend auch eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft oder in informellen Strukturen zumutbar. Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und Integration leisten in Griechenland NGOs, an die er sich wenden kann. Mit einer hilflosen Lage und Verelendung ist bei zuzumutender Eigeninitiative und bei Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Projekte der NGOs können in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans nach Auffassung des Gerichts zumindest in einer Übergangsphase nach der Anerkennung kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse von anerkannten Schutzberechtigten für die erste Zeit befriedigt werden können.
d) Ebenso wenig liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin von ihrem gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO bestehenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.
e) Das Bundesamt hat Griechenland auch ordnungsgemäß und fristgerecht innerhalb der 3-Monats-Frist nach Asylantragstellung gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO um Übernahme des Antragstellers ersucht, wobei es aus Sicht des erkennenden Gerichts unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin von einer Asylantragstellung des Antragstellers in Griechenland ausgegangen ist bzw. Griechenland im Hinblick auf eine Antragstellung des Antragstellers dort angefragt hat. Auch ohne eine Antragstellung bereits in Griechenland ist die Hellenische Republik zur Übernahme des Antragstellers gem. Art. 18 Abs. 1 Buchs. a) Dublin III-VO verpflichtet. Sollte der Antragsteller bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, ergäbe sich die Zuständigkeit Griechenland nach Art. 18 Abs. 1 Buchs. b) bis d) Dublin III-VO. Mit Ablauf der Frist von zwei Monaten ohne Reaktion der griechischen Behörden galt die Zustimmung zum Aufnahmegesuch als erteilt, Art. 22 Abs. 7 Alt. 1 Dublin III-VO, und ist Griechenland seitdem zur Übernahme verpflichtet. Mit der fiktiven Zustimmung des angefragten Staates steht regelmäßig auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausreichend fest. Dafür, dass dies für Griechenland anders zu bewerten wäre, etwa weil entgegen der Gesetzeslage der griechische Staat die Übernahme trotz Verpflichtung ablehnt, ist nichts ersichtlich und seitens der Antragstellerseite vorgetragen. Auch ein Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO, der einer Rückführung entgegenstünde, kommt hier nicht in Betracht.
f) Nachdem auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller nicht ersichtlich ist, erweist sich die Abschiebungsanordnung im Ergebnis als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2021 bleibt somit ohne Erfolg.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
4. Der Prozesskostenhilfeantrag und Rechtsanwaltsbeiordnung für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten ebenso abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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