Europarecht

Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen; bayerisches Polizeirecht

Aktenzeichen  6 C 2/19, 6 C 2/19 (6 C 7/13)

Datum:
5.6.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:050619U6C2.19.0
Normen:
Art 2 Abs 1 GG
Art 1 Abs 1 GG
§ 31 Abs 1 BVerfGG
§ 31 Abs 2 S 2 BVerfGG
Art 33 Abs 2 S 2 PolAufgG BY vom 11.12.2011
Art 33 Abs 2 S 3 PolAufgG BY vom 11.12.2011
Art 33 Abs 2 S 4 PolAufgG BY vom 11.12.2011
Art 33 Abs 2 S 5 PolAufgG BY vom 11.12.2011
Art 39 Abs 1 PolAufgG BY vom 18.05.2018
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Dezember 2012, Az: 10 BV 09.2641, Urteilvorgehend VG München, 23. September 2009, Az: M 7 K 08.3052, Urteil

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung automatisierter Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach bayerischem Polizeirecht.
2
Der Kläger ist mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben. Der erkennende Senat hat seine Revision gegen das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C7.13.0] – (Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 104) zurückgewiesen. Der Senat hat die Klage als zulässig, aber unbegründet erachtet.
3
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nahm der Beklagte die streitigen Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – BayPAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) vor (im Folgenden: BayPAG a.F.).
4
Der Kläger hat gegen das Urteil des erkennenden Senats und die vorinstanzlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt.
5
Während des Verlaufs des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sind die landesgesetzlichen Grundlagen der streitigen Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen wie folgt geändert worden: Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayPAG ist durch Gesetz vom 23. November 2015 (GVBl S. 410) redaktionell einer Änderung des bayerischen Versammlungsrechts angepasst worden. Die Vorschriften des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 und des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG sind durch Gesetze vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335) und vom 24. Juli 2017 (GVBl S. 388) erweitert worden. Die Bestimmungen in Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Art. 38 Abs. 3 BayPAG sind durch das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (BayPAG – Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 (GVBl S. 301) in einem neuen Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayPAG bei geringfügigen redaktionellen Änderungen im Wesentlichen wortlautidentisch zusammengeführt worden (im Folgenden: BayPAG n.F.).
6
Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 – (NVwZ 2019, 827) unter Nr. 1 Buchst. a der Beschlussformel Art. 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG a.F. sowie Art. 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG n.F. für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen Art. 71 und 73 Abs. 1 Nr. 5 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit die Vorschriften die Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze vorsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem unter Nr. 1 Buchst. b der Beschlussformel Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG a.F. und die nachfolgenden Fassungen der Vorschrift für mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG unvereinbar und nichtig erklärt, soweit die Norm die Identitätsfeststellung zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze vorsieht.
7
Unter Nr. 2 Buchst. a der Beschlussformel hat das Bundesverfassungsgericht Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BayPAG a.F. sowie Art. 39 Abs. 1 BayPAG n.F. für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die Vorschriften die Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG a.F. und der nachfolgenden Fassungen der Norm nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichen Gewicht beschränken, soweit sie die Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG a.F. und der nachfolgenden Fassungen der Norm uneingeschränkt für “Durchgangsstraßen ( andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr)” vorsehen und soweit sie keine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen vorsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem unter Nr. 2 Buchst. b der Beschlussformel Art. 38 Abs. 3 Satz 2 BayPAG a.F. sowie Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BayPAG n.F. für mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die Vorschriften die Verarbeitung der Kennzeichen zu weiteren Zwecken nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse beschränken.
8
Unter Nr. 3 der Beschlussformel hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unter Nr. 2 der Beschlussformel angeführten Vorschriften in ihrer (neuen) Fassung vom 18. Mai 2018 bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Dezember 2019, nach Maßgabe der Gründe seines Beschlusses weiter anwendbar bleiben.
9
Unter Nr. 4 der Beschlussformel hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 2014 und die Entscheidungen der Vorinstanzen den Kläger in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Es hat das Urteil des erkennenden Senats aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
10
Unter Nr. 5 der Beschlussformel hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

11
Der Senat entscheidet über die Revision im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung.
12
1. Die zulässige Revision ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts insofern zurückgewiesen hat, als sich die zulässige vorbeugende Unterlassungsklage, mit der sich der Kläger gegen automatisierte Kennzeichenkontrollen der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge durch den Beklagten wendet, auf die Erfassung von Kennzeichen und den Abgleich mit polizeilichen Daten zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze bezieht. Das Berufungsurteil beruht in diesem Umfang auf einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil das bayerische Polizeirecht, indem es automatisierte Kennzeichenkontrollen auch zu diesem Zweck erlaubt, nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs:20181218.1bvr014215] – (NVwZ 2019, 827) in dem unter I. umschriebenen Umfang grundgesetzwidrig und nichtig ist. Diesem Beschluss kommt Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG und Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu. Der Senat kann diesbezüglich gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.
13
2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet und nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
14
Die automatisierte Kennzeichenkontrollen erlaubenden, nicht dem Nichtigkeitsverdikt unterfallenden Bestimmungen des bayerischen Polizeirechts sind zwar nach den unter I. dargelegten Maßgaben des bindenden und mit Gesetzeskraft versehenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zum Teil mit dem Grundgesetz unvereinbar, bleiben jedoch auch insoweit – in ihrer Fassung vom 18. Mai 2018 – bis zu einer Neuregelung durch den Landesgesetzgeber, längstens bis zum 31. Dezember 2019 weiter anwendbar. Eine Neuregelung ist noch nicht in Kraft getreten und die genannte Frist ist noch nicht abgelaufen. Bedenken im Hinblick auf den Vollzug dieser Vorschriften und der übrigen hier einschlägigen, mit der Verfassung vereinbaren Normen bestehen nicht. In dieser Hinsicht wird auf die Ausführungen einschließlich der bindenden Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 126 ff.) verwiesen.
15
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.


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