Europarecht

Datenschutz-Grundverordnung steht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen

Aktenzeichen  RN 3 K 19.267

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 14915
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVZO § 31a
VO (EU) Nr. 679/2016 Art. 2 Abs. 2
BayDSG Art. 2, Art. 28
BDSG § 45

 

Leitsatz

Datenschutz-Grundverordnung steht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen
1. Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, liegt vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Fahreignungsbewertungssystem mit einem Punkt geahndet werden kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung ist bei Firmenfahrzeugen im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist; demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung findet für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei auch im Bereich der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten von vornherein wohl schon keine unmittelbare Anwendung. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Selbst bei Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung wäre ein Fahrzeughalter zur Herausgabe von personenbezogenen Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person berechtigt, wenn dies zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers erforderlich ist; die Datenschutz-Grundverordnung stünde auch dem präventiv angeordneten Führen eines Fahrtenbuches nicht entgegen. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, da die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft und auch innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden. Die Klage ist allerdings unbegründet, da sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig darstellt und der Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
1. Der Kläger war zum für die Anordnung relevanten Zeitpunkt, nämlich dem des Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift, Halter des betreffenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen FRG- …
2. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang liegt vor. Der vorliegend maßgebliche Verkehrsverstoß besteht darin, dass bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ein Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des erforderlichen halben Tachowertes von 58 m eingehalten wurde. Dieser Verstoß wäre nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung, Nr. 12.6 des Bußgeldkatalogs und Nr. 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs zum Bußgeldkatalog mit der Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister und einem Bußgeld von 100 Euro zu ahnden gewesen und ist daher von einigem Gewicht. Nach gefestigter Rechtsprechung war die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann angemessen, wenn der Verkehrsverstoß wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu werten war (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227). Dann kann bereits bei einem einmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2010 – 11 CS 09.2977 – juris Rn. 17). Mit dem Punktesystem ist nämlich gesetzlich und sachverständig bewertet, ob ein Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt; damit ist nicht nur für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes, sondern auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung das Punktesystem einschlägig. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems mit der Neuregelung zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Mit der „Punktereform“ hat der Gesetzgeber entschieden, dass das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister abgelöst wird. Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt danach vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Fahreignungsbewertungssystem mit einem Punkt geahndet werden kann, da ja gerade nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sind, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 28). Der vorliegende Verstoß wäre wie aufgezeigt mit der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen, so dass ein Verkehrsverstoß von solchem Gewicht vorliegt, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.
3. Die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist war nicht möglich. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310; BVerwG, B.v. 21.10.1987 – 7 B 162/87 – juris; BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2576 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 17).
Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst eine umgehende Benachrichtigung des Halters vom Verkehrsverstoß, i.d.R. innerhalb von zwei Wochen. Vorliegend datiert das entsprechende Schreiben zwar erst vom 31. Oktober 2018, also mehr als sieben Wochen nach der am 10. September 2018 erfolgten Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Zwei-Wochen-Kriterium ist aber kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal und auch keine starre Grenze (VG München, GB v. 19.7.2007 – M 23 K 07.2195 – juris Rn. 23). Es beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach Personen Vorgänge nur einen begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist insbesondere dann unschädlich, wenn die Überschreitung des Zeitrahmens ausnahmsweise für die Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung nicht ursächlich war (vgl. VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 – 7 A 3283/09 – juris). Dies wird in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen, wenn der Halter unter Hinweis darauf, dass das festgestellte Fahrzeug von mehreren Personen benutzt wird, den Fahrzeugführer nicht benennt, obwohl er sich erkennbar daran erinnern kann (vgl. VG Saarland, B.v. 5.2.1997 – 3 F 10/97 – beck-online), wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, da hier keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen gestellt werden (vgl. VGH BW, B.v.20.11.1998 – 10 S 2673/98 und VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 – 7 A 3283/09 – jeweils beck-online) oder wenn die Zuwiderhandlung mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist, da es für einen Kaufmann sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (vgl. OVG NRW, U.v. 31.3.1995 – 25 A 2798/93 und VG Saarland, B.v. 5.2.1997 – 3 F 10/97 – jeweils beck-online). Vorliegend wurde dem Kläger, mit dessen Firmenfahrzeug der fragliche Verkehrsverstoß begangen wurde, ein Foto von der Abstandsmessung zugeleitet, auf dem die Fahrzeugführerin durchaus so deutlich erkennbar war, dass eine Eingrenzung möglich erscheint. Der Kläger räumte auch tatsächlich ein, die Person als frühere Mitarbeiterin zu erkennen. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist war damit vorliegend nicht ursächlich für die nicht mögliche Fahrzeugführerfeststellung, diese kann der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegengehalten werden.
Auch im Übrigen ist der ermittelnden Behörde im vorliegenden Fall kein Defizit beim Versuch der Ermittlung der Fahrzeugführerin vorzuwerfen. Da das Foto eindeutig eine Frau zeigte, konnte es sich jedenfalls nicht um den Fahrzeughalter (Kläger) handeln. Die Ermittlungsbemühungen der Polizei bestanden im Wesentlichen aus einer schriftlichen und einer telefonischen Zeugenbefragung des Klägers, bei der dieser den Kreis zwar auf eine bestimmte ehemalige Mitarbeiterin einschränkte, aber ausdrücklich die Nennung ihres Namens unter Verweis auf Datenschutzrecht verweigerte. Zwar handelt es sich bei der Angabe des Halters nicht um einen Hinweis auf einen so unbestimmten Personenkreis, dass der Behörde allein deshalb von vornherein weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden könnten (vgl. dazu BayVGH, U.v. 6.10.1997 – 11 B 96.4036 – juris). Um zu recherchieren, welche früheren Mitarbeiterinnen der Kläger hatte, wäre von der ermittelnden Behörde aber wiederum zunächst auf die Mitwirkung des Klägers abzustellen gewesen. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung war es jedenfalls nicht geboten, zunächst im Umfeld des Unternehmens des Klägers weitere Ermittlungen unter Vorlage des Lichtbildes von der Fahrzeugführerin anzustellen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Behörde Personalien anderer aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter des Klägers bekannt waren (vgl. zur Frage nach dem Erfordernis von Ermittlungen in der Nachbarschaft VG Mainz, U.v. 21.2.2006 – 3 K 545/05.MZ und Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 50). So ist bei Firmenfahrzeugen wie im vorliegenden Fall für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung ohnehin im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist; demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 54 und 76 ff m.w.N.). Deshalb kann von der Betriebsführung im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Benennung des Fahrers verlangt werden, durch den ein Verkehrsverstoß begangen wurde (vgl. NdsOVG, B.v. 11.7.2012 – 12 LA 169/11 zur Situation bei einer Autovermietung). Die ermittelnde Behörde darf regelmäßig auf zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken; dies soll nach in der Rechtsprechung vertretener Auffassung unabhängig von den Gründen gelten, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, ob dieser zu einer Mitwirkung auch verpflichtet ist (so jedenfalls VG Trier, B.v. 23.2.2015 – 1 L 349/15.TR – juris m.w.N.).
Dem kann der Kläger vorliegend jedenfalls nicht entgegenhalten, durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 an der Preisgabe des Namens der Fahrzeugführerin gehindert gewesen zu sein. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet für die Ermittlungen der Polizei nämlich von vornherein wohl schon keine unmittelbare Anwendung oder es würde sich wenigstens um eine nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung auch ohne Einwilligung der betreffenden Person gerechtfertigte Datenverarbeitung gehandelt haben:
a) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO ist von deren sachlichem Anwendungsbereich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgenommen. Dabei ist der Begriff der Straftaten europarechtlich zu verstehen und er wird nicht nur die Straftaten im Sinne des deutschen Strafrechts umfassen, sondern weiter zu verstehen sein. Dies zeigt ein Blick auf die zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung erlassene Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. Diese Richtlinie hat den durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO von der Anwendung der DSGVO ausgenommenen Bereich zum Gegenstand. In ihrem Erwägungsgrund 13 ist klargestellt, dass eine Straftat im Sinne der Richtlinie ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist. Die Richtlinie (EU) 2016/680 wurde in Deutschland insbesondere durch Regelungen im Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt, dessen Anwendungsbereich nach § 45 Satz 1 BDSG die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich mit umfasst. Zu dieser Erstreckung des Anwendungsbereichs ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/11325, S. 110) unter anderem ausgeführt:
„…; dies wird durch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 unterstützt. Hierdurch wird insbesondere erreicht, dass die polizeiliche Datenverarbeitung einheitlichen Regeln folgt, unabhängig davon, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit in Rede steht. Aus dem Ziel, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren einheitliche datenschutzrechtliche Regeln gegenüberzustellen, folgt, dass somit auch in Bezug auf die Datenverarbeitung durch Behörden, die nicht Polizeibehörden sind, soweit sie aber Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden und vollstrecken, der Teil 3 des vorliegenden Gesetzes gilt und die Datenverarbeitung auch sonst Regeln folgen muss, welche die Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen.“
Eine dem § 45 BDSG entsprechende Regelung findet sich für die bayerischen Behörden in Art. 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), der für diese die Regelungen zu Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 auf die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erstreckt. Hierzu heißt es in der einschlägigen Gesetzesbegründung (LT-Drs 17/19628, S. 47) unter anderem:
„Der Begriff der „Straftat“ ist gemäß Erwägungsgrund 13 DSGVO autonom im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und erfasst auch den nach dem deutschen Rechtsverständnis hiervon zu unterscheidenden Begriff der Ordnungswidrigkeiten.“
Wenn aber dem entsprechend davon auszugehen ist, dass der Bereich der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 unterfällt, wird dieser Bereich im Umkehrschluss und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO gerade nicht unmittelbar dem in Art. 2 DSGVO bestimmten sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterfallen.
b) Selbst soweit eine Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung mittelbar, etwa über Art. 2 BayDSG, gegeben ist, wäre eine von der Polizei erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten durch deren Erhebung beim Kläger nach Art. 6 Abs. 1
Buchst. e DSGVO i.V.m. Art. 2 und 28 Abs. 2 Nr. 2 BayDSG auch ohne Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt, da die Verarbeitung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens insoweit für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Soweit für die darauf beruhende Herausgabe von personenbezogenen Daten durch den Kläger die Datenschutz-Grundverordnung wiederum anwendbar sein sollte, wäre er hierfür auch ohne Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO berechtigt gewesen, da dies zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeughalters (vgl. zu dieser z.B. BVerwG B.v. 14.5.1997 – 3 B 28/97 – juris) erforderlich gewesen wäre.
Der Kläger konnte sich daher in Bezug auf das fragliche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der ermittelnden Polizei also auch nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen, um sich seiner Mitwirkungspflicht zu entziehen.
4. Auch dem präventiv angeordneten Führen eines Fahrtenbuches steht die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen. Soweit diese trotz der Regelung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, die die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ausnimmt, etwa auch wegen Art. 2 BayDSG überhaupt anwendbar ist, ist auch insoweit eine entsprechende Verarbeitung der Daten der jeweiligen Fahrzeugführer wiederum über die vorgenannten Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO auch ohne Einwilligung der betreffenden Personen gerechtfertigt.
5. Weiter ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden, soweit das Gericht dies innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO überprüfen kann. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, da der Anordnung ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht zugrunde liegt, der insbesondere mit der Eintragung von einem Punkt sanktioniert werden würde.
Auch ist die vorliegend angeordnete Dauer von zwölf Monaten nicht unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen (BayVGH, B.v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 14). Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie auch zutreffend eine gewisse Dauer erreichen. Vorliegend stützt die Behörde die Festsetzung der Dauer auf zwölf Monate vor allem auf das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung und die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckten präventiven Wirkung, die sowohl beim Fahrzeughalter als auch bei möglichen Nutzern des Fahrzeuges herbeigeführt werden soll. Nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein Firmenfahrzeug handelt und dieses als solches in beachtlichem Umfang von mehreren verschiedenen betriebszugehörigen Personen betrieblich genutzt werden kann, also auf einen potentiell weiteren Personenkreis präventiv eingewirkt soll, wird es vorliegend noch vertretbar sein, die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches auf zwölf Monate festzusetzen.
6. Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist es zulässig, dass die Behörde auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmt, für die eine Fahrtenbuchauflage gilt. Eine Erstreckung auf Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge entspricht dem Sicherungszweck der Norm (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 87). Die Maßnahme kann damit auch auf ein Fahrzeug erstreckt werden, das vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeugs tritt. Dies liegt gerade bei Firmenfahrzeugen, die oft genug in gewisser Frequenz ausgetauscht werden, nicht fern. Ein Erstrecken der Anordnung auf ein „etwaiges Ersatzfahrzeug“ wäre dabei selbst dann möglich, wenn der Betroffene vortragen würde, die Anschaffung eines Ersatz- bzw. Nachfolgefahrzeugs nicht zu beabsichtigen (vgl. NdsOVG, B.v. 23.7.2009 – 12 ME 107/09 – beck-online). Die entsprechende Fahrtenbuchanordnung ist vorliegend im Übrigen auch ausreichend bestimmt.
7. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides geben lediglich den Gesetzeswortlaut des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO wieder und die Kostenentscheidung in Ziffer 5 des Bescheids wird zu Recht auf die im Bescheid hierzu genannten Vorschriften gestützt, sodass zur Begründung darauf nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird (vgl. VG Regensburg, B.v. 10.10.2017 – RO 5 S 17.968).
Nachdem die Klage unbegründet ist, ist sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.


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