Europarecht

Dublin III-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Italien, Systemische Mängel bzgl. Unterbringungssituation für erstmaliges Asylverfahren (verneint), Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO, Fristunterbrechung durch Aussetzung der Vollziehung wg. Corona-Pandemie (verneint)

Aktenzeichen  M 30 K 19.50261

Datum:
16.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6795
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 34a
Dublin III-VO
Dublin III-VO Art. 29
Dublin III-VO Art. 27
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4

 

Leitsatz

Tenor

I.    Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2019 – Gesch.Z. … – wird aufgehoben. 
II.    Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten mit Schreiben vom 4. Januar 2021 bzw. 23. Dezember 2020 auf mündliche Verhandlung verzichteten, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist begründet. Der im Wege einer Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG unzulässig. Es liegt auch kein Zweitantrag i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG vor. Vielmehr ist die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags zuständig (geworden). In Folge dessen sind die getroffenen Entscheidungen über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG jedenfalls verfrüht ergangen und ebenfalls aufzuheben (vgl. BVerwG, 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21) bzw. die verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien folglich gleichermaßen rechtswidrig.
1. Zwar war aufgrund der Angaben des Klägers i.V.m. den Erkenntnissen über das durch italienische Behörden am 29. Oktober 2018 in … erteilte Visum VIS-Nr. … mit Gültigkeit bis zum 20. November 2018 zunächst Italien für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig.
Eine Überstellung würde auch nicht i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen und sich daraus für den Kläger ergebenden hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh scheitern.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind aber nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (EuGH, U. v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92, 95).
Soweit das vorliegend erkennende Gericht derzeit – und somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. § 77 Abs. 1 AsylG – solche Mängel im Zusammenhang mit der drohenden Unterbringungssituation bzw. drohender Obdachlosigkeit nicht nur in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen (vgl. insoweit VG München, U.v. 9.3.2021 – M 30 K 20.50239 – noch nicht veröffentlicht) annimmt, sondern auch mitunter bei gesunden, alleinstehenden Dublin-Rückkehrern (vgl. B.v. 22.2.2021 – M 30 S 21.50033 – noch nicht veröffentlicht; B.v. 23.2.2021 – M 30 S 21.50040 – noch nicht veröffentlicht), wäre der Kläger hiervon im vorliegenden Fall nicht betroffen.
Das Gericht hat in den zitierten Entscheidungen zur Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern Folgendes ausgeführt:
„Ausgehend von den aktuellen Berichten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BfA – Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11.11.2020) und der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH – Aufnahmebedingungen in Italien – von Januar 2020 sowie Anfragebeantwortung vom 29.10.2020) ergeben sich hinreichend deutliche Anhaltspunkte, dass nicht nur anerkannt Schutzberechtigte (vgl. insoweit auch Hess.VGH, B.v. 11.1.2021 – 3 A 539/20.A – juris; VG Oldenburg, U.v. 7.7.2020 – 6 A 243/20 – juris Rn.; VG Magdeburg, U.v. 23.6.2020 – 6 A 124/18 MD – asylnet; VG Gelsenkirchen, GB v. 25.5.2020 – 1a K 9184/17.A – juris Rn. 64 ff.; VG Braunschweig, U.v. 21.4.2020 – 3 A 112/19), sondern auch anderweitige Dublin-Rückkehrer unter Umständen keinen Zugang (mehr) zu den italienischen Unterkünften bekommen. Wenn Dublin-Rückkehrende in einem staatlichen Erstaufnahmezentrum oder einer Notunterkunft untergebracht (oder lediglich zugeteilt) waren und dort nicht erschienen oder das Zentrum ohne Benachrichtigung wieder verlassen haben, würden diese Personen ihr Recht auf Unterkunft verlieren (SFH v. Januar 2020 S. 44, 46 f.; BFA vom 11.11.2020; vgl. a. VG Oldenburg, U.v. 7.7.2020 – 6 A 2437/20 – juris Rn.49 f.). Die Wiederaufnahme in das System werde nur aus triftigen persönlichen Gründen und nur sehr restriktiv ermöglicht (SFH v. Januar 2020 S. 45). In der Auskunft vom 29. Oktober 2020 werden die Chancen, wieder Zugang zu erhalten, als schlecht eingestuft. Während eines erforderlichen Verfahrens auf Wiederaufnahme bestünde kein Zugang zu einer staatlichen Unterkunft (SFH vom Januar 2020 S. 45). Bei Ablehnung gebe es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit (SFH vom Januar 2020, S. 45). Nahezu vierzigtausend Asylsuchende hätten gemäß einer Studie aus den Jahren 2016 und 2017 mindestens ihr Recht auf Unterkunft im Aufnahmesystem verloren (SFH vom Januar 2020, S. 45). Das Verwaltungsgericht Magdeburg führt hierzu folgernd aus, Dublin-Rückkehrer seien in der Übergangsphase bis zur Genehmigung der Wiederaufnahme auf die Hilfe von Freunden oder karitative Einrichtungen, über deren Aufnahmekapazität es keine gesicherten und aussagekräftigen Unterlagen gebe, angewiesen, um der Obdachlosigkeit zu entgegen (VG Magdeburg, B.v. 1.12.2020 – 7 B 375/20 – juris Rn. 29).
Für das Gericht ist daher derzeit nicht sichergestellt, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Italien für die Dauer eines etwaigen Folgeantragsverfahrens oder bis zur Abschiebung in ihren Herkunftsstaat (wieder) Zugang zu einer staatlichen Unterkunft und Versorgung erhalten.
Zwar wird in den Gründen des im Klageverfahren streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes darauf verwiesen, Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt worden sei, würden in CPR-Zentren – geschlossenen Rückführungszentren – verbracht und könnten von dort aus ein Folgeverfahren unter Gewährleistung von Unterkunft, Versorgung, Zugang zum Gesundheitssystem erlangen. Den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich eine solche Unterbringung hingegen nicht mit der erforderlichen Gewissheit als grundsätzlich zu erwartende Prozedur entnehmen. Vielmehr dürfte es sich (nur) um eine Möglichkeit handeln, dass Rückkehrer zur Vorbereitung der Abschiebung in ein solches Zentrum verbracht werden. Ob es sich hierbei um den Regelfall handelt, vermag das Gericht hingegen nicht einzuschätzen. Das BFA verweist in der zitierten Länderinformation vom 11. November 2020 lediglich darauf, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft erfolgen kann. Der Beschreibung des BFA über das Verfahren am Flughafen nach Rücküberstellung, wonach Dublin-Rückkehrer ein Einladungsschreiben mit der Hinweis der zuständigen Quästur – bei der auch grundsätzlich Folgeanträge zu stellen sind – erhalten und dann „auf eigene Faust und eigene Kosten zu dieser Quästur“ innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit, in der Regel drei Tage, gelangen müssen (BFA v. 11.11.2020, S.8), untermauert, dass im Regelfall davon auszugehen sein dürfte, dass Dublin-Rückkehrer zunächst vollkommen auf sich gestellt sind. Insbesondere in den Fällen, in denen die italienischen Behörden schon nicht auf das Wiederaufnahmegesuch reagieren oder keine näheren Angaben zur konkreten Wiederaufnahme erfolgen, kann daher nicht unterstellt werden, zuvor in Italien bereits abgelehnte Schutzsuchende würden vom Flughafen direkt in ein Rückführungszentrum gebracht. Darüber hinaus werfen die Darstellungen im AIDA Country Report zum Gesetzesdekret 113/2018, wonach ein während der Vollstreckung einer drohenden Abschiebung gestellter Folgeantrag automatisch als unzulässig angesehen und diese Konstellation in der Praxis mitunter weit ausgelegt werde, weitere Fragen in Bezug auf das Vorliegen systemischer Mängel auf (AIDA Country Report Italy Update 2019 S. 82 f.), die den Antragsteller für den Fall einer unmittelbaren Rückführung in eine CPR treffen könnten.
Auch u.a. in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2020, Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2020 oder Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2020 wird die Gefahr benannt, dass Dublin-Rückkehrer obdachlos werden und ausdrücklich der mögliche Verlust des Anspruchs auf Unterbringung behandelt, allerdings das Vorliegen eines systemischen Mangels verneint (VG München, B.v. 8.9.2020 – M 9 S 17.53032 – n.v.; VG Magdeburg, B.v. 1.12.2020 – juris Rn. 29; VG Würzburg, B.v. 21.12.2020 – W 8 S 20.50319 – juris Rn. 20 a.E. bzw. Rn. 25). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der italienische Staat sich im Hinblick auf die Aufnahme- und Unterbringungssituation nicht untätig und gleichgültig zeige, sondern Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen habe bzw. ergreife (VG Würzburg, a.a.O. Rn. 26). Das vorliegend erkennende Gericht sieht hingegen die Gefahr der Obdachlosigkeit durchaus systemisch in den Regelungen zum Verlust des Unterbringungsrechts (mit) angelegt und drohende Obdachlosigkeit nicht (nur) als Folge von zeitweiligen Überfüllungen oder tatsächlichen Widrigkeiten. Bestrebungen des italienischen Staats, diese – auch von der Schweizer Flüchtlingshilfe als Verstoß gegen die europäischen Vorgaben bezeichnete – europarechtswidrige Vorgehensweise zu beseitigen, sind hingegen nicht gerichtsbekannt. Insbesondere das gerichtsbekannte Schreiben des Ministero dell´ Interno vom 8. Februar 2021 mit Hinweis auf die Einführung eines neuen Schutzsystems und Änderungen im italienischen Aufnahmesystem enthält keine hinreichenden Angaben zur dargestellten Problematik. Es zeigt vielmehr (nur) auf, dass das System der SIPROIMI nunmehr durch das sog. SAI ersetzt wird, in dem auch Dublin-Familiengruppen in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil des EuGHs untergebracht werden sollen.
(2) Aufgrund der aktuellen Bedingungen in Italien – mit Auswirkungen der Corona-Pandemie – geht das Gericht nach vorläufiger Einschätzung nicht mehr davon aus, dass Dublin-Rückkehrern auf ein zumutbar hohes Maß an Eigeninitiative verwiesen werden können, um einem menschenrechtswidrigen Zustand extremer Not mangels Unterkunft und Versorgung an Nahrung etc. hinreichend zu begegnen.“
(VG München, B.v. 23.2.2021 – M 30 S 21.50040 – Rn. 21-25 UA)
Diese Gefahr droht dem Kläger vorliegend gerade nicht. Den klägerischen Angaben zufolge hatte er in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Erkenntnisse von Seiten der italienischen Behörden liegen hierüber nicht vor. Der Kläger wäre daher bei Rückkehr nicht von einem Verlust des Unterkunftsanspruchs bedroht. Das Gericht vermag daher nicht zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien keine Unterbringung durch den italienischen Staat für die Dauer des Asylverfahrens erhalten sollte.
Soweit das Gericht zudem prognostisch zu überprüfen hat, ob dem Dublin-Rückkehrer für den Fall einer Schutzgewährung im nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat eine Gefahr i.S.d. oben genannten Maßstäbe des EGMR und EuGH droht, ist dies vorliegend für gesunde, alleinstehende Dublin-Rückkehrer, die erst noch ein Asylerstverfahren mit entsprechender Unterkunftsgewährung zu durchlaufen haben und insoweit frühzeitig ein – zumutbar – hohes Maß an Eigeninitiative für eine zukünftige Sicherung der elementaren Lebensgrundlagen entfalten können, (noch) nicht zu erkennen.
2. Aufgrund Ablaufs der Überstellungfrist nach Art. 29 Dublin III-VO ist jedoch nicht mehr Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Zwar hatte der Antrag des Klägers vom 26. März 2019 nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst die Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2016 – 1 C 15/15 – juris). Dem eingelegten Rechtsbehelf kam insoweit nicht nur hemmende Wirkung, sondern unterbrechende Wirkung zu (BVerwG, a.a.O. Rn. 11 a.E.). Mit der gerichtlichen Entscheidung vom 25. Februar 2020 – M 30 S 19.50262 -, mit der der Antrag abgelehnt wurde, begann diese Frist jedoch von Neuem. Demgemäß endete die Überstellungsfrist mit Ablauf des 25. August 2020.
Die im vorliegenden Verfahren aufgrund der Corona-Pandemie zwischenzeitlich erfolgte behördliche Aussetzung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO vom 28. April 2020 bis 16. Juli 2020 vermochte hingegen nicht, die Überstellungsfrist wiederum zu unterbrechen und das von der Beklagten vermerkte Ende der Überstellungsfrist zum 16. Januar 2021 zu begründen. Insoweit hat sich das Gericht der überzeugenden – weit überwiegenden – Meinung anderer Gerichte angeschlossen (vgl. VG München, B.v. 1.11.2020 – M 30 SE 20.50574 – m.w.N. – juris; GB v. 16.11.2020 – M 30 K 20.50202 – nicht veröffentlicht), die auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. November 2020 – 9 ZB 20.50022 – unter Bezugnahme auf die Begründung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 10 LA 217/20 – bestätigt wurde (vgl. a. OVG NRW, U.v. 27.11.2020 – 11 A 2239/20.A – juris; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 9.7.2020 – 1 LA 120/20 – juris).
Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (E.v. 26.1.2021 – 1 C 52.20 und 1 C 53.20 – juris), ändert dies an der Rechtsauffassung des Gerichts nichts. Soweit die Vorlageentscheidung bislang bekannt ist (vgl. juris, beck-online und bverwg.de), sind gerade keine Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bekannt, welche Einschätzung das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die gestellten Fragen vornimmt.
Eines eigenständigen Vorlageverfahrens an den Europäischen Gerichtshof bedarf es aufgrund der bereits erfolgten Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2020 – 3 C 3/00 – beck-online; Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 94 Rn. 19; Rn. 5 a.E.), unabhängig davon, dass eine Vorlagepflicht für das erkennende Gericht aufgrund möglicher weiterer Instanz nicht besteht.
Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 94 VwGO (entsprechend) bzw. ein Ruhen i.S.v. § 251 ZPO, bis der Europäische Gerichtshof über diese Frage entschieden hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht zweckdienlich, insbesondere in Anbetracht dessen, dass über einen noch längeren Zeitraum eine Prüfung des Asyl(erst) antrags des Klägers unterbleiben würde. Dies stünde dem Bestreben der Regelungen in der Dublin III-VO, zügig Klarheit über die Zuständigkeit zu bekommen, entgegen. Insbesondere hat die Prozessvertretung der Beklagten auf richterliche Anfrage zum weiteren Fortgang des Verfahrens vor dem Hintergrund der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof am 3. Februar 2021 mitgeteilt, hierzu noch keine Rückmeldung vom Grundsatzreferat des Bundesamtes erhalten zu haben, während der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 9. März 2021 um rasche Entscheidung ersuchte. Ein weiteres Zuwarten ist daher nicht prozessökonomisch. Dabei ist auch zu beachten, dass die Überstellungsfrist mittlerweile selbst bei Annahme einer unterbrechenden Wirkung der Aussetzungsentscheidung der Beklagten abgelaufen wäre und überaus fraglich erscheint, ob Italien in Bezug auf den Kläger noch aufnahmebereit wäre, selbst wenn der Beschluss vom 21. Dezember 2020 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO dann wiederum fristunterbrechend gewirkt hätte. Eine Aussetzung unterbleibt insoweit nach Ausübung des richterlichen Ermessens.
Der (Anfechtungs-)Klage ist daher mit Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids stattzugeben. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bedarf es nicht.
Die Kostenfolge folgt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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