Europarecht

Erinnerung gegen Kostenfessetzungsbeschluss

Aktenzeichen  W 1 M 15.1117

Datum:
25.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 116 II, 117 IV S. 1 u. 2, 173 S. 1
ZPO ZPO §§ 104 I 2, 318
JVEG JVEG § 20
VV-RVG Ziff. 7005 Nr. 1
GG GG Art, 103 I

 

Leitsatz

1. Ein verwaltungsgerichtliches Urteil wird im Falle der Zustellung an Verkündungs statt nach § 116 Abs. 2 VwGO jedenfalls mit der Übergabe des von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle und dem anschließenden Abruf des Tenors durch einen Prozessbeteiligten wirksam. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Oktober 2015 wird in Ziffer III. dahingehend geändert, dass der zu erstattende Betrag gemäß § 104 ZPO ab 2. Juli 2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen ist.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (1.). Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet und war daher zurückzuweisen (2.).
1.
Die festgesetzten Kosten sind vom Zeitpunkt des Eingangs des Festsetzungsantrags am 2. Juli 2015 an gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO zu verzinsen. Insoweit war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern. Im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags (bzw. im hier nicht vorliegenden Fall des § 105 Abs. 3 ZPO von der Verkündung des Urteils) ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Die Verzinsung setzt nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen voraus, dass der Kostenerstattungsanspruch entstanden und fällig geworden ist (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 104 Rn. 16). Dies setzt wiederum voraus, dass die Kostengrundentscheidung des Gerichts, die dem Gegner die Kosten auferlegt, bereits erlassen und fällig geworden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo a. a. O. § 104 Rn. 16; vor § 91 Rn. 9). Im Falle der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO – wie hier nach Ziffer III. des Urteils vom 30. Juni 2015 im Verfahren W 1 K 14.310 – tritt die Fälligkeit auflösend bedingt mit dem Erlass der (vorläufig) vollstreckbaren Kostengrundentscheidung ein (Hüßtege in Thomas/Putzo a. a. O. vor § 91 Rn. 10). Die Kostengrundentscheidung in Ziffer II. des o.g. Urteils wurde mit der Übergabe des Tenors, der die Unterschriften sämtlicher an der Entscheidung mitwirkenden Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter trägt, an die Geschäftsstelle am 30. Juni 2015, spätestens aber mit dem Abruf dieses Entscheidungstenors durch den Beklagten und Erinnerungsführer bzw. durch seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2015 erlassen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der „Erlass“ eines Urteils bezeichnet den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, d. h. des Entfaltens rechtlicher Außenwirkung des Urteils (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 116 Rn. 2, 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 116 Rn. 1). Vor diesem Zeitpunkt kann ein Urteil zwar nach § 318 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO interne Bindungswirkung dergestalt auslösen, dass das Gericht selbst an seine Entscheidung gebunden ist, d. h. dass es sie nicht mehr abändern kann. Dem gegenüber entfaltet es Rechtswirkungen nach außen, d. h. insbesondere gegenüber den Prozessbeteiligten, erst mit seinem Wirksamwerden. Dies wiederum bedarf eines Aktes der Bekanntgabe. Verwaltungsgerichtliche Urteile werden grundsätzlich durch Verkündung in öffentlicher Sitzung gemäß § 116 Abs. 1 VwGO bekannt gegeben und damit erlassen (Schmidt in Eyermann a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 116 Rn. 1). Im vorliegenden Falle wurde das Urteil jedoch nicht gemäß § 116 Abs. 1 VwGO verkündet, es erging vielmehr am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt werde. Im Gegensatz zu dem in § 116 Abs. 3 VwGO geregelten Fall des Urteils ohne mündliche Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) enthält das Gesetz für den Fall der sog. Zustellung an Verkündungs statt nach § 116 Abs. 2 VwGO keine Regelung darüber, wann das Urteil als „erlassen“ gilt, d. h. ab welchem Zeitpunkt es rechtliche Außenwirkung entfaltet. So wird in der Kommentarliteratur teilweise die Auffassung vertreten, dass zwar die gerichtsinterne Bindungswirkung des Urteils gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 318 ZPO bereits eintrete, wenn sich das Gericht der Entscheidung in einer der Verkündung vergleichbaren Weise „entäußert“ habe, was der Fall sei bei der Mitteilung des Entscheidungsinhalts durch Zustellung des noch nicht mit Gründen versehenen Urteils oder bei der telefonischen Mitteilung der Urteilsformel an zumindest einen der Beteiligten (Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 3, 10), dass aber der Erlass des Urteils – auf den es hier ankommt – erst in der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle und Zustellung desselben an die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. VwGO zu sehen sei (ausführlich Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 116 Rn. 33 f.; im Ergebnis ebenso Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 10). Dem gegenüber geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass das Urteil im Falle des § 116 Abs. 2 VwGO entweder schon mit der Übergabe des von den mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle (so BVerwG, B. v. 29.9.2015 – 7 B 22/15 – juris Rn. 3; VGH BW, B. v. 12.3.1999 – A 14 S 1361/97 – juris; BayVGH, U. v. 30.4.1986 – 25 B 82 C 762, BayVBl 1986, 655/656; Schmidt in Eyermann a. a. O., § 116 Rn. 14) oder aber danach mit dem Abruf, d. h. der fernmündlichen Bekanntgabe des unterschriebenen und an die Geschäftsstelle übergebenen Urteilstenors durch bzw. an zumindest einen Prozessbeteiligten erlassen werde (so OVG NRW, B. v. 2.4.1981, DVBl 1981, 691/692; Clausing in Schoch/Schneider/Bier a. a. O., § 116 Rn. 10).
Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach das Urteil im Falle der Zustellung an Verkündungs statt gemäß § 116 Abs. 2 VwGO mit der Übergabe des von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle, spätestens aber mit dem Abruf des Entscheidungstenors durch zumindest einen Prozessbeteiligten nach außen wirksam und damit „erlassen“ wird. Dagegen überzeugt es nicht, hinsichtlich des Zeitpunktes des Erlasses an die Zustellung des vollständigen Urteils an die Prozessbeteiligten gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwGO anzuknüpfen. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der genannten Normen. Nach § 116 Abs. 2 VwGO ist anstatt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Dem gegenüber ist nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Wenn dies ausnahmsweise nicht geschehen kann, ist gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb dieser zwei Wochen nur der von den Richtern unterschriebene Urteilstenor der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln. § 116 Abs. 2 VwGO und § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwGO verfolgen erkennbar unterschiedliche Regelungszwecke. § 116 Abs. 2 VwGO soll sicherstellen, dass das Urteil noch auf der mündlichen Verhandlung beruht, die Norm soll mithin das den Verwaltungsprozess grundsätzlich beherrschende Mündlichkeitsprinzip (§ 101 Abs. 1 VwGO) und damit zugleich den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sichern (BVerwG, B. v. 6.5.1998 – 7 B 437/97 – juris Rn. 5 m.w.Nachw.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier a. a. O., § 116 Rn. 9; Schmidt in Eyermann a. a. O., § 116 Rn. 14). Diesem Zweck entspricht es, analog zur Situation der Verkündung das Wirksamwerden und damit die rechtliche Außenwirkung des Urteils mit dem Zeitpunkt eintreten zu lassen, in welchem die Prozessbeteiligten die Möglichkeit haben, von der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Dies ist im Falle des § 116 Abs. 2 VwGO der Zeitpunkt der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle. Dagegen verfolgt § 117 Abs. 4 VwGO einen anderen Zweck, nämlich die Beurkundungsfunktion des vollständigen Urteils sicherzustellen. Diese soll gewährleisten, dass die Prozessbeteiligten die Erwägungen, die für die Entscheidung ausschlaggebend waren, zur Kenntnis nehmen können. Damit verbunden ist eine Rechtsschutzfunktion, weil erst die schriftlichen Entscheidungsgründe in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung den bzw. die unterliegenden Prozessbeteiligen in die Lage versetzen, die Voraussetzungen und Fristen von Rechtsmitteln zur Kenntnis zu nehmen und deren Erfolgsaussichten einzuschätzen. Des Weiteren wird es dem ggf. über das Rechtsmittel entscheidenden Gericht erst durch die schriftlichen Entscheidungsgründe ermöglicht, die Richtigkeit der Entscheidung nachzuprüfen. Für die Frage der Wirksamkeit des Urteils hat § 117 Abs. 4 VwGO hingegen keine Bedeutung. Dem genannten Zweck des § 117 Abs. 4 VwGO entspricht es auch, dass gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO im Falle der Verhinderung eines Berufsrichters an der Unterschriftsleistung nicht dessen Unterschrift, sondern lediglich ein Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden bzw. des dienstältesten beisitzenden Richters genügt, und dass gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter unter dem vollständigen, d. h. mit Gründen versehenen Urteil nicht bedarf. Denn diese Regelungen würden keinen Sinn ergeben, wenn im Fall des § 116 Abs. 2 VwGO erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils dessen Wirksamkeit einträte, weil nach den o.g. Grundsätzen die Wirksamkeit des Urteils der Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedarf (Clausing in Schoch/Schneider/Bier a. a. O., § 116 Rn. 9). Des Weiteren widerspricht die Rechtsauffassung der Literatur auch dem Regelungszweck des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der erkennbar ein Anliegen der Prozessökonomie verfolgt (vgl. BayVGH, U. v. 30.4.1986 a. a. O.), nämlich zu verhindern, dass eine in der Entscheidungsformel durch Verkündung oder Niederlegung bei der Geschäftsstelle bereits wirksam vorliegende Entscheidung nur deshalb nicht ausgefertigt und den Beteiligten in vollständiger Form zugestellt werden kann, weil einer der an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter zum Zeitpunkt der Anfertigung der weiteren Urteilsteile an der Beifügung der Unterschrift vorübergehend oder auf Dauer verhindert ist.
Da im vorliegenden Falle der Kostenfestsetzungsantrag am 2. Juli 2015 bei Gericht einging, muss indes nicht entschieden werden, ob auf den (früheren) Zeitpunkt der Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle – hier am 30. Juni 2015 – oder auf das (spätere) Datum der telefonischen Mitteilung des Urteilstenors an den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2015 abzustellen ist. Es liegt aber nahe, den Zeitpunkt der (dokumentierten) Übergabe des unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle als maßgeblich anzusehen, weil es nur dann nicht auf die Zufälligkeiten des Abrufs der Entscheidung durch Prozessbeteiligte ankommt (anderer Ansicht wegen Art. 103 Abs. 1 GG: Clausing in Schoch/Schneider/Bier a. a. O., § 116 Rn. 10). Denn gerade anhand der hier streitigen Frage des Verzinsungszeitpunktes nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO wird besonders augenfällig, dass es derartige Zufälligkeiten zu vermeiden gilt.
2.
Im Übrigen hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. Sowohl die Festsetzung des Abwesenheitsgeldes nach Ziffer 7005 Nr. 1 VV-RVG – in der vor dem Inkrafttreten des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 gemäß dessen Art. 50 am 1. August 2013 geltenden Fassung – in Höhe von 20,00 EUR bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden als auch der Ansatz einer Zeitversäumnis von vier Stunden nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 20 JVEG (vgl. dazu BVerwG, B. v. 12.3.2012 – 9 KSt 6/11 – juris Rn. 4) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung der Urkundsbeamtin vom 30. Oktober 2015 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nur ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die Vorgehensweise der Urkundsbeamtin, zur Ermittlung der Fahrzeit einen Vergleich verschiedener Routenplaner (hier insgesamt vier) vorzunehmen und auf diese Weise eine Fahrzeit von (knapp) unter vier Stunden als Mittelwert zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 – W 1 K 14.340 – juris entgegen VG Lüneburg, U. v. 17.9.2014 – 1 A 122/14 – UA S. 9 f. und VG Cottbus, U. v. 29.12.2014 – VG 5 K 810/14 – UA S. 6 f.). Das Gebot einer Begrenzung des Abwesenheitsgeldes sowie des Ersatzes für Zeitversäumnis auf die objektiv erforderliche Anwesenheits- und Fahrzeit folgt schon aus dem Begriff der „Notwendigkeit“ der Kosten in § 162 Abs. 1 VwGO und dem darin enthaltenen Grundsatz der sparsamen Prozessführung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Schon wegen fehlender wirklicher Alternativen zur Sachaufklärung kann aus Praktikabilitätsgründen, zur hinreichenden Objektivierung und auch zur Gewährleistung des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich der Fahrzeit alleine auf die gängigen Routenplaner im Internet zurückgegriffen werden (VG Würzburg a. a. O.). Hingegen kann nicht auf die sich ggf. kurzfristig ändernde tägliche Verkehrslage abgestellt werden (VG Würzburg a. a. O.), weil es dabei um sich stetig ändernde Einflussfaktoren geht, deren Berücksichtigung letztlich zu willkürlichen Ergebnissen führen würde.


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