Europarecht

Fahrzeug, Kaufvertrag, Annahmeverzug, Unfall, Rechtsanwaltskosten, Wirksamkeit, Sittenwidrigkeit, Streitwert, Software, Auslegung, Technik, Zulassungsantrag, Rechtsverfolgungskosten, Grenzwerte, Stand der Technik, Sinn und Zweck, Zug um Zug

Aktenzeichen  31 O 3080/21

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42026
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.863,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.03.2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 Avant, FIN …58.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.873,06 Euro freizustellen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.215,95 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht München I ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO.
2. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Beim Annahmeverzug handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, wenn der Feststellungsantrag nicht isoliert gestellt wird, sondern dazu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873, 875, Rz. 23). Diese Anforderungen an die Antragstellung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 756 Abs. 1, 765 Abs. 1 ZPO.
II. Die Klage ist überwiegend begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Zahlung von 32.863,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.03.2021 Zugum-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Diese Beurteilung liegt auf einer Linie mit den veröffentlichten – einen Anspruch bejahenden – Entscheidungen des OLG Naumburg (Urteil vom 29.04.2021 – 8 U 68/20, BeckRS 2021, 880), des OLG Köln (Versäumnisurteil vom 19.02.2021 – 19 U 151/20, BeckRS 2021, 2388), des LG Dortmund (Urteil vom 26.03.2021 – 12 O 294/20, BeckRS 2021, 7892), des LG Aachen (Urteil vom 19.02.2021 – 7 O 274/20, BeckRS 2021, 3360), des LG Offenburg (Urteil vom 04.01.2021 – 2 O 168/20, BeckRS 2021, 187), des LG Darmstadt (Urteil vom 24.11.2020 – 9 O 305/18, BeckRS 2020, 39387), des LG Karlsruhe (Urteil vom 04.11.2020 – 9 O 93/20, BeckRS 2020, 42138) und des LG München I (Urteil vom 25.08.2020 – 3 O 4218/20, BeckRS 2020, 28259) und erfolgt in Kenntnis der veröffentlichten – einen Anspruch verneinenden – Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 19.01.2021 – 16a U 196/19, BeckRS 2021, 3447 und Urteil vom 13.10.2020 – 16a U 216/19, juris), des OLG Dresden (Urteil vom 04.12.2020 – 9a U 2074/19, juris), des OLG Celle (Urteil vom 04.11.2020 – 7 U 1564/19, BeckRS 2020, 44504), des OLG Frankfurt (Urteil vom 07.10.2020 – 4 U 171/18, veröffentlicht auf einem Online-Auftritt der Beklagten), des OLG Schleswig (Beschluss vom 14.08.2020 – 18 U 18/20, BeckRS 2020, 43698; beachte Hinweisbeschluss vom 23.07.2020 – 18 U 18/20, BeckRS 2020, 44782), des LG Saarbrücken (Urteil vom 23.04.2021 – 12 O 534/20) und des LG Düsseldorf (Urteil vom 17.07.2020 – 11 O 190/18, BeckRS 2020, 37645),
a. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sittenwidrigen Handels der Beklagten liegen vor.
aa. Auf Basis des Tatsachenvortrags der Parteien ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Abschalteinrichtung aufweist, deren Verwendung unzulässig ist.
(1) Für die Verteilung der Darlegungslast bedeutet das klar erkennbare Regel-AusnahmeVerhältnis in Art. 5 Abs. 2 S. 1, S. 2 VO (EG) 715/2007, dass der Käufer lediglich konkret darlegen muss, dass im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein als Abschalteinrichtung zu qualifizierendes Konstruktionsteil enthalten ist, nicht aber, dass dieses Konstruktionsteil nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Dem Standpunkt des OLG Koblenz (Urteil vom 16.09.2019 – 12 U 246/19, BeckRS 2019, 25135, Rz. 44-45; kritisch hierzu: Lempp, NZV 2020, 20, 46 f.), wonach vom Käufer auch zu letzterem Aspekt ein konkreter Sachvortrag zu verlangen ist, folgt der Einzelrichter daher nicht. Die Tatbestände des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 stellen Ausnahmen zum grundsätzlichen Verbot der Verwendung einer Abschalteinrichtung dar, weshalb der Hersteller hierzu konkret vorzutragen hat.
(2) Die vom OLG Nürnberg (Urteil vom 19.07.2019 – 5 U 1670/18, BeckRS 2019, 19559, Rz. 33) wiedergegebene Rechtsansicht des 5. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drs. 18/12900), wonach die in Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 aufgeführten Ausnahmen vom Verbot von Abschalteinrichtungen nicht eindeutig definiert seien, das europäische Recht der Typgenehmigungsbehörde nicht in jedem Fall die zweifelsfreie Feststellung ermögliche, ob eine genutzte Abschalteinrichtung zulässig sei oder nicht und die Formulierung der Ausnahmen teilweise so weit sei, dass den Automobilherstellern – insbesondere für die Ausnahme des Motorschutzes – ein weiter Einsatzspielraum verbleibe, teilt der Einzelrichter nicht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Regelungen in Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 als weitgefasste Bestimmungen und die Voraussetzungen in Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 als eng bezeichnet (Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, BeckRS 2019, 2206, Rz. 12-13; vgl. auch LG München I, Urteil vom 25.08.2020 – 3 O 4218/20, BeckRS 2020, 28259, Rz. 41).
Auch der EuGH (Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18, BeckRS 2020, 35477) geht von einer weiten Auslegung des Begriffs „Konstruktionsteil“ i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 aus und geht damit von einem weiten Anwendungsbereich des Verbots von Abschalteinrichtungen nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 aus. Der EuGH stützt diese Ansicht auf den Kontext des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 (aao Rz. 85), das Ziel der Verordnung, die NOx-Emissionen erheblich zu verringern und ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen (aao Rz. 100) sowie auf den Gedanken der praktischen Wirksamkeit (aao Rz. 89). Gleichzeitig geht der EuGH von einem engen Anwendungsbereich der Ausnahmen des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 aus (aao Rz. 111, 112, 114).
(3) Der Kläger hat seiner Darlegungslast genügt.
Soweit in einigen der den Motor EA 288 betreffenden Verfahren davon ausgegangen wird, die dortige Klagepartei habe jeweils nur willkürlich „ins Blaue hinein“ oder „aufs Geratewohl“ behauptet, dass das dort streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Motorentyp EA 288 eine (mehrere) unzulässige Abschalteinrichtung(en) enthält (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 – 16a U 196/19, BeckRS 2021, 3447, Rz. 21-22; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 – 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 5-9), sind diese Bewertungen auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Der Kläger hat sich insbesondere auf das Dokument „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ berufen und daraus abgeleitet, dass auch in Motoren des Typs EA 288, mithin im streitgegenständlichen Fahrzeug, eine bzw. mehrere Abschalteinrichtungen enthalten sind. In dem Dokument ist im Bereich „NSK“ die Rede von einer „Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents“, die „auf Basis physikalischer Randbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohremissionen erfolgen“ muss. Im Bereich „SCR“ wird ausgeführt, dass „bei laufenden Entwicklungsprojekten“ die „Fortsetzung der bisherigen Bedatungsstrategien zulässig“ sei, „wenn durch [den] Wechsel auf obige Vorgaben der Projektterminplan gefährdet würde“ und dass „sicherzustellen“ sei, „dass Fahrzeuge nicht vor Kunde gelangen können“. Der Kläger ist damit seiner prozessualen Darlegungslast nachgekommen.
In einigen der den Motor des Typs EA 288 betreffenden Verfahren wird nachvollziehbar ausgeführt, dass allein aus dem Umstand, dass in Motoren des Typs EA 189 unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren, nicht auf das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Motoren des Typs EA 288 geschlossen werden kann. Allerdings können die Vorgänge beim Motor des Typs EA 189 vor dem Hintergrund der bezeichneten Entscheidungsvorlage nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Berücksichtigt man – was geboten ist – die Perspektive des Klägers, steht er einem Hersteller gegenüber, der in der jüngsten Vergangenheit zivilprozessual des vorsätzlichen Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Vielzahl von Fahrzeugen überführt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abschalteinrichtung verklausuliert als „Akustikfunktion“ bezeichnet worden ist. Nun erhält der Kläger Kenntnis von einer Entscheidungsvorlage der Beklagten, in der beim Motor des Typs EA 288 von der „Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents“ die Rede ist und die „Fortsetzung der bisherigen Bedatungsstrategien“ als zulässig bezeichnet wird, wenn der Projektterminplan gefährdet würde, ohne dass erkennbar ist, wie sichergestellt worden ist, dass diese Fahrzeuge nicht zu den Kunden gelangt sind. Insoweit von einem Vortrag ins Blaue hinein auszugehen, erscheint ausgeschlossen.
(4) Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast dagegen nicht genügt und das Vorbringen des Klägers nicht in einer Weise bestritten, die zur Erheblichkeit des Bestreitens führen könnte.
Soweit die Beklagte ausführt, die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems werde im normalen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandsbetrieb nicht in einer Art und Weise verringert, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründen könnte, so ist dies deutlich zu vage, um die Schlussfolgerung der Beklagten zu rechtfertigen. Aus diesem Vortrag geht nicht hervor, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung nicht implementiert ist. Es wird lediglich vorgebracht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht vorliegt. Vorzutragen ist jedoch, ob eine Abschalteinrichtung verbaut bzw. installiert ist und was der Grund hierfür ist. Die Aspekte „Abschalteinrichtung“ und „Zu- bzw. Unzulässigkeit“ sind nach dem klar erkennbaren Regelungsgefüge in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zwingend zu trennen. Die Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, die eine Subsumtion unter Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 erlauben würden.
Die Beklagte hat das Dokument „Entscheidungsvorlage. Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ nur am Rande als Instrument für die Änderung der Bedatung bezeichnet, hat aber auf inhaltliche Erläuterungen verzichtet. Insbesondere fehlt es an einer Erläuterung, was unter dem Begriff „Abgasnachbehandlungsevents auf Basis physikalischer Randbedingungen“ zu verstehen ist und was damit gemeint ist, dass „möglicherweise notwendige Umschaltungen zur Einhaltung der Emissions- und OBD-Grenzwerte […] auf Basis physikalischer Randbedingungen erfolgen“ müssen. Dies lässt sich nur so verstehen, dass eine Alternativlösung zur Fahrkurvennutzung für die Einhaltung der Grenzwerte gesucht wurde. Auch fehlt eine Erklärung, wie sichergestellt worden ist, dass Fahrzeuge, bei denen die bisherige Bedatungsstrategie, die dort als zulässig bezeichnet wird, wenn andernfalls der Projektterminplan gefährdet würde, nicht an den Kunden gelangen können. Ebenso vage ist die Angabe im Dokument „Statusbericht Diesel KBA-Termin (Technik) 21.10.2015, Wolfsburg“, wonach grundsätzlich die Zusage gilt, dass die Funktion ausgebaut wird.
Soweit die Beklagte vorbringt, die Funktionsfähigkeit des SCR-Systems sei von der Größe des Tanks unabhängig, weil ein Nachfüllen problemlos möglich sei, ist dieser Einwand nicht überzeugend. Zwar handelt es sich um eine allgemeinkundige und auch gerichtsbekannte Tatsache, dass ein Tank grundsätzlich problemlos nachgefüllt werden kann. Allerdings ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Nachfüllvorgänge überhaupt vorgesehen waren; gleiches gilt für die Fragen, nach welchen Modalitäten und auf wessen Kosten diese hätten durchgeführt werden sollen.
Auch der Vortrag der Beklagten, das Temperaturfenster bei Motoren des Typs EA 288 sei mit minus 24 Grad Celsius bis plus 70 Grad Celsius extrem weit und die Abgasrückführung in diesem Bereich zu 100 Prozent aktiv, so dass die Funktion nur bei praktisch nicht vorkommenden Extremtemperaturen und damit außerhalb der bei „normalem Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen“ aktiv sei, ist nicht überzeugend. Da diese Extremtemperaturen nach dem Vortrag der Beklagten praktisch nicht vorkommen, leuchtet nicht ein, dass die Technologie dann flächendeckend bei Motoren des EA 288 eingesetzt wird.
Soweit die Beklagte sich auf die Einordnung der Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 288 unter die Gruppe I auf S. 18 des Berichts der Untersuchungskommission „Volkswagen“ stützt, verschweigt sie das zum Merkmal „Fahrzeug mit unauffälligem Verhalten“ in einem gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut „oder“ in einem Alternativitätsverhältnis stehende Merkmal „Darstellung von auffällig hohen NOx-Werten als technisch plausibel oder akzeptabel“. Aus dem Bericht geht nicht hervor, welches dieser beiden Merkmale auf die Fahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 288 zutrifft. Aus dem Bericht geht lediglich hervor, dass die Fahrzeuge mit dem Motor EA 288 auf dem Prüfstand die Grenzwerte einhielten. Allerdings haben ausweislich des Berichts Straßenmessungen bei einigen – nicht näher bezeichneten – Fahrzeugen gegenüber dem Grenzwerte deutlich erhöhte NOx-Werte ergeben. Die Frage, ob Fahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 288 hierunter waren, wird in dem Bericht nicht beantwortet.
Dass das KBA ausweislich des Berichts die Darstellung auffällig hoher NOx-Werte als technisch plausibel oder akzeptabel bewertet hat, entfaltet – bereits grundsätzlich aber auch mangels jeder Begründung in dem Bericht – keine Bindungswirkung für diesen Rechtsstreit (vgl. LG München I, Urteil vom 25.08.2020 – 3 O 4218/20, BeckRS 2020, 28259, Rz. 42).
(5) Nach alledem ist mangels Erläuterung des Begriffs der Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents durch die Beklagte davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine technische Vorgehensweise handelt, die als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 einzuordnen. Ebenso fehlt es an einem Vortrag zur Frage, aus welchem Grund diese Vorgehensweise nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zulässig sein könnte. Der Motorschutz genügt insoweit nicht, da auf Basis der oben genannten Entscheidung des EuGH mit dem gewöhnlichen Lauf des Motors verbundene Schäden nicht als Beschädigung oder Unfall i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 angesehen werden können. bb. Die unzulässige Verwendung von Abschalteinrichtungen ist im vorliegenden Fall als sittenwidrig zu qualifizieren.
(1) Nach Auffassung des VI. Zivilsenats ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; dafür genüge es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, da eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Beschluss vom 29.03.2021 – VI ZR 889/20, BeckRS 2021, 4148, Rz. 12). Insoweit könne es bereits zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit auf Kenntnisse, Absichten oder Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen; die Verwerflichkeit könne sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (aao). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen komme es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (aao).
(2) Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, es handele sich bei der unzulässigen Verwendung einer Abschalteinrichtung lediglich um einen „einfachen Gesetzesverstoß“ (vgl. etwa OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 – 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 12; Weidemann, NVwZ 2020, 9, 14), folgt der Einzelrichter dem nicht. Die unzulässige Verwendung von Abschalteinrichtungen stellt den elementaren Verstoß gegen das gerade zentrale Verbot der VO (EG) 715/2007 dar und ist gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 lit. d) VO (EG) 715/2007 von den Mitgliedstaaten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sanktionieren. Dem Verstoß kommt daher ein bedeutendes Gewicht zu.
(3) Nach Auffassung des VI. Zivilsenats genügt der in der unzulässigen Verwendung einer Abschalteinrichtung liegende Gesetzesverstoß nicht, um das Gesamtverhalten des Herstellers als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, BeckRS 2021, 4148, Rz. 26). Der Einzelrichter versteht die Ausführungen des VI. Zivilsenats (aao, Rz. 27 und 28) so, dass ein von vornherein durch Arglist geprägtes Verhalten vorausgesetzt wird, welches sich darin äußern kann, dass bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird; alternativ dürfte nach den bezeichneten Ausführungen die Annahme der Sittenwidrigkeit denkbar sein, wenn die Verantwortlichen bei der Entwicklung und/oder Applikation der Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handeln, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nehmen.
Nach Auffassung des VI. Zivilsenats reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847, Rz. 16). Der hierin liegende Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 sei auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (aao). Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem das streitgegenständliche Fahrzeug nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Funktion aufwies, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet und die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb demjenigen auf dem Prüfstand entspricht (aao Rz. 18).
(4) Angesichts der zunehmenden Dringlichkeit der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus und der Eigenschaft der Bundesrepublik Deutschland als führender Standort von Automobilkonzernen, die eine Vorbildfunktion begründet, ist es als sittenwidrig zu bewerten, durch technische Maßnahmen die permanente Einhaltung der hohen Anforderungen an das Emissionsverhalten zu beeinträchtigen. Zu einem anderen Ergebnis vermag auch nicht die Erwägung zu führen, dass die Sicherstellung der permanenten Einhaltung der strengen Emissionsgrenzwerte zu höheren Entwicklungs- und Herstellungskosten führen dürfte, welche letztlich den Endkunden treffen werden. Denn auf Basis der ausdrücklichen Ziele der VO (EG) 715/2007, die Schadstoffemissionen erheblich zu reduzieren und ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, trifft auch die Endkunden als Nutzer von Kraftfahrzeugen insoweit eine Verantwortlichkeit; diese führt dazu, dass für die Möglichkeit, ein den Vorgaben genügendes Fahrzeug fahren zu können, ein entsprechend höherer finanzieller Aufwand beim Erwerb zu akzeptieren ist. Gleiches gilt für den finanziellen Aufwand bei der Entwicklung und Herstellung von Kraftfahrzeugtechnik. Es widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wirtschaftliche Eigeninteressen über das Allgemeininteresse an einem zunehmend dringlichen Umweltschutz zu stellen.
Die Annahme der Sittenwidrigkeit von einem Täuschungsverhalten gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt abhängig zu machen, verengt den Anwendungsbereich des § 826 BGB im Hinblick auf die insoweit – aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts maßgeblich – zu berücksichtigenden Ziele der VO (EG) 715/2007. Aus Sicht des Einzelrichters ist dieser Maßstab deshalb abzulehnen, da insoweit andernfalls die Gefahr besteht, dass einzelstaatliche politische Erwägungen die an sich gebotene – d.h. eine dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) 715/2007 gerecht werdende – Auslegung der Vorschriften überlagern. Das Vertrauen von Fahrzeugkäufern in das Kraftfahrtbundesamt bezieht sich nicht nur auf die – nicht durch Hersteller mittels Täuschung im Zulassungsantrag beeinträchtigte – Integrität des Prüfungsverfahrens, sondern – gemäß der Bindung des Kraftfahrtbundesamts als Bundesoberbehörde an Gesetz und Recht im Hinblick auf die konsequente Durchführung des Prüfungsverfahrens, die Aufdeckung von Gesetzesverstößen und die Umsetzung des bindenden nationalen und unionalen Rechts (hier in Gestalt der VO (EG) 715/2007) – auch auf das Ergebnis des Prüfungsverfahrens.
(5) Die Beklagte hat eine erhebliche Zahl von Fahrzeugen mit dem Motor des Typs EA 288 – und damit unter Verstoß gegen das Verbot der Verwendung einer Abschalteinrichtung – in den Verkehr gebracht. Die Käufer – so auch der Kläger – hatten vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Kenntnis und wurden somit beim Kauf des jeweiligen Fahrzeugs über diesen für die Kaufentscheidung relevanten Umstand von der Beklagten – mangels Offenlegung durch Unterlassen – getäuscht. Die Beklagte verfolgte beim Inverkehrbringen offensichtlich Gewinninteressen. Der Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) begründet eine schwerwiegende Rechtswidrigkeit. Diese Umstände genügen für die Annahme der objektiven Sittenwidrigkeit. Eine zusätzliche Täuschung des Kraftfahrtbundesamts ist nicht erforderlich.
b. Der Kläger hat durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten.
Der Schaden liegt im ungewollten Vertragsschluss (vgl. LG München I, Urteil vom 25.08.2020 – 3 O 4218/20, BeckRS 2020, 28259, Rz. 45 ff.). Der Kläger hat ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erhalten, mithin eine Leistung, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555, Rz. 44 ff.). Ein verständiger Kunde würde ein solches Fahrzeug nicht erwerben und geht mangels Aufklärung über diesen Umstand davon aus, dass das zu erwerbende Fahrzeug mangelfrei und gesetzeskonform ist.
c. Das Handeln der Beklagten weist auch die erforderliche Kausalität zum Schaden des Klägers auf. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger den Vertrag über den Kauf des Fahrzeugs bei Kenntnis – d.h. bei Offenlegung – der Gesetzeswidrigkeit nicht geschlossen hätte.
d. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ist zudem von einem vorsätzlichen Handeln von verfassungsmäßig berufenen Vertretern i.S.d. § 31 BGB auszugehen, das der Beklagten zuzurechnen ist.
(1) Der Kläger hat plausibel vorgetragen, welche Bedeutung der Entwicklung und Herstellung eines Motors in einem Unternehmen der Automobilbranche zukommt. Der Kläger hat ebenso nachvollziehbar ausgeführt, dass insoweit zu treffende weitreichende Entscheidungen notwendig auf einer Ebene getroffen werden, auf der Personen maßgeblich involviert sind, deren Handeln dem Hersteller gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist. Der Kläger hat damit seiner prozessualen Darlegungslast genügt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verantwortlichen der Beklagten bereits aufgrund der Vorgeschichte – namentlich der Bewertung hinsichtlich der Motoren des Typs EA 189 – vorgewarnt sein mussten, dass ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Zulässigkeit der von ihr verwendeten Abgastechnik unzutreffend sein könnte.
Die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die Annahme eines vorsätzlichen Handelns scheide ebenso wie der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aus, soweit sich eine Tathandlung im Einzelfall als rechtlich vertretbar erweist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 23.04.2021 – 12 O 534/20, BeckRS 2021, 8349, Rz. 15 ff.; OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 – 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 13), teilt der Einzelrichter nicht. Das Kriterium der rechtlichen Vertretbarkeit ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, da nachvollziehbare Grenzen insoweit nicht zu ziehen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Hersteller, der unzulässig eine Abschalteinrichtung verwendet und zu deren Funktionsweise er die erforderliche volle Kenntnis hat, die Möglichkeit, dass Gerichte die eigene Rechtsansicht nicht teilen, erkannt hat und dies billigend in Kauf genommen hat. Ein wesentliches Indiz zu Lasten der Beklagten ist, dass der Hersteller die Funktion – wie hier – dem Kunden nicht offengelegt hat.
Nicht übertragbar ist daher im vorliegenden Fall die Beurteilung in Parallelverfahren, wonach dort vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich seien, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 17.02.2020 – 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626, Rz. 12-13).
(2) Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, wer die Entscheidungen insoweit getroffen hat bzw. wie die Entscheidungen über die Verwendung der streitgegenständlichen Technik bzw. Software vorbereitet wurden und zustande gekommen sind bzw. welche rechtlichen Überlegungen insoweit angestellt wurden, insbesondere ob Bedenken geäußert oder rechtliche Risiken gänzlich verneint wurden. Die Beklagte hat lediglich den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert abgetan. Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555, Rz. 34 ff.) ist damit nicht erfüllt.
Der Einzelrichter folgt insoweit nicht der Auffassung aus der Rechtsprechung, wonach gerade der Umstand, dass hinsichtlich der Dieselmotoren der Euro-6-Generation technischrechtliche Fragen streitig sind, gegen die Annahme spreche, dass die Beklagte beim Inverkehrbringen des Motors EA 288 in Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung handelte, weshalb es schon am erforderlichen Wissenselement des Vorsatzes fehle (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 23.07.2020 – 18 U 18/20, BeckRS 2020, 44782, Rz. 9). Diese – aufgrund der Verortung in einem Hinweisbeschluss – vorläufige Bewertung beruht auf vorläufigen Überlegungen, die im vorliegenden Fall aufgrund des fehlenden erforderlichen Sachvortrags der Beklagten als abschließende Bewertung nicht in Betracht kommen. Aus demselben Grund folgt der Einzelrichter auch nicht der Ansicht, wonach der Annahme des Vorsatzes entgegenstehe, dass die Vorschriften der VO (EG) 715/2007 nicht so klar formuliert seien, dass sich die Verwendung einer Abgasrückführung eindeutig als unzulässig darstellen müsste (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019 – 5 U 1670/18, BeckRS 2019, 19559, Rz. 33). Eine Eindeutigkeit der Regelungen in der VO (EG) 715/2007 ist keine Voraussetzung für vorsätzliches Handeln.
e. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises, wobei im Wege der Vorteilsausgleichung der Wert der durch die Fahrzeugnutzung gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen ist. Die Berechnung erfolgt auf Basis einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 300.000 km, die auch vom Kläger als zutreffend angesehen wird (vgl. zum Ansatz der Gesamtlaufleistung: MüKo-BGB/Gaier, Bd. 3 – 8. Aufl. 2019, § 346 Rn. 35). Der Tachostand betrug 25.308 km am 27.06.2018 (Datum des Kaufvertrags) und 39.600 km am 02.03.2021 (Datum der Klageschrift). Der aktuelle Tachostand zum 19.04.2021 ergibt sich im Wege der – mangels Mitteilung im Termin – erforderlichen Hochrechnung, so dass von 42.364 km auszugehen ist. Der Kläger hat damit eine Laufleistung von 17.056 km bewirkt, wobei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags von einer Restlaufleistung von 274.692 km auszugehen ist. Im Wege der Vorteilsausgleichung sind daher 2.175,62 Euro anzurechnen.
f. Die Beklagte schuldet den Schadensersatz nur Zugum-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
g. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Klage wurde der Beklagten am 22.03.2021 zugestellt.
2. Der Feststellungsantrag ist begründet.
Der auf Zugum-Zug-Verurteilung gerichtete Klageantrag Ziffer 1. stellt ein ordnungsgemäßes wörtliches Angebot i.S.d. § 295 S. 1 BGB dar (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 15.11.1996 – V ZR 292/95, BeckRS 9998, 44021). Die Beklagte ist dementsprechend jedenfalls mit Zustellung der Klageschrift in Annahmeverzug geraten.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 249, 257 S. 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.873,06 Euro.
Als Gegenstandswert sind nicht 33.215,95 Euro, sondern 32.863,38 Euro zugrunde zu legen. Zudem ist lediglich eine 1,5 Geschäftsgebühr, nicht eine 2,5 Geschäftsgebühr, anzusetzen. Die Ausführungen der Klägervertreter (Bl. 32 d.A.) genügen lediglich, um eine Bemessung der Geschäftsgebühr im Umfang der Mittelgebühr nach billigem Ermessen annehmen zu können. Die Bestimmung der Mittelgebühr entspricht billigem Ermessen, wenn der Rechtsanwalt die Abrechnung – wie hier – auf eine Abwägung der einzelnen Bemessungskriterien stützt (BeckOKRVG/v. Seltmann, 41. Ed. – Stand 01.03.2021, § 14 Rn. 21). Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Mittelgebühr nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, die Beteiligten verwenden standardisierte Schreiben und formularmäßige Textbausteinsteine in einer Vielzahl von Fällen. Der Umfang und Inhalt der Schriftsätze der Parteivertreter begründet deshalb keinen über die Mittelgebühr hinausgehenden besonderen Umfang i.S.d. Nr. 2300 VVRVG. Die besondere mediale Bedeutung der Diesel-Rechtsstreitigkeiten ändert daran nichts. 31 O 3080/21 – Seite 21 –
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.


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