Europarecht

Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung und Verteilung des Stiftungsvermögens

Aktenzeichen  AN 4 K 17.02330

Datum:
16.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14205
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayGO Art. 84 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2, Art. 85 S. 2
BayStG Art. 1 Abs. 2
BGB § 87

 

Leitsatz

1. Nimmt eine Kommune im Wege der Erbfolge eine Stiftung an, ist sie zu deren dauerhaftem Erhalt verpflichtet. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
2.  Eine ergänzende Auslegung des Stiftungsgeschäfts mit der Folge einer Änderung oder Aufhebung der Zweckbestimmung kommt nur dann infrage, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, dass der Stifterwille mit der geltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren oder die Zweckverfolgung dem erklärten Stifterwillen praktisch zuwider läuft. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Solange der Stiftungszweck mit den vorhandenen Mitteln verwirklicht werden kann, darf ein Antrag auf Auflösung der Stiftung nicht genehmigt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 10. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin somit nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Auflösung der … Stiftung, da deren Zwecke überwiegend noch erfüllbar sind.
I.
Die von der Klägerin begehrte Genehmigung zur Auflösung der Stiftung bestimmt sich nach Art. 84 f. BayGO, da die … Stiftung eine nichtrechtsfähige Stiftung ist.
Die Begründung einer Stiftung gehört in der Regel dem Privatrecht an; sie erfolgte hier durch die Annahme einer Verfügung von Todes wegen. Die Stifterin hat der Klägerin das Anwesen … im Wege der Erbfolge übertragen, mithin eine Vermögensmasse, die entsprechend dem Willen der Stifterin auf Dauer für von ihr näher bestimmte Zwecke von der Klägerin verwaltet wird. Die Stiftung dient dem öffentlichen Zweck der Religion, der Erziehung, sozialer Aufgaben und des Gemeinwohls (Rechtsgedanke des Art. 1 Abs. 3 Bayerisches Stiftungsgesetz – BayStG) und ist örtlich auf die Stadt … beschränkt. Es handelt sich daher bei der … Stiftung um eine nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftung.
Demnach ist das Bayerische Stiftungsgesetz im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die … Stiftung keine rechtsfähige Stiftung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayStG ist. Somit finden vorliegend die Regelungen von Art. 84 f. BayGO Anwendung.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich daher aus Art. 85 Satz 2 und 1 BayGO. Demnach hat die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 117 Abs. 1, 110 BayGO), hier der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt …, die von der Klägerin begehrte Genehmigung zur Auflösung der … Stiftung zu erteilen, wenn eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung der … Stiftung zulässig ist.
II.
Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Oktober 2017 bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit. Insbesondere wurde der Klägerin die Rechtsauffassung des Beklagten vor dem Erlass des Bescheides dargelegt, weshalb sich diese zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern konnte, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
III.
Eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht möglich.
Art. 85 S. 1 BayGO setzt zwar eine Änderung des Verwendungszwecks bzw. die Aufhebung der Zweckbestimmung voraus, regelt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen eine solche möglich ist.
Rechtsgrundlage einer nichtrechtsfähigen Stiftung ist ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft oder die Annahme einer Verfügung von Todes wegen. Die Gemeinde ist danach zivilrechtlich gegenüber dem Stifter und gegebenenfalls auch dessen Erben gebunden. Die Rechtsgrundlage bleibt maßgebend für das weitere Schicksal der Stiftung und damit auch für die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks tatsächlich oder rechtlich nicht mehr möglich ist. Über die Möglichkeit einer Anpassung des Stiftungszwecks oder die Aufhebung einer nichtrechtsfähigen Stiftung sowie die etwaige Mitwirkung des Stifters daran ist durch (notfalls ergänzende) Auslegung des privatrechtlichen Stiftungsgeschäfts zu entscheiden. Die Auslegung kann auch ergeben, dass dem Stifter oder seinen Rechtsnachfolgern ein Rückforderungsrecht zusteht. Erst wenn die Auslegung zu keinem klaren Ergebnis führt, kommt eine entsprechende Anwendung von § 87 BGB infrage (Schulz in Praxis der Kommunalverwaltung – PdK – Bayern, BayGO, 7. Fassung 2017, Art. 85, Erl. 1). Eine ergänzende Auslegung des Stiftungsgeschäfts mit der Folge einer Änderung oder Aufhebung der Zweckbestimmung kommt nur dann infrage, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, dass der Stifterwille mit der geltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren ist oder die Zweckverfolgung dem erklärten Stifterwillen praktisch zuwiderläuft. Ein Unmöglichwerden des Stiftungszwecks kann auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhen und ist auch anzunehmen, wenn das Stiftungsvermögen endgültig wegfällt oder so sehr schrumpft, dass die Stiftung nicht mehr lebensfähig ist (Backert in BeckOK-BGB, 45. Ed., Stand: 1.11.2017, § 87 Rn. 3).
Im vorliegenden Fall ergibt bereits die Auslegung des Testamentes vom 12. März 1936, dass die von der Stifterin festgelegten Zwecke (1.) auch heute noch erfüllbar sind (2.) und somit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung nicht möglich ist (3.). Eine Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse dahingehend, dass der Stifterwille mit der geltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren ist oder die Zweckverfolgung dem erklärten Stifterwillen praktisch zuwiderläuft, liegt damit nicht vor.
1. Die Stifterin hat festgelegt, dass die Erträge aus der Vermietung des Anwesens … für von ihr bestimmte Zwecke verwendet werden sollen. Aus Sicht des Gerichts sind die nachfolgenden Verpflichtungen in der nachfolgenden Reihung von der Klägerin zu erfüllen:
1. Würdiger Erhalt der Ruhestätte der Stifter.
2. Versorgung der Schwester.
3. Die finanzielle Unterstützung von jungen Männern, die Theologie studieren mit 500 RM bzw. 600 RM bei mehreren Studenten.
4. 1/4 oder 1/5 des Mietertrages für evangelische Kinder aus …, die in Familien oder evangelischen Kinderheimen untergebracht sind.
5. Zuwendungen aus dem Mietertrag zu Weihnachten und zu Ostern, nach Vorschlag der Kirchenverwaltung, für verschämte arme kirchlich gesinnte evangelische Gemeindeglieder.
6. Zahlungen an Anstalten der Inneren Mission nach Möglichkeit.
Nachdem die unter Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung auch auf der Testamentsurkunde von den übrigen Verpflichtungen abgesetzt ist, ist diese für sich selbständig und aus Sicht des Gerichts zuvorderst zu erfüllen. Das Würdighalten der Ruhestätte war Ziel der Stifterin und sollte unabhängig von den weiteren Verpflichtungen erfüllt werden.
Die in Ziffer 2. geregelte Versorgung der Schwester hat gegenüber den weiteren Verpflichtungen Vorrang, da die Schwester im Falle des Vorversterbens der Stifterin ein Wohnrecht erhalten und ihr zudem, für den Fall einer unterbliebenen staatlichen Rentenzahlung, die Hälfte der Mieterträge ausgezahlt werden sollte. Dies sollte den übrigen Zahlungspflichten (Ziffer 3 bis 6) vorangehen, da unter näher festgelegten Voraussetzungen auch bis zu 50% der Reineinnahmen an die Schwester ausgezahlt werden sollten, wodurch sich die übrigen Zahlungspflichten entsprechend verringern würden.
Hinsichtlich des in Ziffer 3 festgelegten Stipendiums hat die Stifterin selbst festgelegt, dass dieses allen anderen Bestimmungen (Ziffer 4 bis 6) voran gehe. Neben der Grabpflege und der Versorgung der Schwester handelt es sich hierbei um eine wesentliche Verpflichtung der Klägerin.
In dem Testament finden sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Theologiestudenten unmittelbar aus der Stadt … stammen müssen, jedoch ergibt eine Auslegung des Testaments eine derartige Einschränkung, da die Stifterin gezielt Menschen der Stadt … bedenken wollte und dies beispielsweise explizit in der unter Ziffer 4 aufgeführten Verpflichtung. verfügt wurde. Nicht möglich ist aus Sicht der erkennenden Kammer, aufgrund Ziffer 4. einen Umkehrschluss zu ziehen, wonach lediglich Personen aus … begünstigt werden sollen, wo dies explizit verfügt wurde, da dies schon den möglichen Kreis der Begünstigten viel zu weit fassen würde. Es sind zudem keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass bundesweit Theologiestudenten gefördert werden sollten. Hierfür spricht auch, dass die Stifterin von … als ihrer „Vaterstadt“ spricht und die Verwaltung der Stiftung dem 1. Bürgermeister der Klägerin übertrug. Dadurch wurde die örtliche Beschränkung auf die Stadt … klar zum Ausdruck gebracht.
Da hinsichtlich Ziffer 4. festgelegt wurde, dass 1/4 oder 1/5 des Mietertrages für den festgelegten Zweck verwendet werden soll, ist diese Verpflichtung grundsätzlich zusätzlich zu den unter Ziffer 1. bis 3. verfügten Verpflichtungen zu erfüllen.
Die in Ziffer 5. festgelegte Verpflichtung ist aus Sicht der erkennenden Kammer gegenüber Ziffer 4. nachrangig, da hierfür kein verbindlich vorgegebener anteiliger Geldbetrag festgelegt wurde. Demnach können diesbezüglich lediglich Mittel verwendet werden, die nach Erfüllung der vorhergehenden Verpflichtungen noch vorhanden sind.
Ziffer 6. steht unter dem Vorbehalt, dass nach Erfüllung sämtlicher vorstehender Pflichten noch Geldmittel vorhanden sind. Sofern dies der Fall sein sollte, wären entsprechende Einrichtungen zu unterstützen.
2. Der überwiegende Teil der zuvor dargestellten Verpflichtungen ist auch heute noch erfüllbar, so dass im Ergebnis weder eine Änderung des Verwendungszwecks noch die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist.
a. Vorab ist allgemein anzumerken, dass aus Sicht der erkennenden Kammer keine Gründe ersichtlich sind, dass bei Wegfall einer Verpflichtung auch das Entfallen der übrigen Verpflichtungen begründet wird.
Der Klägerin ist zunächst zuzugestehen, dass in dem Testament eine gewisse Reihenfolge der Verpflichtungen ausdrücklich vorgegeben ist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass deshalb stets sämtliche Verpflichtungen in Gänze erfüllt werden sollten. Sämtliche Pflichten bestehen vielmehr voneinander unabhängig. Zwar enthält das Testament diesbezüglich keine explizite Regelung, jedoch kann diesem diesbezüglich auch kein entgegenstehender Wille entnommen werden.
Hinsichtlich der Reihung der Verpflichtungen hat die Stifterin lediglich explizit festgelegt, dass das Stipendium für Theologiestudenten allen anderen vorgesehenen Bestimmungen voran geht. Dabei sollen Zuwendungen nur erfolgen, „wenn“ es bedürftige Theologiestudenten gibt. Dies verdeutlicht, dass der Zweck der Stiftung selbst dann nicht entfällt, wenn es über mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte hinweg keinen bedürftigen Theologiestudent aus der Stadt … geben sollte. Schon die Stifterin hat diesen Fall durch die Verwendung des Wortes „wenn“ bedacht. Dies hebt nochmals hervor, dass sämtliche Verpflichtungen voneinander unabhängig sind. Der Auffassung der Klägerin, dass wegen dem Vorrang der Förderung von Theologiestudenten die übrigen Zwecke kein eigenes Gewicht hätten, was den Fortbestand der Stiftung angeht, ist daher nicht zu folgen.
Hinsichtlich der Anstalten der Inneren Mission sollten diese „nach Möglichkeit“ bedacht werden. Auch dies spricht dafür, dass nicht stets alle Verpflichtungen erfüllt werden müssen. Ansonsten enthält das Testament keine Regelungen, die eine Verknüpfung der einzelnen Verpflichtungen derart begründen würde, dass diese in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so dass mit dem Entfall einer Verpflichtung auch die übrigen Pflichten entfallen würden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Stiftungszweck auch nicht durch die Veräußerung des Anwesens … entfallen.
Die Kommune ist bereits durch die Annahme einer letztwilligen Verfügung verpflichtet, die entgegengenommenen Vermögenswerte ihrer Zweckbestimmung gemäß zu verwalten, s.a. Art. 84 Abs. 1 BayGO. Die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks muss aus dem Ertrag der übergegangenen Vermögenswerte gesichert sein. Diese müssen deshalb in ihrem Bestand ungeschmälert erhalten werden (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 BayGO). Die Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf den Bestand der Gegenstände, sondern auch darauf, deren Wert soweit wie möglich zu erhalten. Ein zumindest gleichwertiger Ersatz von Bestandteilen des rentierenden Vermögens durch Erwerb anderer rentierender Gegenstände ist unter Beachtung des Stifterwillens zulässig. Zur ungeschmälerten Erhaltung des Bestands können auch Sonderrücklagen gebildet und in Anspruch genommen werden (Schulz in PdK – Bayern, BayGO, 7. Fassung 2017, Art. 84, Erl. 2.2).
Nach dem Sinn von Art. 84 Abs. 3 Satz 2 BayGO soll eine Minderung der Vermögenswerte aus dem Ertrag wieder ausgeglichen werden. Die Vorschrift erlaubt es der Kommune, nach pflichtgemäßem Ermessen, Leistungen für den eigentlichen Stiftungszweck auszusetzen, bis die Vermögenswerte wieder den früheren Stand erreicht haben. Hat die Kommune die Minderung verschuldet (z. B. durch unwirtschaftliche Vermögensverwaltung), ist sie allerdings verpflichtet, die Vermögenswerte der Stiftung aus dem allgemeinen Gemeindevermögen aufzufüllen (Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, 28. EL Mai 2016, BayGO, Art. 84 Rn. 5).
Dies zugrunde gelegt, kann sich Klägerin nicht auf einen Zweckentfall berufen, da sie selbst die Veräußerung des Anwesens … veranlasste, ohne sich diesbezüglich mit dem Beklagten ins Benehmen zu setzen. Dies hätte sich jedoch aufgedrängt, da der Klägerin bereits aufgrund einer „juristischen Stellungnahme“ seit 2013 bekannt ist, dass eine Auflösung der Stiftung mit einer Ausgliederung des Stiftungsvermögens kritisch zu sehen ist (Blatt 3 der Behördenakte). Zudem wirft die Angabe der Klägerin, dass die jährlichen Pachterträge zuletzt jeweils lediglich 1.500,00 EUR bis 2.000,00 EUR betragen haben sollen, die Frage auf, ob es sich unter Berücksichtigung der zentralen Lage der Immobilie hierbei um einen marktangemessenen Mietzins handelte, der auch die Schaffung entsprechender Rücklagen sicherstellte. Die Klägerin wird daher zu klären haben, ob der Verkauf der Immobilie wegen § 134 BGB i.V.m. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 BayGO rückabgewickelt werden kann. Die Berufung der Klägerin auf einen Zweckentfall wegen der Veräußerung der Immobilie stellt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, einen Verstoß gegen die auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätze von Treu und Glauben dar.
Dem Vortrag der Klägerin, dass das Stiftungsvermögen aufgrund der anhaltenden Negativzinsphase am Kapitalmarkt keine Erträge abwerfe, ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin selbst ausführte, dass Zinserträge erwirtschaftet werden (Blatt 2 der Behördenakte). In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der Verweis des Beklagten in dem Bescheid vom 10. Oktober 2016 auf ein rentierliches Grundstockvermögen von mindestens 50.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR gemäß dem Merkblatt für die Errichtung einer Stiftung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (dort S. 11, Nr. 7.2) lediglich für rechtsfähige Stiftungen gilt und somit im konkreten Fall auch unterschritten werden könnte.
Auch eine Auslegung des Testaments vermag hieran nichts zu ändern. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass gemäß dem Testament aus den Mieterträgen die Zuwendungen an die bedachten Personengruppen erfolgen sollen und keine Regelungen enthalten sind, was passieren soll, wenn das Anwesen veräußert wird. Diese Lücke kann jedoch im Wege der Auslegung des maßgeblichen Stifterwillens geschlossen werden.
In dem Testament sind keine Anhaltspunkte zu finden, dass die Stifterin sicherstellen wollte, dass das von ihr vermachte Anwesen im Eigentum der Klägerin bleiben sollte. Offensichtlich ging es der Stifterin darum, eine Förderung christlicher Menschen durch die Stiftung sicherzustellen. Wie die dafür nötigen Mittel erwirtschaftet werden, war für die Stifterin offensichtlich nicht von besonderer Bedeutung. Zumindest enthält das Testament diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Zudem wäre das Eigentum an dem Grundstück lediglich solange zu erhalten, bis die Schwester der Stifterin verstorben ist, da danach auch ein etwaiges Wohnrecht der Schwester einer Veräußerung nicht mehr entgegenstehen würde.
Insbesondere spricht die Verpflichtung zur Würdighaltung der Ruhestätte der Stifter dafür, dass das Haus nicht zwingend in seiner Substanz erhalten werden musste. Wäre es der Stifterin entscheidend hierauf angekommen, so wäre vielmehr nahegelegen, dass auch diesbezüglich verbindliche Regelungen getroffen werden. Demnach ist es grundsätzlich möglich, dass das Anwesen … veräußert wird bzw. eine Ersatzbeschaffung erfolgt.
b. Hinsichtlich der konkreten Verpflichtungen ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass diese überwiegend noch erfüllbar sind.
Hinsichtlich Ziffer 1. ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese Verpflichtung weiter durch die Klägerin erfüllt werden kann, da die Klägerin selbst die Übernahme der Grabpflege zum Gegenstand ihrer Klageanträge machte.
Einzig Ziffer 2. ist zwischenzeitlich vollständig gegenstandslos geworden, da davon auszugehen ist, dass auch die Schwester der Stifterin nicht mehr lebt. Das Entfallen dieser Pflicht hat jedoch auf die übrigen Pflichten keinerlei Auswirkung (s.o.). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass auch die Erben der Schwester in deren Rechtsstellung eintreten sollten und diesen dadurch das Nutzungsrecht an der Wohnung zuteilwerden sollte.
Die unter Ziffer 3. getroffene Regelung zur Förderung von Theologiestudenten ist nach wie vor erfüllbar. Selbst die Stifterin ging offensichtlich davon aus, dass es nicht jedes Jahr Theologiestudenten geben kann, die in den Genuss des Stipendiums kommen. Dies wurde durch die Formulierung „wenn“ zu Beginn der entsprechenden letztwilligen Verfügung deutlich.
Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass selbst die Klägerin in der Klagebegründung vom 9. November 2017 vorträgt, dass sich laufend Theologiestudenten für eine Förderung bewerben würden (Blatt 20 der Gerichtsakte). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese Verpflichtung gegenstandslos bzw. nicht mehr erfüllbar sein soll, zumal die Stiftung auch über ausreichendes Vermögen verfügt, aus dem zunächst eine entsprechende Bereitstellung von Geldmitteln zur Förderung sichergestellt werden kann. Mangels erzielbarer Mieteinnahmen, die alleine die Klägerin durch den Verkauf des Anwesens … zu vertreten hat, wäre gegebenenfalls auf das vorhandene Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) zurückzugreifen, bis eine neue Anlageform gefunden wurde, die entsprechende Erträge für die Erfüllung des Stiftungszwecks abwirft.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist auch in der Regelung, dass lediglich männliche Studenten bedacht werden sollen, kein Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen. Vielmehr sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse so geändert haben, dass der Stifterwille mit der geltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren ist oder die Zweckverfolgung dem erklärten Stifterwillen praktisch zuwiderläuft. In erster Linie wird diese Regelung dem Umstand geschuldet sein, dass es im Jahr 1936 die Ausnahme dargestellt haben dürfte, dass Frauen Theologie studieren. Gleichwohl ist es dem Stifter unbenommen, lediglich Männer oder Frauen speziell zu fördern, ohne dass hierin eine Ungleichbehandlung zu sehen ist, da dies letztlich Ausfluss der Vertragsautonomie ist. Lediglich im Falle einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Leistungserbringung im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Genussberechtigten, über die seitens des Gerichts mangels Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf Art. 85 BayGO jedoch nicht zu entscheiden ist, käme eine Anwendung von Art. 3 GG in Betracht. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Genussberechtigten und dem Stiftungsträger richtet sich nach öffentlichem Recht, wenn die Leistungsabwicklung von der Erfüllung bestimmter subjektiver oder objektiver Kriterien abhängig ist und durch Verwaltungsakt entschieden wird (Schulz in PdK – Bayern, BayGO, 7. Fassung 2017, Art. 84, Erl. 1.2).
Letztendlich wird die Klägerin zu klären haben, ob zukünftig auch Frauen bei einer Förderung bedacht werden, um eine Gleichbehandlung auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG sicherzustellen. Auch ob bei der Umrechnung von Reichsmark in Euro die „Kaufkraftäquivalente historischer Beträge in deutscher Währungen“ der Bundesbank (im Internet abrufbar unter: www.bundesbank.de; dort: Statistiken/Preise/Kaufkraftvergleiche historischer Währungen) im Verhältnis 1 zu 4,20 zugrunde gelegt werden könnten, stellt eine von der Klägerin zu klärende Frage dar.
Ebenso sind die in Ziffer 4. und 5. aufgeführten Verpflichtungen noch erfüllbar und daher jährlich entsprechende Geldleistungen zu erbringen. Als Orientierungspunkt sind aus Sicht des erkennenden Gerichts hierbei die bisherigen Mieterträge zugrunde zu legen.
Allerdings wird man diesbezüglich, im Lichte der heutigen Sozialgesetze und der Anrechnungsmöglichkeiten von Leistungen Dritter, sicherlich keine überwiegende Bedeutung mehr annehmen können, da der Staat zwischenzeitlich durch seine Sozialgesetzgebung ein umfassendes soziales Sicherungssystem etabliert hat. Aber auch heute noch kann dieser Personenkreis, jedenfalls unter Beachtung von Vorschriften zur Anrechnung von Leistungen Dritter (z.B. § 11a Abs. 4 und 5 Nr. 2 SGB II), mit entsprechenden Geldmitteln bedacht werden. Zumindest mittelbar ist es möglich, dass die Klägerin durch das Angebot entsprechender eigener unentgeltlicher Leistungen (z.B. Hausaufgabenbetreuung oder Ferienzeltlager) oder Unterstützung fremder Leistungsträger (z.B. kirchliche Angebote) den betroffenen Personenkreis unterstützt, ggf. ebenfalls unter Beachtung etwaiger Anrechnungsvorschriften. Sicherzustellen ist in jedem Fall, dass evangelische Christen zu den begünstigten Personen gehören, da dies dem eindeutigen Willen der Stifterin entspricht.
Bezüglich Ziffer 6. ist anzumerken, dass auch diese Verpflichtung heute noch erfüllbar ist. Es mag zwar sein, dass die Innere Mission (v.a. Fürsorgeanstalten für Blinde und Krüppel) heute nicht mehr existiert. Jedoch ist es im Wege der Auslegung möglich, wie auch der 1. Pfarrer der Stadt … ausführte, dass künftig die Nachfolgeorganisationen (Diakonisches Werk) zu bedenken sind. Dies steht weder mit der Rechtsordnung in Widerspruch, noch ist ein entgegenstehender Wille der Stifterin erkennbar.
3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Stiftungszweck nicht entfallen ist.
Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin grundsätzlich nicht die Pflicht hat, eine im Wege der letztwilligen Verfügung übertragene Stiftung anzunehmen. Wenn die Klägerin aber eine Stiftung im Wege der Erbfolge annimmt, dann trifft sie auch die Pflicht die Stiftung zu verwalten und zu erhalten. Diese Verpflichtung besteht daher dauerhaft (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 BayGO).
Die Klägerin kann sich nicht auf einen Entfall der Zweckbestimmung berufen (s.o.).
Über die Auszahlungsmodalitäten in Abwicklung der einzelnen Zwecke ist hingegen nicht durch das Gericht zu entscheiden, da diese keine rechtliche Relevanz für die begehrte Genehmigung nach Art. 85 Satz 2 BayGO haben. Diesbezüglich wird die Klägerin weitere Prüfungen veranlassen müssen. Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 diesbezüglich Fragen gestellt hat, waren diese für den Zweckfortfall nicht entscheidungserheblich. Vielmehr sollte damit dem Gericht – und letztendlich auch dem Beklagten – die bisherige Praxis vermittelt und eine mögliche Grundlage für den weiteren Vollzug geschaffen werden. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bzw. die Gewährung einer Schriftsatzfrist war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.
Da der Stiftungszweck nicht entfallen ist, kommt es somit auf die Frage, in wie weit das vorhandene Vermögen auf andere Rechtsträger übertragen werden kann, nicht mehr an. Keinesfalls ist es aber zulässig, auch nur einen geringen Teil des Stiftungsvermögens in den allgemeinen Haushalt der Klägerin zu überführen (Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, 28. EL Mai 2016, Art. 84 Rn. 5).
IV.
Da der Zweck der Stiftung nach wie vor mit den vorhandenen Mitteln verwirklicht werden kann, durfte der Beklagte die beantragte Genehmigung zur Auflösung der Stiftung nicht erteilen. Der ablehnende Bescheid ist daher rechtmäßig. Bei der Ablehnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, da die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn der Zweck der Stiftung entfallen ist, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen ist der Kläger daher auch nicht in subjektiven Rechten verletzt.
Nach alledem war der angefochtene Bescheid rechtmäßig, weshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben