Europarecht

Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten

Aktenzeichen  7 U 5318/20

Datum:
10.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 38319
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
Brüssel Ia-VO Art. 7
BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 433

 

Leitsatz

1. Zwar trifft zu, dass einem Käufer eindeutig vor Augen geführt werden muss, mit wem er kontrahiert, und ob er mit einem Händler oder einem Privatmann einen Vertrag schließt. Dies ist aber der Fall, wenn in der Vertragsurkunde auf den Verkäufer hingewiesen wird. Tritt ein Händler für einen Verkäufer auf, entspricht es – erst recht bei Oldtimern – dem Regelfall, dass der Verkäufer Privatmann ist, da ein Vermittlungsgeschäft eines Autohändlers für einen anderen Unternehmer – wiederum erst recht bei Oldtimern – eine Ausnahme darstellt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Haftung eines Autohändlers als Vermittler beruht nicht auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, sondern auf seinen kraft Gesetzes bestehenden Pflichten während Vertragsverhandlungen und ist überdies der Rechtsfolge nach nicht auf das Erfüllungsinteresse, sondern auf das negative Interesse, den Vertrauensschaden, gerichtet. Das Unionsrecht verortet Ansprüche während Vertragsverhandlungen nicht bei den vertraglichen Ansprüchen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unionsrechtlich ist bei einem Delikt, dessen Erfolg in dem Erwerb eines mangelbehafteten Fahrzeugs – also eines körperlichen Gutes – besteht, nicht von einem reinen Vermögensschaden, sondern von einem materiellen Schaden auszugehen und daher an den Ort des Erwerbs des Fahrzeugs anzuknüpfen. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 O 19027/19 2020-07-29 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.07.2020, Az. 29 O 19027/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der in München lebende Kläger – von Beruf Immobilienkaufmann – macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche nach (als Verbraucher getätigtem) Kauf eines Oldtimer Jaguar E-Type S1 Coupé XKE 3.8L mit der Fahrgestellnummer … aus dem Jahr 1964 geltend und verlangt Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten und aus Delikt.
Die Beklagte – eine Händlerin mit Sitz in D., Österreich – hat das streitgegenständliche, damals zu einem Preis von 109.000 € angebotene Fahrzeug in einer von ihrem Geschäftssitz in Österreich aus auf der Internetplattform mobile.de geschalteten Anzeige wie folgt beschrieben (Anlage K1): „Perfekt in allen Details restauriertes und soeben fertiggestelltes Jaguar E Type Coupe XKE Serie 1 mit 3,8 L Motor. Der im klassischen british racing gehaltene Jaguar, mit schwarzer Innenausstattung, wurde im Zuge der Restauration mit einem verbesserten 5-Gang Getrag Schaltgetriebe, einer elektrischen Servolenkung, Koni Stoßdämpfern und einer optimierten 4-Scheiben Bremsanlage ausgestattet. Dieser Jaguar ist mit Sicherheit einer der besten am Markt!!“
Die Restaurierungsarbeiten an dem Fahrzeug wurden im Jahr 1995 begonnen. Hierüber wurde der Kläger von der Beklagten nicht aufgeklärt.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug auf einer Automobilmesse in Salzburg, Österreich, mit Kaufvertrag vom 16.10.2014 am Messestand der Beklagten zu einem Kaufpreis von 96.500 € und leistete dort eine Anzahlung in Höhe von 1.000 €. Im Kaufvertrag war als Verkäufer angegeben: „F. W. GmbH im Auftrag von J. O.“. Auch in der Unterschriftenzeile unterschrieb der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Zusatz „im Auftrag von J. O.“ (Anlage B1). J. O. hat seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik.
Einige Tage nach Vertragsschluss, aber noch vor Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Kläger in D., Österreich, eine ihm bei Vertragsschluss zugesicherte Fotodokumentation der Restaurierung des Fahrzeugs, welche auch Bilder von anderen Fahrzeugen in der gleichen Farbe enthielt. Bei dem Treffen wurde eine Reduzierung des Kaufpreises um 500 € vereinbart.
Ein Beauftragter des Beklagten übergab dem Kläger das Fahrzeug vereinbarungsgemäß am 22.11.2014 in der … in … München. Der Kläger bezahlte dort den restlichen Kaufpreis in Höhe von 95.000 €.
Nachdem im Mai 2015 Mängel am Fahrzeug auftraten und der Kläger bei seiner ersten Oldtimer-Rallye ausfiel, übergab er dem Geschäftsführer der Beklagten auf einer Oldtimerschau in Salzburg eine auf den 25.05.2015 datierte Mängelliste und fordert die Beklagte auf, die Mängel zu beseitigen.
Der Kläger behauptet, er habe die Anzeige auf mobile.de bereits vor Vertragsschluss gekannt und sei wegen des dort angebotenen Fahrzeugs zur Messe nach Salzburg gefahren. Die Beklagte habe eine Nachbesserung abgelehnt. Das Fahrzeug sei aufgrund der Mängel 26.594,52 € weniger wert als bezahlt.
Der Kläger trägt ferner vor, die Beklagte habe fehlerhafte Angaben auf mobile.de gemacht, was dem Geschäftsführer der Beklagten als Fachmann bekannt gewesen sei oder ihm hätte bekannt sein müssen. Dieser habe dem Kläger auf Nachfrage bei Übergabe der Fotodokumentation ausdrücklich bestätigt, dass sie zu dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug gehöre. Auch insoweit habe er gewusst oder hätte er wissen müssen, dass die Fotodokumentation auch Bilder von anderen Fahrzeugen enthalte. Der Kläger meint, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn insoweit bewusst getäuscht. Der Kläger behauptet schließlich, dem Geschäftsführer der Beklagten sei bekannt gewesen bzw. ihm hätte bekannt sein müssen, dass die Restaurierungsarbeiten am Fahrzeug bereits im Jahr 1995 begonnen wurden. Über diesen Umstand hätte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger aufklären müssen.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.594,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu tragen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe bei Vertragsschluss als Vertreterin des J. O. gehandelt. Diesem gegenüber habe sie mit Rechnung vom 11.11.2014 eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.500 € zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet (Anlage B5).
Der Kläger habe aufgrund der Nachfrage bei einem anderen Messestand überhaupt erst von dem Messestand der Beklagten erfahren; die Anzeige auf mobile.de habe er vorher nicht gekannt. Die Reduzierung des Kaufpreises um 500 € sei aufgrund von Lackschäden erfolgt.
Die Beklagte bestritt, gewusst zu haben, dass die Fotodokumentation auch andere Fahrzeuge enthielt. Ihr Geschäftsführer habe die Fotodokumentation erst nach Vertragsschluss vom Restaurator erhalten.
Die Beklagte meint, das Landgericht München I sei international nicht zuständig. Der Klage stehe mit Blick auf ein – unstreitig vor tschechischen Gerichten noch anhängiges gemachtes – Verfahren gegen J. O. die Einrede einer quasi doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Schließlich sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, da sie nicht Verkäuferin des Fahrzeugs sei. Sie wirft die Frage des anwendbaren Rechts auf und erhebt die Einrede der Verjährung unter Berufung auf österreichisches Recht.
Der Kläger hat mit Antragsschrift vom 18.11.2016 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte vor dem Landgericht München I eingeleitet, welches unter dem Aktenzeichen 29 OH 19441/16 geführt wurde und in dessen Rahmen ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) H. S. vom 02.06.2017 und ein Ergänzungsgutachten vom 08.01.2018 eingeholt wurde. Dieses selbständige Beweisverfahren wurde vom Landgericht zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht. Die geltend gemachte Schadenssumme entspricht den vom Sachverständigen errechneten Kosten für eine Reparatur des Fahrzeugs (zur Berechnung vgl. S. 38 des Sachverständigengutachtens, Bl. 75 der Beiakte; S. 10 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 128 der Beiakte), wobei ein Teilbetrag von 10.000 € netto auf eine erforderliche Neulackierung entfalle. Einen Minderwert für den Beginn der Restaurierung bereits 1995 sowie für die fehlerhafte Fotodokumentation verneinte der Sachverständige (vgl. die Ausführungen auf S. 34 des Gutachtens, Bl. 71 d.A. sowie die Ausführungen zu den Fragen 1.15, 1.21 und 1.22, S. 7 und 9 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 125, 127 d.A.). Zu näheren Einzelheiten wird auf Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten Bezug genommen.
Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 29.07.2020 – auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO) -, dem Kläger am 07.08.2021 zugestellt, ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Für Ansprüche gegen die Beklagte als mögliche Vertragspartnerin des Klägers – also insbesondere für mögliche Gewährleistungsansprüche – seien deutsche Gerichte gemäß Art. 17 f. EuGVVO zwar international zuständig. Ansprüche bestünden insoweit jedoch nicht, da die Beklagte als Vertreterin des J. O. gehandelt und auch keine selbständige Garantie übernommen habe. Für Ansprüche gegen die Beklagte als Vermittlerin aus culpa in contrahendo (cic) und Delikt bestehe keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Einschlägig sei Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Der Handlungsort liege in Österreich. Dort sei auch der Vertrag zustande gekommen (Erfolgsort). Allenfalls für die behaupteten falschen Angaben auf der Internetseite mobile.de lasse sich ein Erfolgsort in Deutschland begründen, da Tatort jeder Ort sein könne, an dem ein Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden könne. Eine falsche Behauptung könne in der Aussage „perfekt in allen Details restauriert“ jedoch nicht gehen sehen werden, da es sich hierbei um eine völlig unkonkrete, rein werbende Aussage handele. Dies gelte erst recht für den Satz „Dieser Jaguar ist mit Sicherheit einer der besten am Markt!!“
Mit seiner beim Oberlandesgericht am 04.09.2020 eingelegten und – nach entsprechender Fristverlängerung – am 04.11.2020 begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages sein Klagebegehren weiter.
Er beantragt (vergleiche Bl. 73 d.A. i.V.m. Bl. 85 d.A.):
das angefochtene Urteil des Landgerichts München I vom 01.07.2020 [sic], Az.: 29 O 1927/19 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.594,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2018 zu bezahlen sowie die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu tragen.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat über die Berufung am 10.11.2021 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit für Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem – behaupteten – Kaufvertrag (dazu unter a.aa.) und auch die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bejaht (dazu unter a.bb.), das Bestehen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien (dazu unter b.) und eine Garantie der Beklagten (dazu unter c.) jedoch verneint.
a. aa. Die (internationale und zugleich örtliche) Zuständigkeit für derartige Ansprüche ergibt sich, wie das Landgericht sorgfältig herausgearbeitet hat, aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO, da der Kläger Verbraucher, die Beklagte als Händlerin Unternehmerin ist und sie durch die Schaltung der Anzeige auf mobile.de ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Auf eine Kausalität der Anzeige für die Fahrt des Klägers nach Österreich kommt es für die internationale Zuständigkeit nicht an (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 – C-218/12).
bb. Der Einwand quasi doppelter Rechtshängigkeit durch die Beklagte trifft nicht zu, da im hiesigen Verfahren und im Verfahren vor den Gerichten der Tschechischen Republik unterschiedliche Beklagte verklagt werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 EuGVVO: „Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien“). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs Parteiidentität auch vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten identisch und voneinander untrennbar sind. So können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 45/12, juris-Rn. 18 mwN). So eng sind jedoch die Parteien und ihre Verfahren vorliegend nicht verflochten; insbesondere findet keine Rechtskrafterstreckung statt. Die schlichte Gefahr widersprechender Entscheidungen im Verhältnis zwischen unterschiedlichen Parteien genügt nicht.
Vorliegend wäre es auch nicht sach- und ermessensgerecht, das Verfahren entsprechend Art. 30 EuGVVO auszusetzen (zu den Ermessenskriterien: BGH, aaO, juris-Rn. 24). Der Senat versteht die Klagepartei dahin, dass sie – was vertragliche Ansprüche angeht – geklärt wissen möchte, ob sie die Beklagte wie einen Verkäufer in Anspruch nehmen kann, weil der eigentliche Käufer nicht hinreichend deutlich offen gelegt wurde. Ansprüche gegen J. O. sieht sie davon aber offenbar unberührt. Letztlich kommt es darauf nicht an: In der gegebenen Fallkonstellation sieht der Senat die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht, da aus seiner Sicht klar zutage liegt, dass unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den hiesigen Parteien nicht bestehen (dazu im Folgenden) und deshalb kein Widerspruch zum Verfahren in der Tschechischen Republik, in dem J. O. als Vertragspartner in Anspruch genommen wird, eintreten kann. Den Abschluss eines entscheidungsreifen Verfahrens in einer solchen Konstellation mit Rücksicht auf das in der Tschechischen Republik anhängige Verfahren zurückzustellen, erscheint untunlich.
b. aa. Ein Kaufvertrag wurde nicht zwischen Kläger und Beklagter geschlossen. Der Vertrag – und damit auch die Frage seines Zustandekommens (Art. 10 Rom I-VO) – unterliegt nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO, der im Wesentlichen dieselben tatbestandlichen Voraussetzungen wie Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO hat, deutschem Recht. Nach deutschem Recht bemisst sich dabei auch die Frage, ob die Beklagte im eigenen Namen oder in fremdem Namen gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 167/11, juris-Rn. 22 OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.1995 – 6 U 252/94, TranspR 1996, 40; Thorn in Pal., BGB, 80. Aufl., Art. 10 Rom I Rn. 3; ders. aaO Art. 8 EGBGB Rn. 6).
Vorliegend hat die Beklagte ausweislich der Angabe zum Verkäufer sowohl in der Kopfzeile als auch in der Unterschriftenzeile des Vertrages ausdrücklich angegeben, sie handele „im Auftrag von J. O.“. Dies kann nach Auffassung des Senats nur so verstanden werden, dass die Beklagte gerade nicht in eigenem Namen als Verkäuferin, sondern im Namen des tatsächlichen Eigentümers handeln wollte. Dies ist auch für einen Autokäufer – der vorliegend aufgrund seines Berufs sogar geschäftserfahren ist – klar erkennbar, da der Zusatz anderenfalls keinen Sinn ergeben würde. Im Übrigen entspricht das Auftreten von Autohändlern als bloßen Vermittlern einer weitverbreiteten Praxis. Zudem vertritt der Kläger in dem in der Tschechischen Republik geführten Verfahren gegen J. O. selbst die Auffassung, dieser sei von der hiesigen Beklagten vertreten worden. Dass in der Anzeige auf mobile.de kein Hinweis auf ein Handeln der Beklagten als Vermittlerin enthalten war, ist unbehelflich, denn maßgeblich ist allein der Vertrag, der hinsichtlich der Vertragspartner eindeutig ist.
Gegen die Vertretungsbefugnis der Beklagten (zum Vertretungsstatut vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. g) Rom I-VO, Art. 8 EGBGB) werden keine Einwände erhoben.
Die Beklagte hat demnach für den Eigentümer J. O. gehandelt; der Kaufvertrag kam folglich zwischen dem Kläger und diesem zustande, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Ausführungen des Landgerichts keinen – auch von den Parteien nicht erhobenen – Bedenken begegnen, wonach das österreichische Recht in § 1017 Satz 1 ABGB ebenfalls ein § 164 Abs. 1 BGB entsprechendes Offenkundigkeitsprinzip kennt, folglich auch österreichisches Recht zu keinem anderen Ergebnis führte.
bb. Dass die Beklagte vorliegend unter Umgehung der Bestimmungen zum unionsrechtlich überformten Verbrauchsgüterkauf wirtschaftlich als Verkäuferin agiert hätte, sie also das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trage (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005 – VIII ZR 175/04), hat der Kläger schon nicht hinreichend dargetan – er hat lediglich bestritten, dass die Beklagte eine Provision erhalten und als Vermittlerin aufgetreten sei (vgl. Replik vom 18.05.2020, Seite 3, Bl. 33 d.A.) -, erst recht hat er insoweit keinen Beweis geführt. Die Beklagte hat demgegenüber ihrerseits die Provisionsabrechnung mit Herrn O. vom 11.11.2014 (also mit einem Datum noch vor Auslieferung des Fahrzeugs und vor Beginn von Streitigkeiten zwischen den Parteien) vorgelegt, ausweislich derer die Beklagte aus dem Verkauf eine Provision von 2.500 € zzgl. Umsatzsteuer erzielt hat (Anlage B5). Dies steht im Einklang mit der Ausgestaltung des Kaufvertrages. Gegenläufige Beweismittel liegen nicht vor.
cc. Aus dem Unionsrecht lässt sich kein gegenteiliger Befund ableiten. Zwar trifft zu, dass der Unionsgerichtshof verlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2016 – C-149/15), dass einem Käufer eindeutig vor Augen geführt werden müsse, mit wem er kontrahiere, und ob er mit einem Händler oder einem Privatmann einen Vertrag schließe. Dies ist hier aber der Fall, da in der Vertragsurkunde – gleich an zwei prominenten Stellen – auf J. O. als Verkäufer hingewiesen wird. Tritt ein Händler für einen Verkäufer auf, entspricht es – erst recht bei Oldtimern – dem Regelfall, dass der Verkäufer Privatmann ist, da ein Vermittlungsgeschäft eines Autohändlers für einen anderen Unternehmer – wiederum erst recht bei Oldtimern – eine Ausnahme darstellt.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger – vorliegend von Beruf Kaufmann – weitere Indizien hatte, die auf einen Privatverkauf hindeuteten: Der Vertrag weist keine Umsatzsteuer aus, was aber beim Kauf von einem Unternehmer jedenfalls typischerweise, wenn auch nicht zwingend zu erwarten gewesen wäre (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3c UStG). Der Kaufvertrag ist seinem Inhalt nach – insbesondere ausweislich des Gewährleistungsausschlusses – ein typischer Privatverkauf.
Der Kläger war daher nicht in schutzwürdiger Unkenntnis über seinen Vertragspartner und dessen Status.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall fundamental von der Sachverhaltskonstellation im vom EuGH entschiedenen Fall: Dort gab es weder einen schriftlichen Kaufvertrag noch eine Rechnung oder eine Quittung. Hier ergibt sich aus dem schriftlichen Kaufvertrag eindeutig, dass nicht der Händler Vertragspartner werden will. Der Kläger bleibt, wie bereits ausgeführt, somit auch nicht in ernstlicher Unkenntnis über den Charakter des Vertrages als Privatverkauf (in Abgrenzung zu einem Verbrauchsgüterkauf).
Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einwendet, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der eigentliche Verkäufer in der Tschechischen Republik ansässig sei – die Vertragsurkunde enthält in der Tat hierauf keinen Hinweis -, mag dies eine Rolle für die Anknüpfung des einschlägigen Vertragsstatuts spielen (nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Rom I-VO bestimmt der – hier dem Käufer nach eigener Behauptung allerdings nicht bekannte und auch nicht erkennbare – Sitz des Verkäufers das anwendbare Recht; zu Falschangaben über den Sitz: vgl. Staudinger/Magnus (Neubearbeitung 2021), Art. 4 Rom I-VO Rn. 145); diese Unkenntnis führt jedoch in keinem Fall zu einer vertraglichen Verpflichtung einer gänzlich anderen Partei, hier der Beklagten.
c. Eine Garantie hat die Beklagte in der Anzeige nicht abgegeben. Dies käme schon vom Ausgangspunkt nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie für einen bestimmten Erfolg einstehen wollte. Allein die – anpreisende – Beschreibung des Kaufobjekts als „perfekt in allen Details restauriert“ stellt kein unbedingtes Einstehenwollen dar, allenfalls – wenn überhaupt – eine Beschreibung der Beschaffenheit des Kaufobjekts. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Beklagte war, die das Fahrzeug restauriert hat. Darüber hinaus enthält der eigentliche – von der Beklagten verhandelte und, wenn auch nicht im eigenen Namen, unterzeichnete – Kaufvertrag ausdrücklich die Erklärung, dass das Fahrzeug im gegenwärtigen Zustand übernommen werde, sowie einen Gewährleistungsausschluss. Mit einer solchen vertraglichen Regelung stünde die Annahme einer (verschuldensunabhängigen) Garantie (§ 443 BGB) in Widerspruch. Maßgeblich ist insoweit der Vertrag – dort werden die vertraglichen Verpflichtungen festgelegt -, nicht etwaige Ankündigungen im Vorfeld (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 23/15, juris-Rn. 18).
2. Für etwaige Ansprüche aus Sachwalterhaftung der Beklagten als Händlerin (nach deutschem Recht – seine Anwendbarkeit unterstellt – aus § 311 Abs. 3 iVm § 280 Abs. 1 BGB) sind deutsche Gerichte dagegen nicht international zuständig.
a. Einschlägig für den Gerichtsstand ist insoweit Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, nicht Art. 17ff. oder Art. 7 Nr. 1 EuGVVO.
aa. Die grundsätzlich vorrangigen Art. 17f. EuGVVO über den Gerichtsstand in Verbrauchersachen finden vorliegend keine Anwendung, denn sie setzen einen Vertrag zwischen den Parteien voraus (vgl. auch den Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 „gegen den anderen Vertragspartner“). Daran fehlt es. Vertragsparteien sind nur der Kläger und J. O. Nur diese – nicht aber die Beklagte – treffen echte leistungs- und kaufrechtliche Erfüllungspflichten (EuGH, Urteil vom 14.05.2009 – C-180/06, juris-Rn. 52 ff., und 57; nicht vergleichbar: EuGH, Urteil vom 14.11.2013 – C-478/12, in dem es um den Verbrauchergerichtsstand eines Reiseveranstalters ging, wenn der Verbraucher einen Vertrag – zumindest unmittelbar – nur mit dem Reisevermittler geschlossen hat, denn gleichwohl schuldet der Reiseveranstalter die Durchführung und damit die Erfüllung der gebuchten Reiseleistung). Es handelt sich überdies auch nicht um einen Verbrauchervertrag im Sinne der Art. 17f. EuGVVO, da J. O. nicht als Unternehmer verkaufte (zur Unanwendbarkeit von Art. 17ff. EuGVVO bei Verträgen zwischen Verbrauchern: EuGH, Urteil vom 14.03.2013 – C-419/11, juris-Rn. 33; Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 11). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob im Verbrauchergerichtsstand konkurrierende cic-Ansprüche bzw. Ansprüche aus Delikt verfolgt werden könnten (bejahend: BGH, Urteil vom 31.05.2011 – VI ZR 154/10, juris-Rn. 33, 43).
bb. Im Verhältnis zwischen Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO einschlägig.
(1) Seinem Wortlaut nach erfasst Art. 7 Nr. 2 EuGVVO Ansprüche aus unerlaubten Handlungen und solchen, die unerlaubten Handlungen gleichgestellt sind. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ist der Wortlaut bei der gebotenen autonomen Auslegung dahingehend zu verstehen, dass hierunter alle Klagen fallen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen (Geimer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 36a mwN).
(2) Vorliegend handelt es sich nicht um derartige vertragliche Ansprüche.
Eine vertragliche oder quasi-vertragliche Verpflichtung nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO setzt zwar keinen echten Vertrag, wohl aber voraus, dass sich die Klage auf eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung stützt (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21.04.2016 – C-572/14, juris-Rn. 35). Die Haftung eines Autohändlers als Vermittler beruht nicht auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, sondern auf seinen kraft Gesetzes bestehenden Pflichten während Vertragsverhandlungen (hier sogar zwischen dem Kläger und der Beklagten als Nicht-Vertragspartei) und ist überdies der Rechtsfolge nach nicht auf das Erfüllungsinteresse, sondern auf das neg. Interesse, den Vertrauensschaden, gerichtet (so bereits BGH, Urteil vom 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, juris-Rn. 45). Der Pflichtenkanon besteht grundsätzlich unabhängig von einem späteren Vertragsschluss (mag sich ein Schaden auch erst durch den Vertragsschluss realisieren). Die Pflichten der Beklagten als Sachwalterin bestehen vorliegend neben und unabhängig von den Pflichten des eigentlichen Verkäufers (BGH, aaO). So geht eine etwaige Untersuchungspflicht des Händlers vor Verkauf eines Fahrzeugs über die Pflichten eines Privatverkäufers hinaus. Die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben über das Kaufobjekt und ggf. auch zu Aufklärung über Mängel laufen zwar parallel zu Pflichten des Verkäufers, beruhen aber letztlich – wie die Strafbewehrung des Betruges in § 263 StGB zeigt – auf der allgemeinen (Jedermanns-)Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben.
Dass das Ergebnis im Widerspruch zur Qualifikation der cic (§ 280 Abs. 1, § 311 BGB) als (quasi-)vertraglicher Anspruch nach nationalem Recht steht, ist als Argument unbehelflich. Maßgeblich ist allein die autonome unionsrechtliche Sichtweise. Das Unionsrecht verortet Ansprüche während Vertragsverhandlungen nicht bei den vertraglichen Ansprüchen. Diese Wertung ergibt sich mit Deutlichkeit aus den kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts. Danach werden Ansprüche aus Verschulden während Vertragsverhandlungen nicht als vertragliche Ansprüche nach der Rom I-VO, sondern als nicht-vertragliche Ansprüche nach der Rom II-VO behandelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 [„außervertragliche Schuldverhältnisse], Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Rom II-VO; EuGH, Urteil vom 21.01.2016 – C-359/14 ua, juris-Rn. 45; ebenso Gottwald in MüKo ZPO, 5. Aufl., Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 50). Der Erwägungsgrund 30 derselben Verordnung zeigt, dass im Grundsatz hiervon auch – leistungsbezogene – Offenlegungspflichten, um die es im Kern auch vorliegend geht, umfasst sein sollen. Dass die Wertungen von EuGVVO und Kollisionsrecht nach Möglichkeit parallel auszulegen sind, ist unionsrechtlich anerkannt (vgl. Erwägungsgrund 7 zur Rom II-VO; EuGH, Urteile vom 21.01.2016 – C-359/14 ua, juris-Rn. 43 und vom 29.07.2019 – C-451/18, juris-Rn. 35).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt vorliegend auch nicht in Betracht, wegen einer möglichen Verschränkung mit vertraglichen Pflichten Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anzuwenden. Zwar anerkennt der EuGH, dass Art. 7 Nr. 1 – und nicht Nr. 2 – EuGVVO zur Anwendung kommt, wenn eine Auslegung des Vertrages zwischen dem Beklagtem und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist (EuGH, Urteil vom 13.03.2014 – C-548/12, juris-Rn. 25; ebenso EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19, juris-Rn. 32). Beide Fälle setzten aber voraus, dass die Parteien des Rechtsstreits ein Vertrag verbindet (ebenso: BGH, Urteile vom 13.07.2010 – XI ZR 57/08, juris-Rn. 22 und vom 16.10.2015 – V ZR 120/14, juris-Rn. 11). Schon daran fehlt es vorliegend, da der Vertrag zwischen dem Kläger und J. O. geschlossen wurde. Eine Erstreckung auf den Fall, dass eine Nicht-Vertragspartei in Anspruch genommen werden soll, überdehnt den Anwendungsbereich von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und steht im Widerspruch zu der intendierten Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes in einem bestimmten Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Hinzu kommt, dass das eigentliche Pflichtenprogramm der Beklagten als fachkundige Vermittlerin, wie bereits gezeigt, unabhängig von den vertraglichen Pflichten des Verkäufers besteht (kollisionsrechtlich wird für die Sachwalterhaftung eines Nicht-Vertragspartners folgerichtig oftmals sogar eine Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO abgelehnt, vielmehr erörtert, ob ausschließlich Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zur Anwendung kommt [so etwa Spickhoff in BeckOK, VO (EG) 864/2007 Art. 12 Rn. 6, Stand: 01.08.2021 mwN; Lehmann in Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen – EuErbVO – HUP, 3. Aufl., Art. 4 Rom II-VO Rn. 71] oder ob über die Ausweichklausel Art. 12 Abs. 2 Buchst. c) Rom II-VO jedenfalls ausnahmsweise eine Anknüpfung an das Vertragsstatut erfolgen kann [etwa Junker in MüKo BGB, 8. Aufl., Art. 12 Rom-II-VO, Rn. 17, 28, 32; vgl. zum Streitstand: Chr. Budzikiewicz in Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen – EuErbVO – HUP, 3. Aufl., Art. 12 Rom-II-VO Rn. 37ff., die einzelfallbezogen entscheiden will, vgl. Rn. 42; wieder anders: Schinkels in BeckOGK, Art. 12 Rom II-VO Rn. 53 ff., Stand: 01.08.2018). Dies gilt, wie gezeigt, gleichermaßen für die Pflicht, keinen Irrtum hervorzurufen oder zu erhalten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19, juris-Rn. 21), wie auch für eine etwaige Untersuchungspflicht des PKW. Dass es – bei unterstellter Annahme einer Anwendbarkeit deutschen Rechts – zu Verschränkungen mit der Verkäuferhaftung kommen kann, weil der Sachwalter nicht strenger haftet als der Verkäufer, betrifft allein die Rechtsfolgenseite (im Sinne einer privilegierenden Haftungsbeschränkung des gegen den Sachwalter kraft Gesetzes bestehenden Anspruchs; so bereits BGH, Urteil vom 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, juris-Rn. 46) und bildet keinen hinreichenden Grund, den potentiellen Schädiger vor Gerichten zu verklagen, die allein für vertragliche Ansprüche – die gegen ihn gerade nicht bestehen – zuständig sind. Dies gilt umso mehr, als ein Verschulden oder gar Vorsatz bzw. Arglist (bei Gewährleistungsausschluss oder originär deliktischer Haftung) ohnehin in seiner Person festgestellt werden müsste (vgl. § 425 Abs. 2 BGB).
b. Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht ein deliktischer Gerichtsstand bei dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Darunter versteht der Unionsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung sowohl den Handlungsort („Ort des ursächlichen Geschehens“) als auch den Erfolgsort (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.09.1995 – C-364/93, juris-Rn. 11 (mwN)). Weder der eine noch der andere Ort begründen vorliegend einen Gerichtsstand in Deutschland:
aa. Die Beklagte hat ausschließlich in Österreich gehandelt. Dies gilt sowohl für die Schaltung der Anzeige auf mobile.de, die – wie der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, von Klageseite unwidersprochen, klarstellend vorgetragen hat – vom Geschäftssitz der Beklagten aufgegeben wurde, als auch für die Vertragsverhandlungen im engeren Sinne und den – den Schaden eigentlich auslösenden (dazu unten) – Vertragsschluss. Ein Handlungsort in Deutschland ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Anzeige auf mobile.de geschaltet war. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19.04.2012 – C-523/10, juris-Rn. 34, 36f., entschieden hat, ist für den Handlungsort nicht etwa entscheidend, wo der Server der Internetplattform steht, auf der ein bestimmter Inhalt hochgeladen wird; dies wäre zu unbestimmt und würde das Ziel der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes beeinträchtigen. Maßgeblich ist vielmehr der Ort der Niederlassung des die Anzeige Schaltenden als der Ort, an dem über das Auslösen des technischen Anzeigevorgangs entschieden wird. Eine Ausrichtung auf den deutschen Markt durch die Wahl der Internetplattform mit dem Länderkürzel .de genügt für die Annahme eines Handlungsortes nicht; die entsprechende – vertragsspezifische – Anknüpfung an eine solche Ausrichtung in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO kann auf den deliktischen Gerichtsstand ebenso wenig übertragen werden wie die Anknüpfung an den Erfüllungsort in Art. 7 Nr. 1 EuGVVO.
bb. Auch der Erfolgsort liegt nicht in Deutschland.
(1) Der Senat folgt insoweit, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht dem Landgericht, das einen Erfolgsort in Deutschland deshalb in Betracht zieht, weil die Internetseite mobile.de in Deutschland abgerufen werden kann (und dort sogar bestimmungsgemäß abgerufen werden soll). Die Anknüpfung an die Abrufbarkeit als Erfolgsort einer Internetseite kommt nur in Betracht, wenn sich im Abruf der Internetseite der Erfolg der deliktischen Handlung (im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) verwirklicht, wie dies etwa bei Persönlichkeitsverletzungen der Fall ist. Davon unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation, bei der es um den Erwerb eines mangelbehafteten Fahrzeugs geht. Hier verwirklicht sich der Schaden erst mit diesem Erwerb, nicht bereits in dem Abruf der Homepage. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei dem Inhalt der Anzeige um eine ersichtlich anpreisende – und nicht um eine fehlerhafte – Beschreibung handelt, der nach Ansicht des Landgerichts für eine etwaige Haftung der Beklagten keine durchgreifende Bedeutung zukomme.
(2) Vorliegend sieht der Senat den Erfolgsort am Ort des Vertragsschlusses in Salzburg und damit in Österreich.
Unionsrechtlich ist insoweit geklärt, dass nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes abgestellt werden darf, weil dem Kläger durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (grundlegend: EuGH, Urteil vom 10.06.2004 – C-168/02, juris-Rn. 21). Unionsrechtlich ist des Weiteren nur maßgeblich der sogenannte Primärschaden, also der erste Schaden, nicht etwaige weitere Schadensfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2016 – C-12/15, juris-Rn. 34 mwN). In rechtlicher Hinsicht erscheint eine enge Auslegung des Schadensortes (so auch EuGH, Urteil 16.06.2016 – C-12/15, juris-Rn. 25 mwN) nicht mehr nur deshalb geboten, weil ein Prozessgegner mit hinreichender Sicherheit den Gerichtsstand soll vorhersehen können, an dem er sich verklagen lassen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2004 – C-168/02, juris-Rn. 20). Darüber hinaus darf nicht aus dem Blick geraten, dass der Schadensort im Grundsatz nicht nur den Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bestimmt, sondern zugleich die maßgebliche Anknüpfung für das nach IPR einschlägige Deliktsstatut bildet (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO; anders noch Art. 40 Abs. 1 EGBGB). Eine allzu „großzügige“ Bestimmung des Schadensortes – gerade wenn dieser an einen wenig greifbaren Begriff wie den Ort von Vermögensschäden anknüpfen muss – bliebe wenig vorhersehbar und unterwürfe Schädiger vorschnell einem fremden Deliktsstatut selbst in Fällen, in denen sämtlichen maßgeblichen Handlungen – auch solche des Kunden – im Sitzland des Schädigers stattfinden.
Ein solcher Primärschaden ist bereits mit dem Abschluss des nachteiligen Vertrages entstanden, durch den – nach der Behauptung des Klägers – eine Verpflichtung zur Zahlung eines überhöhten Verkaufspreises entstanden ist (für das IPR aA: Lehmann in Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen – EuErbVO – HUP, 3. Aufl., Art. 4 Rom II – VO Rn. 115b). Dies entspricht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 09.07.2020 – C-343/19, juris-Rn. 33, 35): Danach ist unionsrechtlich bei einem Delikt, dessen Erfolg in dem Erwerb eines mangelbehafteten Fahrzeugs – also eines körperlichen Gutes – besteht, nicht von einem reinen Vermögensschaden (anders noch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 02.04.2020, juris-Rn. 35ff.), sondern von einem materiellen Schaden auszugehen und daher an den Ort des Erwerbs des Fahrzeugs anzuknüpfen.
Der Senat ist sich bewusst, dass der Unionsgerichtshof in seiner Entscheidung keine Veranlassung hatte, den Ort des Erwerbs des Fahrzeugs näher zu beleuchten, weil im dortigen Fall der Ort des Vertragsschlusses und der Auslieferung der Fahrzeuge zusammenfielen. Da die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung mit dem Vertragsschluss entsteht, in diesem Moment der – überhöhte – Verkaufspreis fixiert wird, kommt es insoweit nach Auffassung des Senats auch nur auf den Ort des Vertragsschlusses an, nicht auf den Ort der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag (so wohl auch Generalanwalt in seinem Schlussantrag, aaO, juris-Rn. 74, in dem ausdrücklich an den Ort angeknüpft wird, an dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, durch das der Verlust verursacht wurde, und in dem der Generalanwalt eine Anknüpfung an den Standort des Fahrzeugs ablehnt, vgl. Rn. 72f.). Das Abstellen auf diesen Ort ermöglicht zugleich (jedenfalls beim Präsenzkauf) eine eindeutige und klar vorhersehbare Bestimmung des Erfolgsortes.
Die Entscheidung des Unionsgerichtshofs musste sich auch nicht dazu verhalten, ob sie Raum lassen will, mit Blick auf die sonstigen Gegebenheiten des Falles einen anderen Anknüpfungsort als den des schriftlichen Vertragsschlusses als Gerichtsstand zu bestimmen (der Generalanwalt, aaO, Rn. 74, 79, erörtert die umgekehrte Fragestellung – nämlich ob im Falle der Herstellerhaftung zusätzliche Umstände, wie die Vorhersehbarkeit des Ortes des Vertragsschlusses für den Hersteller, hinzutreten müssen, um den Ort des Vertragsschlusses als Erfolgsort zu bezeichnen). Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Umstände geeignet sein kann, nicht allein auf den Ort des schriftlichen Vertragsschlusses abzustellen (vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 16.06.2016 – C-12/15, juris-Rn. 32 [allerdings zu einem reinen Vermögensschaden], in dem wie hier auf die unwiderrufliche Belastung mit der Zahlungsverpflichtung abgestellt wird, allerdings zugleich ausgeführt wird, dass der Ort der Erfüllung der Verpflichtung die Schlussfolgerung – gedanklich hinzuzusetzen dürfte sein: in diesem Fall – nicht entkräften könne), führt dies jedenfalls vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere nicht zu einer Anknüpfung an den Ort der Übergabe des wesentlichen Teils des Kaufpreises am Wohnort des Klägers in München (in Anlehnung an die Urteile des EuGH vom 28.01.2015 – C-375/13 und vom 12.09.2018 – C-304/17 zu Vermögensschäden in Kapitalanlageverfahren, in denen auf den Belegenheitsort des Bankkontos abgestellt wurde, von dem der Geldabfluss erfolgte).
Die letztgenannten Fälle sind schon ihrem zugrunde liegenden Sachverhalt nach nur bedingt mit dem hiesigen Fall vergleichbar. Vergleichbar erscheint, dass der Beklagten mit der Schaltung einer Anzeige in einem Portal mit dem Länderkürzel .de – ähnlich der Ausgabe eines Prospekts in einem Zielland – bewusst sein muss, dass hierauf (auch) deutsche Kunden ansprechen, zumal eine deutsche H-Zulassung angeboten wurde. Der wesentliche Unterschied ist jedoch, dass sich in den vom Unionsgerichtshof entschiedenen Anlegerfällen die Kunden für den Vertragsschluss nicht aus ihrem Sitzland wegbegeben haben; sie handelten ausschließlich in ihrem Sitzland, in dem zugleich der Schaden eintrat. So liegt der Fall hier nicht. Vielmehr hat sich Kläger als (potentiell) Geschädigter bewusst nach Österreich begeben und dort alle maßgeblichen Handlungen vorgenommen. Dazu zählt nicht nur der unmittelbare Vertragsschluss. Dort hat er das Fahrzeug (das in Österreich, nicht in Deutschland stand) besichtigt. Dort hat er den Vertrag verhandelt (und dabei eine signifikante Kaufpreisreduzierung von 109.000 € auf 96.500 €) erzielt. Dort hat er sogar eine (wenn auch untergeordnete) Anzahlung geleistet. Ergänzend sei angemerkt: Der Kläger reiste auch noch Vertragsschluss (aber vor Übergabe des Fahrzeugs) erneut nach Österreich, um dort die Fotodokumentation entgegenzunehmen; dort verhandelte er (nach Beklagtenvorbringen wegen Lackschäden) eine weitere (geringfügige) Kaufpreisreduzierung. Die Schaltung einer Anzeige auf mobile.de fällt demgegenüber wesentlich weniger ins Gewicht. Einer solchen Anzeige kommt schon per se geringeres Gewicht für den Vertragsinhalt zu als einem oftmals von den zuständigen Behörden des Vertriebslandes genehmigten bzw. freigegebenen Prospekt. Ein Prospekt enthält sämtliche maßgeblichen Anlegerinformationen sowie eine Risikoaufklärung, während Autoanzeigen regelmäßig einseitig die Vorzüge des Fahrzeugs in den Vordergrund stellen und – als bloße invitatio ad offerendum – zu einer Kontaktaufnahme mit dem Händler animieren sollen. Anders als beim Erwerb eines Finanzprodukts steht bei einem Autokauf der Kontakt mit dem Händler und die Besichtigung des Fahrzeugs, ggf. auch eine Probefahrt, für die Frage des tatsächlichen Erwerbs im Vordergrund. In diesem Rahmen erfolgt regelmäßig auch die detaillierte Aufklärung über etwaige Mängel. All dies hat aber in Österreich stattgefunden und sollte nach der Anzeige auf mobile.de dort auch stattfinden. In Österreich hat die Beklagte ihren Sitz; dort konnte man mit ihr Kontakt aufnehmen (unter einer österreichischen Telefonnummer und E-Mail-Adresse); dort stand das Fahrzeug. Auch die angegebenen Messen, bei denen das Fahrzeug zu besichtigen war, fanden durchweg in Österreich statt.
Die vertragsgemäße Auslieferung des Fahrzeugs nach Deutschland und die Bezahlung des wesentlichen Teils des Kaufpreises erst dort begründen keinen hinreichend gewichtigen anderweitigen Schwerpunkt in Deutschland. Wie bereits ausgeführt, ist der Schaden bereits durch den Vertragsschluss, bei dem der Preis fixiert wurde, eingetreten. Kein Gegenargument ist, dass der Käufer bis zur Auslieferung des Fahrzeugs ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis hat, denn der Kläger – der das Fahrzeug bereits beim Kauf besichtigt hat – verfügt bei Übergabe weder über zusätzliche noch über bessere Erkenntnismöglichkeiten.
3. Für deliktische Ansprüche – etwa aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB, wiederum eine Anwendbarkeit deutschen Rechts unterstellt – gelten die Ausführungen unter 2. sinngemäß: mangels Handlungs- (zum – allerdings nur eingeschränkt vergleichbarem – Fall des Handlungsortes nach deutschem Strafrecht vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2014 – 3 StR 88/14 Rn. 9) und Erfolgsortes in Deutschland fehlt es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.
4. Da die Klage in der Hauptsache ohne Erfolg bleibt, besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da sich die Entscheidung auf ergangene Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes stützt.


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