Europarecht

Kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Diesel-Fahrzeug, Marke Mercedes Benz ML 350 BT

Aktenzeichen  53 O 155/19

Datum:
29.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56961
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 S. 1 u. 2b)
StGB § 13, § 263
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826, § 831
ZPO § 1, § 3, § 32, § 130a Abs. 4
EG-FGV § 4, § 6, § 27
RL 2007/64/EG Art. 18
WHG § 5, § 8
UWG § 16
GVG § 23 Nr. 1, § 71

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.  – Beschluss – Der Streitwert wird auf 62.712,70 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage war abzuweisen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Landshut ergibt sich aus §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 32 ZPO.
II. Die Klage ist unbegründet, da der Klagepartei die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.
1. Zwischen der Klagepartei und der Beklagten bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Der Kaufvertrag, aus dem die Klagepartei Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, wurde unstreitig mit der Fa. – geschlossen. Ansprüche ergeben sich auch nicht aus quasi vertraglichen Beziehungen.
2. Der Klagepartei stehen auch keine außervertraglichen Ansprüche, insbesondere deliktischer Art, gegen die Beklagte zu.
2.1. Der Klagepartei stehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass konkrete Angaben seitens des Herstellers zum Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Kaufentscheidung der Klagepartei kausal waren. Die Klagepartei ließ sich in der mündlichen Verhandlung zwar dahingehend ein, dass sie zum damaligen Zeitpunkt des Fahrzeugskaufs im Verkaufsgespräch mit dem Mitarbeiter der Firma – – über das Thema „Umwelt“ und „Umweltverträglichkeit“ gesprochen habe. Auf Nachfrage des Gerichts räumte die Klägerin allerdings ein, dass sie keine konkrete Erinnerung mehr daran habe, hinsichtlich welcher Werte man miteinander gesprochen habe. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass konkrete Angaben der Beklagten zu den Schadstoffwerten, insbesondere zu den Stickoxidwerten des streitgegenständlichen Fahrzeugs, tatsächlich kausal für die Kaufentscheidung der Klagepartei gewesen sind. So fehlt es nach Überzeugung des Gerichts für eine Verwirklichung eines Betrugs nach § 263 StGB bereits an der Erregung eines Irrtums klägerseits.
Auch ein Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise einer Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte gegenüber der Klagepartei stellt keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber der Klagepartei. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei die Handlungspflicht dem Schutz des jeweiligen Rechtsguts dienen muss. Die Beklagte hat als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Klagepartei weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis noch aus vorgehendem pflichtwidrigen Verhalten. Eine Garantenstellung der Beklagten aus Ingerenz käme lediglich in Betracht, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient. Doch selbst bei der behaupteten Verletzung des Art. 5 II, Art. 3 Ziff. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 fallen die Vermögensinteressen der Klagepartei nicht in den Schutzbereich dieser Normen. Sie dienen nicht den Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer, sondern der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung (Erwägungsgründe zu Rn. 3, der der Verordnung zu Grunde liegenden Rahmenrichtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 05.09.2007).
Zudem bemisst sich ein Betrug durch Unterlassen gemäß §§ 13, 263 StGB nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg/Beukelmann, 42. Edition, Stand 01.05.2019, § 263 Rdnr. 18 ff.; BGH NStZ 1999, 607 ff.). Hier liegt der Schwerpunkt des vorgeworfenen Handelns im Bereich des aktiven Tuns. Das Verwerfliche der Handlung, welche der Beklagten von Seiten der Klagepartei zur Last gelegt wird, liegt im Bereich des Einbaus und Inverkehrbringens der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen, und eben nicht in einem später gegebenenfalls unterlassenen Hinweis auf deren Verwendung.
2.2. Eine Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 6, 27 EG-FGV i.V.m. Art. 18 RL 2007/64/EG begründen. Die §§ 4, 6, 27 EG-FGV regeln die Erteilung der EG-Typgenehmigung und -zulassung. Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Verletzung der Vorschriften durch die Beklagte fehlt den Vorschriften der Schutzcharakter.
Die genannten Normen stellen keine dem Schutz von Vermögensinteressen der Klagepartei dienenden Schutzgesetze dar (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2017, Az. 2-28 O 104/16; LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O 138/16). Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen der für die Prüfung der Typgenehmigung hier zentral hinzuzuziehenden Art. 3 Nr. 10, 5 II VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.06.2017. Diese Erwägungsgründe beziehen sich in Ziffer 5 bis 7 nicht auf den Schutz von Vermögensinteressen von Verbrauchern, vielmehr wird lediglich die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller als wirtschaftlicher Erwägungsgrund benannt. Zentrales Regelungsziel der Verordnung ist dagegen eine Verbesserung der Luftqualität. Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB ist zudem anerkannt, dass jedenfalls Bundesgesetze mit vergleichbarer Schutzrichtung, etwa § 5 WHG oder § 8 WHG, gar nicht oder – soweit Emissionen verhindert werden sollen – nur zugunsten emissionsbelasteter Dritter, insbesondere für Nachbarn emittierender Betriebe Schutzgesetze darstellen. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten.
2.3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 16 UWG ist ebenfalls nicht gegeben, da die Beklagte nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen wollte. Der Hinweis auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abgaswerte stellt nicht die Anpreisung eines besonderen Vorteils dar, da alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt den Grenzwert einhalten mussten (LG Braunschweig, Urteil v. 12.09.2017, Az. 11 O 4019/16 Rn. 174).
2.4. Auch ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB besteht gegenüber der Beklagten nicht.
2.4.1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklichen muss. Zunächst ist festzuhalten, dass vorsätzliches Handeln des Vorstandes bzw. eine Kenntnis des damaligen Vorstandes von den Manipulationen nicht festgestellt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerseite kommt die Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast vorliegend nicht in Betracht, da die Klagepartei nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat, wann und in welchem Umfang eine Kenntnis und Handlungspflicht der verfassungsmäßigen Vertreter bestand.
2.4.2. Ungeachtet dessen fehlt es für einen Anspruch aus § 826 BGB an der haftungsbegründenden Kausalität. Die behauptete Täuschung durch die Beklagte müsste kausal gewesen sein für die Abgabe der Willenserklärung der Klägerseite im Rahmen des Kaufvertragsschlusses. Eine solche Kausalität wird regelmäßig dann vorliegen, wenn es für den Vertragsschluss nur einen einzigen Beweggrund gab und die Täuschung sich auf diesen bezog. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH (BGH NZG 2013, 992), dass auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Käufers (beim BGH: des Anlegers) auch bei einer extrem unseriösen Information nicht verzichtet werden kann. Der BGH hatte sich im vorliegenden Fall damit auseinander zu setzen, ob man davon ausgehen könne, dass eine generelle und unabhängig von der Kenntnis des potenziellen Anlegers postulierte Kausalität einer falschen Aussage (dort: einer Kapitalmarktinformation) angenommen werden könne. Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen. Er führt viel mehr aus, dass im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriösen Kapitalmarktinformationen nicht verzichtet werden kann und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartung nicht ausreichend sein kann. Diese Entscheidung, ergangen zum Kapitalanlagerecht, muss für beschreibende Aussagen zu Kaufsachen in gleicher Weise gelten. Die Klägerseite hat den Nachweis einer konkreten Kausalität für den Willensentschluss für den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs jedenfalls nicht erbringen können.
2.4.3. Das von der Klägerseite vorgeworfene Verhalten des Inverkehrsbringens von unzulässigen Abschalteinrichtungen ist jedenfalls auch nicht sittenwidrig im Sinne der Norm. Sittenwidrig ist ein Verhalten, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Nicht jeder Rechtsverstoß begründet jedoch eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB. Bereits die Existenz des § 823 Abs. 2 BGB belegt dies. So werden nicht alle Verstöße gegen formelle Ordnungsvorschriften, sondern auch Verstöße gegen Vorschriften, welche Vermögensinteressen Dritter zumindest mittelbar schützen, aus dem Anwendungsbereich des § 826 BGB teilweise ausgenommen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB kann deswegen nicht allein auf die Verletzung von Gesetzen oder sonstigen Rechtsnormen abgestellt werden. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (OLG Koblenz, Urt. v. 21.10.2019, Az.: 12 U 246/19).
So kann bei einer Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die entgegen der bei VW-Motoren des Typs EA189 eingesetzten Umschaltlogik doch grundsätzlich im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, zumal von Seiten der Beklagten Gesichtspunkte des Motorsowie des Bauteilschutzes als Rechtfertigung der Abschalteinrichtung ernsthaft und für das Gericht nachvollziehbar vorgetragen wurden. Vielmehr muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Koblenz, aaO). Der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einer vom KBA angeordneten Rückrufaktion betroffen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, so dass allenfalls – mangels weiterer Anhaltspunkte für einen bewussten Gesetzesverstoß – von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage seitens der Beklagten ausgegangen werden kann und es zumindest an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn 8).
2.4.4. Aus den selben Gründen fehlt es bezüglich der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen am erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten. Hierfür genügt es zwar, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (Palandt/Sprau, aaO, § 826 Rn 11). Das Gericht hat indes keine Zweifel daran, dass auf Seiten der Beklagten – mangels weiterer Anhaltspunkte – allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen ist.
2.4.5. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheitert jedenfalls auch daran, das – wie bei allen deliktsrechtlichen Ansprüchen – die Ersatzpflicht eines Schädigers auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Auf eine derartige Eingrenzung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden (OLG München, Beschluss vom 09.05.2019, Az.: 32 U 1304/19). Der von dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeugs geltend gemachte Schaden ist indes nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt (OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737, Rn. 172ff., s.o.).
2.5. Mangels erfüllter deliktischer Haftungstatbestände vermag schließlich auch § 831 BGB den Klageantrag nicht zu begründen. Eine Haftung aus § 831 BGB scheitert darüber hinaus daran, dass die Klägerin nicht vorträgt und nachweist, welche Person konkret welche Täuschungshandlung vorgenommen haben soll (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 13 U 566/17). Eine sekundäre Darlegungslast besteht für die Beklagte hier nicht (s.o.).
2.6. Sonstige weitere Rechtsgrundlagen, aus denen die geltend gemachten Ansprüche erwachsen würden, sind darüber hinaus nicht erkennbar.
III. Nachdem keine Ansprüche gegen die Beklagte bestehen, ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
IV. Mangels Zuspruchs der Hauptsache schuldet die Beklagte auch nicht den Ersatz / Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
VI. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung festzusetzen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben