Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien

Aktenzeichen  W 8 S 19.50120

Datum:
19.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4033
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1,  Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. d
EMRK Art. 3, Art. 8
GRCh Art. 4

 

Leitsatz

In Italien sind keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mi der Folge gegeben, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22. Oktober 2018 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er zuvor am 18. September 2018 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden war.
Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte – EURODAC-Treffer, Zustimmung der italienischen Behörden im Vorverfahren – für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 11. Januar 2019 erklärten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Januar 2019 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 ordnete die Antragsgegnerin die Abschiebung nach Italien an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2).
Am 15. Februar 2019 erhob der Antragsteller im Verfahren W 8 K 19.50119 zu Protokoll Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte im vorliegenden Verfahren:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 19.50119) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er in die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nummer 1 des Bundesamtsbescheides vom 5. Februar 2019 begehrt.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO – betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides – ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2019 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Nr. 1 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen der Antragstellerseite führt zu keiner anderen Beurteilung.
Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO). Italien ist nach Art. 18 Buchst. b und d zuständig. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 14. Januar 2019 ausdrücklich ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO erklärt. Das Wiederaufnahmegesuch erfolgte auch fristgerecht gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. dazu auch OVG NRW, B.v. 31.1.2019 – 11 A 1458/15.A; VG München, B.v. 24.1.2019 – M 9 S 17.51556 – juris).
Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, liegen nicht vor.
Die Überstellung nach Italien ist nicht rechtlich unmöglich (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Diese Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. a. – NVwZ 2012, 417). Danach ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte.
Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die hier relevante Gruppe der Dublin-Rückkehrer. Grundsätzlich erhalten auch Dublin-Rückkehrer eine Unterkunft, medizinische Behandlung und sonstige Versorgung. Sofern sie einen Asylantrag stellen, wird ein Asylverfahren durchgeführt bzw. ein bereits anhängiges Verfahren wird fortgesetzt. Aktuelle Erkenntnisse, auf die Bezug genommen wird, liegen diesbezüglich der zitierten Rechtsprechung zugrunde (vgl. neben der schon im streitgegenständlichen Bescheid zitierten Rechtsprechung insbesondere noch VG München, B.v. 24.1.2019 – M 9 S 17.51556 – juris; B.v. 23.1.2019 – M 9 S 17.52280 – juris; B.v. 8.1.2019 – M 9 S 17.51617 – juris; Ge.v. 7.11.2018 – M 1 K 17.53666 und M 1 K 17.51257 – juris; U.v. 30.10.2018 – M 1 K 17.52005 – juris; B.v. 17.10.2018 – M 1 S 17.52238 – juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 – 34 K 1131.17 A – juris; VG Hannover, B.v. 14.1.2019 – 5 B 5153/18 – juris; OVG NRW, B.v. 7.1.2019 – 13 A 888.18.A -juris; VG Augsburg, U.v. 30.10.2018 – Au 6 K 18.50780 – juris; VG Stade, B.v. 26.10.2018 – 1 B 2047/18 – juris; NdsOVG, B.v. 6.8.2018 – 10 LA 320/18 – juris; B.v. 6.6.2018 – 10 LB 167/18 – NVwZ-RR 2018, 909 – juris; VG Würzburg, U.v. 5.7.2018 – W 2 K 17.50701 – juris).
Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende im Einzelfall während der Bearbeitung ihres Asylantrages in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen der Mitgliedsstaaten vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung im Schutzbereich von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GR-Charta mit den dafür notwendigen Schweregrad nahelegt (neben der oben zitierten Rechtsprechung auch noch OVG NRW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris, Rn. 41 ff.)
Auch die gegenwärtige Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, welcher eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigender Behandlungen durch Italien wird erst dann überschritten, wenn auf eine erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden (vgl. VG München, B.v.14.3.2017 – M 9 S 17.50285 – juris; B.v. 2.5.2017 – M 9 S 17.50821 – juris).
Denn in Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (BFA, Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien vom 27.9.2018, S. 6). Auch aus der jüngeren und jüngsten Entwicklung in diesem Jahr ergibt sich nichts Gegenteiliges. So hat sich die Zahl der Unterbringungsplätze bei gleichzeitig zurückgehenden Asylanträgen und Asylverfahren in Italien sowie zurückgehender Zahl von Personen in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen deutlich erhöht (vgl. VG München, Ge.v. 7.11.2018 – M 1 K 17.53666 und M 1 K 17.51257 – juris; U.v. 30.10.2018 – M 1 K 17.52005 – juris; VG Stade, B.v. 16.10.2018 – 1 B 2047/18 – juris; m.w.N.; siehe auch BFA, Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 27.9.2018, S. 6 f. und 12 f.). In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell von Dublin-Rückkehrern. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert. Dublin-Rückkehrer haben letztlich einen durchsetzbaren Unterkunftsanspruch. Ihnen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie auch faktisch in der Regel einen Zugang zu Wohnraum haben. Dublin-Rückkehrer haben bei ihrer Ankunft in Italien je nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften. Zur Durchsetzung des Unterkunftsanspruchs müssen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, zum Zweck der förmlichen Registrierung wieder zu den für ihr Asylverfahren bzw. ihre Unterbringung zuständigen Stellen reisen. Dazu erhalten sie am Flughafen entsprechende Informationen. Dass in Einzelfällen auch Dublin-Rückkehrer obdachlos werden können, ändert nichts an der Verneinung des Vorliegens systemischer Mängel (vgl. VG München, B.v. 24.1.2019 – M 9 S 17.51556 – juris; B.v. 23.1.2019 – M 9 S 17.52280 – juris; B.v. 18.1.2019 – M 9 S 17.51617 – juris; VG Hannover, B.v. 14.1.2019 – 5 B 5153/18 – juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 – 34 K 1131.17 A – juris; OVG NRW, B.v. 7.1.2019 – 13 A 888/18.A -juris; NdsOVG, B.v. 6.6.2018 – 10 LB 167/18 – NVwZ-RR 2018, 909; VG Würzburg, U.v. 5.7.2018 – W 2 K 17.50701 – juris).
Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich den Anforderungen des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen.
Auch ein möglicher Politikwechsel der aktuellen italienischen Regierung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Belastbare Rückschlüsse auf ein künftiges Verhalten der italienischen Behörden, gerade auch im Hinblick auf Dublin-Rückkehrer, sind zurzeit noch nicht verlässlich möglich (NdsOVG, B.v. 6.8.2018 – 10 LA 320/18 – juris). Die Änderungen infolge des Salvini-Dekrets, gerade durch Wegfall der SPRAR-Unterbringungsplätze führt nicht zu systemischen Mängeln gerade angesichts des Rückgangs der Flüchtlingszahlen, zumal weiterhin nicht davon auszugehen ist, dass der italienische Staat mit Gleichgültigkeit reagiert, sondern auch entsprechende Maßnahmen zur Bewältigung von Obdachlosigkeit trifft (VG Hannover, B.v. 14.1.2019 – 5 B 5153/18 – juris; VG Berlin, G.v. 9.1.2019 – 34 K 1131.17 A – juris).
Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich nach alledem auch nicht mit Blick auf die konkrete Situation des Antragstellers annehmen. Vielmehr geht das Gericht von einer hinreichenden Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeit in Italien aus. Vor diesem Hintergrund stehen einer Überstellung auch keine grundsätzlichen europa- bzw. verfassungsrechtlichen Gründe entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17 – DVBl 2018, 370).
Individuelle außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO notwendig machen, liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
Der Verweis des Antragstellers auf seine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Verlobte – zu der er keine näheren Angaben gemacht hat – ist im Dublin-System im vorliegenden Fall unerheblich. Bei seiner Verlobten handelt es sich nicht um eine Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin-III VO. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III VO ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Verlobte anders als die Verwandten des Antragsstellers in der Norm nicht genannt wird. Von einer familiären Bindung bereits im Herkunftsstaat ist nichts bekannt. Somit besteht zwischen der angekündigten Eheschließung des Antragstellers und seinem Asylverfahren kein Sachzusammenhang, der eine asylrechtliche Familienzusammenführung geböte. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO setzt demgegenüber außergewöhnliche humanitäre Gründe voraus, da es nicht dazu dienen soll, das Zuständigkeitssystem der Dublin-III VO – insbesondere auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen der Familienzusammenführung – auszuhöhlen. Eine beabsichtigte Eheschließung in der Bundesrepublik führt damit nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null (VG Augsburg, B.v. 28.9.2018 – Au 6 S 18.50756 – juris).
Auch sonst liegen beim Antragsteller weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG – bezogen auf Italien – noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse vor. Das Vorbringen des Antragstellers, dass sich seine Verlobte in Deutschland aufhalte und er seine Anerkennung und Eintragung als Architekt von der Bayerischen Architektenkammer erwarte, er stehe kurz vor mehreren Vorstellungsgesprächen, ändert nichts daran. Denn wie bereits ausgeführt, gibt es nach der Dublin III-VO gerade kein „Forum Shopping“ bzw. „asylum shopping“ dergestalt, dass der Betroffene ein Recht darauf habe, sich einen Mitgliedsstaat für die Prüfung seines Asylantrags auszusuchen, der beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten oder bessere Arbeitsmöglichkeiten bietet (vgl. VG München, B.v. 24.1.2019 – M 9 S 17.51556 – juris m.w.N.).
Die Abschiebung ist auch nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen aufgrund der angeblichen Verlobung des Antragstellers unmöglich, da die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG lediglich für bestehende und gelebte Ehen, nicht jedoch für Verlöbnisse gelten. Eine Ausnahme wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kann nur in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VG Stuttgart, B.v. 29.6.2018 – A 5 K 16619/17 – juris). Insofern hat der Antragsteller nicht substanziiert unter Vorlage von aussagekräftigen Belegen vorgebracht, dass eine Hochzeit etwa unmittelbar bevorstehe.
Nach alledem ist die Abschiebung des Antragstellers nach Italien rechtlich zulässig und möglich.
Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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