Europarecht

Keine Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs im sog. VW-Abgasskandal

Aktenzeichen  1 O 1239/19

Datum:
6.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45571
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 199, § 214, § 826, § 849

 

Leitsatz

1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des entrichteten Kaufpreises, jedoch abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. (Rn. 19 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der „Abgasskandal“ ist zwar bereits im Jahr 2015 publik geworden, Kenntnis der Klagepartei bzw. grob fahrlässige Unkenntnis kann die Beklagte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts darstellen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Kenntnis lässt sich erst mit Erhalt der Schreiben an die Klagepartei begründen, in denen sie konkret darauf hingewiesen wurde, dass ihr Fahrzeug individuell betroffen ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.582,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VI 1.6 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.
2. Es wird festgestellt, dass der in Ziffer 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 958,19 freizustellen.
4. In Höhe von 472,32 € (Erhöhung der Nutzungsentschädigung zwischen Klageerhebung und Termin zur mündlichen Verhandlung) hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.054,66 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Passau gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 32 ZPO örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des entrichteten Kaufpreises, jedoch abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Das Gericht sieht im vorliegenden Sachverhalt eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung der Beklagten zum Nachteil der Klagepartei.
1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19, ist das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klagepartei objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren.
Sittenwidrig ist dabei ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH a.a.O.).
Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch die bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in 7-stelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorensteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Insbesondere weil bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts damit die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung einherging, hat der Bundesgerichtshof ein solches Verhalten der Beklagten im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, als besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung als nicht vereinbar qualifiziert. Dies gelte auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt (BGH a.a.O.).
Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung weiter ausführt, setzt daher der Käufer eines Fahrzeuges – gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt – die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus. Dies betreffe auch den Gebrauchtwagenkäufer, dessen Fahrzeug bereits über eine Erstzulassung verfügt.
2. Die dargelegte Täuschung muss sich die Beklagte auch zurechnen lassen, wobei zunächst unstreitig ist, dass der Motor von ihr entwickelt wurde und zum Einbau in die Dieselfahrzeuge des Konzerns vorgesehen war. Die schädigende Handlung ist den verantwortlichen Organen der Beklagten zuzurechnen. Insofern ergibt sich eine Haftung der juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog.
Gemäß § 31 BGB analog haftet die Beklagte für das deliktische Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Vorstandsmitglied oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt. Nach den Grundsätzen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 trifft die Beklagte in der entschiedenen Konstellation, welche der verfahrensgegenständlichen gleichläuft, eine sekundäre Darlegungslast, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass der vormalige Vorstand der Beklagten von der Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hat. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte im Prozess nicht nachgekommen.
3. Der Schaden der Klagepartei, welcher durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten entstanden ist, liegt im Abschluss des Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB.
Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH a.a.O.). Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können (BGH a.a.O.).
Auch im konkreten Fall ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klagepartei den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. Neben der dahingehenden Behauptung der Klagepartei ist hierbei die allgemeine Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Art des zu beurteilenden Geschäfts mit einzubeziehen, wonach ein Käufer, welcher ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung und damit der Verlust der Nutzungsmöglichkeit droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann, von einem solchen Geschäft Abstand genommen hätte. Dass das Fahrzeug die unzulässige Abschalteinrichtung aufwies, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit war es im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klagepartei für ihre Zwecke nicht voll brauchbar, weil es einen verdeckten Sachmangel aufwies, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (BGH a.a.O.).
4. Ein Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 BGB liegt vor.
Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dabei braucht der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGH a.a.O.).
Da die Verantwortlichen der Beklagten die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand – ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis – ein damit belastetes Fahrzeug erwerben. Es kann im Einzelfall – so auch hier – aber aus dem Wissen und der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns auf den Willen der Person geschlossen werden (BGH a.a.O.).
5. Dem Begehren der Klagepartei kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten, § 214 Abs. 1 BGB.
Für den Eintritt der Verjährung gilt zunächst die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), welche mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Darlegungs- und beweisbelastet für die die Verjährung begründenden Umstände ist die Beklagte. Zwar mag der „Abgasskandal“ bereits im Jahr 2015 publik geworden sein, Kenntnis der Klagepartei bzw. grob fahrlässige Unkenntnis kann die Beklagte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts darstellen. Vielmehr lässt sich Kenntnis erst mit Erhalt der Schreiben an die Klagepartei begründen, in denen sie konkret darauf hingewiesen wurde, dass ihr Fahrzeug individuell betroffen ist. Dass die Klagepartei ein derartiges Schreiben bereits im Jahr 2015 erhalten hätte, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Damit begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2016. Durch die am 28.12.2019 eingegangene Klage wurde die Verjährung rechtzeitig gehemmt.
Die Klage wurde auch „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt. Der ausweislich der Zahlungsanzeige mit Schreiben der Landesjustizkasse vom 08.01.2020 angeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde am 20.01.2020, also innerhalb von zwei Wochen eingezahlt. Seitens der Klagepartei wurde das seinerseits Erforderliche für eine Zustellung „demnächst“ getan (LG Regensburg, Az. 3 O 2240/06 – juris – m.w.N.).
6. Damit schuldet die Beklagte zunächst Rückzahlung des tatsächlich entrichteten Kaufpreises im Wege der Naturalrestitution Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Die Klagepartei hat sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 auch für Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gelten.
Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung im Wege der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO geht das Gericht – wie in vergleichbaren Fällen – von einer möglichen Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus, ferner davon, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei einen Kilometerstand von 35.884 km und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 100.217 km aufwies.
Die Berechnung der Nutzungsentschädigung lautet damit wie folgt:
„Bruttokaufpreis: Restlaufleistung zum Zeitpunkt des Kaufs × gefahrene Kilometer
13.990,00 € : 264.116 km × 64.333 km = 3.407,66 €
Es verbleibt damit zugunsten der Klagepartei ein zuzusprechender Betrag in Höhe von 10.582,34 € (13.990,00 € abzgl. 3.407,66 €).“
7. Als unbegründet erwies sich der Antrag der Klagepartei auf Feststellung des Annahmeverzugs.
Die Klagepartei hat im Anwaltsschreiben vom 26.04.2018 Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreises verlangt. Einen Nutzungsersatz wollte sich die Klagepartei nicht anrechnen lassen. Damit hat sie die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen sie sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (BGH a.a.O.).
8. Gleiches wie unter Ziffer 7. dargestellt gilt auch in Bezug auf die Begründung des Schuldnerverzugs hinsichtlich der Kaufpreiserstattung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), weil der Schuldner nur in Verzug geraten kann, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (BGH a.a.O.). Die Verzinsung erfolgt deshalb erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit.
Die Klagepartei hat insoweit auch keinen Anspruch auf eine Verzinsung des von ihr gezahlten Kaufpreises ab dessen Entrichtung gemäß § 849 BGB (Deliktszinsen). Das Gericht erachtet die Norm für auf Austausch von Leistungen im Rahmen gegenseitiger Verträge, namentlich den Fall einer Hingabe von Geld zur Kaufpreiszahlung gegen Erhalt der Ware, gerichtete Fallgestaltungen nicht für anwendbar. Die Klagepartei hat den Kaufpreis gerade für die Möglichkeit bezahlt, das erworbene Fahrzeug zu nutzen; der Geldbetrag wurde somit nicht ersatzlos weggegeben. Vielmehr hat die Klagepartei für die Zahlung unmittelbar die unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit an dem gekauften Pkw erlangt. Sobald der Geschädigte aber einen faktisch nutzbaren Ersatz für sein überwiesenes Geld erhalten hat, entsteht von vornherein kein Nutzungsausfallschaden, der durch § 849 BGB zu ersetzen wäre. Für die Anwendung dieser Vorschrift besteht folglich kein Raum (vgl. Riehm, NJW 2019, 1105).
9. Ein Anspruch auf den Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren besteht lediglich aus dem Geschäftswert des zugesprochenen Betrages, weil sich die Klagepartei nach den dargestellten Maßstäben die gezogenen Nutzungen auch auf den Gegenstandswert anrechnen lassen muss. Dadurch entsteht indes kein Gebührensprung im Vergleich zum Streitwert. Allerdings erscheint der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der vorgerichtlichen Tätigkeit als angemessen und ausreichend. Der vorgerichtliche Schriftwechsel beschränkt sich wenige kurze Schreiben.
Das Gericht geht davon aus, dass über den Hilfsfeststellungsantrag zu Ziffer 2 der Klageschrift nicht zu entscheiden ist, nachdem der Kläger im Hauptantrag im Wesentlichen obsiegt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin ist lediglich hinsichtlich der Nebenforderungen und der Feststellung des Annahmeverzugs teilweise unterlegen. Höhere Gebühren sind hierdurch nicht angefallen. Die Kosten waren daher vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.
IV.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
V.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.


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