Europarecht

Kostenerstattung für das Abschleppen und die Inverwahrungnahme eines Bootsanhängers

Aktenzeichen  AN 10 K 15.00699

Datum:
19.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
SVR – 2017, 74
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG BayStrWG Art. 18a I 1 und 2

 

Leitsatz

1 Ein Fahrzeug ist iSd Art. 18a I BayStrWG verbotswidrig abgestellt, wenn es ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis nicht mehr am gemeingebräuchlichen fließenden Verkehr oder zumindest ruhenden Verkehr teilnimmt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Straßenbehörde kann ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug im Wege der unmittelbaren Ausführung abschleppen (lassen) und die dabei entstandenen Kosten dem Pflichtigen in Rechnung stellen, wenn eine Anordnung an den Pflichtigen nicht erfolgversprechend iSv Art. 18a I BayStrWG ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage gegen die Kostenanforderung ist zulässig, der Sache nach jedoch unbegründet, da das Abstellen auf öffentlichem Straßengrund des zwar zugelassenen, jedoch langfristig nicht mit einem Kennzeichen versehenen Bootsanhängers als Sondernutzung zu qualifizieren ist, und dieser abgeschleppt und verwahrt werden konnte, weil die Klägerin weder auf die Anbringung eines Rotpunkts noch auf eine Entfernungsaufforderung reagierte und die verfügte Kostenanforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist.
1. Klarstellend ist vorab darauf hinzuweisen, dass eigentlicher Klagegegenstand nur die Festsetzung der Kosten im Bescheid vom 13. April 2015 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. August 2015) ist, denn nur insoweit spricht der angefochtene Bescheid eine Regelung im Sinne von Art. 35 BayVwVfG aus. Die Aufforderungen bzw. Hinweise unter Ziffern 1 und 2 des Bescheides sind lediglich Hinweise, welche zwar für einen eventuellen weiteren Fortgang des Verfahrens rechtlich notwendig sind, aber über keinen eigenen rechtlichen Regelungsgehalt verfügen.
Auch die Ziffer 3 des Bescheides (Sofortvollziehbarkeitserklärung) ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich.
2. Diese Kostenanforderung ist – letztlich – rechtmäßig erfolgt. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist Art. 18a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 1 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Straßenbaubehörde im Fall der unerlaubten Sondernutzung einer öffentlichen Straße den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn Anordnungen gegen den Pflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Ausführung bzw. Tatmaßnahme, bei der keine Grundverfügung gegenüber dem Pflichtigen vorausgeht (vgl. Zeitler, Kommentar zum BayStrWG, Art. 18a, Rn. 20). Dabei hat die Behörde ein Wahlrecht, ob sie den rechtswidrigen Zustand selbst beseitigt oder durch einen Dritten beseitigen lässt. Liegen die Voraussetzungen für die Tatmaßnahme vor, enthält Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG einen Kostenerstattungsanspruch der Straßenbaubehörde gegenüber dem Pflichtigen, der durch Leistungsbescheid geltend zu machen ist.
2.2 Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Tatmaßnahme, das Abschleppen und die Inverwahrungnahme, gegeben.
Das – über mehr als vier Wochen – andauernde Abstellen des streitgegenständlichen Bootsanhängers ohne Kennzeichen auf öffentlichem Straßengrund stellt eine Sondernutzung dar, denn das Fahrzeug war in rechtlichem Sinne nicht fahrbereit, auch wenn es noch zugelassen war.
Ein Fahrzeug ist im Sinne von Art. 18a Abs. 1 BayStrWG verbotswidrig abgestellt, wenn es – ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis – nicht – mehr – am gemeingebräuchlichen fließenden Verkehr oder zumindest ruhenden Verkehr teilnimmt (vgl. Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 14 Rn. 20). Dies ist vor allem der Fall, wenn ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist, aber auch, wenn es noch zugelassen ist, aber nicht – mehr – betriebsbereit ist. Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein Fahrzeug aus technischen Gründen dauernd oder vorübergehend nicht mehr betriebsbereit ist, etwa bei einem Unfallfahrzeug. Selbst das Abstellen eines Unfallfahrzeugs auf öffentlichem Straßengrund wird noch als Gemeingebrauch anzusehen sein, jedoch nur für eine relativ kurze Zeit, etwa bis es in die Werkstatt oder zu einer Entsorgungsanlage verbracht werden kann. Ein zeitlich hierüber hinausgehendes Abstellen ist dann bereits ein nicht mehr gemeingebräuchliches Lagern (vgl. hierzu Wiget, a. a. O., Art. 18a Rn. 11, Art. 20 Rn. 20).
Gleiches gilt nach Ansicht des Gerichts aber auch in den Fällen, in denen das Fahrzeug aus rechtlichen Gründen – über eine längere Zeit – nicht betriebsbereit ist, hier wegen des Fehlens eines Kennzeichens, dessen Anbringung jedoch Voraussetzung dafür ist, dass ein Fahrzeug in Betrieb genommen werden darf, wozu auch das Abstellen auf öffentlichem Straßengrund gehört (§ 10 Abs. 12 FZV), andernfalls eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 48 Nr. 1b FZV tatbestandlich verwirklicht wird.
Natürlich wird auch nicht „ab der ersten Sekunde“ bei Fehlen eines Kennzeichens (beispielsweise nach einem Diebstahl des Kennzeichens) eine Ordnungswidrigkeit zu bejahen sein oder schon das Vorliegen einer Sondernutzung, sondern erst nach einem Zeitraum, in dem üblicherweise ein neues Kennzeichen besorgt und bei der Zulassungsbehörde mit einer Plakette versehen werden kann. Dieser Zeitraum ist hier jedoch deutlich überschritten, denn die Klägerin wusste spätestens zum Zeitpunkt der Diebstahlsanzeige am 8. März 2015 vom Fehlen des Kennzeichens, welches aber bis zum Abschleppen des Anhängers am 7. April 2015 noch nicht wieder besorgt und angebracht war und im Übrigen gemäß der klägerischen Angaben im Schriftsatz vom 29. März 2016 bis heute nicht beschafft worden ist. Dieser Qualifizierung als Sondernutzung steht auch nicht der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass der Anhänger in der Zeit zwischen Kennzeichendiebstahl und Abschleppen mehrfach – unter Anbringung eines roten Kennzeichens – bewegt worden sei, um das darauf befindliche Boot zu einem Bootsbauer zum Zwecke von Reparaturen zu fahren. Damit mag der Bootsanhänger zwar am Verkehr teilgenommen haben, jedoch nicht in rechtlich zulässiger Weise, denn die Verwendung von roten Kennzeichen im Sinne von § 16 Abs. 1 FZV (in der Fassung vom 30.10.2014, gültig ab 1.4.2015, aber auch in der Fassung vom 19.10.2012, gültig bis 31.3.2015) ist nur zu Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten zulässig, was hier, bezogen auf den Bootsanhänger, nicht vorlag. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders, als wenn der Anhänger ohne jegliches Kennzeichen oder etwa mit einem fremden Kennzeichen geführt worden wäre. Dass eine rein faktische Verkehrsteilnahme entgegen der rechtlichen Maßgaben nicht zur Verneinung des Vorliegens einer Sondernutzung führen kann, zeigt etwa der Vergleich mit der Situation, dass mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug am Verkehr teilgenommen wird.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass von der Polizei anlässlich der Anzeige des Kennzeichendiebstahls (ihrem Sohn gegenüber) geäußert worden sei, dass jetzt „alles in Ordnung“ sei. Geht man von einer derartigen Aussage aus, hätte sich diese jedoch ersichtlich allenfalls darauf erstrecken können, dass nun im Hinblick auf eine grundsätzlich in Rede stehende Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 1b FZV wegen Inverkehrbringung eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen – zumindest in der nächsten Zeit bis zur unverzüglichen Neubeschaffung – keine Schwierigkeiten drohten. Hieraus zu schließen, dass nun grundsätzlich für die Klägerin nichts mehr zu veranlassen sei oder gar, dass keinerlei Konsequenzen – insbesondere in Richtung auf die hier streitgegenständliche Sondernutzung – sich mehr ergeben könnten, verkennt und verdrängt vorwerfbar zugunsten der eigenen Rechtsansicht insbesondere die fehlende Zuständigkeit der Polizei für abschließende Entscheidungen über Sondernutzungen und die Verschiedenheit der zuständigen Rechtsträger (Freistaat Bayern einerseits und Stadt … andererseits).
Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin (bzw. ihr Sohn als ihr Beauftragter) sich wohl so völlig sicher, ob „alles in Ordnung“ ist, letztlich wohl doch nicht war, denn dann wäre es aus ihrer/seiner Sicht schließlich nicht notwendig gewesen, ein rotes Kennzeichen zu verwenden, anstatt auf das klägerseits vorgetragene, ersatzweise angebrachte „Pappschild“ zu vertrauen.
Soweit in der Klagebegründung auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 25. April 2013 Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall die behördliche Entscheidung nur auf das Fehlen einer Zulassung gestützt war, was vorliegend nicht der Fall ist.
2.3 Die Beklagte konnte den Anhänger auch im Wege der unmittelbaren Ausführung abschleppen (lassen), da sie davon ausgehen konnte, dass eine Anordnung an den Pflichtigen, hier die Klägerin, nicht erfolgversprechend im Sinne von Art. 18a Abs. 1 BayStrWG ist.
Nach Aktenlage und Vortrag der Beklagten wurde am 4. März 2015 ein so genannter Rotpunkt auf den streitgegenständlichen Anhänger durch die Polizei angebracht und ferner der Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2015 eine Entfernungsaufforderung übersandt.
Beides wird von der Klägerin bestritten. Der Klägerin ist hier zwar zuzugeben, dass es jeweils nicht als völlig ausgeschlossen angesehen werden kann, dass auch ein „Rotpunkt“ einmal unleserlich wird oder gar abfällt, wenn letzteres auch als sehr unwahrscheinlich einzuschätzend ist, weil dieser als großflächiger Aufkleber gestaltet ist und bei Fahrzeugen regelmäßig einen festen, tragenden Klebeuntergrund findet. Auch bei – etwa witterungsbedingt – Unleserlichkeit bleibt er in seiner Funktion erkennbar, insbesondere für Betroffene „vom Fach“ wie die Klägerin bzw. ihr Sohn. Letztlich ist auch nichts ersichtlich dafür, dass Dritte ein Interesse am – mühseligen und für sie nutzlosen – Entfernen eines Rotpunkts haben könnten.
In Bezug auf den bestrittenen Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11. März 2015 ist ebenfalls zuzugestehen, dass natürlich einzelne Sendungen verlorengehen können oder eventuell auch irrtümlich erst gar nicht auslaufen. Der sachbearbeitende Bedienstete der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung einen internen Ablauf geschildert, welcher zwar für den Nachweis des Auslaufs einfacher Briefe nicht optimal ist, andererseits auch nicht besonders ungewöhnlich oder fehleranfällig ist. Aller Wahrscheinlichkeit nach läuft ein Brief, dessen Entwurf sich in den Akten befindet, letztlich auch aus, was im vorliegenden Fall zumindest für den Regelfall unterstellt werden kann.
Letztlich ist das Gericht jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine der vorgenannten Nachrichten die Klägerin (oder ihre Beauftragten) erreicht haben wird, da das zweimalige Fehlschlagen in Folge innerhalb kurzer Zeit und in Zusammenhang mit demselben Lebenssachverhalt nicht mehr lebensnah mit einer Kumulation von Wahrscheinlichkeiten erklärt werden kann, sondern auf zielgerichteten Vortrag der Betroffenen als überwiegend wahrscheinlich hinweist.
2.4 Hinsichtlich der Kostenhöhe ist nichts durchgreifend vorgetragen oder ersichtlich. Soweit die Beklagte ursprünglich im Bescheid vom 13. April 2015 eine Summe von 271,22 EUR veranschlagt hatte, führte dies nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, denn im praktischen Vollzug wurde diese Summe nie gefordert, sondern bereits bei der „Auslösung“ des Anhängers bei der Abschleppfirma wurde dort nur der tatsächlich angefallene Betrag (mit nur einem Monat Standgebühr) von insgesamt 199,82 EUR gefordert, was dann mit Bescheid vom 4. August 2015 förmlich bestätigt wurde.
Insoweit war deshalb kein Teilunterliegen der Beklagten anzunehmen, jedenfalls unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 156 VwGO.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst, da die Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 199,82 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Letztlich und der Sache nach war nur dieser Betrag im Streit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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