Europarecht

Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit von Gefahrtarifen

Aktenzeichen  L 2 U 421/16

Datum:
18.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NWB – 2019, 391
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3, Art. 12, Art. 14
GKG § 63
SGB VII 3 153 Abs. 1, § 157, § 159 Abs. 1
SGG § 197a

 

Leitsatz

1. Die Bildung einer gemeinsamen Tarifstelle für Unternehmen der Beratung und Auskunft (einschließlich rechts- und steuerberatende Unternehmen) mit Unternehmen vonInteressenvertretungen bzw. von Religionsgemeinschaften unter die Gefahrtarifstelle 05 im Gefahrtarif 2011 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist rechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Art. 12, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 GG). (Rn. 55 – 60)
2. Angesichts der Satzungsautonomie der Unfallversicherungsträger bei Gestaltung der Gefahrtarifstellen steht den Gerichten die Prüfung nicht zu, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung getroffen worden ist. (Rn. 62)
3. Die Bildung größerer Solidargemeinschaften entspricht dem Willen des Gesetzgebers zur Zusammenlegung von Berufsgenossenschaften. (Rn. 43)
4. Bei kleinen Unternehmensgruppen bzw. Unternehmensgruppen mit zurückgehenden Beitrags- oder Mitgliedzahlen kann die Einordnung in eine größere Solidargemeinschaft der Sicherstellung von Tragfähigkeit und der Beitragsstabilität dienen. (Rn. 52)

Verfahrensgang

S 24 U 449/15 2016-11-10 GeB SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.11.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 5.865,34 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klagen gegen den Veranlagungsbescheid vom 19.07.2011 sowie gegen den Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2012 vom 22.04.2013 und den Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2013 vom 22.04.2014 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2015 abgewiesen.
Die gegen den Veranlagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 150 SGB VII sind nur die Unternehmer beitragspflichtig; ihre Beiträge berechnen sich gemäß § 153 Abs. 1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Träger (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen. Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin, die Ausübung der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, fällt eindeutig unter die Unternehmensart „Beratung und Auskunft / Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft“ der Gefahrtarifstelle 05 des GT 2011 und lässt sich nicht der Unternehmensart „Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen nur für Leasingunternehmen“ der Gefahrtarifstelle 01 zuordnen. Wenn wie hier nach technologischen Kriterien die richtige Zuordnung feststeht, kann die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 – L 3 U 134/13 – Juris RdNr. 39 m.w.N.). Der Veranlagungsbescheid mit Zuordnung der Gefahrklasse 0,59 entspricht daher der Rechtsgrundlage, dem GT 2011.
Der Veranlagungsbescheid ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil seine Rechtsgrundlage – der Gefahrtarif 2011 – seinerseits wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere die Gefahrtarifstelle 05 rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Unfallversicherungsträger setzt gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 33 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest. Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung, die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV öffentlich bekannt zu machen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 15 m.w.N.). In den Satzungsregelungen sind gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Dabei werden die Gefahrklassen nach § 157 Abs. 3 SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der beschlossene Gefahrtarif hat gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren und ist vom Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsichtsbehörde gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII zu genehmigen.
Das BSG hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass den Unfallversicherungsträgern bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zusteht und den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften dabei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist; dagegen steht den Gerichten die Prüfung nicht zu, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 18, ebenso BSG vom 28.11.2006 – B 2 U 10/05 R – Juris RdNr. 16). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 18). Insbesondere kann der Unfallversicherungsträger laut BSG im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen, welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif erhalten soll (vgl. BSG vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 18).
Dabei ist anerkannt, dass gemäß § 157 Abs. 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif (sog. Gewerbezweigprinzip) gebildet oder nach Tätigkeiten gegliedert unter Zusammenfassung von Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen gefasst werden können (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 28 ff.). Ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung bzw. die Arbeitsbedingungen geprägt; das setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 28 m.w.N.). Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 -´ B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 30). Das BSG hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 2/05 R – Juris RdNr. 23). Dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (vgl. BSG, ebenda). Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat im Übrigen zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – Juris RdNr. 28). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – Juris RdNr. 34).
Ferner können Gefahrengemeinschaften aus mehreren Gewerbezweigen gebildet werden, wenn diese nach den in den jeweiligen Unternehmen anzutreffenden Arbeits- und Produktionsbedingungen gleichartige Unfallrisiken und Präventionserfordernisse aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 33).
Dabei darf der Unfallversicherungsträger berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzgebers des SGB VII entspricht (vgl. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung – UVMG – vom 30.10.2008, BGBl I 2130), die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größe, Betriebszahlen und Anzahl von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl. BT-Drucks. 16/9154, S. 1). Damit entspricht es, wie das BSG dargelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 55) gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es nach Auffassung des BSG auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten (vgl. BSG, ebenda).
Das BSG hat ferner darauf hingewiesen, dass selbst bei erheblicher Abweichung der Gefährdungsrisiken innerhalb einer Gefahrengemeinschaft zu berücksichtigen ist, dass gerade § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert und Ausdruck des Solidaritätsgedankens ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 37). Allein die Beitragshöhe vermag eine Rechtswidrigkeit der Bildung der Gefahrtarifstellen nicht zu begründen.
Allerdings muss namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen oder bei aus unterschiedlichen Gewerbezweigen gebildeten Gefahrengemeinschaften geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen „gewerbetypischen“ Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – Juris RdNr. 34). Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, „passenderen“ Gewerbezweig folgen (vgl. BSG, Urteil 21.03.2006 – B 2 U 2/05 R – Juris RdNr. 23; BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 34).
Weichen die Belastungsziffern verschiedener Gewerbezweige also auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle ab, kann dies eine Pflicht zur Neuordnung der Gefahrtarifstellen begründen. Angesichts des Regelungsspielraums, welcher den Unfallversicherungsträgern bei der Abstufung nach Gefahrklassen eingeräumt ist, können diese allerdings auch vorgreifliche Regelungen treffen und die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig beobachten (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 35). Ferner hängt der Grad der noch unschädlichen Abweichung auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 28).
Zum Grenzwert für das Überschreiten des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei Zusammenlegen von Risiken in einer Gefahrengemeinschaft hat das BSG im Urteil vom 11.04.2013 (B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 36 f.) ausgeführt, dass dieser nicht erreicht wird bei einer Differenz des Gefährdungsrisikos der Gefahrengemeinschaft und dem Gefährdungsrisiko des Unternehmens von 33,3 v.H. (1/3) (dort: Gefahrklasse 4,0 der Klägerin und Gefahrklasse 6,0 der Gefahrengemeinschaft). Soweit in der Literatur geringere Grenzwerte als ca. 33 v.H. angegeben wurden, konnte das BSG dem nicht folgen. Denn die Normformulierung des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zeige, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssten, weil § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII u.a. auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordere (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 37). Hierauf habe auch der EuGH in seiner Entscheidung zur Europarechtskonformität des Systems der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich abgestellt und betont, dass § 157 Abs. 2 SGB VII ein Ausdruck des Solidaritätsgedankens sei (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 – C-350/07 – Slg. 2009, I-1513 – Kattner-Stahlbau, Juris RdNr. 48).
Vor diesem Hintergrund ist der Gefahrtarif 2011 der Beklagten einschließlich der Gefahrtarifstelle 05 rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Gefahrtarif 2011 wurde durch die Vertreterversammlung der Beklagten am 08.07.2010 beschlossen, am 26.07.2010 vom Bundesversicherungsamt genehmigt gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII und öffentlich bekannt gemacht (§ 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr Gefahrtarif eine Bildung der Gefahrtarifstellen entsprechend dem Gewerbezweigprinzip nach Unternehmensarten enthält. Hintergrund für die Bezeichnung als Unternehmensart statt Gewerbezweig ist, dass ihre Mitgliedsunternehmen zu einem großen Teil keinem klassischen Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung nachgehen (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 – L 3 U 134/13 – Juris RdNr. 21).
Die Bildung der Gefahrtarifstelle 05 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat verweist auf folgende überzeugende Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 27.11.2014 (L 3 U 134/13 – Juris):
„RdNr. 27 Die Gefahrtarifstelle 05 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2011 geltenden Gefahrtarif der Beklagten Beratung und Auskunft/ Interessenvertretung und Religionsgemeinschaften. Im Gegensatz zum vorher geltenden Gefahrtarif bezieht diese Tarifstelle aus den früheren Gefahrtarifstellen 06 (Beratungsunternehmen; Gefahrklasse 0,63), 08 (rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege; Gefahrklasse 0,44), 11 (wirtschaftliche und politische Interessenvertretung; Gefahrklasse 0,59), 14 (Religionsgemeinschaft; Gefahrklasse 1,11), 15 (Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen; Gefahrklasse 1,36), 28 (Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, -abrechnung, -einzug; Gefahrklasse 0,60) und aus der Gefahrtarifstelle 33 (sonstiges Dienstleistungsunternehmen, Gefahrklasse 1,00) nichttechnische Gutachter und Sachverständige mit ein.
Laut dem auf dem Beobachtungszeitraum 2006 bis 2008 beruhenden Unfallverzeichnis, welches dem Gefahrtarif 2011 zugrunde gelegt wurde, belief sich die Entgelt- und Versicherungssumme auf 85.830.366.479,00 €, die Entschädigungsleistungen (Neulast) betrugen 50.332.032,18 €. Aus der Neulast x 1.000 ÷ Entgeltsumme im Beobachtungszeitraum errechnete sich die Belastungsziffer (hier: 0,5864). Die gerundete Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse (hier: 0,59). Die Berechnung und ihre Grundlagen ergeben sich aus Abschnitt C Nr. 5 (S. 11), Nr. 7 (S. 15 ff.) und Abschnitt F der Beschlussvorlage für den Gefahrtarif 2011.
Von der gesamten Entgelt- und Versicherungssumme i.H.v. 85.830.366.479,00 € entfallen 38.818.328.841,00 € (45,23%) auf rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen bzw. Organe der Rechtspflege, auf Beratungsunternehmen 23.152.137.328,00 €, auf Auskunfts-, Inkassounternehmen, Gebührenermittlung,-ab-rechnung, -einzug 1.828.573.163,00 €, auf Gutachter und nichttechnische Sachverständige 70.989.195,00 €, auf wirtschaftliche und politische Interessenvertretungen 7.646.832.340,00 €, auf Religionsgemeinschaften 8.700.328.516,00 € und auf Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen 5.613.177.096,00 €.
RdNr. 28 Zunächst machte die Beklagte in sachgerechter Weise von ihrem Gestaltungsspielraum Gebrauch, indem sie ausweislich ihrer Erwägungen zu den Veränderungen der Gefahrtarifstellen (Abschnitt C, S. 18 der Beschlussvorlage für den Gefahrtarif 2011) die die Zusammenfassung zur einer Gefahrtarifstelle rechtfertigende Gemeinsamkeit der Beratungsunternehmen, rechts- und wirtschaftsberatenden Unternehmen bzw. Organe der Rechtspflege, der Auskunfts- und Inkassounternehmen und Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Gebührenermittlung, -abrech-nung und -einzug sowie der nichttechnischen Gutachter und Sachverständigen in Beratung und Auskunft sieht. Die so neu gebildete Unternehmensart „Beratung und Auskunft“ umfasst zum einen alle ursprünglichen Gefahrtarifstellen, die Beratung im originären Sinn zum Inhalt hatten und zum anderen die Auskunfts- und Inkassounternehmen sowie die Unternehmen, die Gebühren ermitteln, abrechnen und einziehen.
Hierzu hat das SG München im oben angesprochenen Verfahren S 23 U 268/11 ergangenen Urteil vom 05. Juni 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Unternehmen sich ebenfalls durch den Geschäftszweck der Beratung und/ oder einer Dienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auszeichnen, wie z.B. durch den Einzug fremder Forderungen. Zudem besteht eine enge Zusammenarbeit gerade mit den Organen der Rechtspflege. Dieser enge Zusammenhang gilt auch für die zusätzlich miteinbezogenen nichttechnischen Gutachter und Sachverständigen, die auf den Gebieten der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaft sowie auf medizinischem Fachgebiet Gutachten erstellen (SG München, Urteil vom 05. Juni 2013 – S 23 U 268/11 -, zitiert nach juris Rn. 23). Die Beklagte erblickt einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für eine Zusammenfassung mit Interessenvertretungen wiederum darin, dass sowohl den beratenden bzw. auskunfterteilenden Unternehmen und Interessenvertretungen, welche ihre Mitglieder beraten, das Beratungsmoment gemein ist. Wesentlich unterschiedliche Unfallrisiken lassen sich in diesem Zusammenhang nicht ausmachen.
RdNr. 29 Der weitere Zusammenschluss mit den Unternehmen der Interessenvertretung und den Religionsgemeinschaften ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter die Unternehmensart „Interessenvertretung“, die die bisherigen Unternehmensarten „wirtschaftliche und politische Interessenvertretung“ und „Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen“ umfasst, fallen – vgl. zur Branchenzuordnung in Abschnitt C Nr. 8, S. 33 ff. der Beschlussvorlage für den Gefahrtarif 2011 – zum einen z.B. Abgeordnetenbüros, Arbeitgeberverbände, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern, die in enger Verbundenheit zu den oben aufgeführten Beratungsunternehmen stehen. So liegt es in der Tat nicht fern, die Beratungsunternehmen selbst und deren Interessenvertretung, wie z.B. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskammern in einem Gewerbezweig zusammenzufassen. Zum anderen zeichnen sich aber auch die Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Interessenvertretung, wie z.B. Automobilclubs, Bürgerinitiativen, Elternverbände, Mietervereinigungen und Verbraucherschutzzentralen, ebenso in erster Linie durch die Beratung ihrer Mitglieder aus. Auch hier steht bei der Bandbreite der erfassten Unternehmen eine büromäßige Tätigkeit im Vordergrund. Relevante Unterschiede bei den Unfallrisiken sind auch hier nicht ersichtlich.
RdNr. 30 Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte für die Einbeziehung der Religionsgemeinschaften in die Gefahrtarifstelle 05 nachvollziehbar von der Zuordnung in der NACE leiten lässt. Jedenfalls erscheint auch unter Einbeziehung der Religionsgemeinschaften die Vertretung eigener oder fremder Interessen als gemeinsamer Nenner aller drei Unternehmenszweiggruppen; ferner sind ihnen allen vor allem büromäßige Verrichtungen zu eigen. Unfallrisikoerhebliche Unterschiede lassen sich so auch nicht unter Einbeziehung von Religionsgemeinschaften feststellen.
RdNr. 31 Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass in die Tarifstelle 05 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet sind, die aufgrund einer Unternehmensstruktur, die von ihrer deshalb erheblich abweicht, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienste o.ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Die Klägerin lässt außer Betracht, dass auch Steuerberater und Rechtsanwälte Außentermine bei Mandanten, Finanzämtern und Gerichten wahrnehmen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang z.B. auf Greenpeace hinweist, mag zutreffen, dass einzelne Interessenvertretungen wie eben Greenpeace zu einem nicht zu vernachlässigenden Anteil die Interessen ihrer Mitglieder auch durch Außenaktionen wahrnehmen. Daraus leitet sich jedoch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, d.h. kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) ab. Denn die Außenaktionen/ -dienste sind zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser Unternehmen/ Organisationen, aber nicht das wesentlich prägende Element (siehe hierzu die Ausführungen des erkennenden Senats betreffend den ADAC, die Sportverbände und den Deutschen Alpenverein im Urteil vom 20. August 2010 – L 3 U 349/08 -, zitiert nach juris Rn. 36 ff.). Allein schon die Bündelung von Unternehmen unterschiedlicher vormaliger Gefahrklassen begründet einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch nicht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 20. August 2010 – L 3 U 349/08 -, a.a.O.).
RdNr. 32 Diese Ausführungen gelten auch für die Religionsgemeinschaften, deren Schwerpunkt ebenfalls in einer büromäßigen Tätigkeit liegt. Auch hier ist zu beachten, dass die sozialen Einrichtungen der Religionsgemeinschaften wie Kindergärten, Pflegediensten etc. in der Regel der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuzuordnen sind, so dass diese Argumentation der Klägerin ins Leere geht. Zudem sind Sozialberatungen und Seelsorge von der Gefahrtarifstelle 10 (Gefahrklasse 4,27) erfasst (vgl. Branchenzuordnung in Abschnitt C Nr. 8, S. 33 f., 35 der Beschlussvorlage für den Gefahrtarif 2011).
Die vorgenommene Zusammenfassung entspricht auch dem in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hervorgehobenen Schutz kleinerer Gewerbezweige (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 – 2 RU 40/85 -, zitiert nach juris Rn. 26). So können die zwei großen Gewerbezweige „Beratungsunternehmen“ mit einer Entgelt- und Versicherungssumme in Höhe von ca. 23 Milliarden € und „Rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen, Organ der Rechtspflege“ mit einer Entgelt- und Versicherungssumme in Höhe von ca. 39 Milliarden € die kleineren Gewerbezweige mit Entgelt- und Versicherungssummen in Höhe von 70 Millionen € (nichttechnische Gutachter und Sachverständige) bis zu ca. 8,7 Milliarden € (Religionsgemeinschaften) im Rahmen des Solidarausgleichs mit auffangen.“
Der Senat weist ferner darauf hin, dass gerade kleine Risikogemeinschaften typischerweise stärkeren Schwankungen hinsichtlich der Belastungsziffer unterliegen. Bei solchen kleinen Unternehmensgruppen bzw. bei Unternehmensgruppen mit zurückgehenden Mitgliederzahlen oder rückläufigen Entgelt- und Versicherungssummen dient die Zuordnung zu einer größeren Risikogemeinschaft daher der Beitragsstabilität. Denn jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, um zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung auszuschließen und dem Versicherungsprinzip zu entsprechen (vgl. Spellbrink, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, zu § 157 SGB VII RdNr. 11). Durch Einordnung in eine deutlich größere Solidargemeinschaft werden Beitragsschwankungen ausgeglichen und ggf. eintretende Beitragssteigerungen für das einzelne Unternehmen durch die Aufteilung innerhalb einer größeren Solidargemeinschaft abgemildert. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die verhältnismäßig kleine Risikogemeinschaft der Religionsgemeinschaften, deren Anteil an den Entgelt- und Versicherungssummen nur ca. 10% beträgt, vor allem wegen rückläufiger Mitglieder- und Entgeltzahlen in eine größere Risikogemeinschaft eingegliedert wurde, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Hintergrund der Neugestaltung des GT 2011 die vorangegangenen Fusionen mit zwei anderen Berufsgenossenschaften waren. Wie bereits dargelegt entspricht es dem Willen des Gesetzgebers mit Blick auf die Zusammenfassung von Berufsgenossenschaften, dass größere Solidargemeinschaften gebildet werden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht, so dass es sachgerecht ist, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten. Das BSG hat ferner darauf hingewiesen, dass selbst bei erheblicher Abweichung der Gefährdungsrisiken innerhalb einer Gefahrengemeinschaft zu berücksichtigen ist, dass gerade § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert und Ausdruck des Solidaritätsgedankens ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 37).
Gerade bei einer derart umfassenden Neugestaltung des Gefahrtarifs nach zwei Fusionen mit anderen Berufsgenossenschaften wie hier muss dem Unfallversicherungsträger gestattet sein, ähnliche Unternehmensarten in Gefahrtarifstellen zusammenzufassen, insbesondere kleinere „Gewerbezweige“ bzw. Unternehmensarten mit größeren Unternehmensarten im Interesse einer Beitragsstabilität zusammenzufassen und in gewissem Umfang vorgreifliche Regelungen zu treffen, um anschließend die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig zu beobachten (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 35). Angesichts des komplexen Sachverhaltes nach den Fusionen ist der Beklagten ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um Erfahrungen mit den neu geschaffenen Gefahrtarifstellen zu sammeln (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R – Juris RdNr. 21). Vor diesem Hintergrund vermag die Abweichung der Belastungsziffer der bisherigen GTS 08 „rechtsu. wirtschaftsberatende Unternehmen, Organe der Rechtspflege“ von gerundet 0,40 (0,3963) zur gerundeten Gesamtbelastungsziffer der neu geschaffenen GTS 05 von 0,59 keine Pflicht zur Neuordnung der Gefahrtarifstellen zu begründen. Denn die Abweichung der Belastungsziffer dieser Unternehmen von der Gesamtbelastungsziffer der GTS 05 liegt mit 0,19 bei 32,2% und damit unterhalb von 33,3% der Gesamtbelastungsziffer. Wie dargelegt, ist aber nach BSG-Rechtsprechung selbst die Abweichung von einem Drittel noch nicht ausreichend für die Annahme eines erheblich abweichenden Gefährdungsrisikos (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 – L 3 U 134/13 – Juris RdNr. 33 f.).
Der Gefahrtarif 2011 und insbesondere die Gefahrtarifstelle 05 stehen auch nicht im Widerspruch zu Verfassungsrecht, insbesondere zu Art. 12 GG, Art. 14 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
Mangels objektiv berufsregelnder Tendenz der Beiträge bzw. der Gefahrtarifgestaltung hinsichtlich Wahl oder Ausübung des Berufs ist schon der Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht tangiert (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999 – B 11/10 AL 8/98 R – Juris RdNr. 21; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 – 1 BvR 1402/87 – Juris RdNr. 47; BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 – 1 BvR 131/13 – Juris RdNr.18). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit der Beitragspflicht und insbesondere der Gestaltung des Gefahrtarifs auf Wahl oder Ausübung des Berufs der Partner der Klägerin Einfluss ausgeübt werden könnte. Eine objektiv berufsregelnde Wirkung scheidet vielmehr schon aufgrund der geringen Höhe der Beiträge aus. Denn diese beliefen sich ausweislich der vorliegenden Beitragsbescheide 2012 mit 464,25 € auf lediglich 0,32% des gemeldeten Bruttoarbeitsentgelt (145.318 €) und 2013 mit 401,09 € auf 0,30% des gemeldeten Bruttoarbeitsentgelts (132.204 €) und betrugen insgesamt weniger als 470 € im Jahr.
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Legt der Staat den Bürgern Geldleistungspflichten auf, so greift er damit grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ein, denn die Eigentumsgarantie schützt nicht das Vermögen als solches (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009 – L 6 U 1859/08 – Juris RdNr. 39 m.w.N.). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also „erdrosselnde Wirkung“ hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 – 1 BvR 1402/87 – Juris RdNr. 48; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 – 1 BvL 22/85 – Juris RdNr. 32). Angesichts der eben dargelegten geringen Höhe der Jahresbeiträge besteht dafür aber keinerlei Anhaltspunkt; vielmehr ist eine nennenswerte Auswirkung auf das Vermögen der Klägerin fernliegend.
Eine Verletzung von Vertrauensschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist durch die Neufassung der Gefahrtarifstellen im GT 2011 nicht ersichtlich. Denn ein Gefahrtarif ist jeweils nach Ablauf seiner Geltungsdauer von maximal sechs Jahren zwingend neu festzulegen gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 48 ff.). Außerdem spricht gegen Vertrauensschutz im konkreten Einzelfall, dass die Klägerin erstmals mit dem streitgegenständlichen Bescheid veranlagt wurde, weil sie erst 2011 gegründet wurde und zuvor rechtlich nicht existent war. Die Klägerin wurde daher auch nicht, wie der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, sprunghaft mit höheren Beiträgen belastet.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 – 1 BvR 131/13 – Juris RdNr. 11 m.w.N.); er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen, wobei es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, a.a.O.). Differenzierungen sind zulässig, bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 – 1 BvR 131/13 – Juris RdNr. 12). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 – 1 BvR 131/13 – Juris RdNr. 13). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ferner kann sich eine strengere Bindung des Gesetzgebers aus den betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrecht ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 – 1 BvR 131/13 – Juris RdNr. 14). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der Gesetzgeber die Rechtssetzungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung von Gefahrtarifen an die Unfallversicherungsträger zur autonomen Regelung delegieren durfte; die gesetzliche Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung des Gefahrtarifs (§ 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 – 1 BvR 1696/03 – Juris RdNr. 21 ff.). Dabei setzten die berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltungsorgane, die bei der Bewältigung dieser Aufgabe über lange Erfahrung verfügen und mit den spezifischen Strukturen innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften vertraut sind, den Gefahrtarif als autonomes Recht fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 – 1 BvR 1696/03 – Juris RdNr. 22 ff., 29). Dementsprechend hat das BSG – wie oben bereits aufgezeigt – in seiner Rechtsprechung stets betont, dass den Unfallversicherungsträgern bei Erfüllung der ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zusteht und dass auch den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften dabei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, soweit sie innerhalb der ihnen vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung autonomes Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass in der Sozialversicherung neben dem Versicherungsprinzip auch das fürsorgerische Prinzip eines sozialen Ausgleichs (Solidarprinzip) von Bedeutung ist, ohne dass sich eine Gewichtung der Grundsätze zugunsten des Versicherungsprinzips aus dem Grundgesetz ableiten ließe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007 – 1 BvR 58/06 – Juris RdNr. 11).
Nicht zu prüfen ist insbesondere, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 – 1 BvR 131/13 – Juris RdNr. 14). Außerdem ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit verbundener unvermeidlicher Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 – 1 BvR 131/13 – Juris RdNr. 15). Vor diesem Hintergrund ist die Gestaltung der Gefahrtarifs 2011 auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Regelungen des Gefahrtarifs knüpfen hier hinsichtlich der Einteilung der Gefahrtarifstellen an die Art des Unternehmensgegenstandes an, weil daraus typischerweise gleichartige Unfallrisiken folgen. Daher sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 53 m.w.N.). Sachfremde oder willkürliche Erwägungen bei Bildung der Gefahrtarifstelle 05 sind nicht erkennbar. Vielmehr wählte die Beklagte eine an Sachkriterien orientierte Anknüpfung und fasste Unternehmensarten mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammen. Da die Bildung größerer Solidargemeinschaften gerade dem Willen des Gesetzgebers mit Blick auf die Zusammenfassung von Unfallversicherungsträgern entsprach, erweist sich die Bildung von Gefahrengemeinschaften mit Zusammenfassung von Gewerbezweigen zu größeren Gruppen als sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris RdNr. 55). Die Beklagte hat gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eine zulässige Typisierung getroffen, als sie von zumindest ähnlichen Risiken und vergleichbaren Präventionserfordernissen der in der Gefahrtarifstelle 05 zusammengefassten Unternehmensarten – „Beratung und Auskunft“ sowie „Interessenvertretung und Religionsgemeinschaften“ – ausging (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 – L 3 U 134/13 – Juris RdNr. 36 f.). Der Unfallversicherungsträger darf durch Typisierungen den Bedürfnissen der Massenverwaltung Rechnung tragen; dabei ggf. auftretende Härten sind bei generalisierenden Regelungen unvermeidlich, aber hinzunehmen, wenn wie – wie hier – nicht das Maß des Zumutbaren überschritten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 – 1 BvR 1696/03).
Da die Veranlagung rechtlich nicht zu beanstanden ist, sind auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der gemäß § 168 SGB VII erlassenen Beitragsbescheide für 2012 und 2013 vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Klägerin erhobenen zulässigen Anfechtungsklagen gegen diese Bescheide sind daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn die Berufung erweist sich als erfolglos. Das Verfahren ist gerichtskostenpflichtig, weil weder Klägerin noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der Senat setzt den Streitwert gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.865,34 € fest.
In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet hingegen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Soweit die Klägerin die Aufhebung der Beitragsbescheide 2012 und 2013 beantragt und folglich die Beitragsbescheide neben dem Veranlagungsbescheid eigenständig angegriffen hat, richtet sich der Streitwert gemäß § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) zwingend nach der Höhe der in den Beitragsbescheiden festgestellten Beiträge (vgl. BSG, Beschluss vom 23.07.2015 – B 2 U 78/15 B) und beläuft sich daher auf 865,34 €.
Soweit die Klägerin die Aufhebung des Veranlagungsbescheides und Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beantragt hat, ist der Streitwert auf 5.000 € festzusetzen gemäß § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung von Klagen gegen Veranlagungsbescheide hat sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewandelt. So hatte das BSG im Beschluss vom 03.05.2006 (B 2 U 415/05 B – Juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 08.09.2009 – B 2 U 113/09 – Juris) ausgeführt, dass sich der Streitwert nach der Höhe der mit der Klage erstrebten Beitragsersparnis bestimme, wobei das Zweifache des Differenzbetrags zwischen dem nach der bisherigen Veranlagung zu zahlenden und dem bei Erfolg der Klage zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens aber der dreifache Auffangstreitwert anzusetzen sei; dies entspreche dem wirtschaftlich gesehen erheblichem Gewicht. Andererseits hatte das BSG im Beschluss vom 05.03.2008 (B 2 U 353/07 B – Juris) die Ansicht vertreten, dass in Beitragsstreitigkeiten mindestens der (einfache) gesetzliche Auffangstreitwert – also 5.000 € – zu Grunde zu legen sei, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung seien. Unter Hinweis auf weitere Unstimmigkeiten in der BSG-Rechtsprechung hatten Becker / Spellbrink (NZS 2012, 283, 286) zum Streitwert von Klagen gegen einen Veranlagungsbescheid eine Stufenprüfung vorschlagen, wonach der konkret für ein Jahr streitige Betrag zu ermitteln sei, der dann, wenn die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger wegen Auswirkungen auf spätere Beitragsjahre höher ist, in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG mit maximal dem Faktor 3 zu vervielfachen sei; sei dagegen kein konkreter Beitrag zu ermitteln, sei der einfache Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde zu legen. Abzulehnen sei dagegen die Vervielfachung des Auffangstreitwertes.
Vor diesem Hintergrund hat das BSG seine Rechtsprechung zur Vervielfachung von Jahresbeträgen oder Auffangstreitwerten mittlerweile aufgegeben (vgl. BSG, Beschluss vom 07.11.2017 – B 2 U 125/17 B – Juris). Die Bedeutung einer Klage gegen die Höhe der Veranlagung bemisst sich vorrangig nach der Differenz zwischen dem geforderten und dem bei Erfolg der Klage zu erwartenden Beitrag im Veranlagungszeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R – Juris; BSG, Beschluss vom 13.12.2016 – B 2 U 135/16 B – Juris). Ist dieser Wert nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand festzustellen, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. BSG, Beschluss vom 13.12.2016 – B 2 U 135/16 B – Juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.07.2015 – L 2 U 318/13 – Juris; Becker / Spellbrink, NZS 2012, 283, 286; vgl. auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, veröffentlicht vom LSG Rheinland-Pfalz unter https://lsgrp.justiz.rlp.de/de/startseite/). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Die Klägerin hat mit ihren Anträgen nicht nur die Zuordnung ihres Unternehmens in eine andere Gefahrklasse geltend gemacht. Sie hat vielmehr die Rechtswidrigkeit der mit Gefahrtarif 2011 neu gebildeten für sie maßgeblichen Gefahrtarifstelle 05 geltend gemacht und eine Neufassung der Gefahrtarifstellen hinsichtlich der erfassten Unternehmensgruppen sowie eine entsprechende Neuberechnung der Gefahrklassentarife gefordert. Geltend gemacht wurde im Laufe des Verfahrens u.a. eine Neugestaltung der Gefahrtarifstelle 01 unter Zuordnung von rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Unternehmen oder alternativ eine Neufassung der Gefahrtarifstelle 05 ohne Erfassung von Unternehmen der Interessenvertretung und / oder ohne Erfassung von Unternehmen der Religionsgemeinschaften. Jede dieser geltend gemachten Neufassungsvarianten der Gefahrtarifstellen erfordert aber eine unterschiedliche Neuberechnung und ergibt jeweils unterschiedliche Gefahrklassen und Beiträge. Hinzu kommen weitere Schwankungen der Beitragshöhe u.a. wegen unterschiedlicher Beschäftigtenzahl und Bruttoentgelten. Vor diesem Hintergrund fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte, um mit vertretbarem Aufwand die konkret geltend gemachte Beitragsdifferenz im Veranlagungszeitraum als Grundlage der Bedeutung der Berufung zu ermitteln. Daher ist im vorliegenden Fall als Streitwert der einfache Auffangstreitwert von 5.000 € festzusetzen.
Da die begehrte Veranlagung neben den angegriffenen Beitragsbescheiden bereits Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens war, macht der Senat von der Möglichkeit gemäß § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die jeweilige Festsetzung des Streitwerts durch das SG abzuändern.


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