Europarecht

Schadensersatz aufgrund des Erwerbs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (hier: VW Tiguan Sport & Style 2,0 l TDI)

Aktenzeichen  1 U 155/20

Datum:
10.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35123
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 288, § 291, § 293, § 823 Abs. 2, § 826
FZV § 5 Abs. 1
StGB § 263
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zur VW-Abgasskandal-Thematik vgl. grundlegend BGH BeckRS 2020, 10555; vgl. auch OLG München BeckRS 2020, 34041; BeckRS 2020, 32848; BeckRS 2020, 34151; BeckRS 2020, 34153; OLG Bamberg BeckRS 2020, 33045; BeckRS 2020, 33157; sowie die Aufzählung ähnlich gelagerter VW-Diesel-Fälle bei OLG München BeckRS 2020, 25691 (dort Ls. 1); OLG München BeckRS 2020, 27215 (dort Ls. 1); OLG Köln BeckRS 2019, 42328 (dort Ls. 1); OLG Koblenz BeckRS 2020, 14352 (dort Ls. 1), OLG Stuttgart BeckRS 2020, 7002 (dort Ls. 1), OLG Jena BeckRS 2020, 8618 (dort Ls. 1), OLG Oldenburg BeckRS 2020, 6234 (dort Ls. 1) und KG BeckRS 2019, 29883 (dort Ls. 5); mit gegenteiligem Ergebnis noch: OLG München BeckRS 2019, 33738; BeckRS 2019, 33753; OLG Braunschweig BeckRS 2019, 2737. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs steht gegen die Herstellerin ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Zahlung des für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewandten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs zu. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zu typischen Detailfragen aus VW-Dieselfällen hier: Gesamtlaufleistung 250.000 km; kein Annahmeverzug; kein Feststellungsinteresse; keine Deliktszinsen; Geschäftsgebühr von 1,3 aus Wert des berechtigterweise verfolgten Anspruchs zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägervertreters. (Rn. 17, 23, 24, 31 und 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

94 O 1552/19 2020-04-07 Endurteil LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 07.04.2020 (Az.: 94 O 1552/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.076,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.872,00 € seit 28.09.2019 bis 05.11.2020 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.076,29 € seit 06.11.2020 Zug um Zug gegen Übereignung des PKW VW Tiguan Sport & Style 2,0 l TDI, FIN …, zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.
2) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 36 %, die Beklagte 64 %. Die Kosten des Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5) Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB zu, in dessen Rahmen sie die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen kann.
Dabei hat sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs Nutzungsvorteile auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anspruchsmindernd anrechnen zu lassen.
Außerdem kann sie Zahlung von Prozesszinsen und Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs berechtigten Forderung verlangen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten war die Berufung zurückzuweisen, ebenso insoweit, als die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden erstrebt.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Zahlung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgewandten Kaufpreises (24.600,00 Euro) abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die ihr bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs zu. Unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen ergibt sich für die Klägerin damit noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 17.076,29 Euro.
Die Grundsätze der deliktischen Haftung der Beklagten als Motorenherstellerin in der vorliegenden Konstellation sind seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 im Verfahren VI ZR 252/19 höchstrichterlich geklärt. Die Beklagte haftet gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, da sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt hat.
a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil v. 19.11.2013, Az. VI ZR 336/12). Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15).
Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit manipulierter Motorensteuerung ist in diesem Sinne als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (vgl. grundlegend BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).
b) Der Einbau der manipulierten Software und die damit einhergehende Schädigung der Käufer erfolgten auch vorsätzlich und in Kenntnis sowie mit Billigung von verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten, deren Kenntnisse sich diese nach § 31 BGB zurechnen zu lassen hat.
aa) Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast entgegengetreten, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
bb) Im vorliegenden Fall bestehen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen des von der Klägerin behaupteten Kennens und Handelns des Vorstandes oder zumindest der für diesen Bereich zuständigen Mitglieder in Bezug auf die Verwendung der Abschalteinrichtung. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA 189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten.
Der Beklagten obliegt es daher, über ein Bestreiten mit Nichtwissen hinaus den Behauptungen der Klägerin substantiiert entgegenzutreten. Dabei hat der Bestreitende im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (vgl. BGH, Urteil v. 13.06.2012, Az. I ZR 87/11). Die Beklagte hat vorliegend aber nicht einmal zu ihrer damaligen Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten und den von ihr veranlassten Ermittlungen vorgetragen (eingehend dazu BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).
c) Der Käuferin ist durch die Eingehung des Kaufvertrags ein Schaden in Höhe des Kaufpreises von 24.600,00 Euro entstanden, auf den allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung gezogene Nutzungen durch Fahrleistung in Höhe von 7.523,71 Euro anzurechnen sind.
aa) Die der Beklagten zurechenbare vorsätzliche sittenwidrige Handlung ist ursächlich für einen Vermögensschaden, den die Käuferin (bzw. deren Rechtnachfolger) erlitten hat. Dieser liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug. Das Vorhandensein der unzulässigen Abschaltvorrichtung konnte dazu führen, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie – vor allem ohne Nachteil für den Käufer – der Mangel behoben werden kann (vgl. BGH Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).
bb) Der bei der Käuferin (bzw. deren Rechtsnachfolger) eingetretene Schaden in Form eines ungewollten Vertragsabschlusses ist auch nicht nachträglich durch die Installation des von dem Kraftfahrtbundesamt freigegebenen Software-Updates entfallen. Der im März 2012 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käuferin sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch das erst nachträglich durchgeführte Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).
cc) Im Wege des Vorteilsausgleichs ist allerdings die monetarisierte Nutzung des Fahrzeugs seit dessen Kauf anzurechnen. Der Senat legt dabei eine zu erwartende Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km zugrunde.
Die zuvor teilweise umstrittene Frage der Anrechnung eines Nutzungsersatzes ist mit der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 zugunsten einer Anrechnung höchstrichterlich geklärt. Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsvorteils erfolgt wie in den vergleichbaren Fällen der vertraglichen Rückabwicklung nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung, die auf den tatsächlichen Gebrauch im Vergleich zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs abstellt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Rn. 3562).
Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Motoren der Beklagten eine überdurchschnittliche Qualität haben. Dies gilt auch für Fahrzeuge, in die sie eingebaut werden. Es ist jedoch auch zu beachten, dass Fahrzeuge, die eine Laufleistung von mehr als 250.000 km haben, auf dem Markt nahezu keinen wirtschaftlichen Verkehrswert mehr haben.
Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug 87.567 km. Abzuziehen ist der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufs. Dieser betrug 16.000 km. Gefahren wurden somit 71.567 km. Die erwartete Restlaufleistung im Zeitpunkt des Erwerbs betrug 250.000 km abzüglich 16.000 km, d.h. 234.000 km. Dies ergibt bei einem Kaufpreis von 24.600 Euro einen auszugleichenden Gebrauchsvorteil in Höhe von 7.523,71 Euro, der von dem zu erstattenden Kaufpreis in Abzug zu bringen ist (24.600 × 71.567 : 234.000). Der Kaufpreis abzüglich der gezogenen Nutzungen ergibt einen Betrag von 17.076,29 € (24.600,00 – 7.523,71). Insgesamt besteht daher ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 17.076,29 Euro Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges an die Beklagte.
2. Ob darüber hinaus Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bestehen, kann dahingestellt bleiben. Diese Anspruchsgrundlagen ergeben, selbst wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sein sollten, keinen höheren Schadensersatzanspruch als der Anspruch aus § 826 BGB. Auch bei diesen Ansprüchen gelten die oben dargelegten Erwägungen zur Schadensberechnung.
3. Ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten steht der Klägerin nicht zu. Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm in gesetzmäßiger Weise angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen wird. Ein solches wörtliches Angebot kann auch in einer auf Leistung Zug um Zug gegen eine Gegenleistung gerichteten Klage liegen (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.1996, Az. V ZR 292/95).
Annahmeverzug tritt – von geringfügigen Zuvielforderungen abgesehen – nicht ein, wenn das Angebot an überhöhte Forderungen geknüpft ist (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2005, Az. VIII ZR 275/04; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 14.02.2020, Az. 2 U 128/19; OLG München, Urteil v. 06.04.2020, Az. 21 U 3039/19). Vorliegend hat die Klägerin ihr Angebot zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Schreiben vom 01.04.2019, Anlage K 3) an unberechtigte Bedingungen, namentlich an eine Rückzahlung des gesamten Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung geknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 397/19). Dies stellt in Anbetracht der Höhe der Nutzungsentschädigung keine geringfügige Zuvielforderung dar. Die überhöhte Forderung, welche die Klägerin geltend gemacht hat, um das Fahrzeug an die Beklagte zu übergeben und zu übereignen, führt dazu, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, dieses Angebot anzunehmen. Danach waren weder das vorgerichtliche Anspruchsschreiben der anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin (Anlage K 3) noch die Klage geeignet, Annahmeverzug herbeizuführen. Dem entsprechend hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges in Verzug befindet.
4. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei alle Schäden zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden sind, ist bereits unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Der in dem Vertragsschuss selbst liegende Schaden wird bereits von der Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiserstattung erfasst. Welche weiteren Schäden aus dem Fahrzeugerwerb die insoweit darlegungsbelastete Klägerin befürchtet, ob solche Schäden möglich sind und ob auch insoweit die materiellen Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) erfüllt wären, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich
5. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB zu.
Die Forderung ist gemäß §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit des bezifferten Leistungsantrags und mithin seit dem 28.09.2019 zu verzinsen. Die Klägerin hat die auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteile zum Teil erst zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt. Der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag lag mithin bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der schließlich zuzusprechende Betrag und hat sich dann sukzessive auf den schließlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2020, Az. VI ZR 397/19). Die Laufleistung des Fahrzeugs für den Zeitpunkt der Klageerhebung im September 2019 schätzt der Senat auf ca. 80.000 km. Abzüglich der Fahrleistung beim Erwerb (16.000 km) verbleibt eine durch die Klägerin zurückgelegte Fahrstrecke von 64.000 km. Unter Berücksichtigung dieser Fahrleistung betrug der berechtigte Forderungsbetrag zu diesem Zeitpunkt 17.872,00 Euro. Die Zinsforderung ist daher für den Zeitraum ab der Rechtshängigkeit aus diesem Betrag zu bestimmen, ab der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren aus dem letztendlich zuerkannten Zahlungsbetrag.
6. Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
a) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im vorliegenden Fall außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und damit nicht ersatzfähig gewesen seien. Zwar trifft es zu, dass ein Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ist der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (BGH, Urteil vom 28.05.2013 – IV ZR 148/11 – Rz. 35 nach juris, m.w.N.). Das Vorbringen der Beklagten lässt jedoch außer Acht, dass die Beklagte sich im Rahmen einer Vielzahl von gegen sie wegen des „Abgasskandals“ angestrengten gerichtlichen Verfahren sehr häufig zum Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen verbunden mit prozessbeendenden Erklärungen bereitgefunden hat. Auch wenn die außergerichtlichen Vergleiche in aller Regel erst prozessbegleitend und überwiegend nach Eröffnung der Berufungsinstanz geschlossen worden sind, wurden und werden sie zur Überzeugung des Senats von einer längeren Korrespondenz vorbereitet. Allein deswegen konnte ein klagender Autokäufer nicht von der Zwecklosigkeit eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens vor Prozessbeginn ausgehen, zumal die Rechtsverfolgungskosten bei vorgerichtlicher einverständlicher Regelung der Rechtsangelegenheit grundsätzlich in geringerer Höhe angefallen wären. Die vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung der Beklagten war im Lichte des § 93 ZPO auch deswegen geboten, weil die Beklagte im Prozess ein sofortiges Anerkenntnis hätte abgeben können. In diesem Fall wären der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Einem solchen Risiko mussten die klägerischen Prozessbevollmächtigten ihren Mandanten nicht aussetzen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 24.03.2020, Az. 4 U 235/19 a.A. OLG Oldenburg, Urteil v. 12.03.2020, Az. 14 U 105/19).
Daher erscheint auch im vorliegenden Fall die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Anwaltes erforderlich und zweckmäßig zur Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs gewesen zu sein.
b) Für den Gegenstandswert bzgl. der vorgerichtlichen Tätigkeit ist der Wert des berechtigterweise verfolgten Anspruchs zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägervertreters maßgeblich. Der berechtigte Anspruch, d.h. abzgl. Nutzungsentschädigung, lag zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen Anwaltsschreibens vom 01.04.2019 (Anlage K 3) zu diesem Zeitpunkt nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG bei einem Gegenstandswert zwischen 16.000,00 und 19.000,00 €. Unter Ansatz einer im Hinblick auf die standardisierte Sachbearbeitung als angemessen anzusehende 1,3-Geschäftsgebühr betrug der Gesamtanspruch 1.100,51 Euro. Daher steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro zu.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Bei der hier vorgenommenen Kostenverteilung war für das erstinstanzliche Verfahren auch das Unterliegen der Klägerin mit den geltend gemachten, ihr aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation nicht zustehenden Deliktszinsen in Ansatz zu bringen. Auch wenn die Zinsforderung sich als Nebenforderung grundsätzlich (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 GKG) nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, ist dem diesbezüglichen klägerischen Unterliegen angesichts der Tatsache, dass die Zinsen beziffert mit 9.207,24 € Euro ca. 37 % der Höhe der erstinstanzlichen Hauptforderung ausgemacht haben, ist dem bei der Kostenverteilung für die 1. Instanz Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.06.1992, Az. IX ZR 149/91; Urteil vom 28.04.1988, Az. IX ZR 127/87; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 92 Rn. 4; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 92 Rn. 3, 11 m.w.N.). Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden gemäß §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Beklagten auferlegt. Die Zuvielforderung in Höhe von 500,00 € (Feststellungsantrag) war im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht, da durch die Zuvielforderung kein Gebührensprung ausgelöst wurde.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) sind die streitgegenständlichen wesentlichen Rechtsfragen zwischenzeitlich geklärt. Der Senat entscheidet auf Basis dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.


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