Europarecht

Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom übertragenden auf übernehmenden Rechtsträger im Wege ausgliedernder Übertragung

Aktenzeichen  34 SchH 13/15

Datum:
26.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
AG – 2016, 595
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UmwG UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1,  § 131 Abs. 1 Nr. 1
ZPO ZPO § 281 Abs. 2 S. 3, § 1054, § 1063 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Zur Wahrung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist durch Anrufung eines örtlich, sachlich und funktionell unzuständigen Gerichts. (amtlicher Leitsatz)
2. Zum Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Weg der ausgliedernden Übertragung nach Umwandlungsrecht. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Zwischenentscheid eines Schiedsgerichts, in dem es seine Zuständigkeit bejaht, stellt keinen (Prozess-)Schiedsspruch im Sinne von § 1054 ZPO dar, weshalb die für Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs geltende Norm des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht greift. (redaktioneller Leitsatz)
4. Sind sämtliche dem operativen Unternehmen der übertragenden Gesellschaft zuzuordnenden Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern Gegenstand der ausgliedernden Übertragung, geht auch eine Schiedsvereinbarung mit einem Dienstleister auf die ausgegliederte Gesellschaft über und bindet dann die Vertragsbeteiligten.  (redaktioneller Leitsatz)
5. Aus § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO ergibt sich die Verfahrenseinheit nach Verweisung, so dass die vor Fristablauf einer materiell-rechtlichen Klagefrist bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erfolgte Klageerhebung und anschließende Verweisung an das zuständige Gericht die Frist wahrt. Dies gilt selbst dann, wenn die Verweisung fehlerhaft ohne entsprechenden Antrag erfolgt oder wenn die Klage in einem falschen Gerichtszweig erhoben wird.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 18. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das aus der Schiedsrichterin J. als Vorsitzende und den Schiedsrichtern E. und M. bestehende Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 11. Februar 2015 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III.
Der Streitwert beträgt 23.000 €.

Gründe

I. Der Antragsteller, ein Steuerberater, begehrt als Beklagter eines Schiedsverfahrens, die schiedsgerichtliche Unzuständigkeit festzustellen.
Die Schiedsklägerin, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, nimmt den Antragsteller vor dem Schiedsgericht in Aschaffenburg auf Zahlung von Vertragsstrafen und auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Der Schiedsbeklagte und die Dr. M. GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft schlossen sich mit Gesellschaftsvertrag (nachfolgend: GV) vom 23.12.2004 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR) als reiner Innengesellschaft zur gemeinsamen Ausübung der Rechts- und Steuerberatung (§ 4 GV) zusammen. Im selben Vertrag trafen die Parteien Vereinbarungen über die Mitarbeit des Antragstellers, die laut § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 GV im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses zur GmbH ab dem 1.1.2005 erfolgen sollte. Insbesondere §§ 6 bis 8 GV regeln in quantitativer und qualitativer Sicht die Pflicht des Antragstellers zu tätiger Mitarbeit sowie die von ihm zu beanspruchende Vergütung; in § 15 GV vereinbarten die Vertragsparteien ein Wettbewerbsverbot und die Verwirkung von Vertragsstrafe bei Verstößen. § 18 GV enthält folgende Schiedsklausel („Schiedsgerichtsklausel“):
(1) Streitigkeiten zwischen den Partnern und zwischen einem Partner und der GmbH werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden.
(2) Der Schiedsvertrag wird gleichzeitig in einer besonderen Urkunde abgeschlossen.
Der Schiedsgerichtsvertrag vom selben Tag umfasst alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag (sc: Vertrag zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) … nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
§ 1 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn eingewandt wird, dass nicht das Schiedsgericht, sondern das ordentliche Gericht zu entscheiden habe, über die Gültigkeit der Schiedsgerichtsabrede …
Zum Gang des Verfahrens bestimmt § 3 des Schiedsgerichtsvertrags:
3. Zuständig für die Niederlegung des Schiedsspruchs ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landgericht.
Die GmbH firmiert mittlerweile als Dr. M. & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft; die Änderung der Firma wurde im Handelsregister am 31.8.2006 eingetragen.
Mit notariellem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25.8.2011 übertrug die GmbH als fortbestehende Rechtsträgerin aus ihrem Vermögen auf die Dr. M. Treuhand GmbH & Co. KG als übernehmende Rechtsträgerin die in § 1 Buchst. b) Unterpunkte (aa) bis (hh) des Vertrags näher bezeichneten Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse. Danach gilt:
b) … Von der Ausgliederung werden sämtliche zum Ausgliederungs-Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Betriebes (sc. des operativen Unternehmens der übertragenden GmbH) mit allen Rechten und Pflichten sowie sämtliche diesem Betrieb zuzuordnenden Rechtsbeziehungen, insbesondere Vertragsverhältnisse, nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erfasst …, soweit sie … nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
Insbesondere handelt es sich um folgende Vermögensgegenstände …
(aa) Immaterielles Anlagevermögen, bewegliches Sachanlagevermögen und Vorräte …
(bb) Finanzanlagen und Mitgliedschaftsrechte …
(cc) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände …
(dd) Bankguthaben und Kassenbestände …
(ee) Rückstellungen und Verbindlichkeiten …
(ff) Vertragsverhältnisse
Sämtliche Verträge und Beziehungen mit Lieferanten, Dienstleistern und Kunden einschließlich der Verträge über geleaste und gemietete Wirtschaftsgüter sowie der Mietverträge über …
(gg) Arbeitsverhältnisse …
(hh) Steuern …
Die Ausgliederung wurde im Handelsregister beider beteiligten Gesellschaften am 5.9.2011 eingetragen.
Der Schiedsbeklagte rügte mit der Klagebeantwortung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und vertrat die Ansicht, die Schiedsklägerin sei nicht – wie behauptet – infolge der Ausgliederung Rechtsnachfolgerin seiner Vertragspartnerin. Schiedsklausel und Schiedsvereinbarung würden daher nicht im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien gelten.
Mit Zwischenentscheid vom 18.6.2015 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass es zur Entscheidung im Schiedsverfahren zuständig sei. Die Schiedsklägerin sei aufgrund Ausgliederung in die Rechtsstellung der Vertragspartei des Schiedsbeklagten nachgefolgt, denn aufgrund seines Dienstleistungscharakters sei das Vertragsverhältnis dem operativen Geschäft des übertragenden Rechtsträgers zuzuordnen und von der Beschreibung im Unterpunkt (ff) des Ausgliederungsvertrags umfasst.
Der Schiedsbeklagte hat nach Zustellung des Zwischenentscheids am 10.7.2015 mit Anwaltsschriftsatz bei dem Landgericht, dem die Vorsitzende des Schiedsgerichts als Vorsitzende Richterin angehört, am 10.8.2015 (per Fax) den Antrag eingereicht, unter Aufhebung des Zwischenentscheids festzustellen, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei. Beim Landgericht ist der Schriftsatz nicht als verfahrenseinleitende Antragsschrift behandelt, sondern ohne Anlegung eines gerichtlichen Verfahrens und Aktenzeichens der Vorsitzenden des Schiedsgerichts am 11.8.2015 vorgelegt worden. Diese hat im schiedsgerichtlichen Verfahren am 13.8.2015 die Zuleitung von Abschriften an die Antragsgegnerin zur Kenntnisnahme verfügt und den Schriftsatz unter entsprechender Mitteilung an die Parteien zusammen mit der schiedsgerichtlichen Akte dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung über den Antrag zugeleitet. Das Oberlandesgericht Bamberg hat den Vorgang an die Vorsitzende des Schiedsgerichts zur Vorlage beim zuständigen Oberlandesgericht zurückgesandt. Auf deren Veranlassung ist der Antrag nebst schiedsgerichtlicher Akte am 19.10.2015 beim Oberlandesgericht München eingegangen.
Hier haben die Parteien zur Frage der fristgerechten Antragstellung und zur strittigen Rechtsnachfolge Stellung genommen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
Das Gesuch des Antragstellers ist unbeschadet des formulierten Aufhebungsbegehrens als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des zuständigkeitsbejahenden Zwischenentscheids des Schiedsgerichts zu verstehen und als solcher zulässig.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Zwischenentscheid stellt keinen (Prozess-)Schiedsspruch im Sinne von § 1054 ZPO dar, weshalb die für Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs geltende Norm des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht greift (vgl. BGHZ 202, 168/170 und 172; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1063 Rn. 5 mit § 1040 Rn. 27; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1040 Rn. 11). Die entscheidungsrelevanten Tatsachen sind aktenkundig und bedürfen keiner ergänzenden mündlichen Erörterung.
2. In der Sache ist das Begehren nicht begründet. Mit der Rüge der Unzuständigkeit ist der Antragsteller zwar nicht ausgeschlossen; die Antragsgegnerin ist jedoch im Wege der Spaltung durch Ausgliederung in den Dienstleistungsvertrag (freier Mitarbeitervertrag) mit dem Antragsteller eingetreten. Die Schiedsvereinbarung bindet daher im Verhältnis der Streitparteien.
a) Der Antragsteller ist nicht präkludiert, denn der an das Landgericht gerichtete Antragsschriftsatz hat trotz örtlicher, sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts die Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO gewahrt.
(1) Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO handelt es sich, wie bei der des § 1037 Abs. 3 ZPO (dazu Senat vom 3.1.2008, 34 SchH 3/07 = SchiedsVZ 2008, 102), nicht um eine Notfrist (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern um eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Einwendungsausschluss für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren führt (BGH SchiedsVZ 2003, 133 f.; Senat vom 29.2.2012, 34 SchH 6/11 = SchiedsVZ 2012, 96/99; vom 18.12.2014, 34 SchH 3/14, juris Rn. 65; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/168; MüKo/Münch § 1040 Rn. 26 a. E.; Zöller/Geimer § 1040 Rn. 12 und § 1059 Rn. 39).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Ausschlussfrist auch dann gewahrt, wenn vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht die Klage erhoben (bzw. der verfahrenseinleitende Antrag eingereicht) und auf Antrag des Klägers bzw. des Antragstellers erst nach Fristablauf an das zuständige Gericht – mag dieses auch ausschließlich zuständig sein -verwiesen wird (BGHZ 97, 155/161; 139, 305/307 f.; 166, 329/334; Senat vom 3.1.2008, 34 SchH 3/07 = SchiedsVZ 2008, 102/103, und vom 29.2.2012; OLG Frankfurt BeckRS 2001, 17538 Rn. 25; MüKo/Münch § 1040 Rn. 50; Zöller/Geimer § 1040 Rn. 11; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 1040 Rn. 11). Denn gemäß § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO bleibt trotz Verweisung die Verfahrenseinheit gewahrt, so dass die vor dem unzuständigen Gericht bewirkten Prozesshandlungen fortwirken (Zöller/Greger § 281 Rn. 15a m. w. N.). Dies gilt selbst dann, wenn die Verweisung fehlerhaft ohne entsprechenden Antrag erfolgt (BGHZ 139, 305/308) oder wenn die Klage in einem falschen Gerichtszweig erhoben wird (BGHZ 97, 155/161; 166, 329/334).
(2) Diese rechtlichen Überlegungen zugrundegelegt, ist der zwar erst nach Fristablauf beim zuständigen Gericht eingegangene, aber noch innerhalb offener Frist beim unzuständigen Gericht eingereichte Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht verfristet.
Dass der Antrag für das staatliche Gericht bestimmt war und auf die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nach § 1040 ZPO gerichtet war, ergibt sich aus Adressierung und Inhalt des Antragsschriftsatzes. Anders als im Schiedsverfahren war als Adressat des Schriftsatzes nicht das Schiedsgericht, sondern das örtliche Landgericht bezeichnet. Der darin formulierte Antrag ist ausdrücklich auf § 1040 ZPO gestützt. Damit ist der Antrag innerhalb offener Frist, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, beim staatlichen Gericht anhängig geworden. Dass der Schriftsatz der dort tätigen Vorsitzenden Richterin vorgelegt wurde, diese ihn dem Schiedsverfahren zugeordnet und ihn in ihrer Funktion als Vorsitzende des Schiedsgerichts der Gegenseite zur Kenntnis gebracht sowie dem zuständigen staatlichen Gericht zugeleitet hat, beseitigt nicht die Anhängigkeit beim staatlichen Gericht. Dass der Antrag nicht durch Verweisung gemäß § 281 ZPO oder Abgabeentscheidung des staatlichen Gerichts an das ausschließlich zuständige Gericht gelangt ist, ist Konsequenz der fehlerhaften Behandlung beim angerufenen Gericht. Die Verfahrenseinheit sieht der Senat dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BGHZ 34, 230/235).
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der fristgerechte Antragseingang beim unzuständigen Gericht dann zur Wahrung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist nicht geeignet ist, wenn die Anrufung des unzuständigen Gerichts als rechtsmissbräuchlich zu werten ist (vgl. Hüffer/Schäfer in MüKo/AktG 4. Aufl. § 246 Rn. 41 mit Fn. 116; LG Köln AG 2009, 593/594). Ein Schluss auf Rechtsmissbrauch rechtfertigt sich jedoch nicht schon aus dem Umstand, dass für die Wahl des angegangenen Gerichts – sieht man von dem in § 3 Nr. 3 des Schiedsgerichtsvertrags zugrunde gelegten, aber völlig veralteten Rechtszustand ab (§ 1045 Abs. 1, § 1039 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung vom 25.7.1986, BGBl I S. 1142) – nur der Gesichtspunkt der dortigen beruflichen Tätigkeit der auch das Schiedsverfahren leitenden Richterin sprach. Vielmehr manifestiert die fristgerechte Antragstellung als solche den Willen, das für zuständig erachtete staatliche Gericht wegen der begehrten Überprüfung anzurufen.
Schützenswerte Interessen der Antragsgegnerin sind schon deshalb nicht tangiert, weil sie – wenn auch auf ungewöhnlichem Weg – jedenfalls zeitnah Kenntnis von dem Überprüfungsverlangen des Antragstellers erhielt.
b) Parteien der Schiedsvereinbarung, § 1029 ZPO, sind jedenfalls insoweit, als – wie hier – strittige Ansprüche zwischen dem Dienstherrn und dem zur Dienstleistung Verpflichteten aus den Vertragsbestimmungen vom 23.12.2004 über eine freie Mitarbeit inmitten stehen, die Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte.
(1) Der Schiedsbeklagte und die Rechtsvorgängerin der Schiedsklägerin sind mit den in den Vertrag zur Gründung einer GbR integrierten Bestimmungen über ein freies Mitarbeiterverhältnis ein Dienstleistungsverhältnis eingegangen. Seine Dienstpflichten hat der Antragsteller nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen nicht gegenüber der GbR, sondern im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses zur GmbH übernommen (s. § 1 Abs. 2 GV a. E.).
(2) Dieses Vertragsverhältnis ist gemäß Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag vom 25.8.2011 in Verbindung mit der Registereintragung vom 5.9.2011 auf die Schiedsklägerin übergegangen, der es als übernehmender Rechtsträgerin in dem genannten Vertrag zugewiesen ist, § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.
Die Bestimmung in § 1 Nr. 1 Buchst. b Unterpunkt (ff) des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags erfasst entgegen der Meinung des Antragstellers das Mitarbeiterverhältnis. Sämtliche dem operativen Unternehmen der übertragenden GmbH zuzuordnenden Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern sind danach Gegenstand der ausgliedernden Übertragung. Das operative Geschäft der übertragenden GmbH besteht nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Tätigkeiten, die für die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich gemäß §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG sowie §§ 2, 43a Abs. 4 WPO zulässig sind. Die vom Antragsteller vertraglich geschuldeten Leistungen betreffen daher das Kerngeschäft des übertragenden Unternehmens, das sich im Rahmen seiner operativen Tätigkeit des Antragstellers als fremden Dienstleisters bediente. In diesem Vertragsverhältnis stand der Antragsteller der GmbH als Dritter gegenüber.
(3) Zwar deckt sich die Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bezeichneten übertragenden Gesellschaft nicht mehr mit der Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag vom 23.12.2004. Die Identität der Gesellschaft geht aber aus den Handelsregistereinträgen (HRB 8132) hervor.
Die außerdem existente, aktuell unter Dr. M. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft firmierende Gesellschaft – die Komplementärin der Antragsgegnerin -hingegen wurde erst mit Gesellschaftsvertrag vom 20.8.2010 gegründet und im Handelsregister am 1.10.2010 eingetragen (HRB 11338). Den Vertrag vom 23.12.2004 hat der Antragsteller nicht mit ihr geschlossen.
(4) Von der Schiedsvereinbarung sind auch die im schiedsgerichtlichen Verfahren gegenständlichen und auf die Bestimmungen des freien Mitarbeitervertrags gestützten Ansprüche erfasst.
Die Schiedsvereinbarung erfasst nach dem Wortlaut der Schiedsklausel (§ 18 GV) die Streitigkeiten zwischen den „Partnern“ sowie zwischen einem „Partner“ und der GmbH. Mit der im GV nicht definierten, aber in § 6 (1) GV synonym mit dem im gleichen Absatz gebrauchten Begriff der Vertragspartner verwendeten Bezeichnung „Partner“ sind ersichtlich die Vertragsparteien gemeint. Nach dem Wortlaut der Schiedsabrede (vor § 1 Schiedsgerichtsvertrag) erstreckt sich die Schiedsvereinbarung ohnehin auf alle Streitigkeiten aus dem in Bezug genommenen Vertrag zur Errichtung einer GbR. Danach unterfällt der Schiedsvereinbarung auch die Auseinandersetzung der Parteien über die Berechtigung von Ansprüchen, die in dem das Mitarbeiterverhältnis betreffenden und in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Vertragsbestimmungen gründen.
Eine Beschränkung der Vereinbarung auf nur einen Teil der in einem einheitlichen Vertragsdokument geregelten mehreren Vertragsbeziehungen, etwa auf gesellschaftsvertragliche Auseinandersetzungen, ist dem Wortlaut der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Zudem sind Schiedsvereinbarungen, die – wie hier – Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein dem Schiedsgericht zuweisen, nach ihrem Sinn und Zweck und nach dem regelmäßigen Interesse der Parteien an einer umfassenden Streiterledigung vor einem einheitlichen Gericht grundsätzlich weit auszulegen (BGH NJW 2004, 2898/2899; WM 1971, 308/309; OLG München, 7 U 3722/04, NJW 2005, 832 f.; OLG Stuttgart vom 6.3.2001, 12 U 158/00, juris Rn. 29).
(5) Da kein abweichender Wille erkennbar ist, sind mit der Rechtsnachfolge in den freien Mitarbeitervertrag auch die Rechte und Pflichten aus der mit ihm verbundenen Schiedsvereinbarung auf die Schiedsklägerin übergegangen (vgl. BGH NJW 2000, 2346; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 1029 Rn. 15 m. w. N.).
3. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
Die Unwirksamkeit der im Schiedsvertrag enthaltenen Kompetenz-Kompetenz-Klausel hat nicht nach §139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung zur Folge (BGHZ 202, 168 Leitsatz b).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Den Streitwert bemisst der Senat mit einem Bruchteil (rund 1/3) der Hauptsache (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 GKG).
5. Es ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Bundesgerichtshof Karlsruhe Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben