Europarecht

unbegründete Verpflichtungsklage auf Gewährung des Corona-Pflegebonus an einen First, Responder der US-Armee, Begriff des Rettungsdienstes im Sinne der Förderrichtlinie

Aktenzeichen  AN 15 K 20.02743

Datum:
2.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48109
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
Richtlinie des Freistaates Bayern über die Gewährung eines Corona-Pflegebonus

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Im Einzelnen wird dazu auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Januar 2021 (VG Würzburg, B.v. 7.1.2021 – W 8 K 20.1387 – juris) Bezug genommen.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger seine Klage form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Bayerischen Landesamts für Pflege (LfP) vom 20. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers vom Corona-Pflegebonus nach der einschlägigen Richtlinie und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich – wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt – um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. konkret zum Corona-Pflegebonus nach der CoBoR etwa VG Würzburg, U. v. 29.3.2021 – W 8 K 20.1574 – juris; U. v. 29.3.2021 – W 8 K 20.1474 – BeckRS 2021, 6980; U.v. 29.3.2021 – W 8 K 20.1386 – BeckRS 2021, 6978; U.v. 15.3.2021 – W 8 K 20.1261 – juris; U.v. 15.3.2021 – W 8 K 20.1125 – juris; U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4719 – juris; VG Regensburg, GB.v. 20.1.2021 – RO 6 K 20.1523 – BeckRS 2021, 705; vgl. ferner HessVGH, B.v. 4.2.2021 – 10 B 2762/20 – juris Rn. 9 zu einer Corona-Soforthilfe sowie allgemein zu Zuwendungen vergleichbarer Art BayVGH, U. v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris sowie B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 – juris).
Dabei dürfen solche Richtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn 24). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien demnach nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris Rn. 147; B.v. 19.101982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – juris).
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Corona-Pflegebonus. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
Der Kläger war und ist ausweislich seiner Angaben im Antragsformular und im Klageverfahren hauptberuflich bei der Feuerwehr der US-Armee und in dem Rahmen auch als First Responder aktiv. Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung des Klägers auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund der CoBoR. Denn nach der Förderpraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR werden im Rahmen des Corona-Pflegebonus im vorliegenden Zusammenhang nur Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im öffentlichen Rettungsdienst, wie er im Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) geregelt ist, im Einklang mit Nr. 2 Satz 4 und Anlage 3 der CoBoR gefördert und nicht First Responder. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auf der Basis der Richtlinie eine andere Förderpraxis verfolgt hätte, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Nach dem Vorbringen des Beklagten wurden nach Überzeugung des Gerichts in der Förderpraxis vielmehr First Responder als solche nicht bewusst und der CoBoR folgend mit dem CoronaPflegebonus bedacht (vgl. auch HessVGH, B.v. 4.2.2021 – 10 B 2762/20 – juris Rn. 11 und 14 zu einer Corona-Soforthilfe; i.Ü. zur Kammerrechtsprechung: VG Ansbach, U.v. 21.7.2021 – AN 15 K 20.02713 u. U.v. 14.9.2021 – AN 15 K 20.02709 – beide unveröffentlicht). Der Umstand, dass einzelne Fälle vorgekommen sind, in denen offenbar First Responder im Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis gleichwohl den Corona-Pflegebonus erhalten haben, begründet keine andere Förderpraxis. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der CoBoR eine solche richtlinienwidrige Abweichung gebilligt oder geduldet hätte. Die Verwaltungsvorschriften antizipieren die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinien erlassenden Behörde enthalten, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Weichen die Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder eine Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle – hier dem zuständigen Ministerium (Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) – in seinem Willen aufgenommen und von diesem bewusst gebilligt und geduldet worden wäre (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 44). Hierfür ist nichts ersichtlich oder durch die Klägerseite vorgetragen. Vielmehr wurde in den bisherigen sachgleichen Klageverfahren der Kammer zu First Respondern jeweils in den mündlichen Verhandlungen durch den anwesenden Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vorgetragen, dass Mitarbeiter des Rettungsdienstes ursprünglich gar nicht in den Begünstigtenkreis des Corona-Pflegebonus aufgenommen werden sollten. Dies geschah erst auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration, war jedoch bereits in der ersten Aufstellung so übernommen. Aufgrund dessen sei der Rettungsdienstbegriff entsprechend restriktiv und eng auszulegen. Im vorliegenden Verfahren hat der Vertreter des LfP diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2021 erneut bekräftigt. Überdies hat das LfP in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 12. Januar 2021 ausgeführt, dass – soweit ersichtlich – von 38 Antragstellern, von denen 24 dem Stützpunkt … zugehörig sind, 28 die Tätigkeit als First Responder angegeben hätten und der Corona-Pflegebonus in zwei Fällen worden sei, wobei die Einzelumstände dazu nicht mehr aufgeklärt werden könnten. Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Klageschriftsatz vom 14. Dezember 2020 ausführt, dass mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter desselben Arbeitgebers sowie sogar von derselben Dienststelle des Klägers den Pflegebonus erhalten haben, konkretisierte er diesen Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter. Bei der Kammer sind bzw. waren zudem mehrere Klageverfahren von weiteren Personen, die als First Responder bei der US-Armee tätig sind, anhängig, was den Vortrag der Beklagtenseite zur überwiegenden Ablehnung der Anträge auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus für diesen Personenkreis bekräftigt. Eine gefestigte Förderpraxis des Beklagten, dass auch Personen, die Tätigkeiten wie der Kläger ausüben, in die Begünstigtenstellung nach der CoBoR aufgenommen wurden, ist daher weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen.
Die Förderpraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie stellt sich daher vielmehr wie folgt dar: Nach Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5).
Der Beklagte hat entsprechend ausgeführt, dass in ständiger Verwaltungspraxis eine zweistufige Prüfung vorgenommen wird. Zunächst kommt es darauf an, ob der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung tätig ist und falls ja, ob die konkrete Tätigkeit nach Maßgabe der CoBoR im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit förderfähig ist. Maßgeblich für eine Förderung ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 – W 8 K 20.1474 – BeckRS 2021, 6980 Rn. 26; U.v. 15.3.2021 – W 8 K 20.1125 – juris Rn 32; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 27).
Ausgehend hiervon war der Kläger im Antragszeitraum nicht in einer begünstigungsfähigen Einrichtung, dem öffentlichen Rettungsdienst, tätig. Der Beklagte hat im Klageerwiderungsschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung erklärt, das LfP richtete sich in seiner Verwaltungspraxis bei der Förderung des Rettungsdienstes nach dem öffentlichen Rettungsdienst, wie er im Bayerischen Rettungsdienstgesetz geregelt sei, aus. Im Rettungsdienstgesetz sei unter anderem geregelt, dass der First Responder nicht unter dem öffentlichen Rettungsdienst falle. Weiter führte das LfP für den Beklagten aus, die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen erfolge in der CoBoR abschließend. Gemäß Art. 2 Abs. 17 Satz 2 BayRDG sei die Ersthilfe jedoch ausdrücklich kein Bestandteil des Rettungsdienstes, sondern diene lediglich dessen Unterstützung. Rettungsdienstliche Leistungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayRDG würden außerhalb des Stützpunkte der US Armee nicht erbracht.
Gemessen an der in der beschriebenen Weise gehandhabten Förderpraxis des Beklagten fällt der Kläger mit seiner konkreten Tätigkeit als First Responder bei der Feuerwehr nicht unter die gemäß der CoBoR begünstigten Personen.
Der erkennende Einzelrichter stellt in Übereinstimmung mit der bisher ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung der Kammer fest, dass in Art. 1 Satz 1 BayRDG der Rettungsdienst in Bayern definiert ist. Art. 1 Satz 2 BayRDG stellt klar, dass der Rettungsdienst in Bayern eine öffentliche Aufgabe darstellt und demgemäß durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen ist. Weiter enthält Art. 2 BayRDG eine Reihe von Legaldefinitionen. Unter anderem ist in Art. 2 Abs. 17 Satz 1 BayRDG definiert, dass die organisierte Erste Hilfe – wie die Tätigkeit des Klägers als First Responder – die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes ist. Art. 2 Abs. 17 Satz 2 BayRDG bestimmt weiter ausdrücklich, dass diese organisierte Erste Hilfe weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes noch dessen Ersatz ist, sondern lediglich der Unterstützung dient. Die Tätigkeit des First Responder dient der Überbrückung des therapiefreien Intervalls bis zum Eintreffen des öffentlichen Rettungsdienstes. Mit der Legaldefinition ist klargestellt, dass die Erste Hilfe weder bei der Frage der Hilfsfrist und Organisation des Rettungsdienstes berücksichtigt werden kann, noch dem Sicherstellungsauftrag des Rettungszweckverbandes für den Rettungsdienst und Feueralarmierung als Aufgabenträger des Rettungsdienstes unterliegt (siehe Dirnberger/Henneke/Meyer/Schliesky/Schwarting/Sponer /Steger/Stubenrauch/Winkel/Klang/Bülow/Dieter/Haßenkamp/Zimmermann, Bayerisches Rettungsdienstgesetz, PdK Bay K-23, Oktober 2019, Art. 1 und Art. 2 BayRDG, jeweils Erläuterungen). First Responder sind nicht Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes und lassen sich auch sonst nicht im Sinne des Art. 1 und 2 BayRDG unter diesen Rettungsdienst subsumieren (VG Augsburg, U.v. 5.11.2013 – Au 3 K 13.577 – juris Rn. 34; VG Würzburg U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – BeckRS 2021, 9387 Rn. 31).
Auch die First Responder-Tätigkeit im Rahmen der Feuerwehr stellt nicht die eigentliche rettungsdienstliche Versorgung dar (Schulz, Brandschutz in Bayern, Teil II, Bayerisches Feuerwehrgesetz, PdK Bay K-16, September 2020, Art. 1 BayFwG, Erl. 1.2). Die Leistung von Erster Hilfe durch die Feuerwehr, auch in Form der organisierten Ersten Hilfe im Sinne von Art. 2 Abs. 17 BayRDG und Art. 2 Abs. 6 Integrierte Leitstellen-Gesetz (ILSG) – First Responder – ohne unmittelbaren Zusammenhang zu einem Einsatz im abwehrenden Brandschutz oder in der technischen Hilfeleistung ist grundsätzlich keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern eine freiwillige Aufgabe gemäß Art. 4 Abs. 3 BayFWG. Ihre Aufgabe ist es, im Vorfeld des Rettungsdienstes organisiert Erste Hilfe zu leisten (Schulz, Brandschutz in Bayern, Teil II, Bayerisches Feuerwehrgesetz, PdK Bay K-16, September 2020, Art. 4 BayFwG, Erl. 6.1; vgl. auch Nr. 4.7 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – VollzBekBayFwG – vom 28.9.2020, BayMBl. Nr. 597).
Die dargelegte richtliniengeleitete Verwaltungspraxis mit der Beschränkung des Corona-Pflegebonus auf den öffentlichen Rettungsdienst unter Ausschluss sonstiger Erste-Hilfe-Leistungen begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich diese Verwaltungspraxis in ermessensfehlerfreier Weise an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes.
Denn es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G. v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris m.w.N; jeweils. m.w.N.).
Der oben dargestellte Begriff des Rettungsdienstes bei der Auslegung der CoBoR entspricht der allgemeinen Förderpraxis des Beklagten und ist – mangels Verstoßes gegen das Willkürverbot – auch rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gericht ist vielmehr eine eigene erweiternde Auslegung versagt. Auch beim Corona-Pflegebonus kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gäbe und auch die Tätigkeit des First Responder hätte gefördert werden können. Willkür ist bereits dann zu verneinen, wenn sich der Beklagte bei der Festlegung der Förderfälle von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies ist wie ausgeführt hier der Fall, weil die Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Rettungsdienst nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz und anderen diesen unterstützende Erste-HilfeEinrichtungen, wie dem First Responder, vertretbar und angesichts des Förderzwecks nachvollziehbar ist (vgl. etwa zum „Bufdi“ VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 – W 8 K 20.1574 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4719 – juris Rn. 14 f.; jeweils m.w.N.).
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinien bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten keine triftigen Anhaltspunkte. Die Nichtförderung des Klägers mangels Zugehörigkeit zum öffentlichen Rettungsdienst ist nicht sachwidrig, sondern vertretbar.
Denn der Pflegebonus ist entsprechend der Ausführungen des Beklagten in ständiger Praxis keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und wird – wie auch andere Klageverfahren belegen (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 – W 8 K 20.1474 – juris und U.v. 29.3.2021 – W 8 K 20.1574 – juris oder U.v. 15.3.2021 – W 8 K 20.1125 – juris; jeweils m.w.N.) – in ständiger Praxis auch nicht als solche verstanden. Vielmehr knüpft der Pflegebonus primär an den Umstand an, dass Pflegekräfte in stationären Einrichtungen im relevanten Zeitraum vielfach versuchen mussten, sozialen Ersatz für die Präsenz von Angehörigen zu leisten, welche aufgrund von Besuchsverboten die Einrichtungen nicht besuchen durften (vgl. Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Krahl vom 28.10.2020, LT-Drs. 18/11079, S. 2). Für die Begünstigung kommt es damit nicht auf ein erhöhtes Infektionsrisiko oder die Erschwernisse bzw. Herausforderungen, welchen sich Pflegende oder sonstige in den entsprechenden Einrichtungen Tätige aufgrund der pandemiebedingten Situation gegenübersahen, wie etwa erhöhte Vorsichts- oder Hygienemaßnahmen, sondern vielmehr auf die zusätzlich zu leistende Substitution sozialer Kontakte im stationären Bereich der Pflege. Der Beklagte hat auch in bislang geführten Verwaltungsstreitverfahren dargelegt, dass der Corona-Pflegebonus nicht auf ein Ansteckungsrisiko abstellt und auch nicht Ausgleich für eine erhöhte Infektionsgefahr ist und so auch nicht als „Gefahrenbonus“ zu verstehen ist. Danach sind unter anderem bestimmte Personen im Krankenhaus begünstigt worden und auch der Rettungsdienst, der die Patienten zum Krankenhaus bringt. Liegen sachgerechte Kriterien wie hier vor, ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Beklagte bei seiner Abgrenzung nicht maßgeblich auf ein konkretes Kontaktverhältnis und/oder eine Gefährdungssituation oder auch sonstige besondere Belastungssituation abstellt bzw. nicht jede Person begünstigt, die mit möglichen Corona-Infizierten in Kontakt getreten sind oder sonst in irgendeiner Form unter Umständen einem höheren Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 ausgesetzt war (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 – W 8 K 20.1574 – juris).
Nach alledem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die CoBoR und/oder die Förderpraxis ermessensfehlerhaft oder willkürlich wären. Vielmehr erfolgt durch die bewusst getroffene Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Rettungsdienst und sonstigen Rettungstätigkeiten – wie schon ausgeführt – eine Gleichbehandlung mit allen anderen Personen bei der Feuerwehr, insbesondere den First Respondern, in parallelen Fallgestaltungen nach sachgerechten Kriterien. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragsteller bei der Feuerwehr, konkret als First Responder. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung zu vergleichbaren Förderfällen vor.
Da der Kläger nicht im Rettungsdienst tätig ist und im fraglichen Zeitraum auch nicht pflegerisch tätig war, kommt es für die Frage der Bewilligung des Corona-Pflegebonus nicht darauf an, dass der Kläger ausgebildeter Rettungssanitäter ist.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger – selbst bei einer wie von den Beteiligten vorgetragenen rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen als First Responder – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen kann (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat der Beklagte, wie schon ausgeführt, keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der CoBoR eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einem im Nachhinein als fehlerhaft erkannte Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U. v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29.f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch des Klägers. Denn der Kläger kann nicht verlangen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte gegenüber ihm gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig Begünstigten ein Rücknahmeverfahren einzuleiten sein. Das LfP hat in der Klageerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den First Respondern, die von ihm die Förderung erhalten hätten, die Rückforderung geprüft werde.
Vor diesem Hintergrund ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge erfordern.
Anhaltspunkte dafür, dass gerade beim Kläger ein derart atypischer Fall vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr betrifft die Nichtförderung von First Respondern keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern betrifft eine gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation, die nach Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden sollte.
Im Ergebnis war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.


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