Europarecht

Unzulässigkeitsentscheidung für in Deutschland nachgeborenes Kind von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Eltern

Aktenzeichen  AN 17 K 20.50208

Datum:
22.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 34362
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2, § 31 Abs. 3 S. 1
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 1

 

Leitsatz

Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist in Fällen direkt anwendbar, in denen die Eltern in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannt sind, da sie dann keine Asylantragsteller mehr im Sinne der Dublin III-VO sind (BVerwG BeckRS 2020, 19064). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2020 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. April 2020 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist deshalb aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Klage ist in der in der mündlichen Verhandlung gestellten Form zulässig. Die Anfechtungsklage ist grundsätzlich die allein statthafte Klageart gegen den angefochtenen Bescheid.
Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 39 v. 5.8.2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG feststellen, die alleinige statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris, U.v. 1.7.2017 – 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Dabei bleibt es auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind.
Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Ungarn gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist indes die Verpflichtungsklagen zulässig, weil das Bundesamt insoweit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits eine Sachprüfung durchgeführt hat und deshalb eine gerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BVerwG U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris, Rn. 20). Wegen des Erfolgs des Hauptantrags ist über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag jedoch nicht mehr zu entscheiden.
Die Klage ist auch nicht verfristet. Die in der Rechtsmittelbelehrungbenannte Klagefrist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG ist eingehalten, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese korrekt war.
2. Die Klage ist auch begründet.
Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig und in deren Folge auch die übrigen Entscheidungen im Bescheid vom 14. April 2020. Der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt, so dass der Bescheid insgesamt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist.
Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG des Klägers als im Bundesgebiet nachgeborenem Kind von in einem Drittstaat anerkannt schutzberechtigten Eltern ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris) rechtswidrig. Jedenfalls wäre ein Übernahmeverfahren mit Ungarn nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) notwendig gewesen, das aber nicht durchgeführt worden ist, so dass es zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte gekommen ist (hierzu im Folgenden unter a). Die Zuständigkeit Ungarns ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. hierzu unter b).
a) Offengelassen in seinem Urteil vom 23. Juni 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht, ob Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO als Zuständigkeitstatbestand für die vorliegende Fallkonstellation analog heranziehbar ist. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO gilt für mit ihren Eltern einreisende minderjährige Kinder eines Asylantragstellers, die selbst keinen Asylantrag stellen, dass ihre Situation untrennbar mit der ihrer Eltern verbunden ist. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bestimmt, dass mit nach der Ankunft der Eltern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates geborenen Kindern (nachgeborenen Kindern) ebenso zu verfahren ist wie in den Fällen nach Satz 1 und für sie kein eigenes Zuständigkeitsverfahren durchzuführen ist. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO greift nach ganz überwiegender Meinung direkt aber nicht für die Fälle ein, in denen die Eltern in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannt sind. Sie sind dann keine Asylantragsteller mehr im Sinne der Dublin III-VO (BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 15). Eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf Anerkannte sieht das Bundesverwaltungsgericht entgegen der bisher ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenslage kritisch (BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 17 f., ebenso OVG Schl.-Holstein, U.v. 7.11.2019 – 1 LB 5/19 – juris Rn. 35 ff., a.A. bisher VGH BW, B.v. 14.3.2018 – A 4 S 544/18 – juris Rn. 9, NiedersOVG, B.v. 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – juris Rn.5, BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 21 ZB 18.32867 – juris Rn. 17 ff., SaarlOVG, B.v. 29.11.2019 – 10 LA 218/18 – juris Rn. 5, SächsOVG, B.v. 5.8.2019 – 5A/595/19.A – juris Rn. 5, auch bisher Rechtspr. der Kammer, vgl. VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 – AN 17 K 18.50055 – juris Rn. 26).
Mit dem Bundesverwaltungsgericht kann es hier letztlich offenbleiben, ob eine analoge Anwendung greift – oder ein Tatbestand nach Art. 9 bis 11 Dublin III-VO zugunsten des Klägers einschlägig ist -, jedenfalls ist die Zuständigkeit auf die Beklagte wegen des Ablaufs der Frist für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs an Ungarn übergegangen, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 16, 19 f.).
Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat, der einen anderen Mitgliedstaat nach einem Tatbestand der Dublin III-VO für zuständig hält, diesen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Erfolgt keine fristgerechte Antragstellung kommt es zum Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO. Die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat für die vorliegende Situation des nachgeborenen Kindes nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO (analog) ein Zuständigkeitsverfahren nicht für erforderlich gehalten (VGH BW, B.v. 14.3.2018 – A 4 S 544/18 – juris Rn. 9, NiedersOVG, B.v. 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – juris Rn.5, BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 21 ZB 18.32867 – juris Rn. 17 ff., SaarlOVG, B.v. 29.11.2019 – 10 LA 218/18 – juris Rn. 5, SächsOVG, B.v. 5.8.2019 – 5A/595/19.A – juris Rn. 5, auch bisher Rechtspr. der Kammer, VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 – AN 17 K 18.50055 – juris Rn. 27, a.A. OVG Schl.-Holstein, U.v. 7.11.2019 – 1 LB 5/19 – juris Rn. 35 ff. m.w.N.). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2020 (1 C 37/19 – juris Rn. 16, 19 f.) entgegengetreten. Die Aufnahmepflicht eines Mitgliedstaates bestünde dann nämlich ohne zeitliche Grenze und ohne Kenntnis des Aufnahmestaates, was die Dublin III-VO nicht vorsieht. Da das Fristenregime der Dublin III-VO auch Schutzfunktion für den Asylantragsteller hat (vgl. hierzu EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris Rn. 41 ff.), wäre dies auch ihm gegenüber problematisch. Der Verzicht auf das Aufnahmeverfahren könnte nämlich eine „refugee in orbit“-Situation für ihn begründen, wenn sich kein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erachtet. Der Verzicht auf ein Übernahmeverfahren liefe damit den zentralen Anliegen des Dublin-Regimes der Gewährleistung des effektiven Verfahrenszugangs und einer zügigen Bearbeitung zuwider (so auch VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 – W 10 K 19.32291 – juris Rn. 224, VG Ansbach, U.v. 19.10.2020 – AN 14 K 19.50692). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Ansicht an.
Auf die Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens für den Kläger konnte damit nicht verzichtet werden. Ein Übernahmeersuchen an Ungarn wurde von der Beklagten ausweislich der Behördenakte nicht gestellt. Die Beklagte hat dem auch nicht, auch nicht im Schriftsatz vom 17. September 2020, widersprochen. Ausgehend von der (fiktiven) Asylantragstellung nach § 14a AsylG am 7. Januar 2020 ist die Dreimonats-Frist für ein Übernahmeersuchen nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO zwischenzeitlich abgelaufen und damit die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers begründet worden, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO.
b) Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig kann auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Eine direkte Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ausgeschlossen, da der Kläger nicht in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erhalten hat. Eine analoge Anwendung der Vorschrift, weil seine Eltern und Geschwister einen Schutzstatus in Ungarn haben, ist nicht möglich, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 Verfahrens-RL im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Eltern in einem anderen Mitgliedstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 76, BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris Rn. 22, a.A. bisher OVG Schl.-Holstein, B. v. 27.3 2019 – 4 LA 74/19 – juris Rn. 5 ff., BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 21 ZB 18.32867 – juris Rn. 17 ff., offengelassen SächsOVG, B.v. 5.8.2019 – 5A/595/19.A – juris Rn. 5.).
c) Aufgrund der Aufhebung der ablehnenden Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 14. April 2020 als Grundlage für die Folgeentscheidungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 2 getroffene negative Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ebenfalls aufzuheben ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 51/18 – juris Rn. 20; OVG Schleswig, U.v. 7.11.2019 – 1 LB 5/19 – juris).
d) Ebenso ist mangels vorhandener Rechtsgrundlage die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG angeordnete Abschiebungsandrohung aufzuheben.
Von der Aufhebung umfasst ist auch die Feststellung in Ziffer 3 letzter Satz des streitgegenständlichen Bescheids, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Diese Feststellung steht ersichtlich in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung und kann ohne diese nicht mit sinnvollem und dem intendierten Regelungsgehalt isoliert stehen bleiben. Sobald die Abschiebungsandrohung wegfällt, kann mangels Rechtsgrundlage zunächst überhaupt nicht abgeschoben werden, somit derzeit auch nicht nach Syrien. Die Feststellung kann auch nicht im Vorgriff auf das nationale Asylverfahren aufrechterhalten werden, dessen Ergebnis nicht vorweggenommen werden kann (zum Ganzen in insofern vergleichbarer Konstellation auch VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 – AN 17 K 18.50394 – juris Rn. 65).
Da die Abschiebungsandrohung insgesamt aufzuheben ist, erübrigen sich Ausführungen zur korrekten Festsetzung der Ausreisefrist.
e) Mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und aufzuheben ist in dieser Situation auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Ziffer 4 des Bescheids vom 14. April 2020.
3. Die Kostenentscheidung der erfolgreichen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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