Europarecht

Verpflichtung zu Gewässerunterhaltungsmaßnahmen – Absenkung von Biberdämmen

Aktenzeichen  Au 9 S 21.1391

Datum:
17.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23965
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayWG Art. 22 Abs. 3
WHG § 39
BNatSchG § 44 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Reichweite der Sonderunterhaltungslast des Unternehmers von Wasserbenutzungsanlagen bestimmt sich durch die Wirkung der Anlage auf das Gewässer. Gefordert, aber auch ausreichend ist ein adäquat-kausaler Verknüpfungszusammenhang zwischen der Anlage und dem Gewässerzustand. Die Verantwortlichkeit ist nach dem Normzweck verschuldensunabhängig und erstreckt sich auf die Auswirkungen, die durch die Einleitung oder Benutzung des Gewässers erfolgen. (Rn. 62 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
2. Inhalt der Sonderunterhaltungslast ist es, den ordnungsgemäßen Ablauf des eingeleiteten Abwassers sicherzustellen. Naturschutzfachliche Erwägungen spielen lediglich in dem Zusammenhang eine Rolle, welche Eingriffe – hier in den Lebensraum des Bibers – aus Gründen des Naturschutzes hinnehmbar sind. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Feststellung des Bestehens einer Sonderunterhaltslast an einem Gewässer sowie die Verpflichtung zur Durchführung im einzelnen festgelegter Gewässerunterhaltsmaßnahmen und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Klage.
Die Antragstellerin betreibt einen Industriepark und erbringt für die dort angesiedelten Unternehmen verschiedene Dienstleistungen, die unter anderem auch die Entsorgung von Abwässern (Niederschlagswasser, Kühlwasser, Abwasser) umfasst, die in den sogenannten … eingeleitet werden. Der … verläuft nördlich des Industrieparks, erstreckt sich insgesamt über 2 km und verbindet die … (Gewässer 2. Ordnung) mit der … (Gewässer 1. Ordnung). Etwa 700 m nördlich des Industrieparks durchfließt der … ein Waldgebiet und mündet anschließend in die …. Das Waldgebiet ist als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG (Auwald) kartiert, weiterhin befinden sich im Osten des Grabens Pfeifengraswiesen und Landröhricht als gesetzlich geschützte (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) und vom Landschaftspflegeverband Landkreis … e.V. im Rahmen des BayernNetzNatur-Projekts „Biotopverbund …“ gepflegte Biotopflächen.
Der … wurde im Rahmen der Flurbereinigung … II durch Planfeststellungsbeschluss vom 24. April 1964 als oberirdisches Gewässer hergestellt und diente der Ableitung des …wassers in die … während der Zeit der …räumung. Die Herstellung des Grabens erfolgte im Zusammenhang mehrerer wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Hochwassersituation an der … und zur Senkung des Grundwasserspiegels. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde der Teilnehmergemeinschaft … II die widerrufliche Erlaubnis nach Art. 16 BayWG zur Ableitung von Wasser aus der … über den Ablassgraben erteilt (A. I. 1. des Bescheids vom 24. April 1964). Die Benutzung des Ablassgrabens wurde am 20. April 1967 im Wasserbuchblatt A für die Benutzung oberirdischer Gewässer eingetragen.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1966 wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin unter im Einzelnen näher bestimmten Bedingungen und Auflagen erstmalig die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die gesamten Haus- und Betriebsabwässer aus dem Werk I nach Vorklärung in der Werkkanalisation in den nördlich des Werks verlaufenden zur … führenden Hochwasserentlastungsgraben der … einzuleiten. In der Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt, dass es sich bei dem nur zeitweilig wasserführenden Graben um ein selbstständiges Gewässer handele.
Am 20./27. August 1981 schloss die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (…) mit der Stadt … als damaliger Gewässereigentümerin unbeschadet der dazu noch erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnis einen Nutzungsvertrag über die Einleitung von Niederschlags- und Kühlwasser in den …graben (heutigem …). Von der Einleitungsstelle an der … Straße bis zur Einleitung in die … hatte die … den Graben zu unterhalten (Nr. 6 des Vertrags).
Mit weiteren Bescheiden vom 25. Oktober 1982 und vom 20. Juli 1987 wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die beschränkte Erlaubnis zur Benutzung des Hochwasserentlastungsgrabens der … (… – Gewässer III. Ordnung) durch Einleitung gesammelter Abwässer und zur Absenkung von Grundwasser erteilt. In dem Bescheid ist unter Nr. 1.3.7 geregelt, dass der Vorfluter von der Unternehmerin entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom August 1981 zu unterhalten ist.
Zuletzt wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Juni 2009 eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG i.V.m. Art. 17 BayWG zur Benutzung der … und des …kanals durch Einleiten von unverschmutztem Kühlwasser und Niederschlagswasser sowie des Hochwasserentlastungsgrabens der … („… – Gewässer III. Ordnung“) durch Einleiten gesammelter Abwässer erteilt (Nr. 1.1 des Bescheids). Der Bescheid enthält im Weiteren Bedingungen und Auflagen bezüglich Menge und Zusammensetzung des einzuleitenden Abwassers. Bezüglich der Unterhaltung des Gewässers ist unter Nr. 17 des Bescheids geregelt, dass die Antragstellerin die Auslaufbauwerke sowie die Ufer der benutzten Gewässer von 5 m oberhalb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstellen im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt … und dem ansonsten Unterhaltsverpflichteten zu sichern und zu unterhalten hat. Darüber hinaus habe sie sich an der Unterhaltung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Für das Einleiten von Abwasser hat die Antragstellerin eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten, deren Einzelheiten unter Ziffer III. des Bescheids geregelt sind.
Im September 2016 wurden in dem vom … durchflossenen Waldgebiet Bibertätigkeiten festgestellt. Die Antragstellerin beantragte hierauf beim Antragsgegner die dauerhafte Genehmigung zur Beseitigung von Biberdämmen, da andernfalls der ungehinderte Abfluss des eingeleiteten Wassers nicht mehr gewährleistet werden könne. Nach einem gemeinsamen Ortstermin wurde am 11. November 2016 die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (lediglich) zur Beseitigung der bei diesem Termin festgestellten Biberdämme erteilt. Ein weiterer Antrag auf die Freigabe von Gehölzbeseitigung am, der mit der Verpflichtung der Antragstellerin zu Kontroll- und Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund eines Pachtvertrags mit der Stadt … am „Bauwerk …“ begründet wurde, wurde abgelehnt.
In der Folgezeit kam es zu weiteren Dammbauten der Biberkolonien, die zu einem Aufstau und einer Ausuferung des … führten, wodurch unter anderem ein Trockenbiotop überflutet wurde. Wegen des Aufstaus versickerte bzw. sammelte sich das Wasser auf den angrenzenden Landschaftsflächen, so dass der Kanal im weiteren Verlauf trockenfiel und kein Wasser mehr in die … gelangte.
Aufgrund der Kollision der Vorschriften zum Schutz des Bibers auf der einen Seite und der infolge der durch Biberdammbauten entstandenen Vernässung und Gefährdung von Biotopen auf der anderen Seite fanden in der Folgezeit mehrfach Gespräche zwischen der Antragstellerin und Vertretern der Fachbehörden statt, um die Frage des Gewässerunterhalts zu klären und einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen naturschutzrechtlichen Interessenlagen zu finden.
Der Antragsgegner kam schließlich zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin der Gewässerunterhalt am … obliegt und im konkreten Fall der Schutz des Bibers als besonders und streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) und Nr. 14 b) BNatSchG i.V.m. Anhang IV a) der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG dem Schutz der am … vorhandenen und im Einzelnen näheren beschriebenen gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG) unterzuordnen sei. Mit Bescheid vom 16. September 2019 erteilte der Antragsgegner daher der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Entfernung und Absenkung der im einzelnen näher beschriebenen Biberdämme zum Erhalt des Durchflusses und zum Schutz der im Auwald bestehenden Biotope. Am 14. Oktober 2019 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Au 9 K 19.1716). Im Zuge des Klageverfahrens hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Mai 2020 den beklagten Bescheid vom 16. September 2019 auf. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Mai 2020 wurde das Verfahren eingestellt.
Zur Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Unterhaltsverpflichtung und deren Umfang fanden im weiteren Verlauf mehrere Besprechungen statt, die jedoch zu keiner Einigung führten. Die Antragstellerin führte insbesondere an, sie trage keine Sonderunterhaltslast nach Art. 22 Abs. 3 BayWG, weil die Probleme am … nicht an der Wasserbenutzungsanlage der Antragstellerin lägen, sondern durch die Tätigkeit des Bibers hervorgerufen würden. Es fehle daher an der notwendigen Kausalität. Die vom Antragsgegner ins Auge gefassten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Die Antragstellerin sei ein Industrieunternehmen und kein Umweltverband.
Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. März 2021 fest, dass der Antragstellerin die Unterhaltungslast am … (Fl. Nr., … und … Gemarkung …) gemäß Art. 22 Abs. 3 BayWG von der Einleitungsstelle der mit Bescheid des Landratsamtes … vom 29. Juni 2009 (Az. …) erlaubten Abwassereinleitung bis zur Mündung des … in die … obliegt. Bezüglich des räumlichen Umgriffs der Unterhaltungspflicht wurde auf den beigefügten Lageplan (Gewässerunterhaltung … vom 22.3.2021) verwiesen (Nr. 1 des Bescheids).
Weiterhin wurde die Antragstellerin gemäß § 39 WHG und § 3 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 BNatSchG zur Durchführung der unter Nr. 2.1 und 2.2 des Bescheids im einzelnen aufgeführten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen verpflichtet (Nr. 2 des Bescheids).
In Nr. 2.1 des Bescheids wurde die Antragstellerin verpflichtet, zur dauerhaften Sicherung des Wasserabflusses im, die seit Ansiedlung des Bibers geschaffenen Abflusshindernisse in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes, insbesondere mit dem hauptamtlichen Biberberater, ganz oder teilweise zu beseitigen und alle Unterhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine Vernässung der im beiliegenden Lageplan „Situation der Habitate des Wald-Wiesenvögelchens am 9.2.2021“ dargestellten Flächen auf dem Grundstück Fl. Nr. … Gemarkung … zu vermeiden.
In Nr. 2.2 des Bescheids wurde die Antragstellerin verpflichtet, zur Abwendung der fortschreitenden Vernässung der in Nr. 2.1 genannten Biotopflächen mit Beteiligung des Biberberaters der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes … die im einzelnen nachfolgend genannten Sofort- und Folgemaßnahmen zu veranlassen:
– Absenkung des Biberhauptdamms Nr. 2 (siehe Lageplan … Biberdämme am 21.12.2020) um 0,5 m, sodass das Wasser nicht über die Ufer des … fließt. Anschließend ist 10 m nach den Biberburgen unter Anweisung des Biberberaters das vom Hauptdamm entnommene Material so in den … einzubringen, dass der Eingang zu den Biberburgen und das Futterfloß nicht über der Wasseroberfläche liegt. Sobald der Biberdamm Nr. 2 von den Bibern wieder erhöht wird, ist die Absenkung unmittelbar anschließend zu wiederholen.
– Absenkung des Biberdamms Nr. 3 (Lageplan wie oben) um 0,3 m, sodass das Wasser nicht über die Ufer des … fließt. Sobald der Biberdamm Nr. 3 von den Bibern wieder erhöht wird, ist die Absenkung unmittelbar anschließend zu wiederholen.
– Da der … zwischen den Biberdämmen 2 und 3 kaum einen Freibord hat, kann die Antragstellerin den … in diesem Bereich alternativ zu den regelmäßigen Absenkungen in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt … auch eintiefen oder an der Westseite einen kleinen Schutzwall errichten, damit das Wasser nicht in die Biotopflächen fließt.
– Falls der Biberdamm 4 (Lageplan wie oben) gegenüber dem Zustand beim Ortstermin am 9. Februar 2021 von den Bibern so weit erhöht wird, dass Wasser in die westlich des … gelegenen Habitatflächen fließt, muss der Biberdamm soweit abgesenkt werden, dass das Wasser nicht mehr über die Ufer des … fließt.
– Sofern von den Bibern weitere Dämme im … errichtet werden, die zur Überströmung der Ufer führen, sind diese unverzüglich so weit abzusenken, dass das Wasser nicht mehr über die Ufer des … fließt.
Die Lagepläne „… Biberdämme am 21. Dezember 2020“ und „Situation der Habitate des Wald-Wiesenvögelchen am 9. Februar 2021“ wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Die Anordnung weiterer Unterhaltungsmaßnahmen wurde vorbehalten.
Weiterhin wurde die Antragstellerin verpflichtet, zur Durchführung der in Nr. 2 genannten Unterhaltungsmaßnahmen unverzüglich beim Antragsgegner die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zu beantragen. Die Genehmigung wurde in Aussicht gestellt (Nr. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 3 wurde angeordnet (Nr. 4 des Bescheids). Für den Fall, dass die Antragstellerin den in Nr. 2.2 genannten Verpflichtungen nicht vollumfänglich bis 10. Mai 2021 nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Nr. 5 des Bescheids). Für den Fall dass die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß Nr. 3 des Bescheids nicht bis zum 12. April 2021 beantragt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Nr. 6 des Bescheids).
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Feststellung der nach Art. 22 Abs. 3 BayWG kraft Gesetzes bestehenden Unterhaltslast erfolge zur Rechtsklarheit. Bei dem … handele es sich um ein oberirdisches Gewässer 3. Ordnung, in das die Antragstellerin auf der Grundlage aufeinander folgender wasserrechtlicher Benutzungszulassungen Abwässer einleite. Der Umfang der erlaubten Einleitung betrage bis zu 250 l/s. Als Unternehmerin einer Benutzungsanlage (Einleitungsstelle) obliege der Antragstellerin die Unterhaltungslast des …. Der in Art. 22 Abs. 3 BayWG gewählte Begriff „insoweit“ beziehe sich auf die räumliche Reichweite der Unterhaltslast. Das Abflussgeschehen des … werde nach fachlicher Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts maßgeblich durch die Einleitung der Abwässer bewirkt. Ohne die wasserrechtlich erlaubte Gewässerbenutzung würde das Gewässer an den überwiegenden Tagen des Jahres gänzlich trockenfallen. Die Gewässerunterhaltung liege im überwiegenden Interesse der Antragstellerin, da die gesicherte und schadlose Abwasserableitung zur … einen entscheidenden Standortfaktor darstelle, worauf auch die Vertreter der Antragstellerin mehrfach hingewiesen hätten. Von der Antragstellerin sei in der Vergangenheit auch nicht das „ob“ der Unterhaltungslast in Frage gestellt worden, sondern deren inhaltliche Ausprägung. Auch habe sich die Antragstellerin im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags mit der Stadt … als Gewässereigentümerin zur Unterhaltung des … verpflichtet. Die Feststellung der Unterhaltungslast erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und diene der Rechtsklarheit, da seitens der Antragstellerin wiederholt entgegenstehende Rechtsauffassungen vorgetragen worden seien. Die Überflutung des südlichen und die Vernässung des nördlichen Bereichs des Grundstücks seien erst dadurch entstanden, dass der … von der Antragstellerin seit dem Winter 2017/2018 unter Hinweis auf eine nicht bestehende Sonderunterhaltungslast, insbesondere zum Schutz eines Biotops, nicht mehr geräumt worden sei.
Die Anordnung zur Durchführung von konkreten Unterhaltsmaßnahmen stütze sich auf § 100 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Die Unterhaltungsmaßnahmen würden gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG zur Sicherung eines ordnungsgemäßen, d.h. ungehinderten, störungsfreien und gefahrlosen Abflusses des sich für gewöhnlich im Gewässerbett befindlichen Wassers angeordnet. Ob ein Wasserabfluss ordnungsgemäß sei, orientiere sich neben rein wasserwirtschaftlichen Erfordernissen auch an der Forderung des Gesetzgebers in § 39 Abs. 2 Satz 3 WHG, wonach bei der Unterhaltung des Gewässers den Belangen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen ist. Nach den in § 6 WHG festgehaltenen allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung seien die Gewässer mit dem Ziel zu bewirtschaften, Beeinträchtigungen der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosystemen und Feuchtgebieten zu vermeiden. Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung ordnungsgemäßer Abflussverhältnisse könnten nicht von den Belangen des Naturschutzes losgelöst betrachtet werden. Durch die nicht erfolgten Unterhaltungsmaßnahmen würden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 Nr. 4 BayNatSchG gesetzlich geschützte Biotope gefährdet. Gleiches gelte für die in der Artenschutzkartierung Flora für den Biotopkomplex im Süden des Grundstücks Fl. Nr., Gemarkung, erfassten sechs seltenen Pflanzen- und 30 Tagfalterarten, wobei besonders das Vorkommen des Wald-Wiesenvögelchens hervorzuheben sei. Dieses sei im Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt und nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) und Nr. 14 b) BNatSchG besonders und streng geschützt. Durch das Unterlassen der wasserrechtlichen Pflicht zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses verstoße die Antragstellerin gegen die Schutzvorschriften nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG. Der Biber sei gemäß Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) und Nr. 14 b) BNatSchG besonders und streng geschützt und unterliege dem Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG. Die in Nr. 2 des Bescheids angeordneten Maßnahmen stützten sich insbesondere auch auf § 3 Abs. 2 BNatSchG.
In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens lägen für das regelmäßige Absenken/Öffnen der Biberdämme die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt vor. Der Erhalt der beschriebenen Biotope sei wesentlich höher einzustufen als die relativ geringe Beeinträchtigung des Bibers durch das Absenken, Öffnen und Drainieren von Dämmen. Der besonders seltene und wertvolle Biotopkomplex sei durch das dauerhafte Anstauen und die starke Bodenvernässung inzwischen stark gefährdet bzw. zum Teil bereits verschwunden. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig. Bei diversen Orts- und Besprechungsterminen seien Lösungsansätze diskutiert worden. Das von der Antragstellerin hierbei vorgelegte Konzept „Biberschutzdeich“ sei nicht geeignet, da der Deich nur für Teilbereiche wirksam würde und die Aktivitäten der Tiere dynamisch seien. Die Folgemaßnahmen seien nicht mit einem unzumutbaren Aufwand und erheblichen Kosten verbunden. Sie seien zwar regelmäßig erforderlich, könnten aber durch einen Minibagger durchgeführt werden. Die Antragstellerin habe wohl seit dem Jahr 2018 nur noch Maßnahmen zum Schutz von Wegen oder landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt. Die Behauptung, der … sei wöchentlich kontrolliert und die Biberdämme entfernt worden, werde durch die Dokumentation des Zustands des … Ende 2020 eindeutig widerlegt. Sobald der Wasserdurchfluss durch die in Nr. 2.2 des Bescheids dargestellten Maßnahmen wiederhergestellt sei, seien zwar regelmäßige, aber weniger aufwändige Maßnahmen erforderlich. Nach Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts und des Biberberaters sei ein befestigter Weg zur Gewässerunterhaltung nicht erforderlich, da die Unterhaltungsmaßnahmen auf vorhandenen Wegen bzw. über Stichwege durchgeführt werden könnten. Andere, weniger belastende oder dauerhafte Alternativen hätten nicht ermittelt werden können. Bei Abwägung der Interessen an der Einsparung von Kosten bei der Gewässerunterhaltung gegen das öffentliche Interesse am Erhalt wertvoller Naturschutzhabitate und sehr seltener Arten überwiege das öffentliche Interesse eindeutig. Es sei nicht substantiiert erläutert worden, dass die Maßnahmen für die Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar seien. Die Forderung zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG stütze sich auf § 100 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Eine naturschutzrechtliche Ausnahme würde nur auf Antrag zugelassen.
Der Sofortvollzug werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage müsse hinter das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer begonnenen und sich weiter fortsetzenden Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope und gesetzlich geschützter, in Bayern besonders gefährdeter Arten zurücktreten. Eine Ortseinsicht habe ergeben, dass die Zerstörung der wertvollen Lebensräume durch die ungehinderten Aktivitäten des Bibers wesentlich schneller voranschreitet als bisher angenommen. Während der Dauer eines Rechtsstreits könnten weitere Teile dieser Lebensräume unwiederbringlich verloren gehen. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe erscheine im Hinblick auf den Umfang der durch die Unterlassung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen zu befürchtenden Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin angemessen.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 6. April 2021 zugestellt.
Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin am 12. April 2021 Klage erheben (Au 9 K 21.912) über die noch nicht entschieden ist.
Da die Antragstellerin der unter Nr. 3 des Bescheids vom 25. März 2021 geforderten Beantragung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen war, stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. April 2021 (Gz. …) das unter Nr. 6 des Bescheids vom 25. März 2021 angedrohte Zwangsgeld fällig und erhöhte die Zwangsgeldandrohung auf 1.500 EUR, sofern die Antragstellerin ihrer Pflicht nicht bis zum 7. Mai 2021 nachkommt. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 11. Mai 2021 Klage, über die ebenfalls noch nicht entschieden ist (Au 9 K 21.1311). Da die Antragstellerin auch die weitere Frist verstreichen ließ, stellte der Antragsteller mit Bescheid vom 21. Mai 2021 (Az. …) das erhöhte Zwangsgeld fällig und drohte ein weiteres nochmals erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR an, sofern die geforderte Antragstellung für eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht bis zum 18. Juni 2021 erfolgt. Gegen diesen Bescheid wurde am 7. Juni 2021 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen Au 9 K 21.1312 anhängig ist.
Da die Antragstellerin auch die unter Nr. 2.2 des Bescheids vom 25. März 2021 geforderten Unterhaltsmaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist (10. Mai 2021) nicht vorgenommen hatte, wurde mit Bescheid vom 21. Mai 2021 (Az. …) das unter Nr. 5 des Bescheids vom 25. März 2021 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht, sofern die geforderten Maßnahmen nicht bis zum 25. Juni 2021 durchgeführt werden. Gegen diesen Bescheid wurde am 7. Juni 2021 Klage erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen Au 9 K 21.1313 anhängig.
Am 22. Juni 2021 stelle der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Augsburg zum Aktenzeichen Au 9 K 21.912 geführte Klage wird wiederhergestellt.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei schon formell rechtswidrig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Begründung sei lediglich formelhaft. Der plötzliche Meinungsumschwung des Antragsgegners, der lange Zeit über alleine den Schutz der Biber verfolgt habe und plötzlich diesen nicht mehr für so wichtig halte und stattdessen das Wald-Wiesenvögelchen schützen wolle, sei nicht ansatzweise begründet worden und nicht nachvollziehbar. Der Bescheid sei auch rechtswidrig. Die Auffassung des Antragsgegners, die Antragstellerin unterliege bezüglich des sogenannten … einer Sonderunterhaltslast nach Art. 22 Abs. 3 BayWG sei rechtswidrig. Zur Begründung wird auf die im Klageverfahren vorgelegten Schriftsätze vom 11. Mai 2021 und 22. Juni 2021 verwiesen.
In diesen Schriftsätzen hatte die Antragstellerin im wesentlichen ausgeführt, der … sei ursprünglich als Abwasserkanal errichtet worden. Eigentümerin des Kanals sei die Stadt …. Mit Vertrag vom 20./27. August 1981 sei mit der damaligen Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vereinbart worden, dass diese den Graben zu Fortleitung von Niederschlags- und Kühlwasser nutzen dürfe und von der Einleitungsstelle bis zur Einleitung in die … unterhaltspflichtig sei. Der Vertrag sei zum 1. März 1999 auf die Antragstellerin übergegangen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung habe der Antragsgegner den Graben als Gewässer 3. Ordnung eingestuft. Aufgrund der im Jahr 2016 begonnenen Biberaktivitäten sei der Abfluss des Regen- und Kühlwassers in die … durch Biberdämme praktisch total verhindert worden. Eine im November 2016 vorgenommene Entfernung eines Biberdammes habe nur einen sehr kurzfristigen Erfolg erbracht, wenige Tage später seien neue Dämme errichtet gewesen. Die Antragstellerin habe in der Folgezeit und bis zuletzt unzählige Unterhaltsmaßnahmen mit zum Teil großem Aufwand und unter erheblicher Kostenbelastung vorgenommen. Die Maßnahmen seien jeweils von der Werksfeuerwehr des Industrieparks unter Hinzuziehung örtlicher Erdbauunternehmen durchgeführt worden. Die Maßnahmen seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen. Um Unterhaltsmaßnahmen durchführen zu können, wäre es erforderlich, den Graben mit schwerem Gerät anzufahren. Entsprechende Anträge zur Zugänglichkeit des … seien aber abgelehnt worden. Daraufhin habe die Antragstellerin der Behörde mitgeteilt, dass die Unterhaltung des … zu der diese laut Nutzungsvertrag vom 20./27. August 1981 eigentlich verpflichtet wäre, faktisch unmöglich geworden sei. Die Geschäftsgrundlage für die Unterhaltungspflicht sei entfallen. Mit der Verweigerung der Anlegung eines Wirtschaftsweges habe der Antragsgegner die Unterhaltungsmaßnahmen der Antragstellerin systematisch verhindert.
Die Antragstellerin habe in einem Gutachten untersuchen lassen, mit welchen Kosten zum Schutz des Bibers zu rechnen sei. Nach diesem Gutachten beliefen sich die Kosten auf etwa 700.000 EUR netto. Dieser Betrag sei für die Antragstellerin nicht verkraftbar. Der Antragsgegner sei von Anfang an bemüht gewesen, möglichst keine eigenen Unterhaltungsmaßnahmen zu ergreifen und die Unterhaltungslast alleine der Antragstellerin aufzubürden.
Der Antragsgegner habe kein schlüssiges und belastbares Konzept zur Unterhaltung des … vor dem Hintergrund zweier schützenswerte Tierarten entwickelt, deren Habitate sich wechselseitig wohl ausschließen. Das Problem sei auf die Antragstellerin verlagert worden.
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Antragstellerin durch ihn erheblich mit Personal- und Kostenaufwand belastet werde. Die Sonderunterhaltungslast treffe die Antragstellerin nur insoweit, als diese durch die Anlagen bedingt sei. Erforderlich sei ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen einer Wasserbenutzungsanlage und der Gewässerunterhaltung. Die Einleitungsbauwerke dürften schon keine Wasserbenutzungsanlagen in diesem Sinn sein, da laut Einleitbescheid vom 29. Juni 2009 die Einleitstelle an der … liege. Rechtlich gesehen finde daher derzeit nur eine Wasserbenutzung durch die … statt. Ursache der Vernässung seien die Aktivitäten des Bibers und nicht die Einleitung durch die Antragstellerin. Der Graben werde auch von Grund- und Regenwasser gespeist, die Einleitung durch die Antragstellerin sei für die Tätigkeit des Bibers nicht kausal. Ein Gewerbebetrieb sei weder personell oder sachlich zur Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung zum Schutz mehrerer geschützter Tierarten ausgestattet.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid sei sowohl formell wie materiell rechtmäßig. Bezüglich der Einzelheiten werde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Belange basierten auf der fachkundigen Aussage der Fachkraft für Naturschutz, welche insbesondere laut des Vermerks zur Ortsansicht vom 9. Februar 2021 festgestellt habe, dass die Unterhaltungslast konsequent durchgesetzt werden müsse, damit die vernässten Pflegeflächen nicht auch noch verloren gingen. Im Übrigen werde auf die Angaben im Klageerwiderungsschriftsatz vom 2. Juni 2021 verwiesen. Dort wird ausgeführt, aus den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 9. und 10. Dezember 2020 gegenüber dem Bevollmächtigten der Antragstellerin ergebe sich die Einstufung des … als oberirdisches Gewässer 3. Ordnung und des adäquat-kausalen Zusammenhangs zwischen der von der Antragstellerin praktizierten Abwassereinleitung und der daraus resultierenden Gewässerunterhaltungspflicht. Die Handlungspflichten der Antragstellerin seien verschuldensunabhängig. Im Zusammenhang mit der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung gemäß Art. 22 Abs. 3 BayWG komme es auf die Störereigenschaft Antragstellerin nicht an. Wie im Bescheid und in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 1. Juni 2021 ausführlich begründet worden sei, spiele die Einleitung von Kühl- und Regenwasser durch die Antragstellerin die entscheidende Rolle für die Ansiedlung des Bibers. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Gewässer ansonsten nur einen sehr geringen Wasserzulauf aus der Entwässerung der Anliegergrundstücke hätte und in niederschlagsarmen Zeiten zumindest abschnittsweise auch trockenfallen könne. Das Hauptinteresse an der guten Unterhaltung des Gewässers liege bei der Antragstellerin. Der Einwand, das Einleitungsbauwerk zur Ableitung des Abwassers aus dem Industriepark der Antragstellerin in den … stelle keine Wasserbenutzungsanlage dar, verkenne die geltende Rechtslage bezüglich des Vorliegen eines Benutzungstatbestands in Form der Einleitung von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG sowie Inhalt und Wortlaut der zugrunde liegenden wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis vom 29. Juni 2009. Bei dem … handele es sich seit jeher um ein oberirdisches Gewässer 3. Ordnung, welches auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. April 1964 ausgebaut worden sei. Die Eigenschaft des Gewässerbetts, das in Teilbereichen durch U-förmige Betonelemente ausgestattet sei, vermöge die Gewässereigenschaft nicht zu beseitigen. Die Bibertätigkeiten ab dem Jahr 2016 vermögen die Antragstellerin nicht von der ihr kraft Gesetz obliegenden Unterhaltsverpflichtung entbinden. Bei der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungslast an oberirdischen Gewässern bestehe kein schützenswertes Vertrauen auf Beibehaltung eines stets gleichbleibenden Gewässerzustands. In der Vergangenheit habe die Antragstellerin sich für die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen am … für zuständig erachtet. Sie habe selbst erwähnt, dass sie existenziell auf die Möglichkeit der Fortleitung des Regen- und Kühlwassers aus dem Industriepark über den … angewiesen sei. Die Antragstellerin stelle daher nicht grundsätzlich die Pflicht zur Unterhaltung des … infrage, nehme jedoch eine eigene und im Ergebnis unzutreffende Abwägung hinsichtlich des Stellenwerts naturschutzfachlicher Schutzgüter und hierzu erforderlicher Gewässerunterhaltungsmaßnahmen an. Bei Umsetzung der auferlegten Maßnahmen könne sichergestellt werden, dass die Lebensräume des Bibers und des Waldwiesenvögelchens nebeneinander bestehen bleiben können.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die beigezogenen Behördenakten und den in den Gerichtsakten zu den Klage- und Eilverfahren enthaltenen Schriftverkehr verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 9 K 21.912) hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 12. April 2021 erhobenen Klage (Az. Au 9 K 21.912) hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Nrn. 1 bis 3 des Bescheids vom 25. März 2021 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen in den Nr. 5 und 6 des mit der Klage angegriffenen Bescheids.
2. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft bei ersterem, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache hingegen voraussichtlich Erfolg, so ist dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 10 CS 14.2244 – juris).
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig.
(1) Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist; ist das nicht der Fall, hat das Gericht die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris).
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt aus § 80 Abs. 1 VwGO auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2000 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 16). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
(2) Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche Begründung des Sofortvollzugs gerecht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen, also formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat auf Seite 18 der streitgegenständlichen Anordnung vom 25. März 2021 ausgeführt, dass das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinter dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer sich weiter fortsetzenden Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops und von gesetzlich geschützten besonders gefährdeten Arten zurücktreten müsse. Eine Ortseinsicht am 9. Februar 2021 habe ergeben, dass die Zerstörung der wertvollen Lebensräume wesentlich schneller voranschreite als bis dahin angenommen. Während der Dauer eines Rechtsstreits könnten weitere Teile unwiederbringlich verloren gehen.
In der Begründung des Sofortvollzugs stellt der Antragsgegner darauf ab, dass angesichts der fortschreitenden Zerstörung der Lebensräume für das streng geschützte Wald-Wiesenvögelchen mit den geforderten Maßnahmen nicht für die Dauer eines Rechtsstreits abgewartet werden könne. Die Begründung des Sofortvollzugs stellt daher auf die konkrete Situation ab und ist somit einzelfallbezogen und nicht lediglich floskelhaft erfolgt. Mit Blick darauf, dass an den Inhalt der schriftlichen Begründung des Sofortvollzugs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt die Begründung des Sofortvollzugs vorliegend den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Funktion des Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO, die vor allem darin besteht, der Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen, wurde jedenfalls ausreichend Rechnung getragen.
b) Die streitgegenständlichen Verpflichtungen der Antragstellerin sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung des Antragsgegners überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die der Antragstellerin auferlegten Pflichten werden von der Gewässerunterhaltungslast (§ 39 WHG) umfasst, die dieser als Sonderunterhaltspflichtigen im Sinn von Art. 22 Abs. 3 BayWG obliegen.
(1) Die unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. März 2021 getroffene Feststellung, dass die Antragstellerin die Sonderunterhaltungslast am … trägt, ist rechtmäßig und findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737).
(a) Bei dem … handelt es sich um ein oberirdisches Gewässer 3. Ordnung (§ 3 Nr. 1 WHG, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG), für das die Antragstellerin als Unternehmerin einer Wasserbenutzungsanlage nach Art. 22 Abs. 3 BayWG die Unterhaltungslast trägt.
Die Trägerschaft für die Unterhaltung eines Gewässers richtet sich nach der Klassifizierung des fraglichen Gewässers. Sie obliegt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 BayWG bei Gewässern 1. und 2. Ordnung grundsätzlich dem Freistaat Bayern (Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayWG), bei Gewässern 3. Ordnung den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG). Zu Gewässern 3. Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG) zählen alle Gewässer, die nicht Gewässer 1. oder 2. Ordnung sind und nicht nach Art. 1 Abs. 2 BayWG vom Anwendungsbereich des Bayerischen Wassergesetzes ausgeschlossen sind.
Die Herstellung des … erfolgte gemäß § 31 WHG a.F. unter der damaligen Bezeichnung Hochwasserentlastungsgraben im Wege eines Gewässerausbaus als oberirdisches Gewässer im Sinn von § 3 Nr. 1 WHG zur Verbesserung der Hochwassersituation an der … durch Planfeststellungsbeschluss vom 24. April 1964. Damit beurteilt sich die Gewässerunterhaltungslast für den … nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG i.V.m. Art. 22 BayWG. Entgegen der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei dem … nicht lediglich um einen nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayWG vom Anwendungsbereich des Bayerischen Wassergesetzes ausgenommenen Abwassergraben. Diese Auffassung wird auf die Behauptung gestützt, dass der … als Vorfluter für die Einleitung des aus dem Industriepark der Antragstellerin stammenden Abwassers dient und allein zu diesem Zweck hergestellt worden sei. Diese Behauptung wird jedoch durch den Planfeststellungsbeschluss vom 24. April 1964 zur Verbesserung der Hochwassersituation an der … widerlegt. Mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wurde der Teilnehmergemeinschaft … II nach § 16 BayWG die Erlaubnis zur Ableitung von Wasser aus der … über den damals als Ablassgraben bezeichneten … erteilt. Erst mit Bescheid vom 28. Oktober 1966 wurde der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erstmalig die Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern in den Hochwasserentlastungsgraben erteilt. In der Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt, dass es sich bei dem nur zeitweilig wasserführenden Graben um ein selbstständiges Gewässer handele. Der Graben wurde in der Folgezeit in das Verzeichnis für oberirdische Gewässer aufgenommen. Alle seit der Herstellung des Gewässers ergangenen behördlichen Einleitungsentscheidungen fußen auf der Klassifizierung des … als Gewässer 3. Ordnung. Diese Einstufung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gewässerbett teilweise mit U-förmigen Betonbausteinen versehen ist, da es sich insoweit lediglich um die konkrete Ausgestaltung der Herstellung des planfestgestellten Gewässers handelt. Auch das Wasserwirtschaftsamt hat im Verwaltungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei dem … um ein Gewässer 3. Ordnung handele. Soweit die Antragstellerin die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes in Frage stellen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (st. Rspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 2.1.2020 – 8 ZB 19.47 – juris Rn. 11; B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – BayVBl 2011, 728 – juris Rn. 12). Diesen liegt die fachliche Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet zugrunde und nicht nur die Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall, sodass ihnen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht zukommt als den Expertisen privater Fachinstitute oder den Aussagen sachverständiger Personen.
(b) Die Antragstellerin ist in Abweichung des gesetzlichen Regelunterhalts nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG als Unternehmerin einer Wasserbenutzungsanlage nach Art. 22 Abs. 3 BayWG sonderunterhaltungspflichtig.
Nach Art. 22 Abs. 3 BayWG obliegt den Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist. Der Begriff der Wasserbenutzungsanlage im Sinn von Art. 22 Abs. 3 BayWG ist hierbei weit zu fassen. So genügt jede Vorrichtung, die bestimmungsgemäß einen Benutzungstatbestand nach § 9 WHG verwirklicht (Drost, Das neue Wasserrecht, in Bayern, Stand: März 2021, Art. 22 Rn. 28).
Mit Bescheid vom 29. Juni 2009 wurde der Antragstellerin nach § 7 WHG i.V.m. Art. 17 BayWG die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung der … und des …kanals durch Einleiten von unverschmutztem Kühlwasser und Niederschlagswasser sowie des Hochwasserentlastungsgrabens der … („… – Gewässer III. Ordnung“) durch Einleiten gesammelter Abwässer erteilt. Der … dient somit als Vorfluter für die Einleitung der Abwässer aus dem Industriepark der Antragstellerin in die … (Gewässer 2. Ordnung). Sowohl die Einleitung der Abwässer in den … als auch die (weitere) Einleitung in die … stellen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG genehmigungspflichtige Benutzungstatbestände dar, so dass die Antragstellerin Betreiberin einer Wasserbenutzungsanlage ist und somit gemäß Art. 22 Abs. 3 BayWG kraft Gesetzes die Sonderunterhaltungslast trägt. Die unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung entspricht somit der Rechtslage und ist rechtmäßig. Im Übrigen ist die Antragstellerin in der Vergangenheit selbst davon ausgegangen, dass ihr die Unterhaltungslast für den von ihr als Vorfluter genutzten … obliegt. Diese Auffassung wurde auch in der Antragsbegründung wiederholt.
(c) Der Umfang der Gewässerunterhaltungslast richtet sich nach § 39 WHG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 BayWG und umfasst die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses von der Einleitungsstelle in den … bis zur Mündung der ….
Nach Art. 22 Abs. 3 BayWG obliegt den Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist. Während der räumliche und sachliche Umfang der Unterhaltungslast abschließend in § 39 WHG geregelt ist, bestimmt Art. 22 BayWG in Abweichung bzw. in Ausfüllung der landesrechtlichen Abweichungsgesetzgebung von § 40 WHG den Personenkreis, der zur Unterhaltung verpflichtet ist. Art. 22 Abs. 3 BayWG regelt eine echte Gewässerunterhaltungslast, die sich mit der in § 39 WHG geregelten Unterhaltungslast deckt.
Die Reichweite der Sonderunterhaltungslast bestimmt sich durch die Wirkung der Anlage auf das Gewässer. Gefordert, aber auch ausreichend ist ein adäquat-kausaler Verknüpfungszusammenhang zwischen der Anlage und dem Gewässerzustand. Die Verantwortlichkeit ist nach dem Normzweck verschuldensunabhängig und erstreckt sich auf die Auswirkungen, die durch die Einleitung oder Benutzung des Gewässers erfolgen. Es entspricht der anlagespezifischen Verantwortlichkeit des Unternehmers, dass dieser auch für ungewöhnliche Wirkungen der Anlage auf das Gewässer unterhaltspflichtig ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin dazu verpflichtet, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss in dem von ihr zur Ableitung von Abwässern genutzten … im Rahmen der Sonderunterhaltungslast sicherzustellen. Wie der Einleitungserlaubnis vom 29. Juni 2009 zu entnehmen ist, wird der … als Vorfluter zur Abführung der Abwässer aus dem Industriepark der Antragstellerin in die … benützt, so dass sich die Auswirkungen der Einleitung räumlich bis zur Mündung des … in die … erstrecken. Als Unternehmer einer Wasserbenutzungsanlage ist die Antragstellerin daher im Rahmen der Sonderunterhaltungslast am … dazu verpflichtet, entsprechend der ihr erteilten Einleitungserlaubnis für einen ordnungsgemäßen Abfluss der von ihr eingeleiteten Abwässer in die … zu sorgen.
Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass es im Rahmen der ihr obliegenden Sonderunterhaltungslast nicht vorrangig darum geht, durch die Gewässerunterhaltungspflicht naturschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Sie wird durch die vom Antragsgegner geforderten Maßnahmen lediglich dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Einleitung ihrer Abwässer in die … sicherzustellen. Bereits aus der Einleitungserlaubnis vom 29. Juni 2009 ergibt sich, dass die Antragstellerin nur dazu berechtigt ist, ihre Abwässer in den … als Vorfluter zur Ableitung in die … einzuleiten, sie beinhaltet nicht das Recht, die Abwässer zur flächigen Versickerung in den Auwäldern einzuleiten. Infolge der unterbliebenen Unterhaltungsmaßnahmen geschieht dieses jedoch derzeit.
Der geforderte adäquat-kausale Zusammenhang entfällt nicht dadurch, dass das Abflusshindernis durch die Ansiedlung von Biberkolonien und deren Aktivitäten bedingt ist. Das Wasserwirtschaftsamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass der … ohne die Einleitung der Abwässer durch die Antragstellerin zumindest teilweise trockenfallen würde. Erst die kontinuierliche Wasserführung, verursacht durch die Antragstellerin, hat einen für den Biber attraktiven Lebensraum geschaffen. Der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen der Einleitung der Abwässer durch die Antragstellerin und den aus den Dammbauten des Bibers resultierenden notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ableitung des Abwassers aus dem Industriepark der Antragstellerin ist somit gegeben. Der Einwand der Antragstellerin, es gehöre nicht zu ihrer Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen, widerstreitenden naturschutzschutzfachlichen Belangen – dem Lebensraum der strenggeschützten Art Biber auf der einen Seite und dem damit in Konflikt stehenden Lebensraum des ebenfalls strenggeschützten Wald-Wiesenvögelchen auf der anderen Seite – auszugleichen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Inhalt der Sonderunterhaltungslast ist es lediglich, den ordnungsgemäßen Ablauf des eingeleiteten Abwassers sicherzustellen und die (wasserrechtlich unzulässige) großflächige Versickerung des Wassers im Auwald zu unterbinden. Naturschutzfachliche Erwägungen spielen lediglich in dem Zusammenhang eine Rolle, welche Eingriffe in den Lebensraum des Bibers aus Gründen des Naturschutzes hinnehmbar sind. Der Antragsgegner hat durch die der Antragstellerin aufgegebenen, konkret benannten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Rahmen seiner naturschutzfachlichen Kompetenz dargelegt, welche Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, um sowohl der Verpflichtung der Antragstellerin zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit und des Abflusses des von ihr eingeleiteten Abwassers als auch den unterschiedlichen widerstreitenden naturschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.
(2) Die der Antragstellerin nach § 39 WHG vom Antragsgegner auferlegten Unterhaltungsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses in Nr. 2.1 und 2.2 des streitgegenständlichen Bescheids sind nicht zu beanstanden. Das Landratsamt kann die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die nach § 41 Abs. 1 bis 3 WHG zu beachtenden Pflichten gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG näher festlegen. Die Maßnahmen sind nach summarischer Prüfung auch erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um einerseits den ordnungsgemäßen Gewässerabfluss zu ermöglichen und andererseits den Belangen des Naturschutzes Rechnung zu tragen.
(a) Die vom Antragsgegner in Nr. 2 des Bescheids bezeichneten Unterhaltungsmaßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WHG. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst insbesondere die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG), der vorliegend durch die Biberbauten nachhaltig gestört ist. Zu diesem Zweck wurde in Nr. 2.1 angeordnet, dass die Antragstellerin den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherzustellen und dauerhaft zu erhalten hat. Diese Pflicht gilt unabhängig von den unterschiedlichen Interessenlagen bezüglich der Sicherung des Lebensraums für die Biberpopulation und dem Erhalt des Habitats des Wald-Wiesenvögelchens. Die Antragstellerin geht daher fehl in der Annahme, dass ihr die im Bescheid bezeichneten Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes auferlegt werden. Auch im Rahmen des Gewässerunterhalts ist auf die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und der Lebensraum von wild lebenden Tieren zu achten (§ 39 Abs. 1 WHG). Die konkret angeordneten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen folgen aus der wasserrechtlichen Unterhaltungslast der Antragstellerin und beruhen lediglich auf einer Abwägungsentscheidung der Naturschutzbehörde zwischen der Notwendigkeit der Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses aus wasserwirtschaftlicher Sicht auf der einen Seite und dem gegenläufigen Interesse am Schutz des Lebensraums für die Biberpopulation auf der anderen Seite. Im Zuge dieser Abwägung hat die Naturschutzbehörde des Antragsgegners die Maßnahmen festgeschrieben, die den Wasserablauf gewährleisten und gleichzeitig dem nach § 44 Abs. 1 BNatSchG gebotenem Schutz für die strenggeschützte Tierart Biber ausreichend Rechnung tragen. Der Erhalt des Lebensraums des Wald-Wiesenvögelchens spielt für die auf der Grundlage der wasserrechtlichen Befugnisnorm des § 100 WHG i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG gestützten Maßnahmen nur bei der Beurteilung eine Rolle, ob die von der Antragstellerin geforderten Unterhaltsmaßnahmen im Hinblick auf den Artenschutz überhaupt durchführbar sind und einen Eingriff in die nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Bibers als streng geschützte Art sowie das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG rechtfertigen. Unter Abwägung der unterschiedlichen naturschutzrechtlichen Interessenlagen, nämlich dem Schutz des Bibers als gemäß Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) und Nr. 14 b) BNatSchG besonders und streng geschützte Art auf der einen Seite und der Gefährdung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 Nr. 4 BayNatSchG gesetzlich geschützter Biotope und des Habitats des Wald-Wiesenvögelchens als nach Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) und Nr. 14 b) BNatSchG besonders und streng geschützter Art auf der anderen Seite, kam der Antragsgegner zu der nicht zu beanstandenden naturschutzfachlichen Einschätzung, dass die Eingriffe in den Lebensraum des Bibers gerechtfertigt sind und die für die angeordneten Unterhaltsmaßnahmen erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden kann. Dementsprechend wurde die Erteilung dieser Erlaubnis auch in Nr. 3 des Bescheids in Aussicht gestellt.
(b) Demgegenüber ist der von der Antragstellerin geforderte Erschließungsweg keine zwingende Voraussetzung für die Durchführung einer kontinuierlichen Absenkung der Biberdämme. Dieses ergibt sich sowohl aus den Stellungnahmen der insoweit ortskundigen Naturschutzbehörde und des Wasserwirtschaftsamts. Auch die im November 2016 vorgenommene Beseitigung eines Biberdamms belegt eine ausreichende Zugänglichkeit zum Gewässer.
(c) Die dauerhafte Absenkung der im streitgegenständlichen Bescheid konkret bezeichneten Biberdämme ist geeignet und erforderlich, um den Wasserabfluss sicherzustellen. Eine Ungeeignetheit ergibt sich nach summarischer Überprüfung insbesondere nicht aus dem Umstand, dass mit einer regelmäßigen Erneuerung bzw. Erhöhung der Dämme durch die angesiedelten Tiere zu rechnen ist. Bei einer kontinuierlichen Kontrolle der Dammbauten ist die Sicherstellung des Wasserabflusses möglich. Die angeordneten Maßnahmen sind weder im Hinblick auf den damit erforderlichen Zeitaufwand noch im Hinblick auf die voraussichtlich aufzuwendenden Kosten unverhältnismäßig. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin in den Raum gestellten Kosten in Höhe von 700.000 EUR spiegeln nicht die tatsächlich aufzuwendenden Kosten wider, sondern beruhen auf einem Gutachten zur Erstellung von Biberschutzdeichen, die nach der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts weder erforderlich noch zweckmäßig sind. Insoweit können diese Kosten dem vorliegenden Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Im Übrigen ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie – wie sie selbst vorträgt – zwingend darauf angewiesen ist, die in ihrem Industriepark anfallenden Ab- und Kühlwässer in den … ableiten zu können. Dieser erhebliche wirtschaftliche Vorteil muss bei der Beurteilung, welche Kosten für die Antragstellerin zumutbar sind, berücksichtigt werden. Da die Antragstellerin nach eigenen Angaben die Unterhaltung des … durch die betriebseigenen Kräfte bisher sichergestellt hat, ist auch nicht erkennbar, dass angesichts des Standortvorteils, den sie für sich selbst in Anspruch nimmt, eine regelmäßige Sicherstellung des Wasserabflusses durch Absenkung der Biberdeiche unzumutbar wäre. Im Übrigen liegt es an der Antragstellerin, gegebenenfalls andere, möglicherweise günstigere Entsorgungsmöglichkeiten für ihre anfallenden Abwässer auszuloten.
(3) Nach summarischer Prüfung ist auch die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Pflicht zur Beantragung der nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlichen Ausnahmegenehmigung nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG) oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Nr. 2 BNatSchG) Ausnahmen von den Verboten nach § 44 BNatSchG zulassen. Ob die Ausnahmegenehmigung nur auf Antrag erteilt werden kann (so OVG LSA, B.v. 27.7.2018 – 2 M 61/18 – juris Rn. 7) oder als Tatbestandsvoraussetzung einer gebotenen Gewässerunterhaltungsmaßnahme von Amts wegen erteilt werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da die Erteilung der notwendigen naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt wurde und die Antragstellerin durch das Antragserfordernis keiner gesonderten Beschwer unterliegt.
(4) Die in Nrn. 5 und 6 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder hält sich im gesetzlich eröffneten Rahmen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15 und höchstens 50.000 EUR beträgt. Mit den für sofort vollziehbar erklärten Nrn. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids liegen auch nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbare Verwaltungsakte vor. Die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls gewahrt, da hinsichtlich der jeweiligen Pflichten der Antragstellerin Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe angedroht wurden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als angemessen zu betrachten. Auch die gesetzten Fristen erweisen sich als ausreichend.
Nach alldem erscheint nach summarischer Prüfung von Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage der Antragstellerin gegen die streitgegenständliche Anordnung des Antragsgegners als nicht hinreichend wahrscheinlich.
c) Es bedarf in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aber auch bei einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache einer weiteren Kontrollüberlegung. Die Vorschrift fordert für die behördliche Anordnung bei sofortiger Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, das über das Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts selbst hinausgeht. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist grundsätzlich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Erlass eines Verwaltungsakts identisch. Daher vermag selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. NdsOVG, B.v. 17.4.2014 – 7 ME 8/19 – juris Rn. 26). Das Gericht kann die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, einen offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen.
Angesichts des hohen Gewichts der öffentlichen Interessen an dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Gewässer (Art. 20a Grundgesetz – GG) (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), muss das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig keine Maßnahmen zur Sicherstellung des Wasserabflusses durchführen zu müssen im Einzelfall zurückstehen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nicht substantiiert geltend macht, dass wegen den verbundenen Kosten ihre wirtschaftliche Existenz ernstlich gefährdet sein könnte.
3. Nach allem war der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage BayVBl. Januar 2014). Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) war im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben