Europarecht

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Aktenzeichen  W 9 S 20.2019

Datum:
27.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6992
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: W 9 K 20.1884) gegen den Bescheid des Landratsamts R.-G. vom 13. November 2020, Az.: …, betreffend die Festsetzung der Kosten der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der am 19. Dezember 2019 fortgenommenen Tiere, wird angeordnet, soweit der von der Antragstellerin zu erstattende Betrag auf mehr als 284.120,49 EUR festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 71.032,62 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Festsetzung der Kosten für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des ihr fortgenommenen und anderweitig untergebrachten Tierbestandes.
1. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 untersagte das Landratsamt R.-G. (im Folgenden: Landratsamt) der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Tieren und ordnete die sofortige Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin sowie die Vermittlung des Tierbestands – mindestens 108 Katzen, ca. 80 Hühner, vier Enten, vier Hunde sowie ein Pferd – nach Erlass einer Veräußerungsanordnung, die einem oder mehreren gesonderten Bescheiden vorbehalten blieb, an. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Haltungsuntersagung sowie der Wegnahme- und Unterbringungsanordnung angeordnet. Die Kosten der erforderlichen Maßnahmen zur Wegnahme und Unterbringung würden mit einem späteren Kostenbescheid unter Verrechnung der Tiervermittlungserlöse der Antragstellerin in Rechnung gestellt. Am 19. Dezember 2019 wurden sämtliche Tiere der Antragstellerin weggenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 (Az.: W 8 S 19.1689) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 6. Juli 2020 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 23 CS 20.383) zurückgewiesen. Über die Klage im dazugehörigen Hauptsacheverfahren (Az.: W 9 K 19.1688) wurde noch nicht entschieden.
Mit weiterem Bescheid vom 25. Juni 2020 ordnete das Landratsamt die sofort vollziehbare Veräußerung der der Antragstellerin am 19. Dezember 2019 fortgenommenen und bisher anderweitig pfleglich untergebrachten Tiere an. Auch hiergegen beantragte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid, was mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Juli 2020 (Az.: W 8 S 20.864) ebenfalls abgelehnt wurde. Daraufhin wurden die anderweitig pfleglich untergebrachten Tiere vom Antragsgegner zur Vermittlung freigegeben. Eine Entscheidung im dazugehörigen Hauptsacheverfahren (Az.: W 9 K 20.863) steht noch aus.
Mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 13. November 2020 stellte das Landratsamt fest, dass die Antragstellerin die entstandenen Kosten der Fortnahme von damals 109 Katzen, vier Hunden, einem Pferd, 72 Hühnern, 15 Hähnen und vier Enten vom 19. Dezember 2019 sowie der anschließenden anderweitigen pfleglichen Unterbringung dieser Tiere zu tragen habe (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids). Die Antragstellerin habe die entstandenen Kosten in Höhe von 284.130,49 EUR innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Bescheids auf das Konto der Kreiskasse des Landratsamts einzuzahlen (Ziffer 2). Dieser die Kostentragungspflicht festsetzende Leistungsbescheid sei als Anforderung öffentlicher Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar (Ziffer 3). Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, Gebühren wurden keine erhoben (Ziffern 4 und 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG beruhe. Nach dieser Vorschrift könne ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeige, dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt sei. Sei eine den Anordnungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, könne die Behörde das Tier veräußern. Diese Bestimmung enthalte die Rechtsgrundlage zum Erlass des vorliegenden Kostenerstattungsbescheides. Demnach könnten vom Halter mittels gesonderten Kostenerstattungsbescheids die Kosten für den Hin- und Rücktransport, für Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie medizinisch indizierte tierärztliche Behandlungs- und Prophylaxemaßnahmen verlangt werden. Der Kostengrundbescheid sei in Ziffer 6 des Bescheids vom 18. Dezember 2019 ausgesprochen worden, wonach die Antragstellerin die Kosten der erforderlichen Maßnahmen der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung zu tragen habe. Das Ermessen sei in diesem Bescheid pflichtgemäß ausgeübt worden. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin sei damit dem Grunde nach entstanden, denn die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere sei voraussichtlich zu Recht erfolgt. Es werde insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2020 (W 8 S 19.1689) und auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2020 (23 CS 20.383) verwiesen. Die Kostenerstattungspflicht der Antragstellerin stehe dem Grunde nach fest und werde in diesem Bescheid lediglich noch der Höhe nach konkretisiert. Auch die nunmehr erfolgte Veräußerung der Tiere berühre nicht die Verpflichtung der Antragstellerin, die Kosten der Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung zu tragen. Das Landratsamt sei berechtigt gewesen, die fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Tiere aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Veräußerungsbescheids vom 25. Juni 2020 zu veräußern. Ein gegen diesen Bescheid erhobener Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Juli 2020 (Az.: W 8 S 20.864) abgelehnt worden, danach sei die Vermittlung der Tiere in die Wege geleitet worden. Somit habe das Landratsamt nicht unvertretbar lange gezögert, bis die anderweitige Unterbringung beendet worden sei und die Tiere zur Vermittlung freigegeben worden seien. Die Vermittlung sei zulässigerweise durch Überlassung der Tiere an die betroffenen Tierheime bzw. Pflegestellen, die sich nach der Fortnahme der Tiere im Dezember 2019 bereit erklärt hätten, jeweils Tiere aufzunehmen, erfolgt. Eine Versteigerung sei von Anfang an aussichtslos erschienen, da die Tiere keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert hätten. Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass eine öffentliche Versteigerung einen höheren Erlös eingebracht hätte. Zudem seien bereits hohe Unterbringungskosten angefallen und die Versteigerung hätte wegen des mit ihr verbundenen Zeitaufwandes diese Kosten noch weiter erhöht. Eine Überlassung der Tiere an die Tierheime bzw. Pflegestellen, bei denen diese untergebracht gewesen seien, sei möglich gewesen, da es aussichtslos gewesen sei, dass sich aufgrund der großen Anzahl der Tiere sowie des schlechten Allgemeinzustands vieler der Tiere innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Käufer hätten finden lassen. Der Großteil der Tiere habe keinen wirtschaftlichen Wert gehabt, viele seien krank gewesen oder hätten sich in einem schlechten Ernährungs- oder Pflegezustand befunden, ihre Versorgung sei sehr zeit- und kostenintensiv gewesen, viele hätten Spezialfutter und Medikamente benötigt. So habe der überwiegende Teil der Katzen, bei denen es sich nach eigenen Angaben der Antragstellerin um „gerettete“ Tiere, die als unvermittelbar gelten würden, gehandelt habe, mittel- bis hochgradige Pflegedefizite aufgewiesen. Die Antragstellerin habe selbst angegeben, die Katzen seien überwiegend alt oder chronisch krank. Aus den Stellungnahmen des Veterinäramtes sei ersichtlich, dass es sich um parasitbefallene, teilweise zusätzlich kranke bis erheblich kranke Katzen gehandelt habe. Für die Katzen sei eine aufwändige tierärztliche Versorgung notwendig gewesen, welche eine wiederholte Vorstellung bei den behandelnden Tierärzten erforderlich gemacht habe. Einige Katzen seien dennoch infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes in der Folgezeit verstorben bzw. hätten von ihrem Leiden erlöst werden müssen. Eine Abgabe der Katzen an neue Tierhalter sei erst nach aufwändigen Pflegemaßnahmen sowie zum Teil nach tierärztlichen Maßnahmen möglich gewesen. Bei dreien der Hunde sei die Rassezugehörigkeit angegeben, aber nicht durch Zuchtpapiere belegt worden. Eine Ausbildung der Hunde sei nicht vorhanden gewesen. Somit sei keine besondere Nutzung möglich gewesen, die den wirtschaftlichen Wert erhöht hätte. Der Mischlingshund sei mindestens 16 Jahre alt und blind gewesen. Folglich habe in Bezug auf die Hunde ebenfalls nicht von einem hohen wirtschaftlichen Wert ausgegangen werden können. Das Pferd sei stark abgemagert gewesen, circa 30 Jahre alt, habe keine Zähne mehr gehabt und nur noch wenig gefressen. Aufgrund des pflegerischen und gesundheitlichen Zustandes sowie des Alters habe es keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert mehr gehabt. Bei Fehlen eines Equidenpasses sei zudem die Schlachtung untersagt, somit sei auch ein „Schlachterlös“ als Verkehrswert hinfällig. Das Tier habe einen Gnadenhofplatz gefunden. Das Geflügel habe sich in mittelmäßigem Allgemeinzustand befunden. Die anderweitige Unterbringung des Geflügels (außer der Hähne) sei kostenneutral durch die ehrenamtliche Tätigkeit einer Hühner-Tierschutzorganisation erfolgt. Bei den auf einem landwirtschaftlichen Betrieb untergebrachten 13 Hähnen handele es sich um Tiere ohne wirtschaftlichen Nutzen. Daher sei die Veräußerung der Hähne zu einem Betrag von 10,00 EUR zur sofortigen Beendigung der zunächst durch das Landratsamt, nachfolgend durch die Antragstellerin zu tragenden Unterbringungskosten von 1,00 EUR pro Tag hinreichend gerechtfertigt. Aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung hätten die betroffenen Tierheime bzw. Pflegestellen lediglich für einen verschwindend geringen Anteil der Tiere Interessenten gefunden, eine tatsächliche Vermittlung sei daher nur in ganz wenigen Fällen erfolgt. Viele der Tiere befänden sich bis heute im Tierheim bzw. in der Pflegestelle. Bei einem Großteil der Tiere sei auf die Abführung der Vermittlungsgebühr verzichtet worden, da die Tierheime bzw. Pflegestellen im Gegenzug nicht den kompletten tatsächlichen Unterbringungs-Zeitraum in Rechnung gestellt hätten. Der für die vermittelten Tiere erzielte Veräußerungserlös in Höhe von 490,00 EUR sei von den zu erstattenden Kosten in Abzug gebracht worden. Hinsichtlich der konkreten Kostenhöhe werde auf die beigefügte Anlage verwiesen. Die Zusammensetzung der Kosten könne der beigefügten Liste entnommen werden. Sämtliche Rechnungen seien durch das Veterinäramt des Landratsamts geprüft und für angemessen sowie nachvollziehbar erachtet worden. Die Antragstellerin sei schließlich als Halterin der Tiere zur Kostenerstattung heranzuziehen. Eigentumsverhältnisse seien unerheblich. Die Geltendmachung besagter Kosten durch Leistungsbescheid sei als Anforderung von Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einzustufen, sodass die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs entfalle.
2. Gegen den Bescheid vom 13. November 2020 ließ die Antragstellerin am 1. Dezember 2020 Klage erheben (W 9 K 20.1884). Am gleichen Tage ließ die Antragstellerin zudem beim Landratsamt einen Antrag auf sofortige Aussetzung der Vollziehung stellen, welcher mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 abgelehnt wurde.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020, am selben Tage eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, ließ die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 1. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 13. November 2020, eingegangen am 16. November 2020, …, festzustellen,
hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 1. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 13. November 2020, eingegangen am 16. November 2020, …, anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfalle. Unter öffentliche Kosten im Sinne dieser Norm würden die in einem in Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden entstehenden Gebühren und Auslagen verstanden. Hierzu zählten allerdings nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordere, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten sei. Unter diesem Gesichtspunkt und im Hinblick auf den Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO – Sicherstellung der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung – stellten insbesondere Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Tieren in Ausführung des Tierschutzgesetzes gerade keine solchen öffentlichen Kosten dar. Folglich entfalle die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits kraft Gesetzes. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei somit nicht erforderlich, vielmehr führe die Klage für sich genommen zum gewünschten Suspensiveffekt. Allerdings gebe es ein evidentes Feststellungsinteresse der Antragstellerin infolge der Fehlansicht des Antragsgegners, um einem möglicherweise drohenden faktischen Vollzug des Kostenerstattungsbescheids entgegenwirken zu können. Der erlassenden Behörde müsse gerichtlich vor Augen geführt werden, dass die Annahme einer sofortigen Vollziehung des Bescheids rechtsfehlerhaft sei und folglich ins Leere gehe. Der Antragsgegner stütze sich ausdrücklich und ausschließlich auf den nicht einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Er hätte die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO explizit anordnen und begründen müssen, was gerade nicht geschehen sei. Hilfsweise werde ausgeführt, dass jedenfalls die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen sei. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei der nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der erlassenden Behörde am 1. Dezember 2020 gestellt und mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 abgelehnt worden. Der Antrag sei auch begründet, denn die Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners falle zugunsten der Antragstellerin aus. Bereits der Kostengrundbescheid sei nicht rechtmäßig. Zur Begründung werde auf die Ausführungen in der Klagebegründung vom 13. Februar 2020 im Verfahren W 8 K 19.1688 Bezug genommen. Zudem fehle es an einer fehlerfreien Ermessensausübung. Mit der Begründung im Bescheid verkenne das Landratsamt gleich mehrere wesentliche Aspekte im Hinblick auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung. Es sei bereits nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte überhaupt in die Abwägung eingestellt worden seien. Einer pauschalen Angabe mit „alle Gesichtspunkte“ fehle es erkennbar an der nötigen Transparenz und an jeder Nachvollziehbarkeit. Auch die Bezugnahme auf den Kostengrundbescheid vom 18. Dezember 2019 helfe nicht weiter. Warum im konkreten Einzelfall von einer vollumfänglichen Kostentragungspflicht ausgegangen worden sei, welche Gesichtspunkte diesbezüglich in die Abwägung eingestellt worden seien, ob überhaupt auch die Interessen der Antragstellerin einbezogen worden seien, auf all diese für eine pflichtgemäße Ermessensausübung entscheidenden Fragen werde in dem Bescheid in keiner Weise eingegangen. Die Kostengrundentscheidung allein mit der vermeintlichen Erfüllung des Tatbestands zu begründen, komme einer gebundenen Entscheidung gleich, welche der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen habe. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG müsse so verstanden werden, dass nicht nur die Entscheidung über die Fortnahme und Unterbringung der Tiere, sondern auch die Übernahme der Kosten durch den Halter ermessensfehlerfrei erfolgen müsse. Dies habe zur Folge, dass hierdurch bereits der Kostengrundbescheid ermessensfehlerhaft sei, welcher aber wiederum die Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch darstelle. Dies führe dazu, dass eine Bezugnahme auf den Bescheid vom 18. Dezember 2019 hinsichtlich der in die Ermessensentscheidung eingebrachten Gesichtspunkte ins Leere gehe, da eben bereits diese Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt sei. Darüber hinaus verkenne das Landratsamt, dass es sich bei dem Kostengrundbescheid und dem Kostenerstattungsbescheid um zwei unterschiedliche Verwaltungsakte handele, welche jeweils einer individuellen Ermessensausübung bedürften. Nur weil sich die Behörde für eine vollumfängliche Kostentragungspflicht dem Grunde nach entschieden habe, heiße dies nicht automatisch, dass die gesamten Kosten auch tatsächlich erstattet verlangt werden könnten bzw. müssten. Vielmehr sei gerade eine erneute Ermessensausübung mit den für die Kostenerstattung entscheidenden Gesichtspunkten vorzunehmen. Dies sei in keinster Weise geschehen. Maßgeblich habe die finanzielle Situation der Antragstellerin in Anbetracht der Höhe der vermeintlich angefallenen Kosten berücksichtigt werden müssen, sowie die Tatsache, dass sie bedürftigen, alten und kranken Tieren ein Zuhause habe geben wollen. Hätte sie dies nicht gemacht, hätten die Tiere ebenfalls anderweitig in verschiedenen Einrichtungen untergebracht werden müssen. Nichts dergleichen sei in dem Kostenerstattungsbescheid auch nur ansatzweise erwähnt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid auch unverhältnismäßig. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip spiele vor allem in Anbetracht der immensen Höhe der Kosten eine entscheidende Rolle. Die Kostenerstattungspflicht müsse angemessen sein. Dies sei nicht der Fall. Auf der einen Seite stehe der Staat, der die Kosten für die Unterbringung und Pflege der fortgenommenen Tiere erstattet haben wolle. Auf der anderen Seite stehe die Antragstellerin, die sich gerne weiter selbst um die Tiere gekümmert und diese bei sich untergebracht hätte. Diese Möglichkeit sei ihr verwehrt worden. Stattdessen seien diverse, nicht näher konkretisierte Maßnahmen durchgeführt worden, die zu einer Unsumme an Kosten für einen durchschnittlichen Bürger geführt hätten. Es müsse hier entscheidend berücksichtigt werden, dass der Tierschutz dem Staat obliege. Hätte sich die Antragstellerin der bedürftigen Tiere nicht angenommen, hätten diese weitaus früher durch die Behörden anderweitig pfleglich untergebracht werden müssen, was noch höhere Kosten verursacht hätte, die ebenfalls dem Staat zur Last gefallen wären. Durch die Kostenerstattungspflicht werde die Antragstellerin letztlich zur Kasse gebeten, weil sie sich für hilfsbedürftige Tiere eingesetzt habe. Dies sei nicht der Sinn und Zweck des Tierschutzes. In Anbetracht der extremen finanziellen Belastung sei der Kostenerstattungsbescheid als unangemessen anzusehen und damit rechtswidrig. Es werde darauf hingewiesen, dass die Kosten auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt seien. Allein aus der dem Bescheid angefügten Liste könne die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht nachvollzogen werden. Die Auflistung der Kosten sei demnach nicht schlüssig dargelegt. Es seien keinerlei Rechnungen vorgelegt worden, die belegten, dass die aufgelisteten Kosten auch tatsächlich für die Tiere der Antragstellerin angefallen seien. Es gebe auch keinerlei Rechnungen, die belegten, dass die aufgelisteten Kosten überhaupt angefallen seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob die Kostenentscheidung nur die tatsächlich benötigten Maßnahmen für die Tiere der Antragstellerin betreffe und warum die vollen Kosten ersetzt verlangt würden. Es werde auch nicht aufgeführt, mit welchen Beträgen die Vermittlungsgebühren verrechnet oder wie viele Vermittlungsgebühren eingenommen worden seien. Für einen Ersatz der Kosten müsse jedoch offengelegt werden, wofür die Ausgaben tatsächlich aufgewendet worden seien. Eine solche Überprüfung bezüglich der Angemessenheit der veranschlagten Kosten und deren Richtigkeit sei ohne eine vollumfängliche Einsicht in die Akte nicht möglich, zumal die Behörde Hinweise der Antragstellerin zur Medikation, Krankheiten und Charakterzügen der Katzen völlig ignoriert und damit Untersuchungen evoziert habe, die bei Berücksichtigung dieser Information überhaupt nicht nötig gewesen seien. Dies habe unnötige Kosten verursacht. Aus dem Bescheid und der angefügten Liste gehe zudem nicht nachvollziehbar hervor, wie sich der Verkaufserlös von nur 490,00 EUR zusammensetze. Um die zutreffende Höhe einer eventuellen Kostenerstattung festlegen zu können, sei eine gesonderte Auflistung der abgegebenen Tiere, deren Zustand hinsichtlich Impfung, Kastration und Chip sowie der jeweilige Erlös unabdingbar. Die Kostenhöhe sei auch aus dem Grund nicht zu rechtfertigen, dass das Landratsamt mit der Vermittlung der Tiere unangemessen lange gezögert habe. Ein Veräußerungsbescheid sei erst am 25. Juni 2020 ergangen. Es möge sein, dass ein unvertretbar langes Zögern zwischen Erlass des Veräußerungsbescheids und dem tatsächlichen Vermittlungsbeginn nicht vorliege. Dies spiele jedoch keine Rolle. Denn die Behörde verkenne, dass für die Beurteilung eines unangemessenen Zögerns auch die Zeit zwischen Wegnahme der Tiere und dem Erlass des Veräußerungsbescheids berücksichtigt werden müsse. Die Tiere seien allesamt bereits am 19. Dezember 2020 fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht worden. Der Veräußerungsbescheid sei dagegen erst über ein halbes Jahr später ergangen. Dieser Zeitraum sei entscheidend für die immensen Kosten. Hätte das Landratsamt den Bescheid eher erlassen, hätten die Tiere eher vermittelt und die Kosten geringer gehalten werden können. Unerheblich sei hierbei, ob die Antragstellerin mit einer früheren Vermittlung der Tiere einverstanden gewesen sei oder nicht. Wenn die Behörde zu dem Schluss komme, dass eine Vermittlung der Tiere erforderlich sei, müsse sie diese auch schnellstmöglich in die Wege leiten, um die Kosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben. Der Behörde seien die allgemeinen Kosten der Unterbringung und medizinischen Untersuchung der beschlagnahmten Tiere bekannt, sie hätte niemals zulassen dürfen, dass die Kosten derart hoch ausfielen. Kein durchschnittlicher Bürger sei in der Lage, eine solche Summe aufzubringen. Das Landratsamt habe somit gegen seine „Kostenminderungsobliegenheit“ verstoßen, welche jedenfalls dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entnommen werden müsse. Des Weiteren ergebe sich die Unrichtigkeit der Höhe aus der Tatsache, dass die Antragstellerin offensichtlich nicht Halterin aller fortgenommenen Tiere gewesen sei, was zwar bereits den Kostengrundbescheid unrichtig mache, sich aber auch auf die Erstattungspflicht auswirke. Selbst wenn das Gericht den Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erachte, müsse die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Die Finanzierung eines solchen Betrags sei für die Antragstellerin überhaupt nicht realisierbar. Es gehe um eine Summe, die einen durchschnittlichen Bürger in den Ruin treiben und ihn seine Existenz kosten könne. Dies könne nicht einfach wieder umgekehrt werden, falls im Hauptsacheverfahren festgestellt werde, dass der Bescheid zurückgenommen werden müsse. Eine Aussetzung sei daher im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip, das garantiere, dass jeder Bürger einen Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard und ein menschenwürdiges Leben habe, zwingend erforderlich. Ein angemessener Lebensstandard und ein menschenwürdiges Leben sei für die Antragstellerin bei einem sofortigen Vollzug des Bescheids nicht mehr möglich. Es sei kein nachvollziehbarer Gesichtspunkt erkennbar, weswegen der Antragsgegner auf den Vollzug des Kostenerstattungsbescheids nicht noch bis zur Entscheidung der Hauptsache warten könne. Folglich müsse dem Antrag unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache stattgegeben werden.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 ließ die Antragstellerin ihren Vortrag weiter vertiefen und im Wesentlichen vorbringen, dass die Kosten der Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung ihr zu Unrecht in Rechnung gestellt würden. Nicht sie habe die Tiere vernachlässigt, sondern weil die Tiere zuvor vernachlässigt worden seien, habe sie sich um sie gekümmert. Die Zahlungspflicht stehe dem Grunde nach gerade noch nicht fest. Dass die Klägerin in den Eilverfahren nicht habe durchdringen können, liege daran, dass den Veterinären in der Jurisdiktion des Verwaltungsgerichts eine Sachverständigenfunktion zugebilligt werde. Dies führe dazu, dass sie als gerichtliche Sachverständiger stets die Auffassung vertreten würden, dass ihr exekutives Gebaren richtig und angemessen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht entscheide im Eilverfahren damit auf Basis faktisch absoluter Befangenheit. Somit würde durch eine Vollziehung des Kostenbescheides eine mindestens ökonomisch unwiderrufliche Vorwegnahme zweier Hauptsacheverfahren auf Grundlage einer Eilentscheidung, bei der die eigentlichen fachlichen Entscheider, nämlich die Veterinäre, als „Kontrolleure“ Ihrer selbst agierten, erfolge. Ein solches Ergebnis sei unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes als schlechthin unvertretbar anzusehen. Des Weiteren wurde zum unzureichenden Nachweis der angefallenen Kosten und Einnahmen, zum unangemessen langen Zögern bis zum Beginn der Vermittlung, zu den vom Antragsgegner selbst zu vertretenden Kosten, zur Haltereigenschaft der Antragstellerin und zur unbilligen Härte des Sofortvollzugs ergänzend ausgeführt.
3. Das Landratsamt beantragte für den Antragsgegner,
die Anträge auf Feststellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 1. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 13. November 2020 abzulehnen.
Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 13. November 2020 im Wesentlichen vorgetragen, dass die Anträge unbegründet seien. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 habe das Landratsamt die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere der Antragstellerin auf deren Kosten verfügt. Dieser Bescheid sei zwar noch nicht bestandskräftig, aber rechtmäßig. Die Zahlungspflicht der Antragstellerin stehe somit dem Grunde nach sofort vollziehbar fest. Die mit Bescheid vom 13. November 2020 auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG geltend gemachte Erstattung der verauslagten Kosten durch die Antragsgegnerin stelle sich als Anforderung der Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, sodass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfalle. Eine explizite Anordnung der sofortigen Vollziehung habe sich erübrigt. Im vorliegenden Fall seien für die anderweitige pflegliche Unterbringung der 109 Katzen, vier Hunde, eines Pferdes, 72 Hühner, 15 Hähne und vier Enten der Antragstellerin Aufwendungen dritter Personen, nämlich der Tierheime und Pflegestellen, in denen die Tiere untergebracht gewesen seien, entstanden. Diese Kosten habe das Landratsamt verauslagt und mittels der beigefügten Unterlagen dokumentiert. Die Auflistung der Kosten sei damit schlüssig dargelegt, die genaue Zusammensetzung der Kosten könne nachvollzogen werden. Die Kosten seien voll anzusetzen, da sie tierschutzrechtlich begründet seien. Dem Vorbringen, das Landratsamt habe mit der Vermittlung der Tiere unangemessen lange gezögert, werde entschieden entgegengetreten. Die hohen Kosten resultierten zum einen aus der großen Anzahl der Tiere, von denen sich viele in schlechter gesundheitlicher Verfassung befunden hätten. Zum anderen resultierten die Kosten aber auch aus der Zeitdauer der vorherigen gerichtlichen Eilverfahren und aus dem uneinsichtigen prozessualen Verhalten der Antragstellerin. Selbst gegen die Veräußerungsanordnung habe die Antragstellerin wieder einen Eilantrag stellen lassen, sodass die Tiere weiter in den Tierheimen und Pflegestellen hätten verbleiben müssen, bis das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 21. Juli 2020 besagten Eilantrag abgelehnt habe. Das Vorbringen der Antragstellerin, diese sei lediglich Halterin eines Teiles der Tiere und daher – wenn überhaupt – auch nur für einen Teil der Kosten richtige Adressatin, greife ins Leere. Wie das Landratsamt in der Begründung des Ausgangsbescheids vom 18. Dezember 2019 erläutert und das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 konstatiert habe, sei die Antragstellerin als (Mit-)Halterin der Tiere richtiger Adressat der streitgegenständlichen Anordnung. Die Einlassung der Antragstellerin hätte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Würzburg, die das Landratsamt ausdrücklich teile, vom offensichtlichen Interesse der Antragstellerin am gesamten Tierbestand gezeugt. Die Antragstellerin sei unstrittig Halterin im weiteren Sinne und somit richtige Adressatin des Leistungsbescheids vom 13. November 2020. Das Landratsamt habe sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Bei der Entscheidung seien die privaten Belange der Antragstellerin gegen die öffentlichen Interessen abgewogen worden. Es liege im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, dass die Antragstellerin zur Begleichung der im Zusammenhang mit der Fortnahme, anderweitigen pfleglichen Unterbringung und medizinischen Versorgung der Tiere entstandenen Kosten herangezogen werde. Eine unbillige Härte sei nicht anzunehmen, da durch die sofortige Vollziehung keine Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen seien. Die entstandenen Aufwendungen seien in der dem Leistungsbescheid vom 13. November 2020 beigefügten Liste der Aufwendungen der Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung belegt. Die Bestätigung sei in den dem Gericht übersandten Rechnungsunterlagen zu finden. Der Leistungsbescheid vom 13. November 2020 sei nicht unverhältnismäßig. Die Kostenerstattungspflicht der Antragstellerin sei angemessen und der Leistungsbescheid vom 13. November 2020 rechtmäßig.
4. Im Übrigen wird auf den weiteren Vortrag der Beteiligten und die Verfahrensakte des Antragsgegners Bezug genommen. Die Akten der weiteren Verfahren der Antragstellerin (W 8 S 19.1689, W 8 S 20.864, W 8 E 20.756, W 9 K 19.1688, W 9 K 20.863, W 9 K 20.1884 und W 9 K 20.2130) sowie die Akten der im Zusammenhang mit der Tierhaltung der Antragstellerin stehenden Verfahren des Ehemanns der Antragstellerin (W 8 E 20.153, W 8 S 20.312, W 8 S 20.824, W 8 S 20.884, W 8 S 20.1619, W 9 K 20.146, W 9 K 20.545, W 9 K 20.822, W 9 K 20.883 und W 9 K 20.1618) und des Lebensgefährten der Antragstellerin (W 8 E 20.138, W 8 S 20.311, W 8 S 20.821, W 8 S 20.877, W 9 K 20.145, W 9 K 20.484, W 9 K 20.820, W 9 K 20.876) wurden beigezogen.
II.
Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Der Hilfsantrag, über den aufgrund des Eintritts der zulässigen innerprozessualen Bedingung zu entscheiden war, ist hingegen zulässig, aber überwiegend unbegründet.
1. Der Hauptantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2020 ist bereits unzulässig. Der Klage kommt nicht schon von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Es liegt daher kein Fall des ein solches Feststellungsbegehren begründenden sog. faktischen Vollzugs vor, da der Antragsgegner weder die aufschiebende Wirkung verkennt noch sie aus sonstigen Gründen nicht respektiert, sondern richtigerweise davon ausgeht, dass kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung der Klage besteht. Die aufschiebende Wirkung entfällt vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich beim streitgegenständlichen Leistungsbescheid um eine Anforderung von Kosten im Sinne dieser Norm handelt (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.11.2007 – 25 CS 07.1574 – juris Rn. 1; VG Regensburg, B.v. 4.6.2018 – RN 4 S 18.235 – juris Rn. 64; VG Ansbach, B.v. 31.5.2007 – AN 16 S 07.01203 – juris Rn. 41; a.A.: VGH BW, B.v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 – juris Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 39).
2. Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher zulässig, aber im tenorierten Umfang unbegründet.
2.1 Der Hilfsantrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. November 2020 in der Hauptsache die richtige Klageart ist und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Zudem wurde der nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorliegend erforderliche vorherige Aussetzungsantrag vom Landratsamt mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 abgelehnt.
2.2 Im tenorierten Umfang ist der Hilfsantrag jedoch unbegründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache – entgegen der Auffassung der Antragstellerseite – dann zulässigerweise von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 18). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit überwiegend keinen Erfolg haben wird. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen gegen die Kostenerhebung greifen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu einem Großteil nicht durch. Bei vorläufiger Bewertung ist der Bescheid zum überwiegenden Teil rechtmäßig und die Antragstellerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es besteht daher ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, soweit er sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.
2.2.1 Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Die sofortige Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Tierbestands der Antragstellerin auf deren Kosten wegen nicht artgerechter Haltung hat der Antragsgegner in Ziffer 2 des Bescheids vom 18. Dezember 2019 verfügt, wodurch die Kostenerstattungspflicht der Halterin für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere dem Grunde nach bereits durch den Erlass der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung entstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2007 – 25 CS 07.1574 – juris Rn. 2). Infolgedessen kommt der Ziffer 6 dieses Bescheids keine Regelungswirkung zu, weshalb sie für die Frage der Kostenerhebung ohne Bedeutung ist. Zudem wurde mit Ziffer 4 dieses Bescheids die sofortige Vollziehung der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung angeordnet. Der Bescheid vom 18. Dezember 2019 ist zwar noch nicht bestandskräftig, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 (Az.: W 8 S 19.1689) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 2020 (Az.: 23 CS 20.383) ab. Es besteht für das Gericht daher kein Anlass, von seiner im Verfahren W 8 S 19.1689 geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen. Hinsichtlich der von Antragstellerseite generell in Zweifel gezogenen Verwertung von Gutachten der beamteten Tierärzte weist das Gericht darauf hin, dass dieses Vorgehen nicht nur auf der Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte (so beispielsweise in st.Rspr. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13 m.w.N.) beruht, sondern auf eine Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 63/13 – juris Rn. 10) und daher keinesfalls als rechtsstaatlich bedenklich erachtet werden kann, da ein solches Gutachten gerade nicht als reines Parteivorbringen anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2014 – 9 CE 13.2486 – juris Rn. 10). Die Zahlungspflicht der Antragstellerin steht somit entgegen der Auffassung der Antragstellerseite dem Grunde nach sofort vollziehbar fest. Im nunmehr streitgegenständlichen Leistungsbescheid wird daher nur noch die Kostenerstattungspflicht der Höhe nach konkretisiert (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 2). Von dem Halter können daher die Kosten für Hin- und Rücktransport, für Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie für medizinisch indizierte tierärztliche Behandlungs- und Prophylaxemaßnahmen verlangt werden (VG Regensburg, B.v. 4.6.2018 – RN 4 S 18.235 – juris Rn. 69). Sind die Tiere – wie hier – teilweise veräußert worden, so können nur Kosten, die nicht durch den Veräußerungserlös gedeckt sind, geltend gemacht werden (vgl. Hirt/ Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn 39).
2.2.2 Nach vorläufiger Prüfung werden die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erhobenen Kosten bis zu einer Höhe von 284.120,49 EUR zu Recht der Antragstellerin in Rechnung gestellt. Die von ihr erhobenen Einwendungen gegen die Kostenforderung greifen zum Großteil nicht durch.
2.2.2.1 Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei nicht Halterin sämtlicher Tiere, ist insofern auf die Beschlüsse dieses Gerichts und des BayVGH zum Kostengrundbescheid zu verweisen. Bereits darin wurde die Haltereigenschaft der Antragstellerin umfassend geprüft und insbesondere unter besonderer Berücksichtigung des tatsächlichen Obhutsverhältnisses der Antragstellerin zu sämtlichen auf dem Grundstück der Antragstellerin gehaltenen Tieren bejaht (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 21 – 25). Die neuerlichen Darlegungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, die Halterfrage nunmehr abweichend davon zu ihren Gunsten zu entscheiden. Die Antragstellerin verkennt insoweit weiterhin, dass es auch bei der Kostenerhebung nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern auf die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Haltungsbedingungen der auf dem Grundstück der Antragstellerin gehaltenen Tiere (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 24). Die Fortnahme der Tiere und deren anderweitige Unterbringung auf Kosten der Halterin bilden eine Einheit, weshalb die Fortnahme der Tiere nur gegenüber der Halterin angeordnet werden kann und der Eigentümer die Kosten der anderweitigen Unterbringung nicht tragen muss (vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – juris Rn. 24f.).
2.2.2.2 Gegen die Vorgehensweise des Landratsamts, die von den die Tiere aufnehmenden Einrichtungen in Rechnung gestellten Beträge gegenüber der Antragstellerin als Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere festzusetzen, bestehen im Grundsatz keine Bedenken (vgl. VG Ansbach, U.v. 19.2.2009 – AN 16 K 08.00769 – juris Rn. 34). Der Antragsgegner hat dem Gericht die entsprechenden Rechnungen, die als Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid aufgelistet wurden, vorgelegt, um nachzuweisen, wie sich der festgesetzte Gesamtbetrag zusammensetzt. Auch dieses Vorgehen, die entsprechenden Belege nicht in Kopie dem Kostenbescheid beizufügen, ist, auch unter Berücksichtigung der im hiesigen Fall vorliegenden Vielzahl der Rechnungen, nicht zu beanstanden, (vgl. VG Ansbach, U.v. 19.2.2009 – AN 16 K 08.00769 – juris Rn. 34), da jedenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Belege gewährleistet ist. Bei der Kostenfestsetzung aufgrund der dem Landratsamt in Rechnung gestellten Beträge ist jedoch ein Übertragungsfehler unterlaufen. Die Rechnung des Tierschutzvereins W … vom 5. Februar 2020 (Bl. 71) betreffend die Tierarztkosten der dort untergebrachten Hunde und Katzen beläuft sich auf 2.483,76 EUR, und nicht – wie fälschlicherweise der Antragstellerin berechnet – auf 2.493,76 EUR. Dies wirkt sich auf die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Kosten aus, die nur in Höhe des um 10,00 EUR reduzierten Gesamtbetrags von 284.120,49 EUR als voraussichtlich rechtmäßig anzusehen ist.
2.2.2.3 Darüber hinaus begegnet die Höhe des geforderten Gesamtbetrags nach summarischer Prüfung keinen Bedenken.
2.2.2.3.1 Zwar bestehen hinsichtlich der geforderten Beträge für die Kosten der Unterbringung der Katzen auf den ersten Blick Ungereimtheiten, diese lassen sich jedoch teilweise erklären, teilweise gehen sie nicht zulasten der Antragstellerin.
Das Gericht geht davon aus, dass im streitgegenständlichen Bescheid Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung von 112 fortgenommenen Katzen abgerechnet wurden und nach vorläufiger Prüfung auch rechtmäßig abgerechnet werden durften. Zwar muss der Antragsgegner nicht exakt nachweisen, für welche Katze welche Unterbringungskosten angefallen sind, da dies aufgrund der großen Anzahl der Tiere nicht möglich ist. Jedoch müssen die geltend gemachten Unterbringungskosten nachvollziehbar für das Gericht auf die Fortnahme der Tiere bei der Antragstellerin zurückzuführen sein. Den dem Gericht vorgelegten Rechnungen im hiesigen Verfahren für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Katzen der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass 30 Katzen vom Tierschutzverein Wu … (Bl. 105 d. BA), je 15 Katzen vom Tierschutzverein W … (Bl. 69 d. BA) und von der Tierschutzinitiative H … (Bl. 87 d. BA), je 13 Katzen vom Tierschutzverein S … (Bl. 96 f. d. BA) und vom Tier- und Naturschutzverein C … (Bl. 143 f. d. BA), elf Katzen von M … Katzenhilfe (Bl. 72 f. d. BA), acht Katzen vom Tierschutzverein E … (Bl. 115 d. BA) sowie sieben Katzen vom Tierschutzverein A … (Bl. 88 d. BA) aufgenommen wurden. Dies ergibt in der Summe jedoch 112 fortgenommene und anderweitig pfleglich untergebrachte Katzen und somit drei mehr als vom Antragsgegner in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids angegeben, wonach 19. Dezember 2019 109 Katzen fortgenommen worden seien. Diese Zahl von 109 Katzen ergibt sich aus der im Verfahren W 8 E 20.756 vorgelegten „Katzenliste“ vom 19. Dezember 2019 (Bl. 57 – 60 d. BA). Die Anzahl von 109 Katzen stellt nach Ansicht des Gerichts eine unerhebliche Falschbezeichnung dar. Wie bereits ausgeführt, hat es aufgrund der Kostengrundentscheidung durch Ziffer 2 des Bescheids vom 18. Dezember 2019 keiner weiteren Entscheidung hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Antragstellerin im streitgegenständlichen Bescheid bedurft, sodass Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids keine Regelungswirkung hinsichtlich der Kostenerhebung zukommt. Im Bescheid vom 18. Dezember 2019 wurde die Kostengrundentscheidung auch nicht auf die anderweitige pflegliche Unterbringung von 109 Katzen beschränkt, sondern vielmehr nur eine Untergrenze von mindestens 108 Katzen angegeben. Diese Zahlenangabe von 108 Katzen beruht laut dem im Verfahren W 8 E 20.756 vorgelegten Schreiben des Landratsamts vom 15. Mai 2020 (Bl. 44 – 46 d. BA) auf den Ermittlungen der Tierzahlen durch das Veterinäramt bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 29. November 2019, die tatsächliche Anzahl der Katzen könne jedoch im geringen Ausmaß abweichen. Dementsprechend ist in den Akten zu den Verfahren W 8 S 20.824 (Bl. 5 d. BA) und W 8 S 20.821 (Bl. 6 d. BA) jeweils ein Schreiben der Veterinäroberrätin des Landratsamts vom 12. März 2020 enthalten, in dem angegeben wird, dass der Antragstellerin am 19. Dezember 2019 112 Katzen fortgenommen worden seien. Das Gericht geht daher davon aus, dass tatsächlich 112 Katzen fortgenommen wurden, deren anderweitige pflegliche Unterbringung nunmehr der Antragstellerin in Rechnung gestellt werden soll, und es sich bei der Angabe eines Bestands von 109 Katzen in den Bescheiden vom 25. Juni 2020 und 13. November 2020 lediglich um einen sich durch das Verfahren ziehenden Fehler handelt, der auf die unrichtige Katzenliste vom 19. Dezember 2019 zurückzuführen ist. Die Auffassung gründet sich darauf, dass einer in den Akten im Verfahren W 9 K 19.1688 enthaltenen E-Mail vom 2. Januar 2020 (Ordner 3, Bl. 250 d. BA) des Veterinäramts des Landratsamts zu entnehmen ist, dass 101 Katzen auf sieben verschiedene Tierheime verteilt und acht Katzen nach tierärztlicher Behandlung privat untergebracht worden seien. Die Anzahl der in den Tierheimen nach deren Rechnungen untergebrachten Katzen stimmt damit überein. Lediglich der sich aus den Rechnungen von M … Katzenhilfe (Bl. 72 – 77, 85, 127 – 128 d. BA) ergebende dort zugewiesene Katzenbestand ist höher als die laut der E-Mail angegebenen acht Katzen in privater Unterbringung. Dies lässt sich aber dadurch erklären, dass nicht alle Katzen direkt in M … Katzenhilfe untergebracht wurden, sondern teilweise zunächst länger anderweitig stationär tierärztlich behandelt wurden. So wurde von M … Katzenhilfe zunächst die Unterbringung von nur sieben Katzen ab dem 19. Dezember 2019 – wobei der Kater „Marius“ zwar M … Katzenhilfe zugewiesen, aber nie dort untergebracht, sondern bis zu seinem Tod am 21. Dezember 2019 stationär behandelt wurde, weshalb für diesen nur Tierarztkosten, keine Unterbringungskosten geltend gemacht werden – sowie einer weiteren Katze namens „Juno“ ab dem 21. Dezember 2019 berechnet (Bl. 128 d. BA). Letztere wurde bis dahin stationär in der tierärztlichen Klinik Dr. E …, in welcher die übrigen am 19. Dezember 2019 an M … Katzenhilfe zugewiesenen Katzen ebenfalls behandelt wurden, untergebracht (vgl. Bl. 47 – 52 d. BA), was sich mit den Angaben in der E-Mail vom 2. Januar 2020 deckt, dass die privat untergebrachten acht Katzen zunächst tierärztlich behandelt wurden. Am 23. Dezember 2019 kamen allerdings die Katzen „Maja“ und „Willi“, am 10. Januar 2020 die Katze „Wilma“ zur Unterbringung in M … Katzenhilfe hinzu. Zuvor waren diese drei Katzen in der tierärztlichen Klinik L … stationär untergebracht (vgl. Bl. 23 – 27, 37 – 40 d. BA). Aus diesen Rechnungen, die direkt an das Landratsamt gerichtet wurden, ergibt sich, dass die abgerechnete tierärztliche Betreuung dieser drei Katzen am 19. Dezember 2019 begonnen hat. Für das Gericht gibt es daher keine Anhaltspunkte, dass diese drei Katzen nicht auch aus der Fortnahme der Tiere bei der Antragstellerin am 19. Dezember 2019 stammen. Insoweit geht das Gericht daher von einem „Meldefehler“ hinsichtlich dieser drei Katzen aus, da sie nicht in der gleichen Tierklinik behandelt wurden wie die übrigen in M … Katzenhilfe untergebrachten Katzen und deshalb bei der Zählung für die „Katzenliste“ wohl zunächst unberücksichtigt geblieben sind. Überdies gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass das Landratsamt der Antragstellerin die Unterbringung dreier Katzen erlassen wollte, da die Antragstellerin als Halterin sämtlicher am 19. Dezember 2019 fortgenommener Tiere angesehen wurde.
Dass nach den vorgelegten Rechnungen die Unterbringungskosten für 12 Katzen, die sich zunächst im Tierheim C … befanden und dann seit Mai 2020 auf die Tierheime H … und S … verteilt wurden, wohl nicht lückenlos abgerechnet wurde, geht nicht zulasten der Antragstellerin. Den Rechnungen der Tierschutzinitiative H … vom 6. Juni 2020 und 6. August 2020 (Bl. 140 und 141 d. BA) lässt sich entnehmen, dass man dort seit dem 20. Mai 2020 weitere sechs Katzen aus C … unterbringe. Ebenso berechnet der Tierschutzverein S … ab dem 21. Mai 2020 Unterbringungskosten für sechs weitere Tiere (Bl. 130 d. BA). Der Rechnung des Tier- und Naturschutzvereins C … vom 1. September 2020 (Bl. 143 – 44 d. BA) zufolge wurden für die Unterbringung des Tierbestands aus der Fortnahme am 19. Dezember 2019 jedoch nur bis zum 30. April 2020 Kosten geltend gemacht. Da jedoch kein Zeitraum und damit keine Unterbringung von Katzen doppelt berechnet wurde, erleidet die Antragstellerin durch diese Lücke in der kostenpflichtigen Unterbringung in finanzieller Hinsicht keinen Nachteil.
2.2.2.3.2 Hinsichtlich der im Übrigen geforderten Beträge für die tierärztliche Behandlung der Katzen, die Kosten der Fortnahme sowie die Kosten der Unterbringung und tierärztlichen Behandlung der übrigen Tiere bestehen seitens des Gerichts nach vorläufiger Prüfung auch keine durchgreifenden Bedenken.
Die Antragstellerin kann den abgerechneten Unterbringungskosten nicht entgegenhalten, dass der Unterbringungszeitraum zu lang gewesen wäre. Dass der Erlass des Veräußerungsbescheids nicht zeitlich näher zur Fortnahme erfolgte, resultiert auch daraus, dass die Antragstellerin, was ihr unbenommen ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Kostengrundentscheid in Anspruch genommen hat. Ein unangemessenes Verzögern der Vermittlung der Tiere durch das Landratsamt ist nicht ersichtlich. Das Abwarten der Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch die Behörde ist vielmehr sachgerecht und entsprach im Übrigen auch dem erklärten Willen der Antragstellerin. Diese ließ, wie sich aus den im Verfahren W 8 E 20.756 vorgelegten Behördenakten ergibt, durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit E-Mail vom 10. Juni 2020 (Bl. 54 d. BA) dem Landratsamt mitteilen, dass es rechtstaatlich dringend geboten sei, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten, ehe das Landratsamt die Tiere veräußere und so eine etwaige Rückführung der Tiere an die Antragstellerin unmöglich mache. Der nunmehr erfolgte Vortrag, das Landratsamt habe gleichwohl die Tiere nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Eilverfahren über den Kostengrundbescheid zeitnah veräußern müssen, erweist sich daher als widersprüchlich. Eine Entscheidung des erkennenden Gerichts im Eilverfahren gegen den Veräußerungsbescheid vom 25. Juni 2020 erging mit Beschluss vom 21. Juli 2020 (Az.: W 8 S 20.864). Den vorgelegten Rechnungen ist zu entnehmen, dass die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere sodann längstens bis zum 31. Juli 2020 berechnet wurde, teilweise erfolgte die Geltendmachung von Kosten für die Unterbringung in den Pflegestellen sogar nur bis Anfang oder Mitte Juli 2020. Sofern die Antragstellerin einen Verstoß gegen die „Kostenminderungsobliegenheit“ des Staates rügen lässt und damit wohl eigentlich auf eine etwaige Kostenminderungspflicht, wie sie beispielsweise in Art. 16 Abs. 5 KG kodifiziert ist, abzielen will, kann sie folglich damit nicht durchdringen. Es liegen nach vorläufiger Prüfung keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Antragsgegners vor, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass das Landratsamt überflüssige Maßnahmen hat durchführen lassen, die nicht mehr als aus Tierschutzgründen erforderlich hätten angesehen werden können. Ebenso liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zu einer kostensparenden Sachbehandlung, die ihre Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und an der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen andererseits findet (vgl. OVG NRW, B.v. 12.5.2010 – 13 A 97/09 – juris Rn. 43), vor. Hierbei ist es grundsätzlich Sache des Veranlassers, der Behörde schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge, auf die er sich berufen will, im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.1999 – 22 B 95. 2164 – juris Rn. 51). Vorliegend hat jedoch die Antragstellerin sogar das Landratsamt dazu angehalten, die anderweitige pflegliche Unterbringung bis zur Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufrecht zu erhalten. Einwände gegen die Kostenhöhe der Unterbringung wurden zudem nicht substantiiert vorgebracht. Es hätte diesbezüglich ebenfalls der Antragstellerin oblegen, darzutun, welche anderen und kostengünstigeren Unterbringungsmöglichkeiten, die jedoch gleichsam den Anforderungen des § 2 TierSchG genügen müssen, bestanden hätten (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 22.6.1999 – 4 K 297/97 – juris Rn. 26). Auch insoweit bleibt das Gericht bei seiner im Verfahren W 8 S 20.864 geäußerten Auffassung, dass ein bloß unsubstantiiertes Behaupten, die Tiere hätten kostengünstiger bei anderen Stellen untergebracht werden können, nicht ausreichend ist.
Ebenfalls ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend voraussichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Tiere nicht durch eine öffentliche Versteigerung verwertet wurden. Seitens des Gerichts bestehen aufgrund der bereits im Verfahren W 8 S 19.1689 geschilderten Haltungsbedingungen weiterhin keinerlei Zweifel an dem überwiegend schlechten bis sehr schlechten Gesundheits- und Pflegezustand der fortgenommenen Tiere, der sich auch auf deren wirtschaftliche Verwertbarkeit ausgewirkt hat. Im Verfahren W 8 S 20.864 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 sogar selbst vortragen lassen, dass es sich bei den Katzen überwiegend um alte und kranke Tiere gehandelt habe, die naturgemäß keinen hohen Marktwert aufweisen würden. Grundsätzlich ist zur Verwertung eine öffentliche Versteigerung durchzuführen, wenn sie nicht von vorneherein aussichtslos erscheint oder untunlich ist, weil das Tier keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Wert hat, sodass in diesen Fällen ein freihändiger Verkauf oder sogar die unentgeltliche Überlassung des Tieres an Dritte zu gemeinnützigen Zwecken, wie beispielsweise an einen Tierschutzverein, möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2020 – 23 CS 20.2354 – juris Rn. 6 m.w.N.). Nach diesen Vorgaben und in Anbetracht des Zustandes der Tiere ist das Vorgehen des Landratsamts, auf eine öffentliche Versteigerung zu verzichten und die Tiere, soweit möglich, zu veräußern, im Übrigen aber den Pflegestellen zu überlassen, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der erzielte Veräußerungserlös stellt darüber hinaus nur einen Abrechnungsfaktor dar, der die Unterbringungskosten mindert, der aber von den Verwaltungsgerichten nicht überprüft wird, wenn sich die Durchführung der Veräußerung als rechtmäßig erweist (vgl. VG Aachen, U.v. 2.1.2012 – 6 K 2252/09 – juris Rn. 37 – 39 m.w.N.). Den dem Gericht vorgelegten Belegen ist zu entnehmen, dass die Beträge, die durch die Weiterveräußerung der Katzen erzielt wurden, dementsprechend überwiegend bereits bei der Geltendmachung der Unterbringungskosten berücksichtigt wurden. So zog M … Katzenhilfe den Veräußerungserlös von insgesamt 250,00 EUR von den verbleibenden Unterbringungskosten bei der Endabrechnung vom 30. Juli 2020 ab (Bl. 127 d. BA) und der Tierschutzverein Wu … verrechnete eine Übernahmegebühr von 2.900,00 EUR (Bl. 144 d. BA) ebenso wie der Tierschutzverein S … Vermittlungsgebühren in Höhe von 900,00 EUR anrechnete (Bl. 135 d. BA). Die vom Landratsamt darüber hinaus berücksichtigten 490,00 EUR setzen sich zusammen aus 10,00 EUR für die 13 Hähne, sowie 480,00 EUR für die vom Tierheim A … übernommenen acht Katzen, welches im Übrigen auf die Geltendmachung von Unterbringungskosten seit dem 11. März 2020 verzichtete. Ebenso erließ der Tierschutzverein W … aus Kulanzgründen die Rechnung für die Unterbringung von 14 Katzen und zwei Hunden vom 1. bis zum 23. Juli 2020 in Höhe von 5.049,79 EUR (Bl. 139 d. BA).
Ermessensfehler liegen im streitgegenständlichen Bescheid nicht vor, da die der Kostenforderung zugrundeliegende Ermessensentscheidung schon im Bescheid vom 18. Dezember 2019 ergangen ist und nach summarischer Prüfung im Verfahren W 8 S 19.1689 als rechtmäßig erachtet wurde, woran das Gericht auch weiterhin festhält. Hinsichtlich der Geltendmachung der entstandenen Kosten besteht bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG keine Befugnis für eine gesonderte behördliche Ermessensentscheidung betreffend die Kostenhöhe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich im Hinblick auf die Forderung der Gesamtsumme der angefallenen Kosten durch den Antragsgegner auch keine Unverhältnismäßigkeit. Die Antragstellerin ist nicht Zustands-, sondern Handlungsstörerin, sodass die Opfergrenzen, welche für Zustandsstörer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitet werden, gerade nicht bestehen, da die Antragstellerin nicht gleichsam „unverschuldet“ in ihre Situation geraten ist, sondern vielmehr durch ihr Handeln selbst aktiv die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere veranlasst hat (vgl. VG Lüneburg, U.v. 27.10.2016 – 6 A 464/15 – juris Rn. 48). Auch die übrigen zitierten Verfassungsnormen vermögen nicht die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu stützen. Eine staatliche Pflicht, der Antragstellerin dauerhaft – auch finanziell – eine unbegrenzte Tierhaltung zu ermöglichen, besteht von Verfassungswegen nicht. Aus dem Sozialstaatsprinzip lässt sich darüber hinaus auch nicht ableiten, dass der Staat die Antragstellerin von den mit einer nicht ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundenen Kostenfolgen zu befreien hat. Vielmehr sichert Art. 20 Abs. 1 GG im Zusammenspiel mit Art. 1 Abs. 1 GG nur das Existenzminimum, also jene materiellen Voraussetzungen, die für eine physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (vgl. BVerfG, U.v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 – juris Rn. 133, 135). Daraus ergibt sich lediglich ein aus dem Grundgesetz abzuleitender Leistungsanspruch, der hinsichtlich seines Umfangs einer weiteren Konkretisierung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf (vgl. BVerfG, U.v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 – juris Rn. 138), der aber keinen verfassungsimmanenten pauschalen Abwehranspruch gegen Kostenforderungen seitens des Staates begründet. Ebenso ist der Tierschutz nach Art. 20a GG zwar eine Staatszielbestimmung, doch die Wegnahme der Tiere diente gerade diesem Zweck, denn die Antragstellerin hat den teilweise prekären Zustand der Tiere selbst erst durch deren erhebliche Vernachlässigung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG hervorgerufen. Entsprechend spielen die Motive der Tierhaltung im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG keine berücksichtigungsfähige Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 34). Wenngleich das Ziel der Antragstellerin, kranken und alten Tieren ein Zuhause geben zu wollen, ehrenwert erscheinen mag, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Tiere nicht art- und bedürfnisgerecht gehalten wurden. Vielmehr zeigt sich durch die Höhe der angefallenen Kosten, wie sehr die Antragstellerin auch finanziell durch die Tierhaltung überfordert war, da sie, wenn sie die Tiere weiter selbst gehalten hätte, diese Summe für eine artgerechte Haltung der Tiere samt angemessener Betreuung und tierärztlicher Versorgung hätte aufbringen müssen. Treffend lässt die Antragstellerin sogar selbst vorbringen, dass kein durchschnittlicher Bürger in der Lage sei, solche Summen für Unterbringung und medizinische Untersuchungen der fortgenommenen Tiere aufzubringen. Der Vortrag, man habe der Antragstellerin die Möglichkeit verwehrt, sich selbst um die Tiere zu kümmern, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, da dies aufgrund der in vielfacher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung durch die Antragstellerin gerade nicht in Betracht kam. Das Gericht bleibt auch insoweit bei seiner bereits im Verfahren W 8 S 20.864 geäußerten Einschätzung, dass die Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung durch die Antragstellerin auch weiterhin nicht zu erwarten war und ist. Auch der Einwand, die Tiere wären schon länger dem Staat zur Last gefallen, hätte sich nicht die Antragstellerin darum gekümmert, vermag nicht zu überzeugen, da der Behandlungsbedarf und auch die Unvermittelbarkeit der erkrankten Tiere durch die tierschutzwidrige Haltung der Tiere durch die Antragstellerin jedenfalls verstärkt wurde, also ohne ihre Intervention nicht derartige Kosten angefallen wären, da sich die Katzen bei einer art- und bedürfnisgerechten Haltung nicht in einem derart schlechten Zustand befunden hätten. Die Behauptung, das Nichtbeachten der Hinweise der Antragstellerin zu Krankheiten der Katzen durch die Behörde habe unnötige Kosten verursacht, verfängt ebenso nicht, denn aufgrund der tierschutzwidrigen Haltungszustände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin über eine derartige Expertise hinsichtlich der Behandlung von erkrankten Katzen verfügt, die die Untersuchung durch eine Fachperson hätte ersetzen können und daher zu berücksichtigen gewesen wäre.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, weshalb die Kosten der Antragstellerin auferlegt werden können.
4. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwert in der Hauptsache 284.130,49 EUR, ein Viertel davon im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz).


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