Europarecht

Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

Aktenzeichen  1 AR 88/19

Datum:
5.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3166
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 36 Abs. 3
BGB § 826
StGB § 266
LugÜ Art. 15 Abs. 1 lit. c, Art. 22 Nr. 2

 

Leitsatz

Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO zur Frage, ob gesellschaftsvertragliche Ansprüche eines Verbrauchers unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ fallen (Rn. 41)
1. Ansprüche aus Gesellschaftsverträgen fallen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007. Bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens sind die Parallelvorschriften der Brüssel-Ia-VO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Regelung des Art. 22 Nr. 2 LugÜ ist eng auszulegen und kann nicht, wenn dies auch bisweilen für wünschenswert erachtet wird, über die in ihrem Wortlaut genannten Fälle hinaus zu einem umfassenden Gerichtsstand der Mitgliedschaft umfunktioniert werden. Im Anwendungsbereich des Übereinkommens gilt § 22 ZPO nicht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nur soweit der Antragsteller eigene Ansprüche geltend macht, kann eine Verbrauchersache vorliegen, nicht hingegen, soweit er im Wege der actio pro socio klagt, also Ansprüche der Gesellschaft, die sich als juristische Person nicht auf Art. 15 ff. LugÜ berufen kann (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

I.
Mit seiner zum Landgericht München I erhobenen Klage vom 17. Mai 2018 macht der im Bezirk des Landgerichts Augsburg wohnhafte Antragsteller verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit zwei Beteiligungen an geschlossenen Fonds jeweils in Form einer GmbH & Co. KG („SVI“ und „SPE VIII“) geltend, deren Prospekte als Anlagen K 21 und K 22 vorgelegt worden sind.
In den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaften ist jeweils geregelt, dass der Sitz der Gesellschaft im Bezirk des Landgerichts München I liegt und Erfüllungsort für Leistungen nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag und nach dem jeweiligen Gesellschaftsverhältnis Sitz der Gesellschaft ist.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist Komplementärin der beiden Fondsgesellschaften und hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts München I. Die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) haben ihren Sitz jeweils in der Schweiz, die Antragsgegnerin zu 4) im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. Der Antragsgegner zu 5) wohnt in der Schweiz, der Antragsgegner zu 6) im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, die Antragsgegnerin zu 7) in Luxemburg und der Antragsgegner zu 8) im Bezirk des Landgerichts Berlin.
Nach dem Klagevortrag ist der Antragsteller seit 2010 an der SVI mit 94,34% des Kommanditkapitals als Direktkommanditist beteiligt. Geschäftsführende Kommanditistin sei die Antragsgegnerin zu 2) und deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 5), der hinter der gesamten Gesellschaftsgruppe stehe. Die Antragsgegnerin zu 3) agiere als Treuhandkommanditistin. Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) sei vom Mai 2008 bis August 2014 die Antragsgegnerin zu 7) gewesen. Seit Juli 2015 sei der Antragsgegner zu 8) Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).
An der SPE VIII ist der Antragsteller nach seinem Vortrag seit 2011 mit 89,29% des Kommanditkapitals mittelbar über die Antragsgegnerin zu 3) als Treuhandkommanditistin beteiligt. Geschäftsführende Kommanditistin dieser Gesellschaft sei wiederum die Antragsgegnerin zu 2).
Die Antragsgegnerinnen zu 1), 2) und 4) hätten unter Vorspiegelung einer gesetzlichen Notwendigkeit eine nicht erforderliche und auch nicht zugelassene „Verwahrstelle“ für die Fondsgesellschaften bestellt und damit eine erhebliche Kostenbelastung für die Fondsgesellschaften verursacht. Für beide Fondsgesellschaften, die als einzige Anlage eine Beteiligung an jeweils einer anderen luxemburgischen Fondsstruktur hielten, habe die Fondsgeschäftsführung im Mai/Juni 2013 die Antragsgegnerin zu 4) als angeblich erforderliche und unabhängige „Verwahrstelle“ beauftragt. Durch die Beauftragung seien erhebliche Beträge aus dem Fondsvermögen von SVI und SPE VIII an die Antragsgegnerin zu 4) abgeflossen, die dem Antragsgegner zu 5) und dem Antragsgegner zu 6), der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 4) und Bruder des Antragsgegners zu 5) sei, zugutegekommen seien. Der Antragsteller wirft den Antragsgegnern vor, kollusiv unter Ausnutzung ihrer Verfügungsgewalt über das Vermögen der Fondsgesellschaften zusammengewirkt zu haben, um den Vertrag mit der angeblichen „Verwahrstelle“ abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Antragsteller im Wege der actio pro socio von den Antragsgegnern zu 1), 2) und 4) bis 8) als Gesamtschuldner Rückzahlung der aus dem Fondsvermögen an die Antragsgegnerin zu 4) gezahlten Vergütung. Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch sei § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB. Die Fondsgesellschaften hätten außerdem einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegner zu 1), 2), 5), 7) und 8) aus § 280 BGB wegen der Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Schließlich hätten die Fondsgesellschaften einen Bereicherungsanspruch.
Der Klageantrag zu 2. ist auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gerichtet, die unverzügliche Auskehr der im Antrag zu 1. genannten Beträge von den Fondsgesellschaften an deren jeweilige Anleger zu veranlassen. Insoweit stützt sich der Antragsteller auf eine Regelung über die Auszahlung von Liquidität in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bzw. die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.
Hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. begehrt der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 3. Zahlung an sich. Er habe auch einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.
Mit dem Klageantrag zu 4. begehrt der Antragsteller von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) die Mitteilung der Anschriften sämtlicher – unmittelbar und mittelbar beteiligter – Mitgesellschafter. Er beruft sich insoweit insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 5. Februar 2013, II ZR 134/11, BGHZ 196, 131).
Im Wege der Stufenklage verlangt der Antragsteller mit den Klageanträgen zu 5. und 6. von den Antragsgegnern zu 1) bis 6) Auskunft über empfangene Kick-back-Zahlungen und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages. Er habe als Anleger der Fondsgesellschaften Anspruch darauf, dass diese ihre Anlageentscheidungen ausschließlich im Anlegerinteresse träfen und nicht beeinflusst von Kick-Backs. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) aus der gesellschaftlichen Treuepflicht, gegenüber der Antragsgegnerin zu 3) aus einer Nebenpflichtverletzung aus dem Treuhandvertrag, gegenüber der Antragsgegnerin zu 4) aus ihrer Stellung als angeblicher „Verwahrstelle“ mit Kontrollfunktion und gegenüber den Antragsgegnern zu 5) und 6) aus deren tatsächlicher Herrschaft über die Gesellschaftsgruppe.
Der Klageantrag zu 7. ist auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gerichtet, die unverzügliche Auskehr der im Antrag zu 6. genannten Beträge zu veranlassen.
Mit dem Klageantrag zu 8. begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Antragsgegner gegen die Fondsgesellschaften keine Freistellungsansprüche für etwaige im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit anfallende Kosten hätten. Auf die Klauseln zur Freistellung in den Gesellschaftsverträgen der Fondsgesellschaften könnten sich die Antragsgegner nicht berufen.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich für die Antragsgegner zu 2), 3) und 5) aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ und für die Beklagte zu 7) aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO. Zuständig sei das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Im Bezirk des Landgerichts München I liege der Sitz der verletzten Fondsgesellschaften. Dort seien auch die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung (Abschluss des Vertrages mit der Antragsgegnerin zu 4] und Auslösung der Zahlungen an diese) begangen worden, denn die Antragsgegnerin zu 1) habe von dort aus als Komplementärin in Vertretung der Fondsgesellschaften gehandelt. Da die Antragsgegner aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt (Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und verschiedene Nebenansprüche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Fondsgesellschaften) in Anspruch genommen würden, ergebe sich die internationale Zuständigkeit darüber hinaus aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ bzw. Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO. Für die inländischen Antragsgegner zu 1), 4), 6) und 8), die „im Kern“ auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB in Anspruch genommen würden, ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 32 ZPO.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 hat das Landgericht München I darauf hingewiesen, es sei – vorbehaltlich einer rügelosen Einlassung – hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) bis 7) örtlich unzuständig. Die handelnden Personen, denen eine unerlaubte Handlung vorgeworfen werde, hätten ihren Wohnsitz in der Schweiz, in Luxemburg und in Düsseldorf. Der Antragsgegner zu 8) sei zum Zeitpunkt der nach dem Klagevortrag pflichtwidrigen Beauftragung noch nicht Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) gewesen. Der Schaden solle durch Zahlungen an die Antragsgegnerin zu 4) eingetreten sein, die ihren Sitz in Düsseldorf habe.
Der Antragsteller hat darauf seine Argumentation vertieft. Die in einer interessenwidrigen Vermögensverwaltung liegende Tathandlung liege regelmäßig am Arbeitsplatz des Handelnden (BGH, Urt. v. 6. November 2007, VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516). Außerdem sei die Vermögensminderung am Sitz der Fondsgesellschaften eingetreten. Gegebenenfalls werde ein Zuständigkeitsbestimmungsantrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ bzw. Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO. Der Kernvorwurf liege darin, nicht im Interesse der Gesellschaft gehandelt zu haben. Erfüllungsort sei nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag am Sitz der Gesellschaft.
Die Antragsgegner zu 2) bis 8) haben die internationale und örtliche Zuständigkeit mit Schriftsätzen vom 2., 9. und 21. August 2018 gerügt. Als Erfolgsort käme allenfalls Düsseldorf in Betracht, da sich das Vermögen der Fondsgesellschaften bei den dort geführten Konten befinde. Eine Personengesellschaft sei nicht verpflichtet, ihre Kontoguthaben an ihrem Sitz zu unterhalten. Für die Klageanträge zu 5., 6. und 8., mit denen nichtdeliktische Ansprüche geltend gemacht würden, bestehe keine (Annex-)Zuständigkeit. Mangels internationaler Zuständigkeit scheide eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus.
Mit der Klageerweiterung vom 25. September 2018 (Klageantrag zu 9.) verlangt der Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 2) Zahlung einer vertraglich vereinbarten Gebührenerstattung. Die Antragsgegnerin zu 2) ist der Auffassung, das Landgericht München I sei für diesen Klageantrag weder international noch örtlich zuständig.
Nach erfolglosem Mediationsverfahren hat das Landgericht am 6. Mai 2019 seinen Hinweis zur örtlichen Unzuständigkeit wörtlich wiederholt. Am 29. Mai 2019 hat das Gericht auf eine abweichende Beurteilung hingewiesen. Soweit sich der Antragsteller im Wege der actio pro socio auf eine unerlaubte Handlung zulasten der Fondsgesellschaften mit Sitz im Bezirk des Landgerichts München I berufe, dürfte das Gericht zuständig sein. Etwas anderes gelte hinsichtlich der Auskunftsansprüche; eine Zuständigkeit hinsichtlich der Antragsgegner zu 2) bis 6) sei insoweit nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 hat der Antragsteller beantragt, einen gemeinsamen Gerichtsstand gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen und angeregt, das Landgericht München I als gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO seien erfüllt. Seiner Auffassung nach bestehe zwar für den gesamten Rechtsstreit nach § 32 ZPO und § 29 ZPO eine Zuständigkeit des Landgerichts München I, das aber bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert habe, so dass aus prozessökonomischen Gründen eine Zuständigkeitsbestimmung geboten sei. Auch wenn das Landgericht mit Verfügung vom 29. Mai 2019 seine Rechtsauffassung in weiten Teilen geändert habe, seien hierdurch die Zweifel nicht ausgeräumt. Die geänderte Rechtsauffassung sei ausdrücklich als vorläufige bezeichnet und umfasse auch nicht den gesamten Rechtsstreit. Die Ansässigkeit von einzelnen Streitgenossen in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stehe der Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen. Ein internationaler besonderer Gerichtsstand sei für die Beklagten zu 2), 3), 5) und 7) bei dem Landgericht München I gegeben. Dies ergebe sich zum einen aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 LugÜ, Art. 7 Nr. 3 Brüssel-Ia-VO) und zum anderen aus dem internationalen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Art. 6 Nr. 1 LugÜ, Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO). Darüber hinaus gelte auch im internationalen Kontext der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für die Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis (Art. 5 Nr. 1 Buchst. a] LugÜ, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a] Brüssel-Ia-VO). Der internationale Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ gelte auch für die Klageerweiterung gegen die Antragsgegnerin zu 2).
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 hat der Antragsteller seinen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung im Hinblick auf eine Klageerweiterung vom gleichen Tag, mit der er gegen die Antragsgegner zu 1), 2), 3) und 5) Ansprüche aus Prospekthaftung hinsichtlich seiner Beteiligung an der SPE VIII geltend macht (Klageantrag zu 10.), erweitert.
Der Senat hat den Antragsgegnern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragsgegner zu 1) bis 3), 5) und 7) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Für jeden im Wege der Klagehäufung geltend gemachten Antrag seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu prüfen. Die Vorschrift dürfe nicht dazu verwendet werden, eine objektive Klagehäufung, die nach § 260 ZPO unzulässig sei, weil die Klage nicht vor demselben Gericht erhoben werden könne, durch Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands zulässig zu machen. Bei den Klageanträgen zu 1. und 3. schließe der – behauptete – gemeinsame Gerichtsstand des Delikts eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus. Im Hinblick auf die vom Streitgericht zeitweise geäußerten Zweifel an seiner Zuständigkeit müsste jedenfalls für den Antrag zu 1. Düsseldorf, wo das Vermögen der Fondsgesellschaften belegen sei und von wo aus die Zahlungen erfolgt seien, und für den Antrag zu 3. der Wohnsitz des Antragstellers als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden, da dort der Erfolgsort liege. Für den Klageantrag zu 2. schließe der gemeinsame Gerichtsstand des Erfüllungsorts eine Gerichtsstandsbestimmung aus. Für den Klageantrag zu 4. gegen die Antragsgegnerin zu 3) fehle es an der internationalen Zuständigkeit, denn für Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag sei nach dessen Ziffer 16.4. der Sitz des Treuhandkommanditisten Erfüllungsort. Bei der Stufenklage (Klageanträge zu 5] und 6]) sei zu berücksichtigen, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung zum Erfüllungsort auf den Antragsgegner zu 5) nicht anzuwenden sei, für den es somit an der internationalen Zuständigkeit fehle. Bei dem Klageantrag zu 7. stehe der gemeinsame Gerichtsstand des Erfüllungsorts einer Gerichtsstandsbestimmung entgegen. Bei dem Klageantrag zu 8. gegen die Antragsgegner zu 5) und 7) fehle es an der internationalen Zuständigkeit. Der Antragsteller begründe die vermeintlichen Ansprüche mit dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis. Die Antragsgegner zu 5) und 7) seien jedoch keine Gesellschafter, so dass die gesellschaftsvertragliche Regelung zum Erfüllungsort für sie nicht gelte.
Nach dem Hinweis vom 16. Oktober 2019, soweit der Antragsteller sich – im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 9. – auf den Verbrauchergerichtsstand berufen habe, könnte dies hinsichtlich der Klageanträge zu 3. ff. einem Rückgriff auf den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs entgegen stehen, es sei jedoch fraglich, ob der Antragsteller als Verbraucher anzusehen sei, hat der Antragsteller seine Argumentation zu seiner Verbrauchereigenschaft vertieft. Der zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2013 (Az. X ARZ 65/13), aus dem sich eine Einschränkung des in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumten Auswahlermessens ergebe, sei jedoch auf den vorliegenden Fall nicht „eins zu eins“ übertragbar, da bei dem Landgericht München I ein gemeinsamer Gerichtsstand bestehe.
Auf den Hinweis des Senats vom 27. Januar 2020 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 seinen Bestimmungsantrag hinsichtlich der Klageanträge zu 9. und 10. zurückgenommen. Die in dem Hinweisbeschluss zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris Rn. 28 ff.) betreffe eine andere Grundkonstellation. Denn hier klage nicht ein Unternehmer gegen einen Verbraucher, sondern ein Verbraucher gegen einen Unternehmer. Insoweit gehe es darum, dem Verbraucher auch die Möglichkeit zu eröffnen, an seinem Wohnsitz zu klagen. Es könne jedoch nicht im Interesse des Verbraucherschutzes liegen, dem Verbraucher einen sonst möglichen Gerichtsstand abzuschneiden.
II.
Das Verfahren ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. Der Senat ist der Auffassung, dass Ansprüche aus Gesellschaftsverträgen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (im Folgenden: LugÜ) fallen, so dass auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung vorliegen. Damit weicht der Senat in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris) zu der entsprechenden Regelung in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO ab. Bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens sind die Parallelvorschriften der Brüssel-Ia-VO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 2. Mai 2019, C-694/17 – Pillar Securitisation, juris Rn. 27 zu Art. 15 LugÜ; BGH, Urt. v. 7. Juni 2016, KZR 6/15, BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union Rn. 17 zu Art. 6 Nr. 1 LugÜ).
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zur Zuständigkeitsbestimmung berufen. Die Antragsgegner zu 1), 4), 6) und 8) haben ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München, Düsseldorf und Berlin), so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, an dessen Stelle das Bayerische Oberste Landesgericht tritt, da das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Dass die Rechtsfrage, ob Ansprüche aus den streitgegenständlichen Gesellschaftsverträgen unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ fallen, bereits eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig ist, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Vorlage nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind als rechtliche Vorfragen derart eng mit den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Erwägungen verknüpft, dass Divergenzen bei solchen Rechtsfragen ebenfalls das Vorlageverfahren nach § 36 Abs. 3 ZPO eröffnen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 8). Unerheblich ist ferner, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2017 nicht seinerseits in einem Verfahren nach § 36 Abs. 1 ZPO ergangen ist (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 18).
3. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 8. liegen nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Gerichtsstandsbestimmung vor.
a) Die Antragsgegner zu 1), 4), 6) und 8) haben verschiedene allgemeine Gerichtsstände im Inland. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen [s. u. Buchst. b) ] begründet ist und die anderen Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 16). Über den Wortlaut der Vorschrift kommt die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10 m. w. N.).
b) Für alle gegen den jeweiligen Antragsgegner mit den Klageanträgen zu 1. bis 8. geltend gemachten Ansprüche ist ein inländisches Gericht international und örtlich zuständig.
Mehrere Ansprüche können nur dann im Wege der objektiven Klagehäufung in einer Klage verbunden werden, wenn das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist (§ 260 ZPO). Das Bestimmungsverfahren kann nicht dazu dienen, für mehrere gegen einen der Streitgenossen erhobene Ansprüche einen einheitlichen Gerichtsstand zu schaffen, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist (BayObLG, Beschluss vom 8. Oktober 1998, 1Z AR 59/98, juris Rn. 13). Nichts anderes gilt, wenn für mehrere Ansprüche, die gegen mehrere Streitgenossen in unterschiedlicher Zusammensetzung geltend gemacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen keine einheitlichen Gerichtsstände gegeben sind. Die Rechtsprechung lehnt eine analoge Anwendung des § 36 ZPO zur Begründung eines fehlenden einheitlichen Gerichtsstands für verschiedene Streitgegenstände ab (OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2011, 31 AR 15/11, juris Rn. 4; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 5). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 24 ff.; Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 19 ff.), ergibt sich nichts anderes.
(1) Die Antragsgegnerin zu 1) hat im Bezirk des Landgerichts München I ihren Sitz und kann hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 8. an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand.
(2) Die Antragsgegnerin zu 2) hat ihren Sitz in der Schweiz, so dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hinsichtlich der gegen sie geltend gemachten Ansprüche nach dem LugÜ richtet.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 8. nach Auffassung des Senats jedenfalls aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ, dessen Anwendbarkeit Art. 16 Abs. 1 LugÜ hinsichtlich der Klageanträge 3. bis 8. nicht entgegen steht, weil die mit diesen Anträgen geltend gemachten Ansprüche aus den streitgegenständlichen Gesellschaftsverträgen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ fallen.
(a) Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 LugÜ ist nicht gegeben, auch soweit es sich um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit handelt. Die Regelung ist eng auszulegen und kann nicht, wenn dies auch bisweilen für wünschenswert erachtet wird, über die in ihrem Wortlaut genannten Fälle hinaus zu einem umfassenden Gerichtsstand der Mitgliedschaft umfunktioniert werden (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012 Art. 24 Rn. 67). Im Anwendungsbereich des Übereinkommens gilt § 22 ZPO nicht (Toussaint in BeckOK ZPO, 35. Ed. Stand: 1. Januar 2020, § 22 Rn. 10).
(b) Die Antragsgegnerin zu 2), der nach Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 ZPO (Bl. 61 der beigezogenen Akte [im Folgenden: d. A.]) die Klage am 17. August 2018 zugestellt worden ist (Bl. 111 d. A.), hat die fehlende internationale Zuständigkeit mit Schriftsatz vom 21. August 2018 (Bl. 115 d. A.) und damit rechtzeitig, d. h. spätestens mit der Klageerwiderung (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 2015, XI ZR 27/14, ZIP 2015, 1511 Rn. 17; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1215/2012 Art. 26 Rn. 31), gerügt.
Mangels rügeloser Einlassung der Antragsgegnerin zu 2) nach Art. 24 LugÜ ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 LugÜ für jeden Klageantrag gesondert zu prüfen und zu beachten, dass die Vorschriften zum Teil auch die örtliche Zuständigkeit regeln, wie z. B. Art. 6 Nr. 1 LugÜ (zu Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO: Hausmann in Staudinger, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Neubearbeitung 2016, Rn. 263).
(c) Die Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 1 LugÜ, der in seiner zweiten Alternative nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, schließt einen Rückgriff sowohl auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ (zu Art. 16 Brüssel-I-VO: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f.) als auch auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ aus (BGH, Urt. v. 1. März 2011, XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 29). Die Zuständigkeit in Verbrauchersachen ist im 4. Abschnitt der Brüssel-Ia-VO abschließend geregelt; der Verbraucher kann seinen Vertragspartner daher insbesondere nicht am Erfüllungsort oder am Wohnsitz eines Streitgenossen verklagen (Hausmann a. a. O. Rn. 157 m. w. N.). Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 19. Februar 2020 einwendet, es könne nicht im Interesse des Verbraucherschutzes liegen, dem Verbraucher auf diesem Weg einen sonst möglichen Gerichtsstand abzuschneiden, begründet dies die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion der sich aus Art. 15 Abs. 1 LugÜ ergebenden abschließenden Regelung der Art. 15 bis 17 LugÜ nicht.
Bei Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ auf Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. Gesellschaftsverhältnis würde dies dazu führen, dass für die Klageanträge zu 1. und 2. das Landgericht München I international und örtlich zuständig ist, für die Klageanträge zu 3. bis 8. jedoch das Landgericht Augsburg, was einer umfassenden Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich der gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Klageanträge entgegenstünde.
Denn nur soweit der Antragsteller eigene Ansprüche geltend macht, könnte eine Verbrauchersache vorliegen, nicht hingegen, soweit er im Wege der actio pro socio klagt, also Ansprüche der Gesellschaft, die sich als juristische Person nicht auf Art. 15 ff. LugÜ berufen kann (vgl. zu Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO: Hausmann a. a. O. Rn. 158), in gesetzlicher Prozessstandschaft verfolgt (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, HGB § 105 Rn. 198). Der besondere Schutz der Art. 15 ff. LugÜ soll nur privaten Endverbrauchern zugutekommen, die persönlich als Kläger oder Beklagte an dem Verfahren teilnehmen (zu Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO: Hausmann a. a. O. Rn. 164 m. w. N.).
Der Senat ist jedoch – abweichend von der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm – der Auffassung, dass gesellschaftsvertragliche Ansprüche nach Sinn und Zweck der Vorschriften auch dann nicht unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c), Art. 17 Abs. 1 LugÜ fallen, wenn die Gesellschaft auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist. Ob Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn möglicherweise anders zu beurteilen sind, bedarf wegen der Rücknahme des Bestimmungsantrags hinsichtlich des Klageantrags zu 10. keiner Entscheidung.
i. In dem vom Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16) entschiedenen Fall hat die Fondsgesellschaft Ansprüche gegen den Treugeberkommanditisten auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen geltend gemacht (juris Rn. 5). Das Oberlandesgericht Hamm beruft sich zur Begründung (a. a. O. Rn. 28) der Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands auf Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013,1399 Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2012, 11 AR 132/12, ZIP 2013, 387 [juris Rn. 9]), die allerdings nicht Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, sondern Schadensersatzansprüche aus Beratungs- oder Finanzierungsverträgen im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Vermögensanlage betrafen. Die Sichtweise, dass eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken eine Verbrauchersache im Sinne der Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO darstelle, stehe im Einklang mit der Rechtsprechung zu Verbraucherverträgen im Rahmen des § 312 Abs. 1 BGB. Auch insoweit gehe die Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v.15. April 2010, C-215/08 – Friz, ZIP 2010, 772 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010, II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497 ff.) davon aus, der Erwerb einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft könne ein Verbrauchervertrag sein, weil der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin bestehe, Mitglied der Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Die Rechtsfrage, ob gesellschaftsvertragliche Ansprüche unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ fallen, stellt sich sowohl dann, wenn – wie in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall – die Fondsgesellschaft gegen den Anleger klagt, als auch dann, wenn wie hier mit den gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Klageanträgen zu 3. bis 8. der (mittelbar beteiligte) Gesellschafter Ansprüche gegen die geschäftsführende Kommanditistin beider Fondgesellschaften geltend macht. Der Einwand des Antragstellers im Schriftsatz vom 19. Februar 2020, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betreffe eine andere Grundkonstellation, weil es dort um den ausschließlichen Verbrauchergerichtsstand für Klagen gegen den Verbraucher (Art. 18 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO) gehe, während hier der Verbraucher klage, greift nicht durch. Die Entscheidung hängt von der Beantwortung derselben Rechtsfrage ab.
Der Auffassung des Senats, dass Ansprüche aus den streitgegenständlichen Beteiligungen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ fallen, liegen folgende Überlegungen zugrunde:
(i) Die Sonderregelung der internationalen Zuständigkeit in Verbrauchersachen ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen (vgl. Erwägungsgrund 15 der Brüssel-Ia-VO) und ihm den Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch zu erschweren, dass er vor den Gerichten im Niederlassungsstaat seines beruflich oder gewerblich handelnden Vertragspartners klagen muss (zu Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO: Hausmann in Staudinger, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 156 m. w. N.).
Der Begriff der Verbrauchersache ist autonom zu bestimmen, wobei eine enge Auslegung geboten ist (zu Art. 15 Abs. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 28. Januar 2015, C-375/13 – Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 22 und 28).
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LuGÜ erfasst unabhängig von seinem Gegenstand alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem Berufstätigen oder Gewerbetreibenden abschließt und die dessen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zugerechnet werden können (EuGH, Urt. v. 2. Mai 2019, C-694/17, juris Rn. 28; Urt. v. 14. Mai 2009, C-180/06 – Ilsinger, juris Rn. 50). Ein in Art. 15 Abs. 3 LugÜ vom Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften über Verbraucherverträge ausgeschlossener Vertrag liegt hier nicht vor.
(ii) Art. 16 Abs. 1 LugÜ erfasst die „Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner“. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Verbrauchersache voraus, dass ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossen wurde (zu Art. 15 Abs. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 28. Januar 2015, C-375/13 – Kolassa, NJW 2015,1581 Rn. 23). Bei einem Gesellschaftsvertrag stellt sich somit die Frage, wer einem Anleger als Unternehmer gegenübertritt (vgl. Mülbert, ZZP 118. Band (2005), 313/330). Das Oberlandesgericht Hamm stellt auf eine „vertragliche Beziehung zwischen den Parteien“ ab (Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris Rn. 30), wenngleich durch den – u. U. über den Treuhandvertrag geltenden – Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter untereinander verbunden sind; daneben treten mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft (Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., 2011, § 105 Rn. 170).
In einem Fall, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betraf, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urt. v. 15. April 2010, C-215/08 – Friz, WM 2010, 882 Rn. 34) die Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bejaht, wenn – wie vom vorlegenden Bundesgerichtshof angenommen – der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Auf die in den Schlussanträgen (ZIP 2009, 1902 Rn. 63 ff.) aufgeworfene und verneinte Frage, ob es möglich sei, im Vertragsverhältnis zwischen dem Verbraucher, der der Gesellschaft beitritt, und den anderen Gesellschaftern dieser Gesellschaft, einen „Gewerbetreibenden” im Sinne dieser Richtlinie zu finden, geht der Gerichtshof der Europäischen Union nicht näher ein. Abgestellt wird lediglich darauf, dass der Beitritt während eines Besuchs von einem Vertreter der R. S. GmbH erfolgt sei, die ausdrücklich als Verwalterin des Immobilienfonds gehandelt habe und von diesem eine Provision für jeden Vertrag erhalte, der mit einem neuen Gesellschafter geschlossen werde (EuGH a. a. O. Rn. 29).
Ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO dahingehend auszulegen sind, dass der Verbrauchergerichtstand auch für gesellschaftsvertragliche Ansprüche gilt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden (zur Auslegungskompetenz auch für das LugÜ: BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 67/16, VersR 2018, 372 Rn. 56).
Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 13; OLG Bamberg, Urt. v. 31. Oktober 2018, 8 U 73/18, juris Rn. 26; OLG Hamm, Urt. v. 29. März 2017, 8 U 20/16, juris Rn. 28; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2012, 11 AR 132/12, juris Rn. 9) stellt zwar eine Vermögensanlage zu privaten Zwecken auch dann eine Verbrauchersache dar, wenn die Vermögensanlage als Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Gestalt einer Publikumsgesellschaft ausgestaltet ist. Gegenstand der Entscheidungen waren jedoch mit Ausnahme der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2017 – anders als hier – nicht Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2013 zugrundeliegenden Fall beabsichtigte die Anlegerin Schadensersatzansprüche wegen einer gescheiterten Kapitalanlage aus Prospekthaftung geltend zu machen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Oktober 2018 lag ein Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers gegen die Bank nach wirksamem Widerruf des Kreditvertrags und Zahlung an die Bank zugrunde. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 30. Juli 2012 das zuständige Gericht in einem Verfahren bestimmt, in dem ein Anleger beabsichtigte, die dortigen Antragsgegnerinnen wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
In der Literatur wird – soweit ersichtlich – die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands auf Gesellschaftsverträge überwiegend verneint (Gröning, Gesellschafter- und Geschäftsleiterhaftung im Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2019, S. 120 ff.; Weber, Gesellschaftsrecht und Gläubigerschutz im Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, S. 234 ff.; Mülbert, ZZP 118. Band (2005), 313/327 ff.; a. A. Weller, ZGR 2012, 606/617 – unter Berufung auf EuGH WM 2010, 882 – Friz), wobei die Frage bislang nicht sehr breit diskutiert wurde (Thole, WM 2014, 1205/1209). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags werde nicht durch die von den einzelnen Gesellschaftern individuell verfolgten Ziele geprägt; charakteristisch sei vielmehr die Verfolgung eines gemeinsamen Ziels. Dies vertrage sich nicht mit dem den Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO zu Grunde liegenden Bild einer stärkeren Partei, die ihrer Interesse gegenüber den gegenläufigen Interessen der anderen schwächeren Vertragspartei durchsetze (Gröning, a. a. O. S. 123; Weber a. a. O. S. 236; Mülbert, a. a. O. S. 332). Dass einzelne Gesellschafter unterschiedlichen Einfluss auf die Gesellschaft hätten, akzeptiere das Gesellschaftsrecht, das dafür geeignete Mechanismen vorsehe, insbesondere die allseitige Verpflichtung der Gesellschafter auf den gemeinsamen Gesellschaftszweck und die hierauf aufbauenden Minderheitenschutzregeln (Mülbert, a. a. O. S. 331 f.). Dies gelte auch bei einem später beitretenden Gesellschafter, der sich dem gemeinsamen Zweck anschließe (Gröning, a. a. O. S. 124; Mülbert, a. a. O. S. 331); es sei nicht ersichtlich, dass ein später Beitretender in höherem Maße schutzbedürftig sei (Gröning, a. a. O. S. 125; Mülbert, a. a. O. S. 334).
Hervorgehoben wird ferner, dass von der Rechtsprechung zum Widerruf einer in einer Haustürsituation abgegebenen Beitrittserklärung die Frage unbeantwortet geblieben sei, wer dem beitretenden Verbraucher beim Beitrittsvertrag mit Unternehmerqualität gegenübertrete – alle oder jedenfalls einzelne Altgesellschafter oder aber die Gesellschaft selbst (Mülbert, a. a. O. S. 330). Bei Gründung der Gesellschaft kämen nur die anderen Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft als die maßgeblichen Vertragspartner in Betracht, die bei Gründung schon deshalb keine berufliche und gewerbliche Tätigkeit ausüben oder auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichten könne, weil sie noch nicht existiere (Gröning, a. a. O. S. 121). Der systematische Zusammenhang zwischen Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) und Art. 18 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO spreche dafür, dass grundsätzlich mit dem „vertragschließenden Vertragspartner“ und dem gegen den Verbraucher klagenden Vertragspartner dasselbe Rechtssubjekt gemeint sein müsse; die übrigen Gründungsgesellschafter stimmten mit der Gesellschaft jedoch nicht überein (Gröning, a. a. O. S. 123). Schlössen mehrere „Verbrauchergesellschafter“ oder mehrere „Unternehmergesellschafter“ den Gesellschaftsvertrag, sei völlig unbestimmt, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen müssten, um das Rechtsverhältnis dem Verbrauchergerichtstand zu unterstellen. Fraglich sei, ob die Beteiligung nur eines „Unternehmergesellschafters“ genüge oder ob diese nach Köpfen, Kapitalanteil oder Einfluss auf die Willensbildung die „Verbrauchergesellschafter“ überwiegen müsste (Gröning, a. a. O. S. 122).
Schließlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Einstufung eines Gesellschafters als Verbraucher und dessen zuständigkeitsrechtliche Privilegierung bei Klagen der Gesellschaft zu Lasten der übrigen Verbrauchergesellschafter ginge (Gröning a. a. O. S. 122 f.; Weber a. a. O. S. 235), während eine Verneinung des Verbrauchergerichtsstands – bei Klagen gegen den Verbraucher – zu einer Verfahrenskonzentration führe. Müsse eine Publikumsgesellschaft die einzelnen Gesellschafter an deren Wohnsitz verklagen, wirke sich der damit verbundene prozessuale Mehraufwand für die Gesellschaft im Ergebnis zu Lasten der anderen Verbrauchergesellschafter aus. Der Europäische Gerichtshof habe jedoch dem Schutz der anderen Mitgesellschafter – durch Anerkennung der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. EuGH, Urt. v. 15. April 2010, C-215/08 – Friz, WM 2010, 882 Rn. 49 f.) – besondere Bedeutung geschenkt (Weber a. a. O. S. 235 f.).
(iii) Der Senat teilt diese in der Literatur geäußerten Bedenken und ist der Auffassung, dass Ansprüche eines (Quasi-)Gesellschafters aus den streitgegenständlichen Beteiligungen nicht unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ fallen.
Der „Normalfall“ einer Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft ist keine Verbrauchersache. Zwar ließe sich ausgehend vom Schutzzweck des Verbrauchergerichtsstands argumentieren, der Verbraucher müsse auch geschützt sein, wenn er statt eines PKW eine Beteiligung erwerbe (vgl. Thole, WM 2014, 1205/1209), andererseits ist jedoch auf die Stellung des potentiellen Verbrauchers „innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung“ (EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 – Benincasa, juris Rn. 16) abzustellen, d. h. auf den Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Zweck. Diese Zielrichtung der Gesellschaft steht der Anwendung des für einen zweiseitigen Vertrag konzipierten Verbrauchergerichtsstands auf einen Gesellschaftsvertrag entgegen. Der Senat verkennt nicht, dass mitgliedschaftliche Beziehungen nach einhelliger Auffassung als vertragliche Beziehung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 LugÜ bzw. Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO angesehen werden (Geimer in Zöller, ZPO, Art. 7 EuGVVO [Art. 5 LugÜ] Rn. 31 m. w. N.), so dass eine Ausklammerung der Gesellschaftsverträge aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LugÜ bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO widersprüchlich erscheinen könnte (vgl. Thole, WM 2014, 1205/1210).
Die Annahme des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 29. März 2017, Ansprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis könnten unter den Verbrauchergerichtsstand fallen, führt zu vielfältigen Abgrenzungsschwierigkeiten. Zwar kann ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Verträge als Verbraucher und im Rahmen andere Verträge als Unternehmer angesehen werden (EuGH Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 – Benincasa, juris Rn. 16), ein und denselben Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf einige Gesellschafter als Verbrauchersache und im Hinblick auf andere Gesellschafter nicht als Verbrauchersache anzusehen, erscheint indes problematisch.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urt. v. 28. Januar 2015, C-375/13, ZIP 2015, 1456 Rn. 29) hat den Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit (vgl. Erwägungsgrund 15 der Brüssel-Ia-VO) bei der Auslegung betont. Die Qualifizierung eines Gesellschaftsvertrags als Verbrauchervertrag von einem bestimmenden Einfluss von „Unternehmergesellschaftern“ auf die Gesellschaft abhängig zu machen, widerspräche diesem Ziel, da offen ist, wann ein solch bestimmender Einfluss anzunehmen wäre (s. o. Gröning, a. a. O. S. 122).
Unklar bleibt ferner, auf welchen Vertragspartner und wessen berufliche Tätigkeit bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 LugÜ abzustellen wäre, wobei es nicht genügt, dass der Vertrag zum Zweck einer zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen wird (EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 – Benincasa, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 30. März 2006, VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25). Als Personengesellschaften kommen die Fondsgesellschaften – bei gesellschaftsrechtlichem Verständnis – als Vertragspartner nicht in Betracht. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt grundsätzlich durch Aufnahmevertrag mit allen Altgesellschaftern (Roth in Baumbach/Hopt, 38. Aufl. 2018, HGB § 105 Rn. 67) und nicht mit der Gesellschaft selbst. Im Übrigen fällt die im Wege der Zeichnung erfolgende erstmalige Begründung der Mitgliedschaft nicht in den beruflichen oder gewerblichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft; der Beitritt schafft erst die Voraussetzungen dafür, dass sich die Gesellschaft beruflich oder gewerblich betätigen kann (Mülbert a. a. O. S. 333).
ii. Die Frage, ob Gesellschaftsverträge unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) LuGÜ fallen, ist entscheidungserheblich, da die Voraussetzungen der Norm im Übrigen gegeben wären.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15 Abs. 1 Brüssel-I-VO müssen für den Verbrauchergerichtsstand drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) bis c) gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (EuGH, Urt. v. 28. Januar 2015, C-375/13 – Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 23). Abzustellen ist auf die Stellung der Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung (EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 – Benincasa, juris Rn. 16).
Der Antragsteller hat auf den Hinweis vom 16. Oktober 2019 für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständlichen Beteiligungen der privaten Vermögensanlage dienten. Weder die Höhe noch die Herkunft des eingesetzten Kapitals sind insoweit von Bedeutung. Auch große Erfahrung des Anlegers oder die Beiziehung von professionellen Beratern schließen die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Verbrauchergerichtsstand nicht aus (vgl. Hausmann in Staudinger, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 171 a. E.). Dass die Anlage einen Umfang angenommen hätte, der eine kaufmännische Organisation erforderte (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 67/16, VersR 2018, 372 Rn. 18), ergibt sich weder aus der gesellschaftsvertraglichen Stellung des Antragstellers als (Treugeber-)Kommanditist noch aus den sonstigen Umständen. Die Einschätzung der Antragsgegner, die vom Antragsteller „hochvolumig und gesellschaftsbeherrschend durchgeführte Beteiligungsgeschäftstätigkeit“, deren Durchführung die Beschäftigung mindestens eines Angestellten erfordere (S. 8 des Schriftsatzes vom 29. November 2019), der der Antragsteller entgegen getreten ist (S. 3 des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2019), stützt sich nicht auf konkrete Tatsachen.
Soweit ferner der Vertrag, der Gegenstand der Auseinandersetzung ist, in den Bereich der vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallen muss (BGH, Urt. v. 30. März 2006, VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 [juris] Rn. 25), ist offen, auf wen hier abzustellen ist (s. o. unter Ziffer i. [iii]). Da die Antragsgegnerin zu 2) in dem Prospekt der SPE VIII (S. 12 und 42 der Anlage K 22) als Anbieterin und Initiatorin bezeichnet wird, ist der Beitritt neuer Gesellschafter jedenfalls zu dieser Gesellschaft von ihrem beruflichen und gewerblichen Tätigkeitsbereich umfasst. Der Antragsteller hat sich zwar an der SPE VIII treuhänderisch beteiligt und von dem Recht der Umwandlung der Beteiligung (Ziffer 3.3. des Gesellschaftsvertrags, S. 77, sowie Ziffer 8. der Beitrittserklärung, S. 103 der Anlage K 22) keinen Gebrauch gemacht. Nach 3.2.1. des Gesellschaftsvertrags (S. 76 der Anlage K 22) werden die Treugeber im Innenverhältnis jedoch wie Direktkommanditisten behandelt, so dass neben der Antragsgegnerin zu 3) als Treuhand- und Gründungskommanditistin (S. 99 der Anlage K 22) auch die anderen Gesellschafter, insbesondere die Antragsgegnerin zu 2) als „Vertragspartnerin“ anzusehen ist. Dem Erfordernis, dass der Beitritt in eine Personengesellschaft eines Vertragsschlusses mit allen bisherigen Gesellschaftern bedarf, wird in Ziffer 2.3.2 des Gesellschaftsvertrags (S. 75 der Anlage K 22) zumindest formal Rechnung getragen, auch wenn die Kommanditisten weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage sind, auf die Beitrittsverhandlungen einzuwirken und damit die personelle Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung mitzubestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1974, II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, [juris] Rn. 24). Im Prospekt der SVI wird die Antragsgegnerin zu 2) dagegen nicht als Anbieterin/Initiatorin genannt (vgl. S. 50 der Anlage K 21). Der Beitritt neuer Gesellschafter dürfte nicht von ihrem beruflichen und gewerblichen Tätigkeitsbereich als geschäftsführende Kommanditistin umfasst sein, sondern von dem der Antragsgegnerin zu 3) als Treuhandkommanditistin. Eine unterschiedliche Behandlung der Altgesellschafter, die nicht nur kapitalistisch beteiligt sind, erscheint indes nicht sachgerecht.
(d) Hinsichtlich der einzelnen gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten und vom Bestimmungsantrag umfassten Klageanträge gilt somit Folgendes:
i. Bezüglich des Klageantrags zu 1. ergibt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I jedenfalls aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ, dessen Anwendung Art. 20 Abs. 1 LugÜ schon deshalb nicht entgegensteht, weil die Antragsgegnerin zu 2) keine natürliche Person ist (vgl. Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 1215/2012 Art. 20 Rn. 36). Ob das Landgericht München I auch nach Art. 5 LugÜ zuständig ist, kann dahinstehen.
Die Antragsgegnerin zu 2) und die weiteren Antragsgegner haben ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates des LugÜ bzw. der Europäischen Union. Auf Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte, zu denen auch Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat gehören, gerichteten Klage verklagt werden, wäre Art. 6 Nr. 1 LugÜ dagegen nicht anwendbar (zu Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 11. April 2013, C-645/11 – Sapir u. a., NJW 2013, 1661 Rn. 55 f.).
Die Antragsgegnerin zu 1) wurde als sog. Ankerbeklagte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt.
Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen den Klagen ist gegeben. Ob Konnexität vorliegt, ist autonom ohne Rückgriff auf die lex fori zu bestimmen. Dessen ungeachtet dürften die meisten nach deutschem Verständnis unter §§ 59 und 60 ZPO zu fassenden Fallgruppen auch das Erfordernis der Konnexität im Sinne von Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO erfüllen (vgl. Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 1215/2012 Art. 8 Rn. 35). Insbesondere Ansprüche gegen mehrere Gesamtschuldner fallen unter Art. 6 Nr. 1 LugÜ (zu Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176 – CDC Hydrogene Peroxide Rn. 33). Hier nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der actio pro socio als geschäftsführende Kommanditistin u.a. mit der Ankerbeklagten, der Komplementärin der beiden Fondsgesellschaften, als Gesamtschuldnerin wegen der Beauftragung der „Verwahrstelle“ (Antragsgegnerin zu 4]) in Anspruch.
ii. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. ebenfalls im Wege der actio pro socio begehrten Feststellung, dass die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet sei, die unverzügliche Auskehr der im Klageantrag zu 1. genannten Beträge von den Fondsgesellschaften an deren jeweilige Anleger zu veranlassen, stützt sich der Antragsteller auf die Gesellschaftsverträge (S. 49 der Klage). Aus den unter Ziffer i. dargelegten Gründen ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts München I jedenfalls aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ.
iii. Auch soweit der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 3. hilfsweise Zahlung an sich begehrt, liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 LugÜ aus den unter Ziffer i. dargestellten Gründen vor.
Insoweit schließt jedoch Art. 16 Abs. 1 LugÜ einen Rückgriff auf Art. 6 Nr. 1 bzw. Art. 5 Nr. 1 LugÜ aus, so dass das Landgericht Augsburg international und örtlich zuständig wäre, wenn man der vom Senat vertretenen Ansicht nicht folgt. Der Antragsteller macht mit dem Klageantrag zu 3. „Ansprüche aus einem Vertrag“ geltend, auch wenn er auf Seite 49 der Klage ausführt, neben den im Wege der actio pro socio verfolgten Ansprüchen der Gesellschaft habe er auch einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ (Art. 5 Nr. 1 Buchst. a] LugÜ) und „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ (Art. 5 Nr. 3 LugÜ) sind autonom und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen des Übereinkommens auszulegen, um dessen einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (zu Art. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 14. Juli 2016, C-196/15 – Granarolo, ZIP 2016, 1846 Rn. 19). Sie lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (zu Art. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 14. Juli 2016, C-196/15 – Granarolo, ZIP 2016, 1846 Rn. 19). Eine Klage, die eine Gesellschaft gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer erhebt, weil er die ihm obliegenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen verletzt haben soll, fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ (zu Art. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 10. September 2015, C-47/14 – Holterman Ferho Exploitatie, ZIP 2015, 2340 Rn. 65 und 70). Die Geschäfte werden u. a. von der geschäftsführenden Kommanditistin nach Maßgabe des jeweiligen Gesellschaftsvertrags (jeweils Ziffer 7.2.1 in den Anlagen K 21 und K 22) geführt. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der mit dem Hilfsantrag verfolgte Schadenersatzanspruch ein Anspruch aus Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) LugÜ. Auf Seite 13 des Bestimmungsantrags geht der Antragsteller im Übrigen selbst davon aus, Grundlage aller Ansprüche bilde das Gesellschaftsverhältnis.
iv. Hinsichtlich des auf Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter der Fondsgesellschaften gerichteten Klageantrags zu 4. macht der Antragsteller einen Anspruch geltend, der sich aus seiner (mittelbaren) Gesellschafterstellung ergibt (S. 52 der Klage). Auch insoweit ist die Frage, ob es sich um eine Verbrauchersache handelt, die einer Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ entgegenstünde, entscheidungserheblich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Auskunftsanspruch des Gesellschafters bzw. des diesem gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen Treugebers auch gegen die Mitgesellschafter, soweit dafür im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe sprechen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2014, II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 29). Insoweit ist ein Zusammenhang im Sinne des Art. 6 Nr. 1 LugÜ mit dem gegen die Antragsgegnerin zu 1) geltend gemachten Anspruch gegeben. Ob sich die Zuständigkeit des Landgerichts München I auch aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ ergibt, kann dahinstehen.
v. Auch zur Begründung der im Wege der Stufenklage erhobenen Klageanträge zu 5. und 6. sowie der Klageanträge zu 7. und 8. stützt sich der Antragsteller auf die Gesellschaftsverträge.
Im Wege der Stufenklage verlangt der Antragsteller mit den Klageanträgen zu 5. und 6. Auskunft über empfangene Kick-back-Zahlungen und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags an die jeweilige Gesellschaft. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) aus der gesellschaftlichen Treuepflicht. Der Klageantrag zu 7. ist auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gerichtet, die unverzügliche Auskehr der im Antrag zu 6. genannten Beträge zu veranlassen; insoweit stützt sich der Antragsteller jeweils auf Ziffer 14.1.2 der Gesellschaftsverträge. Schließlich begehrt der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 8. die Feststellung, dass die Antragsgegner gegen die Fondsgesellschaften keine Freistellungsansprüche für etwaige im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit anfallende Kosten haben.
Auch bei diesen Anträgen ist die Frage entscheidungserheblich, ob es sich um eine Verbrauchersache handelt, die einer Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ entgegenstünde. Die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 LugÜ liegen vor; insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer i. Bezug genommen. Offenbleiben kann, ob sich die Zuständigkeit des Landgerichts München I auch aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ ergibt.
(3) Die Antragsgegnerin zu 3), die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaften ist, hat ihren Sitz in der Schweiz. Sie hat die fehlende internationale Zuständigkeit mit Schriftsatz vom 21. August 2018 (Bl. 115 d. A.) und damit rechtzeitig gerügt.
Für die mit den Klageanträgen zu 4., 5., 6. und 8. geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Beteiligung an der SVI ist das Landgericht München I nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ international und örtlich zuständig; insoweit wird auf die Ausführungen unter (2) (d) iv. und v. Bezug genommen.
Soweit die Klageanträge zu 4., 5., 6. und 8. die Beteiligung an der SPE VIII betreffen, steht Art. 16 Abs. 1 LugÜ der Anwendbarkeit des Gerichtstands des Sachzusammenhangs nicht entgegenstehen, obwohl der Treuhandvertrag ein Verbrauchervertrag sein könnte (vgl. Hausmann, a. a. O., Rn. 171; zum Begriff der Erbringung von Dienstleistungen i. S. d. Art. 29 EGGBG i. d. F. v. 25. Juli 1986: BGH, Urt. v. 26. Oktober 1993, XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380 [juris] Rn. 20 ff.). Die Antragsgegnerin zu 3) ist ausweislich des Prospekts (S. 99 der Anlage K 22) Treuhand- und Gründungskommanditistin; der Beitritt neuer Gesellschafter ist von ihrem beruflichen und gewerblichen Tätigkeitsbereich umfasst, den sie auf Deutschland ausrichtet, da die Fondsgesellschaft dort ihren Sitz hat. Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen Treugeber und Treuhandkommanditistin bilden jedoch nicht nur der Treuhandvertrag, sondern auch der Gesellschaftsvertrag (Ziffer 3.1. des Gesellschaftsvertrags, S. 76, sowie Ziffer 3. des Treuhandvertrags, S. 93 der Anlage K 22). Aus dieser Stellung als „Quasigesellschafter“ ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 30. Januar 2018, II ZR 95/16, BGHZ 217, 237 Rn. 18 m w. N.) die Rechte und Pflichten der Treugeber gegen die Gesellschaft; dies gilt auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Der Antragsteller stützt seine Ansprüche auch vorrangig auf das Gesellschaftsverhältnis (Seite 10 des Bestimmungsantrags vom 19. Juni 2019), so dass es darauf ankommt, ob es sich bei dem Gesellschaftsvertrag um einen Verbrauchervertrag handelt, was der Senat aus den oben dargelegten Gründen verneint, so dass Art. 6 Nr. 1 LugÜ anwendbar ist, zu dessen Voraussetzungen auf die Ausführungen unter (2) (d) iv. und v. Bezug genommen wird. Auf den Einwand der Antragsgegnerin zu 3), Erfüllungsort für die sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Verpflichtungen sei ihr Sitz (S. 6 des Schriftsatzes vom 25. Juli 2019), kommt es bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 LugÜ nicht an.
(4) Die Antragsgegnerin zu 4) hat ihren Sitz in Düsseldorf. Sie kann hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 3., 5., 6. und 8. an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.
(5) Der Antragsgegner zu 5) hat seinen Wohnsitz in der Schweiz (S. 2 des Schriftsatzes vom 29. November 2019), er hat sich ebenfalls nicht nach Art. 24 Abs. 1 LugÜ 2017 rügelos eingelassen (S. 2 des Schriftsatzes vom 2. August 2019, Bl. 101 d. A.).
Er wird als „hinter der gesamten Gesellschaftsgruppe stehender“ Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) insbesondere zusammen mit dieser und der Ankerbeklagten in den Klageanträgen zu 1., 3., 5., 6. und 8. als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ (s. o. [2]). Da nicht die Antragsgegnerin zu 2) gegen ihren Geschäftsführer (vgl. zum Arbeitnehmerbegriff: EuGH, ZIP 2015, 2340 – Holterman Ferho Exploitatie, Rn. 34 ff.) klagt, kommt eine dem Gerichtsstand des Sachzusammenhangs vorgehende Anwendung des Art. 20 Abs. 1 LugÜ nicht in Betracht.
Der Einwand des Antragsgegners zu 5), die gesellschaftsvertragliche Regelung zum Erfüllungsort sei auf ihn nicht anwendbar (S. 8 des Schriftsatzes vom 25. Juli 2019), ist im Hinblick auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ irrelevant. Da der Antragsgegner zu 5) nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaften ist, stellt sich die Frage der vorrangigen Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 16 Abs. 1 LugÜ nicht.
(6) Der Antragsgegner zu 6) hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf (S. 2 des Schriftsatzes vom 9. Dezember 2019) und kann dort hinsichtlich der Klageanträge 1., 3., 5., 6. und 8. in Anspruch genommen werden.
(7) Die Antragsgegnerin zu 7) hat ihren Wohnsitz in Luxemburg. Sie hat die fehlende internationale Zuständigkeit mit Schriftsatz vom 21. August 2018 (Bl. 115 d. A.) gerügt und sich damit nicht nach Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO rügelos eingelassen. Sie wird in den Klageanträgen zu 1., 3. und 8. als Geschäftsführerin der Ankerbeklagten im Zeitraum vom Mai 2008 bis August 2014 als weitere Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen.
Insoweit ist das Landgericht München I nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO international und örtlich zuständig; auf die obenstehenden Ausführungen zu der entsprechenden Regelung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ unter b) wird Bezug genommen. Auch die Antragsgegnerin zu 7) ist nicht Gesellschafterin der Fondsgesellschaften, so dass sich die Frage der vorrangigen Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO nicht stellt.
Soweit in der Literatur unter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sapir u. a. (NJW 2013, 1661 Rn. 55 f.) die Ansicht vertreten wird, es genüge nicht, wenn nur eine von mehreren gemeinsam verklagten Personen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat habe, vielmehr müssten für Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO alle im Einzelfall verklagten Personen in einem Mitgliedstaat ansässig sein (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 1215/2012 Art. 8 Rn. 10), wird dies nicht dahingehend verstanden, dass der (Wohn-)Sitz der Antragsgegner zu 2), 3) und 5) in der Schweiz, mit der die Europäische Union das der Brüssel-I-VO entsprechende LugÜ abgeschlossen hat, der Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO entgegenstünde.
(8) Der Antragsgegner zu 8) hat seinen Wohnsitz in Berlin (S. 2 des Schriftsatzes vom 21. August 2018, Bl. 117 d. A.; S. 2 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2019) und kann hinsichtlich der Klageanträge 1., 3. und 8. an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.
c) Die Antragsgegner sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO § 36 Rn. 28) insoweit auch schlüssigen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 8. Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO. Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12). Dies ist hier der Fall.
d) Eine gerichtliche Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann aus, wenn am allgemeinen Gerichtsstand eines Antragsgegners ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den anderen Antragsgegner gegeben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2005, 15 AR 55/04, juris Rn. 9; Beschluss vom 16. November 2003, 15 AR 40/03, juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 27).
Ob sich hinsichtlich der Anträge, die sich gegen die Antragsgegner zu 4), 6) und 8) richten, die Zuständigkeit des Landgerichts München I aus § 32 oder § 29 ZPO ergibt, kann angesichts der vom angerufenen Gericht geäußerten Zweifel (Bl. 151 d. A.) an seiner Zuständigkeit, die durch die Verfügung vom 29. Mai 2019 (Bl. 160/161 d. A.) nicht vollständig ausgeräumt wurden, jedoch dahinstehen.
Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 4) geht der Antragsteller in seinem Bestimmungsantrag (S. 10 f.) davon aus, das Landgericht München I sei für die Klageanträge zu 1., 3., 5. und 6. nach § 32 ZPO zuständig, wobei sich die Zuständigkeit für die Stufenklage aufgrund des engen Zusammenhangs mit der unerlaubten Handlung ergeben soll. Für den Klageantrag zu 8. gelte der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO, da Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis geltend gemacht würden; insoweit übersieht er jedoch, dass die Antragsgegnerin zu 4) nicht Gesellschafterin der Fondsgesellschaften ist. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 6), der als Hintermann der Gesellschaftsgruppe bezeichnet wird, aber nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaften ist, stützt sich der Antragsteller auch hinsichtlich der Stufenklage auf § 29 ZPO. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 8), der ebenfalls nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaften ist, vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Zuständigkeit des Landgerichts München I ergebe sich – wie bei den anderen Streitgenossen – für die Klageanträge zu 1. und 3. aus § 32 ZPO und für den Klageantrag zu 8. aus § 29 ZPO.
Das Landgericht München I hat zuletzt – als vorläufige Auffassung der Vertreterin der Berichterstatterin – erwogen, das Verfahren hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 4) und 6) hinsichtlich der Auskunftsansprüche abzutrennen und ggf. auf entsprechenden Antrag an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen.
Eine Bestimmungsentscheidung ist somit jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; Schultzky in Zöller, ZPO § 36 Rn. 23).


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