Europarecht

Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für eine Brücke und Drittschutz

Aktenzeichen  M 2 K 15.5391

Datum:
12.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG WHG § 36 S. 1
BayWG BayWG Art. 20
BayBO BayBO Art. 1 Abs. 2 Nr. 1
VwGO VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

Die die wasserrechtliche Anlagengenehmigung (§ 36 WHG, Art. 20 BayWG) betreffenden wasserrechtlichen Rechtsvorschriften vermitteln keinen Drittschutz. § 36 WHG liegt ein rein wasserwirtschaftliches Gestattungsregime zugrunde. Gründe der Wasserwirtschaft sind dem objektiven Recht zuzuordnen und bezwecken nicht den Schutz von Eigentum und Besitz. Auch der Landesgesetzgeber hat Art. 20 BayWG zu einer öffentlich-rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung fortentwickelt. (redaktioneller Leitsatz)
Bereits aus dem Wortlaut des § 36 S. 1 WHG wird deutlich, dass nicht schon jede geringfügige Erschwernis der Gewässerunterhaltung die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage in Frage stellen kann. § 36 WHG enthält im Übrigen ein Optimierungsgebot dergestalt, dass Beeinträchtigungen im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren auf das unvermeidbare Maß zurückzuführen sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist lediglich hinsichtlich der Klägerin zu 1. zulässig (nachfolgend I.), aber auch insoweit nicht begründet (nachfolgend II.).
I.
Der Zulässigkeit der Klage steht zwar nicht die Wahrung der Klagefrist entgegen (nachfolgend 1.), klagebefugt ist jedoch allein die Klägerin zu 1. (nachfolgend 2.). Im Übrigen steht auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 2. in Frage (nachfolgend 3.).
1. Die Klage wurde nach der am 28. Oktober 2015 erfolgten Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids nach Art. 5 Abs. 1, Art. 8 BayVwZVG innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Eine frühere Bekanntgabe mit Bekanntgabewillen wurde von der Beklagten nicht behauptet, insbesondere nicht hinsichtlich der am 13. Oktober 2015 vom Bevollmächtigten der Klägerinnen genommenen Akteneinsicht (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 55).
2. Klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist indes nur die Klägerin zu 1.
a) Die Klägerin zu 2. kann nicht geltend machen, durch die von ihr angegriffene wasserrechtliche Anlagengenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 23.4.2013 – 8 B 13.386 – juris Rn. 19 ff., B. v. 11.6.2013 – 8 ZB 12.725 – juris Rn. 9 ff.) vermitteln die die wasserrechtliche Anlagengenehmigung betreffenden wasserrechtlichen Rechtsvorschriften – § 36 WHG, Art. 20 BayWG – keinen Drittschutz: § 36 WHG liegt ein rein wasserwirtschaftliches Gestattungsregime zugrunde. Gründe der Wasserwirtschaft sind dem rein objektiven Recht zuzuordnen; sie bezwecken etwa nicht den Schutz von Eigentum oder Besitz. Auch der Landesgesetzgeber hat Art. 20 BayWG zu einer öffentlich-rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung fortentwickelt. Die Klägerin zu 2. kann deshalb aus ihrem Eigentum am Gewässergrundstück im Bereich der streitgegenständlichen Anlage nicht die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung durch die wasserrechtliche Anlagengenehmigung herleiten. Soweit die Klägerin zu 2. sich in der Klagebegründung darauf beruft, sie sei „rücksichtslos in ihren aus dem Eigentum am Gewässergrundstück ausfließenden Rechtspositionen, insbesondere betreffend die ungehinderte Instandhaltung und Pflege desselben, beeinträchtigt“, vermag auch dies eine Klagebefugnis nicht zu begründen. § 36 WHG und Art. 20 BayWG stellen auch im Hinblick auf den Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme keine drittschützenden Normen dar (BayVGH, U. v. 23.4.2013 – 8 B 13.386 – juris Rn. 23 ff.; Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 20 BayWG Rn. 41 c, d).
b) Demgegenüber kann die Klagebefugnis der Klägerin zu 1. auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.
Die Klägerin zu 1. ist aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der Wasserkraftanlage im Bereich der genehmigten Anlage gewässerunterhaltungsverpflichtet, nimmt mithin eine öffentlich-rechtliche (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG) und im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung wahr, die im Regelfall (Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG) der Beklagten obliegen würde. Sie beruft sich mit ihrer Klage u. a. darauf, dass ihr durch die Anlagengenehmigung die Wahrnehmung dieser Verpflichtung erschwert werden würde. Vor dem Hintergrund der Art. 20 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 BayWG i. V. m. § 36 Satz 1 WHG („und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist“) wird damit von ihr ein in das Prüfungsprogramm der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung fallender, wasserwirtschaftlicher Belang als verletzt gerügt (vgl. insoweit auch Ell in Drost, a. a. O., Art. 20 Rn. 42 zum Aspekt einer „partiellen Drittschutzwirkung“ der Anlagengenehmigung für den Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Frage, ob und inwieweit die Klägerin zu 1. aus einer möglichen Verletzung dieses Belangs im Ergebnis eine Verletzung in eigenen Rechten herleiten kann, übersteigt nach dem Maßstab der sog. Möglichkeitstheorie den Prüfungsmaßstab der Klagebefugnis und ist im Rahmen der Begründetheit der Klage weiter zu vertiefen.
3. Im Übrigen steht auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 2. in Frage:
Zwar greift der Einwand der Beigeladenen, aus § 10 Ziff. 2 Abs. 6 der Grundvereinbarung ergebe sich, dass die Klägerinnen auf etwaige subjektiv-öffentliche Abwehrrechte verzichtet hätten, nicht durch. Eine derart weitreichende Rechtsfolge lässt sich dieser vor allem die Bauphase regelnden Bestimmung nicht entnehmen. Eher müsste ein das Rechtsschutzbedürfnis ausschließender Klageverzicht – gerade weil es der Klägerin zu 2. um die Aufhebung und nicht lediglich um eine Modifikation der Anlagengenehmigung geht – im Hinblick auf die Regelung in § 19 b Ziff. 2.3 der Grundvereinbarung in Betracht gezogen werden. Darin erklärte die Klägerin zu 2., zugunsten der Beklagten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit u. a. mit dem Inhalt zu bestellen, dass sich die Klägerin zu 2. verpflichtet, „alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb des […] Brückenbauwerks beeinträchtigen oder gefährden könnten“. Im Ergebnis kommt es aber auf diese Frage wegen der zweifelsfrei fehlenden Klagebefugnis der Klägerin zu 2. aber nicht mehr an.
II.
Die Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 1. unbegründet. Die im Hinblick auf die formelle und die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen wasserrechtlichen Anlagengenehmigung für die Brücke über den …-bachkanal (Ziffer I. 2. des Bescheids der Beklagten vom 26. Mai 2015) von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Einwände verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.
1. Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte trotz der an sich für Überbrückungen bestehenden baurechtlichen Genehmigungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG, Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO) für das streitgegenständliche Brückenbauwerk zu Recht (nur) eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilte. Denn die Brücke ist als eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte bauliche Anlage nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO vom Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung ausgenommen (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 12). Es genügte hierfür, dass sich aus der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. … als öffentliche Verkehrsfläche und der diesbezüglichen vertraglichen Absichtserklärungen sowie der Vorabzustimmung der Grundstückseigentümerin zur Widmung (vgl. § 2 Nr. 1 Abs. 4, § 3 Nr. 2 Buchst. b), § 19 b Ziff. 2.2 der Grundvereinbarung) die entsprechende Zweckbestimmung hinreichend verlässlich ergibt (BayVGH, B. v. 11.6.2013 – 8 ZB 12.784 – juris Rn. 25; B. v. 11.6.2013 – 8 ZB 12.725 – juris Rn. 21).
Im Übrigen wurde die Genehmigungspflicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 BayWG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 175 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk … vom 13. Februar 2014 (… Amtsblatt Nr. … vom …3.2014) von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.
2. Die Anlagengenehmigung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil durch die genehmigte Überbrückung der im Staubereich der Wasserkraftanlage zu gewährleistende Freibord nicht eingehalten wäre (nachfolgend a)). Vor diesem Hintergrund greifen auch die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeführten Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der Anlagengenehmigung nicht durch (nachfolgend b)). Letztlich wird durch das genehmigte Bauwerk auch die Gewässerunterhaltung nicht rechtlich relevant erschwert (nachfolgend c)).
a) Die angegriffene Anlagengenehmigung gewährleistet, dass der von der Klägerin zu 1. aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserkraftanlage (vgl. Ziffer A. III. 4. d) des Bescheids vom 11.10.2010) im gesamten Staubereich – und mithin auch im Bereich der Überbrückung – zu gewährleistende Freibord von mindestens 0,50 m eingehalten werden kann. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anlagengenehmigung im Hinblick auf die Höhenlage der Überbrückung.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Höhenkoten in den genehmigten Planunterlagen der streitgegenständlichen Anlagengenehmigung im System DHHN 12 dargestellt sind, während die wasserrechtliche Bewilligung vom 11. Oktober 2010 das Stauziel und damit die für die Bemessung des Freibords maßgebliche Wasserspiegellage auf 493,23 m ü. NN im System DHHN 92 festschreibt. Nach den übereinstimmenden Darstellungen sowohl des von der Klägerseite beauftragten Ingenieurbüros (Anlage K 5) als auch des für die Beigeladene tätigen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (Stellungnahme vom 25.6.2016) liegen die Höhenangaben an dem genehmigten Standort im System DHHN 12 um etwa 4 cm höher als im System DHHN 92.
Ausweislich der genehmigten Bauwerkspläne, insbesondere dem Plan-Nr. …, muss die Unterkante der Brücke im Bereich der Gewässermitte bei 493,92 m ü. NN (DHHN 12 ≈ 493,88 m ü. NN DHHN 92) liegen. Den Ansichten „WL Achse 10 und 20“ lässt sich ferner entnehmen, dass die Unterkante der Brücke im Bereich der Auflager mindestens (nachdem die Achse in der Mitte der Auflager liegt, für den Freibord aber der Bereich am Ufer maßgeblich ist, an dem die Unterkante aufgrund der Brückenwölbung etwas höher liegt) bei 493,81 m ü. NN (DHHN 12 ≈ 493,77 m ü. NN DHHN 92 liegen müssen. Bei einem aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung von der Klägerin zu 1. im Regelfall einzuhaltenden Stauziel von 493,23 m ü. NN (DHHN 92 ≈ 493,27 m ü. NN DHHN 12) ergibt sich ein Freibord von 0,65 m in der Gewässermitte und von (mindestens, s.o.) 0,54 m im Bereich der Auflager.
Die im Zuge der Vermessung und Abnahme der bereits errichteten Brücke gewonnenen Erkenntnisse bestätigen – obwohl nicht entscheidungserheblich – letztlich dieses Ergebnis: Bei einem Aufmaß der Rohbeton-Ist-Höhen im September 2015 (Blatt 170 ff. der Behördenakte) und insbesondere bei der Abnahme-Vermessung durch den Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (Stellungnahme vom 25.6.2016) wurde festgestellt, dass die Unterkante der Brücke in der Gewässermitte bei 493,91 m ü. NN (DHHN 12 ≈ 493,87 m ü. NN DHHN 92) liegt, im Bereich der Brückenauflager an der Westseite bei 493,84 m ü. NN (DHHN 12 ≈ 493,80 m. ü. NN DHHN 92), an der Ostseite bei 493,84 oder 493,83 m ü. NN (DHHN 12) liegt. Die geringfügigen Abweichungen im Zuge der Bauausführung gewährleisten immer noch einen Freibord von mehr als 0,50 m (nämlich von 0,56/0,57 m im Bereich der Auflager und von 0,64 m in der Gewässermitte).
Der Einwand der Klägerseite, dass der Freibord von mindestens 0,50 m bei dem in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 11. Oktober 2010 geregelten maximalen Wasserstand „im Lastfall Turbinenschnellschluss“ von 493,54 m ü. NN (DHHN 92 ≈ 493,58 m ü. NN DHHN 12) nicht eingehalten werden kann, ist rechnerisch zutreffend. Indes ist die Klägerseite insoweit der fachkundigen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (vgl. insbesondere E-Mail vom 24.6.2016 und Erläuterungen der Beklagten zum maximal möglichen Wasserabfluss im … …-bachkanal in der Klageerwiderung vom 6. Juli 2016), wonach die Bemessung des erforderlichen Freibords unter Berücksichtigung dieses eine kurz andauernde Ausnahme darstellenden Havariefalles erfolgte und deshalb ein „zusätzlicher Aufschlag auf den Freibord nicht erforderlich ist“, nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Das Gericht vermag deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtswidrigkeit der Anlagengenehmigung nicht zu erkennen.
b) Auch die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeführten Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der Anlagengenehmigung greifen nicht durch.
Wie bereits dargelegt, lassen sich den genehmigten Plänen insbesondere die zur Einhaltung des gebotenen Freibords bei der Bauausführung zu beachtenden Höhenangaben hinreichend deutlich entnehmen. Dass die exakte Höhe der Unterkante der Brücke im Bereich der beiden Ufergrenzen nicht vermaßt ist (sondern nur im Bereich der Mitte der Auflager), erscheint vor diesem Hintergrund für die hinreichende Bestimmtheit der Anlagengenehmigung nicht relevant.
Die Bestimmtheit der Anlagengenehmigung wird auch nicht durch die von der Klägerseite beanstandeten Angaben zu den Wasserständen im Plan-Nr. … (dort: Längsschnitt M 1 : 50) in Frage gestellt. Der Klägerbevollmächtigte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die dort mit einer Höhe von 493,30 m ü. NN (DHHN 12) als „aktuelles“ und mit einer Höhe von 493,50 m ü. NN (DHHN 12) als „künftiges Stauziel“ benannten Werte nicht der hinsichtlich der Stauhöhe allein durch die Bescheide der Beklagten vom 11. Oktober 2010 und 28. November 2011 geregelten Gestattungslage entsprechen und sie theoretisch zu einer Unterschreitung des erforderlichen Freibords führen würden. Indes vermag diese Darstellung der Wasserhöhen in den Plänen einer Anlagengenehmigung für die Überbrückung der Beigeladenen offenkundig keine konstitutive Wirkung zugunsten oder zulasten der Klägerin zu 1. zu entfalten. Der Planersteller hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Angabe der 493,30 m ü. NN (DHHN 12) auf einer Aufrundung des maßgeblichen Werts von 493,27 m ü. NN (DHHN 12) beruhe. Aufgrund welcher Umstände die Darstellung eines „künftigen Stauziels“ in die Planzeichnung aufgenommen wurde, ist für die Bestimmtheit der Anlagengenehmigung unerheblich.
c) Durch das genehmigte Brückenbauwerk wird schließlich auch die Gewässerunterhaltung nicht rechtlich relevant erschwert.
Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG darf die Anlagengenehmigung nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Art. 20 Abs. 2 BayWG aufgezählten Gründe, es erfordern. Art. 20 Abs. 2 verweist insbesondere auf die in § 36 Satz 1 WHG genannten Belange, dass u. a. „die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.“
Die Klägerin zu 1. ist aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung vom 11. Oktober 2010 (geändert mit Bescheid vom 28. November 2011) unstreitig im fraglichen Bereich des Brückenbauwerks über den …-bachkanal gewässerunterhaltungsverpflichtet. Bereits aus dem Wortlaut des § 36 Satz 1 WHG wird jedoch deutlich, dass nicht schon jede geringfügige Erschwernis der Gewässerunterhaltung die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage i. S. v. § 36 WHG in Frage stellen kann. Im Übrigen enthält die Vorschrift ein Optimierungsgebot dergestalt, dass Beeinträchtigungen – i. R. d. technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren – auf das unvermeidbare Maß zurückzuführen sind (Riedel in BeckOK UmweltR, Stand 1.4.2016, § 36 WHG Rn. 10). Gemessen hieran ist festzustellen:
Der tatsächliche Vortrag zur Behauptung der Klägerseite, die Gewässerunterhaltung werde durch das genehmigte Brückenbauwerk erschwert, blieb im Klageverfahren eher vage und unsubstantiiert: Die diesbezüglich vorgelegte fachliche Stellungnahme (Dipl.-Ing. (FH) …, Ingenieurbüro für Tief- und Wasserbau, vom 30. Mai 2016, Anlage K5) führt dazu aus, dass durch das Bauwerk die Gewässersohle und die Ufer nicht durchgehend mit einem Gerät geräumt und gepflegt werden könnten, insbesondere müssten im Sohlbereich Ablagerungen unter der Brücke mit einem Minibagger nach Ober- oder Unterwasser verbracht werden. Der geringe Freibord über dem Streichwehr führe zu weiteren Einschränkungen bei der Pflege und späteren Sanierung der Ufermauern und des Streichwehrs.
Demgegenüber ging das Wasserwirtschaftsamt … bereits in seinem als amtlicher Sachverständiger im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Gutachten (vom 9.4.2015, Blatt 97 ff. der Behördenakte) davon aus, das die Unterhaltungsmöglichkeiten durch das Brückenbauwerk nicht beeinträchtigt, sondern eher verbessert werden würden. In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016 führt das Wasserwirtschaftsamt aus, für den Betrieb des Wasserkraftwerks sei eine Brücke von der westlichen zur östlichen Seite des Triebwerkskanals unerlässlich. Von ihr aus könne auch Treibgut leichter entnommen werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stelle die Brücke daher „eine Verbesserung zur Wahrnehmung der Unterhaltspflichten des Kraftwerksbetreibers dar“.
Bei einer Gesamtwürdigung der unterschiedlichen Standpunkte vermag das Gericht eine rechtlich relevante Erschwernis der Gewässerunterhaltung zulasten der Klägerin zu 1. nicht zu erkennen. Dass durch das Bauwerk eine bestimmte, sehr rationelle Art und Weise der Unterhaltung der Gewässersohle und/oder der Ufer mit aufwändigen Konsequenzen gleichsam „unterbrochen“ werden würde, erscheint schon aufgrund der räumlichen Nähe zu den Stauanlagen des Wasserkraftwerks, die stets einen differenzierten Einsatz von Arbeitsmitteln und -kräften erfordern wird, nicht naheliegend. Die Tatsache, dass die Klägerinnen selbst mehrere Jahre am Ort des genehmigten Bauwerks eine Behelfsbrücke unterhielten, belegt die fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamts (der ohnehin ein erhebliches Gewicht zukommt, vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 – 8 ZB 14.385 – juris Rn. 5 f.), dass eine Überbrückung im fraglichen Bereich dem Betrieb der Wasserkraftanlage wie auch der Gewässerunterhaltung dient. Zu berücksichtigen ist auch die plausible Darstellung der Beklagten und der Beigeladenen, wonach aufgrund der topographischen Gegebenheiten, der durch den Bebauungsplan bestimmten Wegeführung und der technischen wie rechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit der Brücke eine weitere Erhöhung der Unterkante der Brücke nicht zu verwirklichen war. Vorliegend muss sich die Klägerin zu 1. schließlich hinsichtlich der Anforderungen an die Vermeidbarkeit einer Erschwernis auch entgegenhalten lassen, dass sie sich in § 19 e der Grundvereinbarung auch dazu verpflichtet hat, auf die Interessen der Beklagten, in deren Baulast die Brücke übergehen soll, Rücksicht zu nehmen und das Brückenbauwerk nicht zu beeinträchtigen.
Nachdem dem Gericht sonstige Gründe, welche die Rechtswidrigkeit der Ziffer I. 2. des Bescheids der Beklagten vom 26. Mai 2015 begründen könnten, nicht ersichtlich sind und es mithin auch nicht weiter auf die Frage einer Verletzung der Klägerin zu 1. in eigenen Rechten ankommt, war die Klage mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO abzuweisen.
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch die Klägerinnen entsprach der Billigkeit, da die Beigeladene sich durch ihren Klageabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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