Europarecht

Weiteres Asylverfahren nach Antragsablehnung in einem anderen Mitgliedsstaat

Aktenzeichen  AN 3 K 16.31917

Datum:
14.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1630
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 25, § 26a, § 29 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 71a
Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2
VerfahrensRL Art. 34
VwVfG § 51
VwGO § 58 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist allein die Anfechtungsklage die zulässige Klageart. Im Hinblick auf die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens besteht keine Verpflichtung der Gerichte zum “Durchentscheiden”. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Angabe des örtlich zuständigen Gerichts ist notwendiger Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung. Ist diese unrichtig, kann die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung erfolgen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Hat der Kläger in einem Mitgliedsstaat bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen, kann ein Wiederaufnahmeverfahren nur unter Angabe neuer Tatsachen und Beweismittel beantragt werden. Das Wiederaufnahmeverfahren dient nicht dem Zweck, die bereits getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ist aus dem Vortrag des Klägers bei der Anhörung (zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats) ersichtlich, dass er seinen Wiederaufnahmeantrag allein auf eine aus seiner Sicht fehlerhafte Sachentscheidung im Erstverfahren stützt, ist dies eine Situation, in der nach § 71a Abs. 2 S. 2 AsylG von der nach § 25 AsylG erforderlichen (weiteren) Anhörung abgesehen werden kann. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der im Hauptantrag gestellte Anfechtungsantrag hinsichtlich der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind zulässig, aber unbegründet.
Die hilfsweise gestellten Anträge auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes sowie des subsidiären Schutzes erweisen sich als unzulässig.
1. Streitentscheidende Normen sind vorliegend § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a AsylG.
Nach § 71a AsylG ist bei Asylantragsstellung in der Bundesrepublik Deutschland nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
Anderenfalls ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG der Asylantrag unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, 1939 ff.) allein die Anfechtungsklage satthafte Klageart. (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 -, juris Rn. 16ff.). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28.97 – juris) hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung seit der o.g. Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens nicht mehr fest. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit der Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Der Prüfungsumfang des Bundesamtes beschränkt sich bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitanträge einstuft, auf die Frage, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen. Die weitere in § 71 a Asylg genannte Voraussetzung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das streitgegenständliche Asylverfahren muss an dieser Stelle bereits feststehen. Sonst wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen.
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist im Rahmen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden. Für das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist in der Hauptsache weiterhin eine hilfsweise zu erhebende Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, U.v. 14.12.2016, a.a.O. Rn. 20). Denn dabei handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der von der Unzulässigkeitsentscheidung nach §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht umfasst wird. Nach der Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In Bezug auf § 60 Ab. 5 oder 7 Satz1 AufenthG hat sich das Bundesamt also anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen (BVerwG, a.a.O. Rn. 20).
2. Die Klage ist nicht nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden, da es an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:fehlt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. § 3 VwZG am 10. November 2016 an den Kläger persönlich in … Allerdings wurde die Klagefrist der §§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz, 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht in Gang gesetzt, da das Bundesamt in der dem Bescheid vom 7. November 2016 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:das Verwaltungsgericht Regensburg als nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständiges Gericht angab. Dies war nicht zutreffend, da der Kläger ausweislich der Zuweisungsentscheidung der Regierungsaufnahmestelle … vom 5. November 2015 der Stadt … zugewiesen wurde und zum Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides den Wohnsitz dort hatte.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO handelt es sich bei der Angabe des örtlich zuständigen Gerichts um einen notwendigen Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung:. Wird ein unzuständiges Gericht genannt, ist die Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig mit der Folge, dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung erfolgen kann. Diese Frist hat der Kläger gewahrt, da die Klage am 18. November 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging.
3. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Er hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Ziffer 1 des Bescheides, auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides oder auf Aufhebung der Befristung des Einreise – und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)(Hauptantrag), noch steht ihm gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO)(Hilfsantrag) zu.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist für das Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG.
a. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich nach Ablauf der Überstellungsfrist am 3. August 2016 aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO.
Das Bundesamt zu ging zu Recht davon aus, dass der Kläger ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat (hier Schweden) i.S.d. § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen hat.
Denn die Auskünfte der schwedischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens deckten sich mit den Angaben des Klägers zur Durchführung eines erfolglos durchgeführten Asylverfahrens in Schweden.
Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 24. Februar 2016 gab der Kläger an, er habe in Schweden einen Beschluss erhalten, mit dem sein Antrag abgelehnt worden sei. Ihm sei die Abschiebung nach Äthiopien angedroht worden. Er habe jedoch in Äthiopien in einer Schlüsselposition in der Regierung gearbeitet. Die Beweise hierfür habe er in Schweden abgegeben. Die Dokumente seien einbehalten worden. Er sei politisch verfolgt und befinde sich für den Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien in Lebensgefahr.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er sei nur mündlich über die Antragsablehnung informiert worden. Seine Asylgründe seien in dem Verfahren in Schweden unzureichend gewürdigt worden. Maßgebliche Unterlagen zur Begründung des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgung hinsichtlich Äthiopiens befänden sich in den dortigen Verfahrensakten.
Der Entscheidung des Bundesamtes lag eine Übernahmeerklärung der schwedischen Behörden vom 2. März 2016 zugrunde, in welcher die schwedischen Behörden unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Dublin III-Verordnung der Rückübernahme des Klägers zustimmten. Nach der genannten Vorschrift gilt dies Übernahmeerklärung für Personen, deren Antrag abgelehnt wurde. Zwar kann aus der Erklärung im Dublin-Verfahren nach Art. 18 Abs. 1 lit d) nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass das Verfahren im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos (also unanfechtbar abgelehnt oder nach Rücknahme des Antrags oder vergleichbarer Verfahrenshandlungen endgültig eingestellt; vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016, a.a.O. Rn. 29 ff.) durchgeführt wurde, da es sich nur um eine Zuständigkeitsregelung handelt und die Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich noch möglich sein kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO), wenn der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt wurde.
In Fällen, in welchen sich die Angaben des Asylbewerbers mit den behördlichen Angaben decken, ergibt sich für eine weitergehende Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes im Rahmen eines Info-Request nach Art. 34 Abs. 2 lit. g) Dublin III-VO kein Anhaltspunkt (anders die sachliche Ausgangslage in den Entscheidungen des VG Ansbach, U.v. 7. Januar 2016 – AN 3 K 15.30960; VG Karlsruhe, U.v. 20.10.2017 – A 4 K 10337/17-, juris; VG München, B.v. 30.8.2017 – M 1 S 16.35576 -, juris; BVerwG, U.v. 21.11.2017 – 1 C 39/16 – zur Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht vor Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung).
Eine Verpflichtung zur weiteren Aufklärung der Umstände im Erstverfahren war seitens der Behörde weder im Hinblick auf den Stand des in Schweden betriebenen Verfahrens noch auf den der Entscheidung zugrundeliegenden Klägervortrag bezüglich des Verfolgungsschicksals des Klägers in Äthiopien veranlasst. Insbesondere ließen sich dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für neuen Tatsachenvortrag i.S. des § 51 Abs. 1 Nr.1 oder für die Vorlage neuer Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG entnehmen.
Daher durfte das Bundesamt ohne weitere Sachermittlung davon ausgehen, dass es sich bei dem Asylverfahren des Klägers um ein Zweitantragsverfahren nach § 71a Asyl handelt.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht vor.
Der Kläger hat weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a AsylG i.V.m. § 51 VwVfG begründen könnten. Das Vorbringen des Klägers beschränkte sich auch in der mündlichen Verhandlung auf die Behauptung, er sei – wohl entgegen der Feststellung im in Schweden durchgeführten Asylverfahren – in Äthiopien politisch verfolgt. Neue Tatsachen oder Beweismittel wurden von ihm nicht einmal behauptet. Er verwies darauf, dass sich die benötigten Unterlagen in den schwedischen Verfahrensakten befinden, was gleichzeitig den Rückschluss zulässt, dass sie Gegenstand des dort bereits durchgeführten Verfahrens waren und es sich nicht um neue Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt.
Das Wiederaufnahmeverfahren dient gerade nicht dem Zweck, die bereits getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass das Bundesamt den Kläger vor Erlass der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung ordnungsgemäß nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG angehört hat. Der Kläger hat sich vor dem Bundesamt am 24. Februar 2016 wie oben dargestellt geäußert. Dies ist im Sinne des Art. 34 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) als ausreichende Anhörung anzusehen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 21.11.2017 – 1 C 39/16 -, juris Rn. 31, 36), auch wenn der dem Kläger zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 71a AsylG am 5. September 2016 übersandte Fragebogen nicht zugestellt werden konnte und das Bundesamt darauf nicht mehr reagiert hat. Denn aus den Angaben des Klägers in der persönlichen Anhörung am 24. Februar 2016 war erkennbar, dass er den Zweitantrag nicht mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG begründete, sondern sein Vorbringen allein auf eine aus seiner Sicht fehlerhafte Sachentscheidung der schwedischen Behörden stützte. Dies stellt eine Situation dar, in der nach § 71a Abs. 2 Satz 2 von der nach § 25 AsylG (weiteren) erforderlichen Anhörung abgesehen werden kann (vgl. Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, Stand August 2017, § 71a AsylG Rn. 25).
b. Auch die Rechtmäßigkeit der nach § 34 Abs. 1 i.V.m. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG ausgesprochenen Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise – und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
c. Für die im Hilfsantrag begehrte Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch in sonstiger Weise Anhaltspunkte. Insofern wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben