Europarecht

Widerruf von Zuweisungen auf dem Betriebsgelände, Großmarkthalle, Widerruf wegen Begehung einer Straftat, Begehung einer strafbaren Handlung in einem schwerwiegenden Fall

Aktenzeichen  M 7 K 19.6510

Datum:
5.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 54714
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GO Art. 21
Markthallen-Satzung der Landeshauptstadt München § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 Buchst. a

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Be-klagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist sowohl im Anfechtungsantrag als auch im Verpflichtungsantrag zulässig, hat in der Sache aber jeweils keinen Erfolg.
Soweit die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet ist, ist sie als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist vorliegend durch den Ablauf der Befristung der streitgegenständlichen Zuweisungen am 31. Dezember 2019 bzw. am 31. März 2020 keine Erledigung eingetreten, denn die vom angefochtenen Widerrufsbescheid ausgehende Beschwer ist dadurch nicht entfallen. Bei Auslaufen von – wie vorliegend – wegen der Überplanung des Geländes der Markthallen befristeten Zuweisungen entscheiden die Markthallen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob die erteilte Zuweisung verlängert oder neu erteilt wird. Dabei erfolgt über die Erfordernisse des aktuellen Projektstands hinaus auch eine Einzelfallbetrachtung der individuellen Nutzungsverhältnisse. Dies setzt aber voraus, dass bei Ablauf der Befristung ein wirksames Zuweisungsverhältnis noch besteht. Das auf Aufhebung des Widerrufsbescheids gerichtete Klagebegehren ist mithin durch Ablauf der Befristung nicht sinnlos geworden. Denn im Falle der Aufhebung der Widerrufsentscheidung hätte vorliegend bei Ablauf der Befristungen ein wirksames Zuweisungsverhältnis bestanden, sodass seitens der Beklagten über die Verlängerung der streitgegenständlichen Zuweisungen neu zu entscheiden wäre. Im Übrigen geht die Klage auch nicht ins Leere, soweit der Kläger geltend macht, die streitgegenständlichen Stellplätze seien von ihm auf Veranlassung der Markthallen bereits vor Erlass des Widerrufsbescheids nicht mehr genutzt worden. Denn ungeachtet der tatsächlichen Nutzung der streitgegenständlichen Stellplätze durch den Kläger bildet deren formelle Zuweisung jedenfalls den rechtlichen Anknüpfungspunkt für den – im hiesigen Verfahren verfolgten – Anspruch des Klägers auf Wiedereinräumung des Nutzungsrechts für diese (oder ggf. auch andere ersatzweise zur Verfügung zu stellende) Stellplatzflächen. Die insoweit durch die Zuweisung vermittelte Rechtsposition wurde hier unabhängig von einer etwaigen früheren Nutzungsaufgabe erst durch den mit streitgegenständlichem Bescheid ausgesprochenen Widerruf formell entzogen.
Der Anfechtungsantrag ist jedoch unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Dezember 2019 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde das Anhörungserfordernis nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten nicht verletzt. Dem Kläger wurde zunächst mit Schreiben vom 2. Oktober 2019, zugestellt am 14. Oktober 2019, die Möglichkeit gegeben, zum beabsichtigten Widerruf der streitgegenständlichen Zuweisungen Stellung zu nehmen. Weiter wurde dem Kläger in der Folge Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme bei einem auf Wunsch des Klägers anberaumten persönlichen Termin mit den Markthallen am … Oktober 2019 gegeben, an dem auch der zwischenzeitlich mandatierte Klägerbevollmächtigte teilnahm. Mit Schreiben an die Beklagte vom 13. November 2019 gab der Klägerbevollmächtigte in der Folge eine schriftliche Stellungnahme für den Kläger zum beabsichtigen Widerruf ab. Am 16. Dezember 2019 wurde dem Kläger auf wiederholte Bitte seines Bevollmächtigten hin nochmals die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme in einem persönlichen Termin eingeräumt. Dabei wurde dem Klägerbevollmächtigten auch nochmals kurzfristige Gelegenheit zur abschließenden schriftlichen Stellungnahme gegeben, wovon dieser mit E-Mail vom … Dezember 2019 Gebrauch machte. Dem Kläger wurde mithin zweifellos mehrfach Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Soweit der Klägerbevollmächtigte rügt, dass bereits vor dem mündlichen Anhörungstermin vom … Dezember 2019 die Entscheidung zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids durch die Beklagte gefallen gewesen sei, der Termin inhaltslos verlaufen sei und die Argumente des Klägers nicht gehört worden seien, vermag dies die Annahme einer ordnungsgemäßen Anhörung schon nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Markthallen haben ausweislich der Bescheidsgründe auch das Vorbringen des Klägers im persönlichen Termin am … Dezember 2019 sowie die am Folgetag eingegangene ergänzende Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten für ihre Entscheidung berücksichtigt, deren beider Inhalt explizit in den streitgegenständlichen Bescheid Eingang gefunden hat (vgl. Ausführungen auf S. 5, 6, 13 des Bescheids). Im Hinblick darauf, dass der auf den 16. Dezember 2019 datierte Bescheid noch am Folgetag eingegangenes Vorbringen berücksichtigt, hat die Beklagte unter Verweis auf Bl. 16 der Behördenakte glaubhaft dargelegt, dass der auf den 16. Dezember 2019 vordatierte Bescheidsentwurf erst am 18. Dezember 2019 zur Unterschrift gebracht wurde.
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Widerruf der streitgegenständlichen Zuweisungsflächen (Nrn. 1 und 2 des Bescheids) ist auf der Grundlage von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Alt. 2 Markthallen-Satzung vorliegend zurecht erfolgt. Ermessensfehler sind im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsrahmens (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht gegeben.
Nach § 1 Abs. 1 Markthallen-Satzung betreibt die Beklagte die Markthallen, zu denen unter anderem das Betriebsgelände Großmarkthalle gehört, als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungsund Benutzungsregelungen. Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden. Eine solche Festlegung hat die Beklagte getroffen, indem sie in § 3 Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden – etwa Zuweisungsnehmer im Sinne von § 3 Nr. 1 Markthallen-Satzung – als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat. § 5 Markthallen-Satzung regelt die Möglichkeiten der Beendigung einer einmal erteilten Zuweisung unter anderem in Form von zwingenden und fakultativen Widerrufsgründen. Flankierend hierzu sieht § 6 Nr. 3 MarkthallenSatzung die Pflicht zur Räumung und Übergabe der zugewiesenen Objekte nach erfolgtem Widerruf der Zuweisung vor. Gemäß § 5 Abs. 4 Markthallen-Satzung, der durch verschiedene Regelbeispiele ausgeformt und konkretisiert wird, kann die Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, sofern der vorübergehende Ausschluss nach § 16 Markthallen-Satzung keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – juris Rn. 14 f.).
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmung, die eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 GG darstellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken. Hierzu gehört auch das Recht, in der Benutzungssatzung Beendigungstatbestände für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung vorzusehen, etwa – wie hier – bestimmte Widerrufsgründe für die Standplatzzuweisung bei Unzuverlässigkeit, bei Nichteinhaltung der Benutzungsbedingungen oder bei einrichtungsbezogenen Verstößen von einem gewissen Gewicht zu normieren. Damit wird zugleich den Vorgaben des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG Rechnung getragen, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte vorsieht, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Als Rechtsvorschriften in diesem Sinn sind auch satzungsrechtliche Regelungen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Markthallen-Satzung, kann die Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere wenn der Zuweisungsnehmer, dessen Vertreter oder Beauftragter im Satzungsgebiet eine strafbare Handlung begangen hat, die in das Führungszeugnis aufgenommen wurde, oder in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt inner- oder außerhalb der Markthallen eine strafbare Handlung begangen hat, sofern der Ausschluss nach § 16 keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Markthallen-Satzung kann von den Markthallen vom Satzungsgebiet der Markthallen insbesondere ausgeschlossen werden, wer im Satzungsgebiet eine strafbare Handlung begangen hat oder in den hinreichenden Verdacht gerät, dort eine strafbare Handlung begangen zu haben. Nach § 16 Abs. 2 Markthallen-Satzung kann so auch verfahren werden, wenn der Betroffene in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt außerhalb der Markthallen eine strafbare Handlung begangen hat oder diesbezüglich in den hinreichenden Verdacht gerät.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Widerrufsregelung aus wichtigem Grund sind erfüllt. Der Kläger hat vorliegend in einem schwerwiegenden Fall eine strafbare Handlung begangen. Mit seit 12. Dezember 2018 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom … September 2018 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in acht tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Steuerhinterziehung und in zwei Fällen in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Steuerhinterziehung verurteilt. Zutreffend hat die Beklagte angenommen, dass die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten als strafbare Handlung(en) in einem schwerwiegenden Fall i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Alt. 2 MarkthallenSatzung zu werten sind.
Ein schwerwiegender Fall im Sinne dieser Vorschrift ist dann anzunehmen, wenn es sich nicht nur um eine geringfügige Straftat handelt und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Lebensmittelmarkt nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. VG München, B.v. 9.1.2001 – M 7 S 00.6168 – juris Rn. 17 zur früheren Vorschrift § 4 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a der Satzung über die Benützung der Lebensmittelmärkte der Landeshauptstadt München).
Dass es sich bei den abgeurteilten Straftaten des Klägers – sowohl für sich genommen als auch in der Gesamtschau – nicht um einen nur geringfügigen Verstoß handelt, zeigt bereits das ausgeurteilte Strafmaß. Die zuständige Strafkammer des Landgerichts München I hat unter Abwägung sämtlicher Strafzumessungspunkte für die vom Kläger tatmehrheitlich begangenen Straftaten Einzelstrafen von 180 Tagessätzen, 11 Monaten, 10 Monaten, 1 Jahr 4 Monaten, 150 Tagessätzen, 1 Jahr 4 Monaten, 150 Tagessätzen und 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen befunden. Dabei liegt ersichtlich keine der ausgeurteilten Einzelstrafen im Bereich der Bagatellstrafbarkeit. Auch die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten nebst Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen ist derart hoch bemessen, dass eine Einstufung des damit abgeurteilten strafrechtlichen Unrechts als geringfügig von vorneherein ausscheidet. Es kann vorliegend mithin dahinstehen, ob sich der schwerwiegende Charakter der begangenen strafbaren Handlung aus nur einer verwirklichten Straftat ergeben muss oder ob insoweit auch auf alle in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen Straftaten insgesamt abgestellt werden kann. Denn vorliegend stellt angesichts des ausgeurteilten Strafmaßes bereits jede Einzelstraftat für sich genommen keinen nur geringfügigen Verstoß da. An dieser Bewertung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Verurteilung des Klägers eine Verfahrensabsprache zugrunde lag. Das Geständnis des Klägers wurde explizit zugunsten des Klägers im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. Urteil des Landgerichts München I, S. 16). Gleichwohl hat die Strafkammer entsprechend hohe Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen befunden. Hinzu kommt, dass der Kläger – auch nach Reduzierung durch das Berufungsgericht infolge einer Korrektur der Berechnungsgrundlage – insgesamt Steuern i.H.v. 615.309,70 EUR verkürzt hat. Auch dem durch die Straftaten des Klägers verursachten Schaden nach, handelt es sich mithin vorliegend nicht um einen geringfügigen Verstoß.
Durch die vom Kläger begangenen Straftaten ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Lebensmittelmarkt nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden.
Die öffentliche Sicherheit umfasst i.S.d. allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und den Bestand der staatlichen Einrichtungen (vgl. Dürig-Friedl in Dürig-Friedl/Enders, VersammlG, 1. Aufl. 2016, § 15 Rn. 40). Die öffentliche Ordnung wiederum wird definiert als die Summe der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden, mit den Werten des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets betrachtet wird (vgl. Dürig-Friedl in Dürig-Friedl/Enders, VersammlG, 1. Aufl. 2016, § 15 Rn. 48). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf einem Lebensmittelmarkt ist demnach immer dann verletzt, wenn ein dort tätiger Händler bei Ausübung seines Gewerbes oder jedenfalls in Zusammenhang mit seiner dortigen Markttätigkeit Straftaten begeht. Denn eine Störung der öffentlichen Sicherheit ist insbesondere beim Verstoß gegen Straftatbestimmungen zu bejahen (vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2021, Art. 8 Rn. 165). Ein örtlicher Bezug zum jeweiligen Lebensmittelmarkt kann sich dabei einerseits daraus ergeben, dass eine Straftat auf dem Gebiet des Lebensmittelmarkts begangen wird. Zudem kann ein solcher Bezug auch daraus entstehen, dass sich die Auswirkungen einer Straftat – unabhängig von ihrem Begehungsort – (auch) auf den Lebensmittelmarkt erstrecken. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Straftatbegehung derart eng mit der Markttätigkeit eines Händlers im Zusammenhang steht, dass die Straftat unabhängig vom Ort ihrer Begehung der Sphäre seiner gewerblichen Markttätigkeit zuzuordnen ist. Denn ist eine Straftat in der öffentlichen Wahrnehmung unmittelbar mit der Eigenschaft als Markthändler verknüpft, kann sich das aus der Straftat ergebende gesamtgesellschaftliche Unwerturteil unmittelbar negativ auf Ruf und Ansehen des Lebensmittelmarkts und der weiteren dort ansässigen Händler auswirken.
Danach stellen die vom Kläger begangenen Straftaten in ihrem Gesamtzusammen hang mit seiner Markttätigkeit vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände Großmarkhalle dar, wo der Kläger als Einzelkaufmann unter eigenem Namen firmierend, als Geschäftsführer der Firma … GmbH sowie als für die Firma seiner Mutter auftretender Vertreter seit vielen Jahren aktiv ist. Aus der Hinterziehung von Steuern wie insbesondere Gewerbe- und Umsatzsteuer, die gerade in Bezug auf die gewerbliche, auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Obst- und Gemüsegroßhändler angefallen sind, ergibt sich ein direkter Zusammenhang mit der Markttätigkeit des Klägers. Nichts anderes gilt auch in Bezug auf die hinterzogene Einkommensteuer, die maßgeblich auf den als Händler im Rahmen der ausgeübten Markttätigkeit erwirtschafteten Einkünften basiert. Das mit den vom Kläger begangenen Straftaten verbundene Unwerturteil trifft den Kläger daher unmittelbar in der Sphäre seiner gewerblichen Markttätigkeit und gerade nicht nur als vom Marktgeschehen losgelöste Privatperson. Hinzu kommt, dass die vom Kläger nicht bzw. fehlerhaft angegebenen steuererheblichen Tatsachen maßgeblich im Zusammenhang mit der Verwendung von Pfandkisten der Fa …. in seinem Geschäftsbetrieb auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle stehen. Die Markthallen haben daher zutreffend angenommen, dass sich aus den vom Kläger begangenen Straftaten im Gesamtzusammenhang seiner Markttätigkeit eine negative Beeinflussung des Markts und anderer Marktteilnehmer sowie eine Beeinträchtigung des Rufs der öffentlichen Einrichtung der Markthallen und damit der Beklagten selbst ergibt.
Der Annahme eines schweren Falls steht es insbesondere auch nicht entgegen, dass es sich nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten um eine einmalige Verfehlung des Klägers gehandelt hat. Denn die Annahme eines schwerwiegenden Falls setzt ausweislich des Wortlauts von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Markthallen-Satzung („in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt“) nicht voraus, dass ein wiederholtes Fehlverhalten des Zuweisungsnehmers feststellbar ist. Im Übrigen vermag das Gericht angesichts der Vielzahl der Taten (acht tatmehrheitliche Fälle der Steuerhinterziehung) über einen Zeitraum von mehreren Jahren (2009 bis 2014) hinweg schon keine Einmaligkeit der Verfehlung zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen steuerrechtliche Erklärungspflichten, der vor dem Hintergrund der Geschäftsgewandtheit eines Großhändlers mit …-jähriger einschlägiger Berufserfahrung beträchtlich ins Gewicht fallen.
Damit lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Alt. 2 Markthallen-Satzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung vor. Inwieweit für die Begründung eines schwerwiegenden Falls zusätzlich auch auf den Verdacht der Hehlerei abgestellt werden kann, kann daher vorliegend dahinstehen.
Zutreffend haben die Markthallen zudem auch angenommen, dass im vorliegenden Einzelfall ein Ausschluss nach § 16 Abs. 2 Markthallen-Satzung keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 Markthallen-Satzung a.E.). Dabei besteht zwischen dem Widerruf einerseits und dem Marktausschluss andererseits kein Stufenverhältnis dergestalt, dass zunächst immer erst ein zeitweiser Ausschluss erfolgen müsste, bevor die Zuweisung widerrufen werden kann. Auch ist eine derartige Verwaltungspraxis nicht erkennbar. Vielmehr stellen der Zuweisungswiderruf aus wichtigem Grund und der Marktausschluss zwei verschiedene Instrumente dar, die grundsätzlich selbständig nebeneinanderstehen und deren Anwendbarkeit sich allein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet. Ein befristeter Ausschluss desjenigen, der eine Straftat begangen hat, ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Markthallen-Satzung a.E. unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann vorrangig vor einem Widerruf auszusprechen, wenn dieser ebenfalls ausreichend geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung auf dem Lebensmittelmarkt aufrechtzuerhalten. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn im konkreten Einzelfall auch ein Ausschluss auf Zeit in ausreichender Weise sicherstellen kann, dass es – wenigstens für die Zeit des Ausschlusses – nicht erneut zu einer vergleichbaren strafbaren Handlung auf dem Satzungsgebiet bzw. mit Auswirkungen auf das Satzungsgebiet kommt. Im Fall des Klägers kann sein zeitweiser Ausschluss vom Satzungsgebiet dies aber gerade nicht ausreichend sicherstellen. Die vorsätzlich unterbliebene bzw. fehlerhafte Verbuchung der pfandkistenbezogenen Umsätze erfolgte nach eigenen Angaben des Klägers nicht innerhalb des Satzungsgebiets. Die persönliche Anwesenheit des Klägers im Satzungsgebiet war mithin nicht Voraussetzung für die Begehung der Steuerstraftaten. Allein durch den Ausschluss vom Satzungsgebiet kann folglich die Begehung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger bzw. deren Auswirkung auf die Markthallen in Zukunft nicht sicher verhindert werden. Einzig in Betracht käme eine von den Einschränkungen infolge eines zeitweisen Ausschlusses ausgehende Abschreckungswirkung. Es wäre jedoch schon nicht zu erwarten, dass ein Marktausschluss im vorliegenden Einzelfall angesichts der Höhe der verhängten Gesamtfreiheits- bzw. -geldstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten bzw. 250 Tagessätzen überhaupt eine weitere ins Gewicht fallende Abschreckungswirkung entfalten würde. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Marktausschluss des Klägers vorliegend ausreichend Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet.
Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen liegt die Entscheidung über den Widerruf („kann“) im pflichtgemäßen Ermessen der Markthallen. Hinsichtlich dieser Ermessensentscheidung legt § 114 Satz 1 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 13).
Danach stellt sich der Widerruf der Zuweisung vorliegend nicht als ermessensfehler haft oder unverhältnismäßig dar. Die Markthallen haben insbesondere erkannt, dass ihnen hinsichtlich des Widerrufs Ermessen zukommt und dieses durch entsprechende Erwägungen ausgefüllt. Die Markthallen haben das ihnen eingeräumte Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie haben die Tatsache, dass es sich – jedenfalls in Zusammenschau mit den weiteren Zulassungen, die im Zusammenhang mit der Markttätigkeit des Klägers stehen – um einen erheblichen Eingriff in die Existenzgrundlage des Klägers handelt, der langjährig – mit seiner Einzelfirma seit über … Jahren – auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle tätig war, mit dem Interesse der Allgemeinheit daran, dem Ruf des Markts und damit den Interessen anderer Händler auf dem Markt sowie der Markthallen bzw. der Stadtverwaltung als Marktbetreiber abgewogen und festgestellt, dass vorliegend das Interesse an einem möglichst ungestörten Ablauf des Marktbetriebs – insbesondere auch das Vertrauen in die Rechtssicherheit auf dem Markt – höher zu bewerten sei als das persönliche, wirtschaftliche Interesse des Klägers an der weiteren Nutzung der Einrichtung zum Einkommenserwerb. Dabei wurde zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Kläger seinem Gewerbe des Obst- und Gemüsegroßhandels auch außerhalb des Betriebsgeländes Großmarkthalle nachgehen kann. Dass Gericht verkennt nicht, dass das Betriebsgelände Großmarkthalle eine herausgehobene Stellung innerhalb des Münchener Obst- und Gemüsegroßhandels einnimmt. Gleichwohl kommt der Widerruf der Zuweisung vorliegend nicht – wie der Klägerbevollmächtigte meint – einer Gewerbeuntersagung oder einem faktischen Berufsverbot annähernd gleich. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die erforderlichen Gewerbeflächen – samt LKW-Stellplätzen – für seinen Obstund Gemüsegroßhandel nicht auch andernorts im Stadtgebiet mit zumutbarem Aufwand finden und anmieten könnte. Insbesondere wurde dem Vortrag der Beklagten, wonach in der Praxis vielfach andere Händler – auch ehemalige Großmarkthallenhändler – für Obst und Gemüse mit eigenen bzw. angemieteten Gewerbehallen im Großraum München vertreten seien, klägerseits nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit klägerseits die besondere Bedeutung des Sichthandels für das klägerische Geschäftsmodell hervorgehoben wird, ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine persönliche Auswahl und Besichtigung der Waren vor Ort nicht auch an anderer Verkaufsstelle möglich sein sollte. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die für ihn maßgebliche Kundschaft allein in der Großmarkthalle anzutreffen sei, liegen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kunden des Klägers, wovon – insbesondere in der von ihm belieferten Hotellerie- und Gastronomiebranche – viele zu seinem in …-jähriger Tätigkeit erworbenem festen Kundenstamm zählen dürften, den Marktstand des Klägers zur Besichtigung und persönlichen Auswahl der Waren – ggf. nach Einleitung entsprechender Marketingmaßnahmen – nicht auch an einer neuen Ausstellungslokalität aufsuchen würden. Zu berücksichtigen ist vorliegend zudem, dass in Bezug auf die Einzelfirma des Klägers neben vier LKW-Stellplätzen allein die Zuweisung von Büroflächen streitgegenständlich ist. Die Büroräume … und … werden nach Angabe des Klägers nicht operativ für den Obst- und Gemüsehandel genutzt, sondern lediglich als Archivräume für Firmenunterlagen. Überdies ruht das operative Geschäft seiner Einzelfirma nach eigenen Angaben seit 2014. Danach ist bereits fraglich, inwieweit der Widerruf der Zuweisung für die Büroflächen überhaupt einen schwerwiegenden Eingriff in den – derzeit nicht – ausgeübten Gewerbebetrieb der Einzelfirma des Klägers darstellt oder inwieweit die Einzelfirma des Klägers zu seiner Existenzgrundlage beiträgt. Insbesondere ist nichts dahingehend ersichtlich oder vorgetragen, dass dem Kläger das Anmieten von Flächen für Archivierungszwecke außerhalb des Betriebsgeländes Großmarkthalle nicht möglich oder zumutbar wäre oder sich in irgendeiner Weise nachteilig auf seinen Gewerbebetrieb auswirken könnte.
Der Zuweisungswiderruf erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil eine fortdauernde Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Markthallen durch ein Verhalten des Klägers nicht zu befürchten wäre. Denn es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger sein marktschädigendes Verhalten nicht auch in der Zukunft fortsetzt. Hieran vermag auch das vom Klägerbevollmächtigten geschilderte nachträgliche Wohlverhalten des Klägers nichts zu ändern. Soweit etwa vorgetragen ist, dass der Kläger seinen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen mittlerweile vollumfänglich und tadellos nachkomme, stellt dies in erster Linie eine Selbstverständlichkeit dar. Hinzu kommt, dass einer – unter dem Druck des laufenden Verfahrens stehenden – Wohlverhaltensperiode keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – juris Rn. 22). Das Strafverfahren hat vorliegend am 12. Dezember 2018 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden. Die sich daran anschließende dreijährige Bewährungszeit, in der die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, dauert noch bis zum 11. Dezember 2021 an (vgl. Bl. 198 der Behördenakte). Das klägerische Wohlverhalten stand bzw. steht daher maßgeblich unter dem Eindruck eines laufenden Strafverfahrens bzw. eines drohenden Bewährungswiderrufs, sodass sich eine positive Zukunftsprognose hierauf nicht maßgeblich stützen lässt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Markthallen aus den erheblichen steuerstrafrechtlichen Verstößen des Klägers, die – wie ausgeführt – im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Markttätigkeit stehen, auf die Gefahr zukünftiger gleichartiger Verstöße geschlossen hat und angesichts des Schweregrads der Verfehlung und des nachhaltig zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht von einer dauerhaft anhaltenden Verbesserung der Situation ausgeht.
Dem steht insbesondere nicht die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtspre chung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach Steuerrückstände nur dann geeignet seien, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während der der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sei von Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1988 – 1 B 164/87 – juris Leitsatz). Denn im Fall des Klägers geht es nicht schon gar nicht um die Frage der Auswirkung mangelnder Leistungsfähigkeit eines Gewerbetreibenden für die Zukunft angesichts bestehender Steuerschulden, sondern um die Frage der Bewertung schwerwiegender Steuerstraftaten. Stützt sich aber – wie hier – der Unzuverlässigkeitsvorwurf auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung, kommt ihr in einem Gewerbeuntersagungsverfahren indizielle Wirkung zu (vgl. Brüning in BeckOK, GewO, Stand: 1.3.2021, § 35 Rn. 23e unter Verweis auf BayVGH, B.v. 29.3.2017 – 22 ZB 17.244 – juris Rn. 22). Hinzu kommt, dass die für die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung geltenden Anforderungen ungeachtet der sachlichen Nähe der Regelungsgegenstände ohnehin nicht vollumfänglich übertragbar sein dürften, da es um den Widerruf einer von der Gemeinde selbst kraft ihres Selbstverwaltungsrechts verliehenen öffentlichrechtlichen Rechtsposition geht (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – juris Rn. 22).
Schließlich vermag auch der klägerseits mehrfach hervorgehobene lange Zeitraum zwischen Straftatbegehung und Zuweisungswiderruf keine andere Entscheidung zu begründen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass vor einer eigenen endgültigen Entscheidung der Markthallen zunächst in Würdigung der Unschuldsvermutung die laufenden Ermittlungen und die rechtskräftige Verurteilung des Klägers abgewartet wurden. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die den Widerruf tragenden Steuerstraftaten des Klägers den Markthallen überhaupt erst mit Übersendung der diesbezüglichen Urteilskopie mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2019 (Bl. 226 der Behördenakte) bekannt geworden sind (vgl. auch Schreiben der Markthallen an die Staatsanwaltschaft München I vom 25. Juli 2019, Bl. 245 der Behördenakte sowie Aktenvermerk vom 3. Juli 2019, Bl. 249 der Behördenakte). Insofern liegt – anders als möglicherweise in Bezug auf das 2014 wegen des Verdachts der Hehlerei eingeleitete Ermittlungsverfahren – bereits kein langer Zeitraum zwischen Kenntniserlangung und Einleitung des Widerrufsverfahrens vor.
Zutreffend haben die Markthallen schließlich auch angenommen, dass vorliegend kein gegenüber dem Widerruf der streitgegenständlichen Zuweisungen milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Insbesondere stellt ein zeitweiser Marktausschluss des Klägers nach § 16 Abs. 2 Markthallen-Satzung im vorliegenden Einzelfall kein solches milderes Mittel dar, da ein Ausschluss – wie ausgeführt – bereits keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die Sicherheit und Ordnung in den Markthallen aufrecht zu erhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Interesse des guten Rufs des Betriebsgeländes Großmarkthalle, wegen der – wie auch die Markthallen im Bescheid ausgeführt haben – damit verbundenen Abschreckungswirkung gerade der Widerruf der Zuweisung dazu geeignet ist, andere Händler von entsprechenden schwerwiegenden Straftaten abzuhalten. Eine entsprechende drastische Wirkung hat ein befristeter Ausschluss nicht. Im Falle des Klägers ist ein Ausschluss daher nicht ein gleichgeeignetes Mittel, das anstelle eines Widerrufs nach § 5 Abs. 4 Markthallen-Satzung in Betracht kommt. Die Markthallen haben insoweit zu Recht angenommen, dass bei dem vom Kläger begangenen Verstoß eine andere Sanktion keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid, dass weitere mildere Mittel wie ein Bußgeld oder eine Abmahnung in diesem Fall erst recht nicht in Frage kämen, nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Behörde hätte sich mit möglichen milderen Mitteln überhaupt nicht auseinandergesetzt, geht hier fehl.
Da sich der Widerruf der Zuweisungen demnach bereits nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Alt. 2 Markthallen-Satzung als rechtmäßig erweist, kommt es auf die Ausführungen der Parteien zu § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Alt. 1 Markthallen-Satzung (Widerruf wegen im Satzungsgebiet begangener strafbarer Handlung) und § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 Markthallen-Satzung (Widerruf aus sonstigem wichtigem Grund) nicht mehr entscheidungserheblich an.
Auch gegen die mit dem Widerruf der Zuweisungen verbundene notwendige Anordnung in Nr. 3 des Bescheids (Verpflichtung zur Räumung und Rückgabe der Objekte) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Folgeentscheidung dient der Umsetzung des Widerrufs der Zuweisung. Sie stellt die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der Nutzungsberechtigung durch Rückgabe des zuweisungsgegenständlichen Objekts sicher und folgt für den Fall des Widerrufs der Zuweisung nach § 5 Abs. 4 MarkthallenSatzung nach Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids unmittelbar aus § 6 Nr. 3 Markthallen-Satzung. Ebenso sind hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Nr. 4), der Kostenentscheidung (Nr. 5) sowie der Kostenfestsetzung (Nr. 6) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch soweit die Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten dem Kläger die streitgegenständlichen Zuweisungen zuzusprechen, ist sie zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Wiedererteilung der widerrufenen Zuweisungen nicht zu, da der Widerruf – wie ausgeführt – rechtmäßig erfolgte. Sonstige Gründe, die eine Wiederzulassung des Klägers im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 MarkthallenSatzung (Erteilung der Zuweisung an den geeignetsten Bewerber) rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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