Europarecht

Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge – Nachweis der Verfügungsberechtigung im Erbfall

Aktenzeichen  11 ZB 16.1886

Datum:
7.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 102472
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2
FZV § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1

 

Leitsatz

1 Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, müssen der oder die Kläger gegen alle Begründungen des Gerichts in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechenden Weise Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vortragen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Voraussetzung für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug, der im Fall erbrechtlicher Auseinandersetzungen im Wege des Erbscheins oder durch ein notarielles Testament, wenn im Übrigen keine Zweifel bestehen, erbracht werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 23 K 15.4389 2016-07-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zu Händen der Klägerin zu 1 für sieben, derzeit abgemeldete Fahrzeuge (Porsche Cayenne, Ferrari F 355, Ferrari F 430, Bentley Continental GTC, Jeep CJ 7, Motorrad Harley Davidson 355, Motorrad Yamaha R1) auf den am …2012 verstorbenen Wolfgang S., der Halter der Fahrzeuge war. Die Klägerin zu 1 ist die Witwe des Verstorbenen, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind dessen Töchter. Darüber hinaus hat der Verstorbene einen Sohn aus erster Ehe.
Im Antrag vom 3. Juni 2015 beim Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) machte der Bevollmächtigte der Klägerinnen geltend, die Papiere seien aus dem Tresor im Haus des Verstorbenen entwendet worden. Verlusterklärungen und eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei wurden vorgelegt. Die Klägerin zu 1 beschuldigt den Sohn des Verstorbenen, neben anderen Wertsachen und „Papieren“ die streitgegenständlichen Zulassungsbescheinigungen sowie „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 an sich genommen zu haben. Im Tresor fand sich noch eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2007, in dem der Sohn des Verstorbenen zum Alleinerben eingesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 3. August 2015 lehnte das Landratsamt die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit der Begründung ab, dass die Verfügungsberechtigung nicht zweifelsfrei geklärt sei. Wie die Klägerin zu 1 in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei selbst bestätige, habe noch keine rechtskräftige Feststellung der Erben stattgefunden. Die Zulassungsbehörde entscheide nach § 12 Abs. 6 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte. Im Verlustfall im Rahmen einer Erbschaft gelte der Erbschein zulassungsrechtlich als das notwendige Dokument zum Nachweis der privatrechtlichen Verfügungsberechtigung. Ein Erbschein liege jedoch bisher nicht vor.
Die Klage auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge auf den Namen des Verstorbenen, hilfsweise auf Neuverbescheidung der Anträge, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. Juli 2016 ab. Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, weil die Klägerinnen ihre zivilrechtliche Verfügungsberechtigung bezüglich der Fahrzeuge nicht nachgewiesen hätten. Auch seien die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft und könnten Ansprüche nur gemeinsam einklagen. Soweit auf die gesetzliche Erbfolge abzustellen sei, fehle es an einer Klageerhebung durch den ebenfalls gesetzlich erbberechtigten Sohn des Verstorbenen. Ferner könnten die Klägerinnen weder eine Notgeschäftsführung noch einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen. Darüber hinaus sei die Klage wegen der nicht nachgewiesenen Verfügungsberechtigung der Klägerinnen im Sinne des § 12 Abs. 1 FZV auch unbegründet. Eine solche Verfügungsberechtigung ergebe sich nicht aus dem bloßen Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen, welcher im Übrigen ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei. Der Besitz gehe grundsätzlich auf die Erben über. Wer hier Erbe geworden sei, sei im hier umstrittenen Fall mangels Vorliegen eines Erbscheins nicht geklärt. Ferner bestünden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existierten. Eine Zulassungsbescheinigung Teil I könne mangels Versicherungsschutzes nicht für die seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldeten Fahrzeuge und im Übrigen auch nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, da dieser denklogisch nicht Halter der Fahrzeuge sein könne.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf oder hat sie grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO). Die vorgetragenen Divergenzen und die weiter geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor (Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO)
1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die sieben Fahrzeuge abgewiesen hat, sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in der Zulassungsbegründung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 13) ausgeführt, die Zulassungsbescheinigung Teil I könne nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden, denn dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) vom 3. Februar 2011(BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1679), zuwider. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen sei Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze. Dies könne denklogisch kein Toter sein. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.
2. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, müssen der oder die Kläger gegen alle Begründungen des Gerichts in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vortragen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BGH, B. v. 10.2.2015 – VI ZB 26/14 – NVZ 2015, 377; U. v. 24.2.1994 – VII ZR 127/93 – NJW 1994, 1481; BayVGH, B. v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 31 m.w.N; B. v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – juris Rn. 11; B. v. 13.2.2014 – 8 ZB 12.1985 – juris Rn. 6; B. v. 30.10.2003 – 1 ZB 01.1961 – NVwZ-RR 2004, 391; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61).
Insoweit fehlt es bei der Zulassungsbegründung der Klägerinnen nicht nur an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) oder § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache), sondern auch an der Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler), soweit sich die dargelegten Schwierigkeiten, Fragen, Divergenzen und behaupteten Verfahrensfehlern nicht auf alle selbständig tragenden Gründe für die Klageabweisung beziehen.
3. Nach diesen Grundsätzen liegen die von den Klägerinnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. deren Ersatz für die sieben Fahrzeuge des verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters der Klägerinnen zu 2 und 3 haben. Unabhängig von den sonstigen im verwaltungsgerichtlichen Urteil genannten Gründen für die im Tenor erfolgte Klageabweisung fehlt es offensichtlich an den Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Das haben die Klägerinnen nicht getan. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, dass in einer Situation wie der hier vorliegenden, in der völlig offen ist, wer Erbe des Erblassers ist, der Halter der streitgegenständlichen Fahrzeuge war, bereits die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, sodass die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II zu Recht als unzulässig abgewiesen wurde.
Welche Nachweise über die Verfügungsberechtigung vorzulegen sind, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht. Üblicherweise dürfte die Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug durch einen Kaufvertrag nachgewiesen werden können, soweit nicht der (gewerbliche) Verkäufer selbst unter Nachweis seiner Verfügungsbefugnis das Fahrzeug „auf den Käufer anmeldet“. Im geltend gemachten Erbfall ist die Verfügungsberechtigung in anderer Weise nachzuweisen.
Aus der bloßen Tatsache, dass die Klägerin zu 1 die Witwe des Erblassers ist und die Klägerinnen zu 2 und 3 dessen Töchter sind, ergibt sich die Verfügungsberechtigung über die sieben Fahrzeuge des Verstorbenen nicht. Die Zulassungsstelle darf nicht ohne Nachweise davon ausgehen, dass der Ehegatte oder die nächsten Verwandten des Verstorbenen dessen Erben und Gesamtrechtsnachfolger sind. Zudem tragen die Klägerinnen vor, dass im Tresor des Verstorbenen die Kopie eines handschriftlichen Testaments zugunsten seines Sohnes aus erster Ehe vorgefunden wurde und dass zudem „testamentarische Verfügungen“ zugunsten der Klägerin zu 1 abhandengekommen seien. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, dass vor Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II geklärt wird, wer Erbe des Verstorbenen und damit verfügungsberechtigt ist. Üblicherweise erfolgt ein solcher Nachweis im Geschäftsverkehr durch einen Erbschein (§§ 2353, 2365 BGB), soweit nicht Rechtsstreitigkeiten hierüber anhängig sind; er kann aber evtl. auch in sonstiger Weise geführt werden, etwa durch ein notarielles Testament, wenn im Übrigen keine Zweifel bestehen. Die Klägerinnen haben auch im Berufungszulassungsverfahren nichts dergleichen vorgelegt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Erbstreitigkeiten noch andauern. Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte, § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV. Es ist offensichtlich, dass die Zulassungsbehörde in einer solchen Situation nicht Personen, die lediglich behaupten, als Ehegatte oder nächste Verwandte Erben zu sein, für verfügungsbefugt halten und ihnen die Zulassungsbescheinigungen Teil II aushändigen darf. Solange ihre Erbenstellung nicht nachgewiesen ist, haben sie sich jeder Verfügung über den Nachlass und dessen Bemächtigung zu enthalten.
Aus dem bloßen Besitz des Nachlasses, der im Übrigen, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 14), von den Klägerinnen ebenfalls nicht nachgewiesen wurde, ergibt sich die Verfügungsbefugnis des Ehegatten oder der nächsten Verwandten des Verstorbenen keineswegs, zumal der Sohn des Erblassers ebenfalls gesetzlich erbberechtigt ist. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers einer beweglichen Sache nur vermutet. Gemäß § 857 BGB geht der Besitz auf die Erben über. Wer Erbe ist, ist hier gerade strittig. Selbst wenn die Klägerinnen tatsächlich Zugang zu den streitgegenständlichen sieben Fahrzeugen hätten, z.B. weil sie noch im Haus des Erblassers wohnen und die Fahrzeuge dort untergebracht sind, so erlangen sie allein dadurch nicht den Eigenbesitz an den Fahrzeugen, wenn sie nicht Erben sind. Jedenfalls wird in einem strittigen Erbfall die Verfügungsberechtigung nicht durch die tatsächliche Herrschaft über die Fahrzeuge nachgewiesen.
Da derzeit schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerinnen Erben des Verstorbenen sind, sind auch alle Erörterungen zu einer etwaigen Notgeschäftsführungsbefugnis einzelner Miterben nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ebenso wie die Ausführungen zu etwaigen Maßnahmen aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft obsolet. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts dass die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II für die sieben Fahrzeuge keineswegs dringlich ist. Mangels Zulassung der Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung nicht notwendig. Gegen Brand und Diebstahl kann auch eine fremde Sache versichert werden.
Da die Klage schon aus diesen Gründen abzuweisen war, kommt es nicht darauf an, ob die Mitglieder einer Erbengemeinschaft stets eine echte notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellen oder wann und in welchen Fällen auch einzelne Miterben klagebefugt sein und Ansprüche geltend machen können. Der Senat belässt es daher bei dem Hinweis, dass auch aus den von den Klägerinnen in der Zulassungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäß der Vorschrift des § 2039 BGB hervorgeht, dass einzelne Miterben stets nur Leistung an alle, d.h. an die Erbengemeinschaft verlangen können und nicht an einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft; ggf. ist die Sache zu hinterlegen oder an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abzuliefern. Ob hier eine Erbengemeinschaft besteht und ggf. aus welchen Mitgliedern sie besteht, ist derzeit offen.
Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur Notwendigkeit der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen und dessen Ausnahmen sowie zur Frage, ob diesen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der Zulassungsbescheinigungen Teil II fehlt, weil diese möglicherweise noch im Original vorhanden sind, können offensichtlich nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils führen, weil das Verwaltungsgericht diese Fragen zwar „aufgeworfen“, aber ausdrücklich offen gelassen hat, so dass diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich waren.
4. Die Rechtssache weist aus den unter 3. dargestellten Gründen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dabei kommt es nur auf den geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich auf die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an.
5. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Dabei kommt es wiederum nur auf den unter Nr. 3 geschilderten selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung, nämlich die nicht nachgewiesene Verfügungsberechtigung der Klägerinnen über den Nachlass und damit auch über die Fahrzeuge des Erblassers an. Die Frage, unter welchen Umständen einzelne Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft Rechte für die Erbengemeinschaft geltend machen können (Notgeschäftsführung, Prozessstandschaft etc.), wäre in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das gilt erst recht für andere Fragen, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat (s.o. Nr. 3 a.E.).
Die hinsichtlich des selbständig tragenden Grundes für die Klageabweisung gestellte Frage, ob der Nachweis der Verfügungsberechtigung von Erben über im Nachlass befindliche Fahrzeuge nur durch einen Erbschein erbracht werden kann, ist weder klärungsbedürftig noch grundsätzlich bedeutsam. Da das Gesetz nur allgemein von einem Nachweis der Verfügungsberechtigung spricht, ist das offensichtlich in dieser Allgemeinheit nicht der Fall. Es kommt gerade auf den Einzelfall an.
Hinsichtlich der Frage des Nachweises der Verfügungsberechtigung von Erben hat das Verwaltungsgericht keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass dieser nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Es hat lediglich im hier vorliegenden Fall die Auffassung des Beklagten geteilt, dass der Nachweis der Verfügungsbefugnis über die Fahrzeuge des Erblassers hier nur durch einen Erbschein geführt werden kann. Der Senat teilt diese Auffassung im vorliegenden Fall, in dem offensichtlich das Vorhandensein testamentarischer Verfügungen inmitten steht.
6. Auch die geltend gemachten Divergenzen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1996 – 6 B 35/95 – NVwZ-RR 1996, 712).
Soweit sich die geltend gemachten Divergenzen auf andere Fragen als den Nachweis der Verfügungsberechtigung der Klägerinnen an den Fahrzeugen des Erblassers beziehen, kann offen bleiben, ob eine solche besteht. Denn diese wären jedenfalls nicht tragend für das klageabweisende Urteil. Das Verwaltungsgericht hat, wie unter Nr. 5 ausgeführt, keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die Verfügungsberechtigung im Erbfall nur durch einen Erbschein erbracht werden kann. Insofern kann eine Divergenz zu den von den Klägerinnen genannten obergerichtlichen Entscheidungen, die nach ihrem Zulassungsvorbringen anderes beinhalten sollen, nicht vorliegen.
7. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insoweit kommt es ebenfalls, wie mehrfach ausgeführt, nur auf den o.g. selbständig tragenden Grund für die Klageabweisung an.
Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO ist nicht gegeben. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht stellt in der Regel zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 138 Rn. 26). Für die Frage, ob die Begründungspflicht verletzt ist, kommt es darauf an, ob für die Beteiligten erkennbar ist, welche Gründe für die Entscheidung wesentlich waren (Kopp/Schenke a.a.O. Rn 26). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (stRspr; BVerwG, U. v. 28.11.2002 – 2 C 25.01 – BVerwGE 117, 228; B. v. 3.3.2016 – 3 PKH 3.15 – juris Rn. 12; B. v. 1.6.2016 – 3 B 67.15 – juris).
Die Behauptung in der Zulassungsbegründung, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen im dargestellten Sinne versehen, ist angesichts der ausführlichen, auf alle Aspekte des vorliegenden Falls eingehenden Begründung schlechthin abwegig. Die Begründung ist, wie unter Nr. 3 dargelegt, nicht nur ausreichend, sondern auch zutreffend.
Das rechtliche Gehör wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Klägerinnen hätten den Besitz an den Fahrzeugen nicht nachgewiesen. Auch diese Darlegung des Verwaltungsgerichts war, wie bereits der Ausdruck „im Übrigen“ zeigt, nicht entscheidungserheblich. Warum die Klägerinnen, die weder ihren Wohnort (ladungsfähige Anschriften) noch den Standort der Fahrzeuge mitgeteilt haben, glauben, sie müssten erst zu diesem Nachweis aufgefordert werden, ist unerfindlich. Im Übrigen würde, wie unter Nr. 3 dargelegt, der Besitz hier auch nicht zur Eigentumsvermutung und damit zum Nachweis der Verfügungsberechtigung bezüglich der streitgegenständlichen Fahrzeuge führen können.
Auch eine eidesstattliche Versicherung der Klägerinnen, dass sie verfügungsberechtigt seien, wäre angesichts des vorgetragenen Sachverhalts, wonach die Erbenstellung rechtlich streitig ist, offensichtlich nicht weiterführend gewesen.
Das Verwaltungsgericht hätte entgegen der Zulassungsbegründung die Verfügungsberechtigung der Klägerinnen auch nicht durch einen Augenschein klären können. Es hat daher den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verletzt. Zur Frage des Besitzes wird auf die Ausführungen unter Nr. 3 verwiesen.
8. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1 und (entsprechend) 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).
9. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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