Familienrecht

Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Zwangsvollstreckung aus bestandskräftigen Erstattungsbescheiden

Aktenzeichen  L 11 AS 61/17 B ER

Datum:
10.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 86b
AO AO § 251 Abs. 1 S. 1, § 257 Abs. 1 Nr. 1, § 258
SGB II SGB II § 40 Abs. 8
VwVG VwVG § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung aus einem Erstattungsbescheid.
2 Aus bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden, die durch einen gerichtlichen Vergleich nicht aufgehoben wurden, kann vollstreckt werden; eines Umsetzungsbescheides bedarf es insoweit nicht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 16 AS 1483/16 ER 2017-01-16 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.01.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Streitig ist die Vollziehung von Erstattungsbescheiden.
Der Antragsteller (ASt) bezog vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld – Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheiden vom 10.05.2013 (jeweils nach Bewilligungsabschnitten getrennt) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 nahm der Ag die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 teilweise und für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.05.2012 ganz zurück. Darüber hinaus forderte er das geleistete Alg II iHv 1.368,10 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005, iHv jeweils 3.390 EUR für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005, 01.12.2005 bis 31.05.2006 und 01.06.2006 bis 30.11.2006, iHv 3.318,86 EUR für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007, iHv 3.730 EUR für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007, iHv 3.732 EUR für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.05.2008, iHv 3.726,29 EUR für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.11.2008, iHv 3.906 EUR für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.05.2009, iHv 3.946 EUR für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.11.2009, iHv jeweils 3.954 EUR für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 und 01.06.2010 bis 30.11.2010, iHv 3.979 EUR für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011, iHv 3.970,26 EUR für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 und iHv 3.263,70 EUR für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 zurück. Dagegen hatte der ASt Klage (zuletzt verbunden unter dem Az S 8 AS 692/14) vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Am 27.04.2016 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, wonach „unter Abänderung der Bescheide vom 10.05.13, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.14, ( …) die Aufhebung der Bewilligung um die Rückzahlungsverpflichtung erst ab 01.06.2007 ausgesprochen“ wurde (Ziffer I. des Vergleichs).
Mit Schreiben vom 13.12.2016 wandte sich die Bundesagentur für Arbeit mit einer Zahlungserinnerung an den ASt. Die am 01.07.2013 fällige Forderung des Ag iHv 38.311,25 EUR sei noch nicht beglichen. Die Zahlung werde bis spätestens zum 28.12.2016 erwartet. Man sei vom Ag mit der Wahrnehmung des Forderungseinzuges beauftragt. Dem Schreiben war eine Forderungsaufstellung für Leistungen, die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.05.2012 und eine Mahngebühr über 150 EUR, eine Mahnung vom 12.07.2016 betreffend, beigefügt.
Der ASt hat beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der dem Ag die Vollziehung der Erstattungsbescheide vom 10.05.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 sowie in Gestalt des Vergleichs vom 27.04.2016 bis zur Bekanntgabe eines Umsetzungsbescheides untersagt werden solle. Die Klage gegen den Erstattungsbescheid habe aufschiebende Wirkung gehabt. Selbst wenn diese durch den Abschluss des Vergleichs beendet worden sei, bedürfe es zur Fälligkeit der Forderungen eines Umsetzungsbescheides, da die ursprüngliche Forderung iHv 52.018,21 EUR reduziert worden sei. Andernfalls sei die Höhe der Forderungen nicht nachvollziehbar. Ein Umsetzungsbescheid liege nicht vor. Die Aufforderung zur Zahlung von 38.311,25 EUR innerhalb von lediglich zwei Wochen sei im Hinblick auf das niedrige Einkommen des ASt nicht verhältnismäßig. Eine Abänderung der ursprünglichen Bescheide bedürfe erst noch der Bekanntgabe nach § 37 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Mahngebühr von 150 EUR sei durch die Bundesagentur für Arbeit festgesetzt worden, was eine Ungereimtheit darstelle. Der Ag müsse auch bei Inanspruchnahme des Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit in jeder Verfahrenslage selbständig auf Änderungen oder Fehler reagieren, die die Rechtmäßigkeit ihrer Zahlungsaufforderungen betreffen und diese gegebenenfalls aufheben. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 16.01.2017 abgelehnt. Die Zwangsvollstreckung sei nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen einer Einstellung nicht vorlägen. Der Ag habe die Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung des Forderungseinzuges beauftragt. Vollstreckt würde nicht aus dem Vergleich sondern aus den nicht aufgehobenen Erstattungsbescheiden, die Bewilligungsabschnitte ab 01.06.2007 betreffend. Diese seien durch den Vergleich bestandskräftig geworden. Bescheide für die Zeit bis 31.05.2007 würden nicht vollstreckt. Eines Umsetzungsbescheides habe es von daher nicht bedurft. Aus der Zahlungsaufforderung und den entsprechenden Bescheiden würden sich die entsprechenden Beträge auch entnehmen bzw abgleichen lassen. Auch hinsichtlich der Festsetzung der Mahngebühr sei der einstweilige Rechtsschutz unbegründet. Diese stelle zwar einen Verwaltungsakt dar, der dem Ag zuzurechnen sei, es fehle aber schon an einem Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung hergestellt werden könnte.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Der Ag habe am 10.05.2013 nicht die in der Vollzugsmitteilung genannten zweiundzwanzig sondern lediglich fünfzehn Bescheide erlassen. Da in dem Vergleich vom 27.04.2016 vereinbart worden sei, dass Bescheide aufgehoben werden sollten, hätte sich demnach die Anzahl der Bescheide vielmehr reduzieren müssen. Es fehle an einer Fälligkeit zum 01.07.2013, da er die Bescheide stets angefochten und die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Suspensiveffekt gehabt hätten. Auch soweit der Ag die Bundesagentur für Arbeit mit dem Forderungseinzug beauftragt habe, müsse er in jeder Verfahrenslage selbständig auf Änderungen und Fehler reagieren, die die Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderungen betreffen, und diese gegebenenfalls aufheben.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gegenstand des Rechtsstreites ist – nach rechtsschutzzielorientierter Auslegung – ein Antrag des ASt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der der Ag verpflichtet werden soll, die Zwangsvollstreckung aus den Erstattungsbescheiden vom 10.05.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 im Umfange, wie sie in der Zahlungserinnerung vom 13.12.2016 aufgeführt sind, einzustellen. Mit dem Vortrag, es bedürfe vor der Vollstreckung eines Umsetzungsbescheides in Bezug auf den Vergleich vom 27.04.2016, wird letztlich das Fehlen eines zu vollstreckenden, vollziehbaren Verwaltungsaktes behauptet, der nach § 251 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) iVm § 40 Abs. 8 Halbs 1 SGB II sowie § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Vollstreckungsvoraussetzung ist und dessen Fehlen nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Einstellung der Vollstreckung führen würde.
Der Antrag konnte sich auch zutreffenderweise gegen den Ag richten. Dass der Ag dabei den Forderungseinzug auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen hat, ändert an dessen Zuständigkeit nichts. Nach § 3 Abs. 4 VwVG obliegt es der ersuchenden Behörde in jeder Verfahrenslage auf Änderungen oder Fehler zu reagieren, die die Rechtmäßigkeit ihrer Vollstreckungsanordnungen berühren; ihr kommt eine Garantenstellung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung zu (vgl BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 R – BSGE 119, 170).
Ebenso wenig wie bei einer Vollstreckungsankündigung handelt es sich bei der Zahlungserinnerung vom 13.12.2016 um einen Verwaltungsakt. Das Begehren des ASt kann damit im Rahmen einer Hauptsache grundsätzlich nicht mit einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden, so dass vorliegend nicht § 86b Abs. 1 SGG sondern § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 – BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 – 2 BvR 745/88 – NJW 2003, 1236).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches – das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt – voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b Rn 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbezie-hung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vor-gegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13). Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12).
Danach fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung an einem Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor. Nach § 257 Abs. 1 AO iVm § 40 Abs. 8 Halbs 1 SGB II sowie § 5 Abs. 1 VwVG ist eine Vollstreckung einzustellen, sobald ua die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind, also die Vollziehung ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (Nr. 1), der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird (Nr. 2) oder der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (Nr. 3).
Wie sich der Zahlungserinnerung vom 13.12.2016 entnehmen lässt, erfolgt vorliegend die Vollstreckung aus den Erstattungsbescheiden vom 10.05.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014, soweit sie die Bewilligungszeiträume vom 01.06.2007 bis 31.05.2012 betreffen. Damit wird Alg II iHv 3.730 EUR für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007, iHv 3.732 EUR für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.05.2008, iHv 3.726,29 EUR für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.11.2008, iHv 3.906 EUR für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.05.2009, iHv 3.946 EUR für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.11.2009, iHv jeweils 3.954 EUR für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 und 01.06.2010 bis 30.11.2010, iHv 3.979 EUR für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011, iHv 3.970,26 EUR für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 und iHv 3.263,70 EUR für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 zurückgefordert. Die genannten Bewilligungsabschnitte gehen ausdrücklich aus der Zahlungserinnerung vom 13.12.2016 hervor. Hier werden nicht 22 Bescheide genannt, vielmehr handelt es sich um die zehn Bescheide, die jeweils einen der Bewilligungsabschnitte betreffen, der sich durch den Vergleich nicht erledigt hatte. Im Rahmen der Aufstellung wird dabei lediglich nochmals zwischen den jeweiligen Regelleistungen und den Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Sozialgeld und „Geld-/Sachleistungen § 23 Abs. 1 SGB II“ differenziert, was offensichtlich den unterschiedlichen Trägern der Leistungen geschuldet ist. Soweit mit weiteren Erstattungsbescheiden vom 10.05.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.2014 Alg II iHv 1.368,10 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005, iHv jeweils 3.390 EUR für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005, 01.12.2005 bis 31.05.2006 und 01.06.2006 bis 30.11.2006 und iHv 3.318,86 EUR für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 zurückgefordert worden ist, erfolgt keine Vollstreckung.
Die oben genannten Erstattungsbescheide vom 10.05.2013 bezüglich der Bewilligungszeiträume vom 01.06.2007 bis 31.05.2012 sind auch bestandskräftig und vollziehbar. Sofern sie zunächst vom ASt angefochten waren, sind die entsprechenden Klagen mit Abschluss des Vergleichs zurückgenommen bzw erledigt erklärt worden. Der Vergleich vom 27.04.2016 war dahingehend formuliert, dass „unter Abänderung der Bescheide vom 10.05.13, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.05.14, ( …) die Aufhebung der Bewilligung um die Rückzahlungsverpflichtung erst ab 01.06.2007 ausgesprochen“ werde (Ziffer I. des Vergleichs). Darin verpflichtet sich der Ag dem Wortlaut nach nicht dazu, einen Änderungsbescheid zu den ursprünglichen Erstattungsbescheiden zu erlassen. Der Wortlaut ist vielmehr auslegungsbedürftig. Da die Erstattungsbescheide jeweils einen einzelnen Bewilligungszeitraum betroffen haben und die Zeit mit dem Bewilligungsabschnitt ab 01.06.2007 (bis 30.11.2007) Gegenstand eines eigenen Erstattungsbescheid gewesen ist, kann der Vergleich nur so verstanden werden, dass der Ag seine Erstattungsforderungen in den Bescheiden vom 20.05.2013, die die Bewilligungsabschnitte bis zum 31.05.2007 zum Gegenstand haben, nicht mehr weiterverfolgt. Mit der Beendigung der Klageverfahren durch den Vergleich sind im Gegenzug die übrigen Erstattungsbescheide bestandskräftig und vollziehbar geworden. Da damit vollstreckungsfähige und vollziehbare Bescheide bereits vorlagen – diese wurden durch den gerichtlichen Vergleich nicht aufgehoben – bedurfte es auch keines Umsetzungsbescheides. Ob tatsächlich bereits am 01.07.2013 eine Fälligkeit bestanden haben soll, ist unerheblich. Jedenfalls nach Abschluss des Vergleiches ist die Erstattungsforderung fällig.
Da die Erstattungsbescheide, die Bewilligungsbescheide ab 01.06.2007 betreffend, nicht aufgehoben worden sind und ein Erlöschen der Erstattungsansprüche weder vorgetragen noch ersichtlich ist, liegen auch die übrigen Tatbestandsalternativen, bei denen eine Einstellung der Vollstreckung in Betracht käme, nicht vor (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO). Schließlich ist nicht vorgebracht worden, die Vollstreckung sei im vorliegenden Einzelfall unbillig, so dass auch eine vorläufige Einstellung nach § 258 AO ausscheidet. Sofern der ASt auf seine unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse verweist, wäre es seine Sache, ob er sich um eine Stundung, Ratenzahlung oder einen Erlass bemüht. Dass entsprechendes bereits beantragt wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Soweit der ASt in seinen Ausführungen auch auf eine Mahngebühr eingeht, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezog sich eindeutig auf die „Untersagung einer Vollziehung der Erstattungsbescheide“. Die Festsetzung einer Mahngebühr stellt einen Verwaltungsakt dar, der im Rahmen einer Hauptsache mit Widerspruch bzw Anfechtungsklage anzugreifen wäre (vgl BSG, Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 97/11 R; Urteil vom 26.5.2011 – B 14 AS 54/10 R – BSGE 108, 229). Damit kommt insofern kein Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG in Betracht. Im Übrigen dürfte es sich um einen von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Verwaltungsakt handeln – so weist auch der ASt in seinem Schriftsatz vom 12.01.2017 an das SG darauf hin, dass die Mahngebühr von der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt worden sei -, so dass der Ag hier nicht der richtige Antragsgegner wäre.
Nach alledem war die Beschwerde des ASt gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben dargelegten Gründen ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben. Der Antrag auf PKH war somit abzulehnen Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben