Familienrecht

Rechtsmittel gegen Anordnung der Geheimhaltung

Aktenzeichen  IV ZB 8/20

Datum:
14.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:141020BIVZB8.20.0
Normen:
§ 174 Abs 3 GVG
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Leitsatz

1. Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.
2. Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 11. März 2020, Az: IV ZB 8/20, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 19. Dezember 2019, Az: 12 W 54/19, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 30. Oktober 2019, Az: 11 O 60/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 19. Dezember 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhungen.
2
Mit ihrer Klageerwiderung reichte die Beklagte zur Begründung der Zulässigkeit der Beitragserhöhungen umfangreiche Unterlagen ein, die den zuständigen Treuhändern seinerzeit überlassen worden seien, und beantragte, diese Unterlagen der Gegenseite erst nach Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung zu überlassen. Als Anlage zum Schriftsatz vom 24. April 2019 reichte die Beklagte ein weiteres Anlagenkonvolut (B 71) ein, das erneut die Unterlagen, die nach ihrem Vorbringen dem Treuhänder vorgelegen haben sollen, enthielt, sowie zusätzliche Unterlagen, die die individuelle Beitragserhöhung des Klägers sowie eine Tariferhöhung betreffen. Sie beantragte erneut, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für den Kläger, seinen Prozessbevollmächtigten und den Sachverständigen anzuordnen, hilfsweise auch für ihre eigenen Prozessbevollmächtigten. In einer weiteren Anlage (B 72) zu diesem Schriftsatz konkretisierte die Beklagte, welcher Teil der Unterlagen in dem Konvolut B 71 geheimhaltungsbedürftig sei und aus welchem Grund.
3
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 30. Oktober 2019 wurde zunächst gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen, weil damit zu rechnen sei, dass Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zur Sprache kämen. Sodann wurde dem Kläger und dem Klägervertreter die  von Tatsachen zur Pflicht gemacht, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, soweit sie die in der Anlage B 71 überreichten und in der Anlage B 72 als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen betreffen.
4
Die Parteivertreter haben anschließend übereinstimmend zu Protokoll erklärt: “Die Ausfertigung der Anlage B 71 für die Klägerseite wird heute dem Gericht übergeben und soll der Klägerseite vom Gericht übersandt werden, sobald der Beschluss über die Auferlegung der  in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte der Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen, verbleibt der Ordner beim Gericht.”
5
Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht angeordnete Geheimhaltungsverpflichtung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss nicht von der Vorschrift des § 174 Abs. 3 GVG gedeckt sei. Zwar seien die als Anlage B 71 eingereichten Unterlagen, zumindest in der von der Beklagten vorgenommenen Konkretisierung, als Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Das Landgericht habe aber die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht auf den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte beschränken dürfen.
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Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, hilfsweise den in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung “Anwesenden – dem Kläger, dem Klägervertreter sowie der Beklagtenvertreterin -” eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen der Anlage B 71 aufzuerlegen.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig.
8
1. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts statthaft, falls das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 – XII ZB 667/14, MDR 2015, 1197 Rn. 6; vom 8. Juli 2010 – VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 aaO [juris Rn. 7]; vom 26. September 2012 – XII ZB 664/10, FamRZ 2013, 213 Rn. 7; vom 13. September 2011 – VI ZB 67/10, VersR 2011, 1588 Rn. 5; vom 8. Oktober 2002 – VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 2 f.]; jeweils m.w.N.).
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2. So liegt der Fall hier. Gegen das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG ist kein Rechtsmittel gegeben. Die allein in Betracht kommende sofortige Beschwerde ist nicht eröffnet.
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a) Die sofortige Beschwerde gegen das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung ist nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil das Gesetz keine Vorschrift zur Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses vorsieht. Insbesondere bestimmt § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG nur die Statthaftigkeit der (sofortigen) Beschwerde gegen einen die Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Beschluss (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz 9. Aufl. § 174 Rn. 30; Löwe-Rosenberg/Wickern, StPO 26. Aufl. § 174 GVG Rn. 35; a. A. Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. § 174 GVG Rn. 6, unter Hinweis auf § 567 Abs. 1 ZPO ohne weitere Begründung; offengelassen von KG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 6 W 59/17, juris Rn. 3 i.V.m. Rn. 16), trifft jedoch keine Aussage zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtanordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung. In § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG ist nach dessen eindeutigem Wortlaut nur ein anordnender Beschluss geregelt. Darauf beziehen sich die weiteren Regelungen in § 174 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GVG. Die in § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG mit dem Wort “er” eröffnete Anfechtbarkeit bezieht sich somit auf den in § 174 Abs. 3 Satz 2 GVG genannten Beschluss, der die in § 174 Abs. 3 Satz 1 genannte Anordnung der Geheimhaltung zum Gegenstand hat. Ein ablehnender Beschluss wird in der Vorschrift nicht erwähnt.
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b) Das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung ist auch nicht nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar. Danach findet die sofortige Beschwerde gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde erstinstanzliche Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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aa) Die sofortige Beschwerde ist nach Ablehnung eines Gesuchs nur statthaft, wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt. Hingegen ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 – VI ZB 23/16, VersR 2017, 908 Rn. 9; vom 6. November 2013 – I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 8; vom 13. November 2008 – IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 12; jeweils m.w.N.), selbst wenn mit ihr zugleich ein “Gesuch” der Partei ablehnend beschieden wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 – VI ZB 33/03, MDR 2004, 698 [juris Rn. 9]). Es kommt daher nicht darauf an, aus welchen Gründen das Gericht die begehrte Anordnung nicht erlässt (vgl. zu § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 29. November 2016 aaO Rn. 10). Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 aaO).
13
bb) Danach ist die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Gericht – wie hier – von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung absieht, schon deshalb nicht statthaft, weil die Entscheidung einen förmlichen Antrag nicht erfordert. Dem Antrag der Beklagten auf Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung kommt nur die Bedeutung einer Anregung zu, die keine verfahrensgestaltende Funktion hat. Gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen, wenn die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in §§ 171b und 172 Nr. 2 und 3 GVG bezeichneten Gründen ausgeschlossen ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift von Amts wegen angeordnet und steht im Ermessen des Gerichts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 12 W 5/20, juris Rn. 23; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz 9. Aufl. § 174 Rn. 27; Löwe-Rosenberg/Wickern, StPO 26. Aufl. § 174 GVG Rn. 27; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO 4. Aufl. § 174 GVG Rn. 9). “Anträge” der Beteiligten auf Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung binden das Gericht nicht (MünchKomm-ZPO/Zimmermann aaO; Wieczorek/Schütze/Schreiber aaO).
14
cc) Anderes folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus den Regelungen in § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466). Von einem Gleichlauf der dort getroffenen Regelungen, die ausschließlich für Klagen nach diesem Gesetz gelten (§ 16 Abs. 1 GeschGehG), mit den Regelungen im Gerichtsverfassungsgesetz, wie sie die Beschwerde für erforderlich hält, hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen; die Gesetzesbegründung verweist gerade auf die Unterschiede zu § 174 Abs. 3 GVG (BT-Drucks. 19/4724 S. 35 zu § 16). Auch die Anfechtbarkeit ist in § 20 Abs. 5 GeschGehG im Vergleich zu § 174 Abs. 3 GVG abweichend, nämlich gerade gegenteilig geregelt. Im Gegensatz zu der ausdrücklichen Regelung in § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG kann der eine Beschränkung nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG anordnende Beschluss nach § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden, während gegen den eine Beschränkung ablehnenden Beschluss nach § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG die sofortige Beschwerde stattfindet (vgl. auch BT-Drucks. 19/4724 S. 38).
15
d) Die sofortige Beschwerde gegen eine von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehende Entscheidung ist auch nicht deshalb abweichend vom Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG zuzulassen, weil dies im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit erforderlich wäre.
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aa) Unbedenklich ist zunächst, dass das Gesetz nur die Anfechtung einer eine Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Entscheidung zulässt. Die um Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung nachsuchende Partei wird durch deren Ablehnung im Vergleich zu ihrer Ausgangsposition nicht schlechter gestellt. Anders als für die anwesenden Personen, denen das Prozessgericht eine strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG auferlegt, begründet das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung für den Geheimnisträger keine bisher nicht bestehenden Verpflichtungen.
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bb) Der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtung der von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehenden Entscheidung hat grundsätzlich auch keine Verkürzung der Rechte des Geheimnisträgers – hier der Beklagten – zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt. Das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung führt für ihn zu keinem bleibenden rechtlichen Nachteil, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe.
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Zwar könnte der Eingriff in die geschützten Interessen der Beklagten als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden, soweit dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten die von der Beklagten in der Anlage B 71 vorgelegten und in der Anlage B 72 als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen übergeben würden und ihnen dabei noch nicht bekannte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beklagten zur Kenntnis kämen. Die Beklagte kann sich aber vor einer Offenbarung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dadurch schützen, dass sie bis zur Rechtskraft der die Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Entscheidung keine Ausfertigung der Unterlagen zur Weiterleitung an die Klägerseite vorlegt, wobei der Inhalt dieser Unterlagen dann mangels der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger bei der Endentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 unter II 1 b [juris Rn. 19]; s. zur möglichen Verhinderung einer Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen durch die Gegenpartei durch eigene Maßnahmen der Partei auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995 Rn. 13 [dort: Verhinderung der Beweisaufnahme durch Ausübung des Hausrechts]).
19
Dementsprechend hat die Beklagte eine Ausfertigung der Anlage B 71 zur Weiterleitung an die Klägerseite mit deren Einverständnis auch nur unter der ausdrücklichen Bedingung eingereicht, dass der Beschluss über die Auferlegung der Geheimhaltungsverpflichtung in Rechtskraft erwächst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – X ZR 33/19, NJW-RR 2020, 246 Rn. 20; OLG München NJW 2005, 1130 [juris Rn. 19]). Zwar wird dadurch ein versehentliches Übersenden oder Überlassen der Unterlagen im Rahmen einer Akteneinsicht nicht ausgeschlossen, sodass dieser Umstand der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses auf Antrag der Beklagten bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegenstand (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2020 – IV ZB 8/20, juris Rn. 16). Dies rechtfertigt aber nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Anfechtbarkeit der von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehenden Entscheidung. Insbesondere kann auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nicht dazu führen, die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels auszuhebeln (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 – I ZB 45/19, juris Rn. 26 [in MDR 2020, 878 insoweit nicht abgedruckt]).
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Sollte das Gericht, weil die Beklagte die Weiterleitung der Unterlagen an den Kläger verweigert hat, diese bei der Entscheidungsfindung mangels Gewährung rechtlichen Gehörs für den Kläger nicht verwerten können und deshalb zum Nachteil der Beklagten entscheiden, so kann diese durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidung etwaige insoweit vorliegende Rechtsfehler zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht stellen. Dabei kann sie geltend machen, dass sie durch eine fehlerhafte Nichtanordnung der Geheimhaltung gehindert worden sei, entsprechend vorzutragen und damit ihrerseits im Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dadurch sind ihre rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 118/07, MDR 2009, 645, 646 [juris Rn. 10 ff.]).
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Im Hinblick auf dieses mögliche Rechtsmittel gegen die gerichtliche Endentscheidung, das zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG führen kann (vgl. auch BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 unter C II 4 [juris Rn. 49]), begegnet die Versagung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die Nichtanordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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3. Ist danach das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung durch das Ausgangsgericht unanfechtbar, so ändert sich hieran nichts, wenn erst das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren eine solche Entscheidung durch Aufhebung der erstinstanzlich angeordneten Geheimhaltungsverpflichtung trifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2010 – VII ZB 36/08, NJW-RR 2010, 1318 Rn. 10; vom 8. Oktober 2002 – VI ZB 27/02, VersR 2003, 1007 [juris Rn. 1 f.]; HK-ZPO/Koch, 8. Aufl. § 574 Rn. 11; Musielak/Voit/Ball, ZPO 17. Aufl. § 574 Rn. 3). Insoweit steht die Aufhebung der Geheimhaltungsverpflichtung durch das Beschwerdegericht dem Absehen von deren Anordnung durch das Erstgericht gleich, da beide Entscheidungen zur Folge haben, dass eine Geheimhaltungsverpflichtung nicht angeordnet wird.
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Soweit die Beschwerde meint, es fehle an einer ablehnenden Entscheidung des Beschwerdegerichts, würde es bereits an der Zurückweisung eines Gesuchs im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehlen und die sofortige Beschwerde wäre bereits aus diesem Grund nicht eröffnet. Ohnehin ist die Beschwerde aber, wie dargelegt, nur gegen einen eine Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden und damit nicht gegen den die Anordnung aufhebenden angefochtenen Beschluss eröffnet.
24
III. Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
25
Auch wenn das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss keine Zurückverweisung der Sache ausgesprochen hat, scheint es selbst ausweislich der Hinweise auf Seite 9 f. seines Beschlusses von einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über die Anregung der Beklagten, eine Geheimhaltungsverpflichtung auszusprechen, auszugehen. Eine solche erneute Beschlussfassung in einer weiteren mündlichen Verhandlung wäre auch zulässig, sofern dort erneut geheim zu haltende Unterlagen erörtert werden sollen. Insoweit weist der Senat zu den hier mangels Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entscheidungserheblichen materiellen Fragen der Beschlussfassung gemäß § 174 Abs. 3 GVG auf seine weitere Entscheidung vom heutigen Tage im Verfahren IV ZB 4/20 (zur Veröffentlichung bestimmt) hin.
Mayen     
      
Felsch     
      
Harsdorf-Gebhardt
      
Lehmann     
      
Dr. Götz     
      


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