Handels- und Gesellschaftsrecht

Ersatz von Behandlungskosten für eine Kinderwunschbehandlung

Aktenzeichen  25 U 4600/16

Datum:
20.4.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 146038
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

25 U 4600/16 2017-03-09 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.11.2016, Aktenzeichen 10 O 3779/14 Ver, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.012,67 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um den Ersatz von Behandlungskosten für eine Kinderwunschbehandlung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Endurteils vom 11.11.2016 (S.2/3; Bl. 120/121 d.A.) Bezug genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.11.2016, Aktenzeichen 10 O 3779/14 Ver, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Diese geht zu Unrecht davon aus, dass bei der Klägerin eine Fertilitätsstörung nachgewiesen sei. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 09.03.2017 im Einzelnen dargelegt, weshalb nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte und der jahrelang unerfüllte Kinderwunsch – hierzu gehört auch das Versagen der IUI-Behandlung – nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar eine Indikation darstellen könne, sich hieraus aber – mangels nachgewiesener Erkrankung der Klägerin – noch keine Leistungspflicht der Beklagten ergebe. Hiermit setzt sich die Gegenerklärung nicht ausreichend auseinander. Die von ihr zitierten Ausführungen in der Entscheidung des BGH vom 15.09.2010 (NJW-RR 2001, 111 unter II 1 e) sind bereits deshalb nicht einschlägig, weil sie zum Ausgangspunkt haben, dass körperlich bedingte Fertilitätsstörungen von Mann und Frau zusammentreffen.
Soweit die Gegenerklärung, die einräumt, dass die vorliegende Cervix-Mucus-Interaktionsströrung nach heutigem medizinischen Wissensstand personal nicht zugeordnet werden kann, Überlegungen dazu anstellt, wie eine solche Unaufklärbarkeit überwunden werden könne und dies sodann aus ethischen Gründen für unzumutbar erachtet, kann dem uneingeschränkt zugestimmt werden. Dies führt allerdings nicht dazu, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin auf die Beklagte übergehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


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