Handels- und Gesellschaftsrecht

Hauptversammlung, Einkommen, Fonds, Gesellschaft, Aufsichtsrat, Marke, Auskunft, Vorstand, Fondsgesellschaft, Aktien, Zulassung, Widerspruch, Beurteilung, Antragsteller, Entlastung der Verwaltung, eine Angelegenheit, wichtiger Grund

Aktenzeichen  5 HK O 9709/19

Datum:
31.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51619
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Anträge auf Auskunft werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten zu gleichen Teilen.
III. Der Geschäftswert wird auf € 20.000,– festgesetzt.
IV. Die Beschwerde wird hinsichtlich Frage 14 [Warum haben die Aktienpakete VW, Daimler BMW und die Abschreibungen darauf Eingang in den Abhängigkeitsbericht gefunden?] zugelassen.

Gründe

I.
1. a. Am 28.6.2020 fand eine Hauptversammlung der Antragsgegnerin – einer über ein in 15.813.784 Stamm- und 5.186.216 Vorzugsaktien eingeteiltes Grundkapital von € 21 Mio. verfügenden nicht börsennotierten, dualistischen Societas Europaea (SE) – statt, deren Unternehmensgegenstand ausweislich der Eintragung im Handelsregister (Anlage ASt 1) in der Beteiligung an Unternehmungen, die die Konstruktion, Herstellung oder den Vertrieb von Anlagen, Maschinen und anderen Erzeugnissen zum Gegenstand haben, insbesondre von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Transport-, Garten- und Heimwerkergeräten, Anlagen und Geräten zur Wärmeerzeugung und Raumklimatisierung und Verpackungen, weiter Gründung, Erwerb, Pacht, Vertretung oder Geschäftsführung solcher und ähnlicher Unternehmungen, insbesondere Koordinierung und Leitung aller abhängigen Unternehmen liegt.
Die mittels eingeschriebenen Briefs an die Aktionäre versandte Einberufung zu der Hauptversammlung sah unter anderem folgende Tagesordnungspunkte vor:
– TOP 2: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
– TOP 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 – TOP 4: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 – TOP 5: Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates
– TOP 6: Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019.
Aufgrund eines Ergänzungsverlangens der Aktionärin P. S. vom 29.5.2019 wurden folgende weitere Tagesordnungspunkte zum Gegenstand der Tagesordnung:
– TOP 7: Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3 „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017“ der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018
– TOP 8: Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 „Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017“ der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018
– TOP 9: Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 „Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018“ der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018
– TOP 10: Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 „Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der A.-K. K. SE und der P. S. (ehemals AL-KO SE) sowie ihren Rechtsvorgängern, der AL-KO AG und der AL-KO GmbH, und den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie dem Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Gestaltung dieser Beziehungen“ der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018
– TOP 11: Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 „Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO, § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen den mit der A.-K. K. SE verbundenen Unternehmen und der P. S. (ehemals AL-KO SE) sowie ihren Rechtsvorgängern, der AL-KO AG und der AL-KO GmbH, und den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie dem Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Gestaltung dieser Beziehungen“ der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018
– TOP 12: Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 „Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen zwischen der A.-K. K. SE und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft, den mit der A.-K. K. SE verbundenen Unternehmen und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie dem jeweiligen Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Gestaltung dieser Beziehungen“ der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018
– TOP 13: Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 9 „Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Vermögensanlage und bei Investitionen in Unternehmensbeteiligungen“ der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018
– TOP 14: Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 11 „Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern“ der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018
– TOP 15: Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 12 „Beschlussfassung über die rein vorsorgliche Aufhebung des Hauptversammlungsbeschlusses der A.-K. K. SE vom 27. Juni 2017 bezüglich der Durchführung einer Sonderprüfung laut Verlesung von Herrn R. K.“ der Hauptversammlung vom 26. Juni 2018
Nach der Eröffnung der Hauptversammlung um 10.00 Uhr, an der alle Aktionäre der Antragsgegnerin teilnahmen, durch den Vorstand der Antragsgegnerin übernahm um 10.33. Uhr der von der Hauptversammlung mit 66,666% gewählte Versammlungsleiter, Herr B. O., deren Leitung. Der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin nannte in seinem Vorstandsbericht die Entwicklung der Umsatzerlöse sowie das EBIT der Antragsgegnerin im Jahr 2018 in Höhe von € 485,8 Mio. bzw. € – 9,1 Mio. in Relation zum Vorjahr mit Werten von € 308 Mio. und € 72,1 Mio.. Zudem erläuterte er die Einzelwerte beider Ergebnisparameter für die Unternehmensbereiche Gardentech, Lufttechnik und Automotive; während er im Bereich Immobilienvermietung und Beteiligungen nur die Umsatzerlöse im Jahr 2018 in Höhe von € 23,1 Mio. nannte. In dem sich anschließenden Ausblick auf das Geschäftsjahr 2019 wies er darauf hin, dass der Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 für die gesamte A.-K. K.-Gruppe von einer Steigerung des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahr ausgehen und ein deutlich verbessertes Konzern-EBITDA und Konzern-EBIT für das Geschäftsjahr 2019 erwarte. Zudem nannte er für die ersten fünf Monate des Jahres 2019 den Konzernumsatz sowie das Betriebsergebnis für den Konzern und die Unternehmensbereiche Gardentech, Lufttechnik und Automotive.
Im Verlauf der Hauptversammlung stellten der Antragsteller zu 1) bzw. der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller eine Vielzahl von Fragen (ausweislich der notariellen Niederschrift über 400) – unter anderem wie folgt:
„Frage 1: [Kurz vor Jahresende erwarb die [A.-K. K.] SE Anteile am JAB Consumer Fund von der P. [SE] zu einem Preis von € 21,8 Mio.] Warum? Welche Strategie steckt dahinter? Wie ist dies mit dem Unternehmenszweck zu vereinbaren, da Lebensmittelbranche? [Die Wertermittlung [für die Anteile am JAB Consumer Fund] war zu diesem Zeitpunkt fast drei Monate alt.] Wie lautete der Wert bei Abschluss des Kaufvertrages? Wann erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages? War der Preis gerechtfertigt? Hat der Aufsichtsrat den Kauf geprüft und zugestimmt? Welchen Gewinn hat die P. S. mit dem Geschäft erzielt? Wer hat den Erwerbsvertrag und etwaige Nebenvereinbarungen hierzu für die am Geschäft beteiligten Parteien unterschrieben?
Frage 2: Wie lauten die konkreten Zahlen für die Planung 2019 der einzelnen Unternehmensbereiche? Bitte nennen Sie Umsatz und EBIT. Bitte geben Sie das Gleiche für die Hochrechnung 2019 an, also Umsatz und EBIT.“
Frage 3: Welche Umsätze und EBITs wurden für die Jahre 2019 bis 2021 für die Unternehmensbereiche Lufttechnik, Gardentech, Automobile und Immobilien geplant?
Frage 4: [Im Rahmen der Betriebsprüfung kam es zu Nachberechnungen in der Fahrzeugtechnik für die Marke A.-K.] Um welche Beträge handelt es sich?
Frage 5: Welcher Sachverhalt und welche Unterlagen wurden der Kanzlei Morisson Forster zum Zwecke der Erstellung der vom Versammlungsleiter in Auftrag gegebenen Stellungnahme vorgelegt? Von wem genau und welche Informationen haben die Verfasser [der Stellungnahme] erhalten?
Frage 6: Wer genau hat die P. S. um Übertragung eines Teils ihrer Aktien an der Gesellschaft auf eine neu zu gründende Kommanditgesellschaft gebeten? Wann, in welcher Form und wem gegenüber wurde dieses Bitte geäußert? Wer konkret hat von der Gesellschaft [darum] gebeten, die Aktien zu übertragen und wann genau? Wenn S. K. auf die P. zugegangen ist, sagen Sie, wann und mit welchem Inhalt genau er das getan hat.
Frage 7: Wie stellt sich die genaue Entwicklung der Inanspruchnahme des Kredits durch die P. S., insbesondere im zeitlichen Verlauf dar? Bitte erläutern Sie, in welchem Umfang die P. S. die Kreditlinie seit erstmaligem Abschluss des Kreditvertrages in Anspruch genommen hat.
Frage 8: Zu welchem Zeitpunkt in der Zeit seit dem 01.01.2017 bis heute wurden wann welche Sicherheiten für die Kreditgewährung an die P. S. gestellt?
Frage 9: Wie wurde die Werthaltigkeit der Sicherheit für das P.-Darlehen geprüft? Wie haftet der- oder diejenige(n), der bzw. die das prüft? Gibt es Haftungsbeschränkungen?
Frage 10: Von wem ging die Initiative zum Ankauf von Geschäfts-/Fondsanteilen oder Beteiligungen – insbesondere an E. C1. AG und an dem JAB Consumer Fonds – von der P. S. aus? Wann genau und auf welcher Basis welcher Verträge erfolgten die Erwerbe? Wer hat das Geschäft im Vorstand federführend betreut? Hat der AR zugestimmt? Wenn ja, wann? Wie ist der Vorstand auf die Idee [des Erwerbs] gekommen? Wie ist er auf die Existenz dieses [JAB Consumer] Fonds gekommen? Warum wurden die Anteile nicht von der Fondsgesellschaft gekauft, sondern von der P. S.?
Frage 11: War der Wirtschaftsprüfer bei der Beratung des Dividendenvorschlags für 2017 und 2018 [im Aufsichtsrat] anwesend?
Frage 12: Wie verlief der Nominierungsprozess für die heute [am 28.06.2019] anstehende Aufsichtsratswahl? Wurde ein Anforderungskatalog erstellt?
Frage 13: Was sagt das Risikohandbuch [der Gesellschaft] zum Thema „Finanzanlagegeschäfte“ und welche Maßnahmen sind diesbezüglich vorgesehen?
Frage 14: Warum haben die Aktienpakete VW, Daimler, BMW und die Abschreibungen darauf Eingang in den Abhängigkeitsbericht gefunden? Für den Vorstand der Antragsgegnerin wurden während der Hauptversammlung folgende Antworten vorbereitet (A. AG 3):
Zu Frage 1 [Fragen Nr. 2.17, 2.101 und 1.18 aus A2. AG 3 und AG 11]: “Die Strategie hinter dem Erwerb liegt darin, die eigenen finanziellen Mittel gewinnbringend anzulegen. Der JAB Fond weist eine sehr positive Wertentwicklung auf. Die Wertermittlung erfolgte auf Basis der zum Zeitpunkt des Kaufvertrags zuletzt veröffentlichten NAV-Bewertung des Fonds und stellte damit die beste Schätzung dar, um gemäß dem ‚Arm’s Length principle’ eine Marktbewertung zugrunde zu legen. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte am 24.12.2018. Unterschreiben wurde der Vertrag von den jeweiligen Organen der beteiligten Parteien. Der Aufsichtsrat hat dem Kauf in er WAR-Sitzung vom 12.12.2018 zugestimmt. Am 31.03.2019 beträgt der HAV der Anteile US-$ 26,4 Mio. (€ 23,4 Mio.): Darüber hinaus ist anzumerken, dass aus der Finanzanlage im lfd. Monat Juni 2019 TUS-$ zugeht (Dividendenausschüttung). Gemäß § 2 Ziffer 3 ist der Erwerb dieser Anteile mit dem Gegenstand des Unternehmens vereinbar.“
„Der Aufsichtsrat hat den Kauf in der WAR-Sitzung vom 12.12.2018 geprüft und genehmigt.“
„Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass der JAB Fonds ein gutes Investment ist. Nicht nur gab es im aktuellen Jahr eine Dividende von ca. TUS-$ 767. Es ist auch so, dass sich die Marktwerte seit Erwerb der Fondsanteile bisher positiv entwickelt haben. Die Gesellschaft bekommt periodisch Informationen zum Fair Value. Es wurde bereits in Frage 2.10 erwähnt, dass der letzte Zeitwert € 23,4 Mio. beträgt, somit höher als die € 21,8 Mio. zum Kaufzeitpunkt.P. hat die Fondanteile der A.-K. K. SE angeboten. Da hat der Vorstand entschieden, zum Zwecke der Steigerung des Unternehmenswerts zuzuschlagen.“
Zu Fragen 2 und 3 [Fragen Nr. 8.5, 9.5 und 2.116 aus A2. AG 4 und AG 5]: “Wie bereits mitgeteilt gehen wir generell von einer Erhöhung von Umsatz und Ergebnis aus. Eine Planung 2019 nach Unternehmensbereichen wird nicht beantwortet.“
„Wie im Prognosebericht 2018 dargestellt, geht der Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 von einer deutlichen Steigerung des Umsatzes gegenüber dem Vorjahr aus. Darüber hinaus erwartet der Vorstand ein deutlich verbessertes Konzern-EBITDA sowie Konzern-EBIT.“
„In den Unternehmensbereichen ergibt sich folgende Prognose bis 2021:
Umsatz: In allen Unternehmensbereichen wird eine jährliche Steigerung von 7 – 10% angestrebt. Bei den Immobilien ergibt sich die Steigerung lediglich im Rahmen von Mietindexierungen. Mögliche Immobilienverkäufe vermindern natürlich die Mieteinnahmen.
EBIT: Im Bereich Gardentech ist bis 2021 wieder ein deutlich positives EBIT geplant. Auch im UB Lufttechnik ist eine deutliche Steigerung des Ergebnisses im Vergleich zu 2018 geplant. Automotive wird laut Prognose in 2021 wieder einen positiven Beitrag zum Ergebnis leisten. Immobilien wird leicht gesteigert auf Basis der Mietindexierungen. Mögliche Immobilienverkäufe vermindern das Ergebnis entsprechend.“
Zu Frage 4 [Frage Nr. 8.7 aus A3. AG 6]: „Mit der Betriebsprüfung hat man sich darauf geeinigt, dass bei bestimmten Auslandsgesellschaften, die nicht nur Routinefunktionen wie Vertrieb oder Produktion übernehmen, ein Entgelt für die Marke üblich ist. Bei der Fahrzeugtechnik waren dies in 2012 – 2015 unter anderem Gesellschaften, die ein ähnliches Produktportfolio hatten bzw. keinen komplett eigenen Kundenstamm, da hier anzunehmen war, dass die Marke auch einen Wert für die Gesellschaft im Ausland hat. So gab es bspw. keine Markenverrechnung für Australien oder Yantai.“
Zu Frage 6 [Frage Nr. 7.24 und 14.6 aus A3. AG 7]: „Die P. S. hat diesbezüglich eigenständig gehandelt. Die A._K. K. SE hat in Person des Vorstandsvorsitzenden darum gebeten, dass die rechtliche Unsicherheit aus den vergangenen HVs beseitigt werden soll.“
„Mit Vorstandsvorsitzender war ich; P. K., gemeint. Das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Es war im Frühjahr 2018.“
Zu Frage 7 [Frage Nr. 2.108 aus A3. AG 8]: „Wie im Abhängigkeitsbericht 2018 erläutert, beträgt die Bar-Kreditlinie der P. € 230 Mio.
Die Inanspruchnahme der P. entwickelte sich wie folgt: Q1 2018: € 171,6 Mio. Q4 2018: € 162,8 Mio. Ende Mai 2019: € 176,3 Mio.“
Zu Fragen 8 und 9 [Fragen Nr. 7.71, 2.50 und 12.29 aus A2. AG 9 und 10]: Zur Absicherung der Kreditlinie bestellt die P. S. zugunsten der A.-K. K. SE mit einem Verpfändungsvertrag diverse Pfandrechte an Gesellschafts-Beteiligungen bzw. Pfandrechte an solchen Beteiligungen (STEMMER Holding GmbH / CancomAktien / JAB Fund). Im Rahmen der Berichtspflichten aus dem Kreditvertrag wird die A.-K. K. SE über die Werthaltigkeit der Sicherheiten unterrichtet.“
„Diese Antwort bezieht sich auf 2.50 und 7.71: Der Abhängigkeitsbericht enthält Ausführungen zu dem Kredit und den Sicherheiten. Sicherheiten Sind Cancom-Aktien (2.162.900) und S1. I2. AG (2.591.784). Die Sicherheitenverträge wurden von der Kanzlei H. entworfen. Daneben werden die Verträge im Rahmen der Prüfung des Abschlussprüfers untersucht.“
„Die Werthaltigkeit der Sicherheit ergibt sich aus den Marktwerten der Sicherheiten. Die Marktwerte der Sicherheiten werden im Rahmen das Monatsabschlusses durch die Konzernbilanzierung überprüft.“
Zu Frage 10 [Frage Nr. 7.67 aus A3. AG 11]: „Die Initiative ging vom Vorstand, da er in beiden Fällen, wie bereits in den Fragen 2.9 und 2.10 ausgeführt, Vorteile für die A.-K. K. SE sah und sieht, d.h. dass der Unternehmenswert der A.-K. K. SE gestiert wird.
Der Erwerb erfolgte jeweils am 24.12.2018. der Aufsichtsrat hat dem Kauf in der Sitzung vom 12.12.2018 zugestimmt.“
Zu Frage 13: [Frage Nr. 2.118 aus A3. AG 12]: Im Rahmen des Risikomanagements aller finanzwirtschaftlichen Risiken unterliegen Finanzanlagegeschäfte derselben Risikoevaluation wie andere Risiken.“
Zu Frage 14: [Frage Nr. 9.7 aus A3. AG 13]: „Der Verkauf der Aktien als Rechtsgeschäft mit Dritten gemäß § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG wurde in den Abhängigkeitsbericht aufgenommen. Ergänzend wurden auch alle weiteren Ergebniseffekte aus der Bewertung sowie die Erträge der Wertpapiere der Vollständigkeit wegen freiwillig ergänzt.“
Auf die Bitte zur Erläuterung zu dem Stichwort „Marke und Verrechnung mit der Fahrzeugtechnik führte der Vorstand ausweislich des Sprechzettels zu Frage 9.8 (A. AG 15) Folgendes aus:
„Im Ergebnis der Betriebsprüfung für die deutschen Gesellschaften der A.-K. K. Gruppe wurden die steuerlichen Verrechnungen aus der Markennutzung von der A.-K. K. SE an Tochterunternehmen und damit auch an die Fahrzeugtechnikfirmen für den Prüfungszeitraum 2012 bis 2015 vom Finanzamt überprüft und eine Korrektur veranlasst. Die steuerlichen Verrechnungen an die Fahrzeugtechnik betrugen insgesamt € 400.000,- und führten zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens bei der SE. Der Steuereffekt lag bei € 100.000,-.“
Zu Frage 5 erklärte der Versammlungsleiter auf die Frage der Antragsteller, im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Kanzlei M. F. ein Gutachten zu etwaigen Stimmverboten der P2. V. KG eingeholt zu haben, wozu diese ein teilweise geschwärztes Dokument mit dem Gesellschaftsvertrag und Informationen zur Gründung der P2. V. KG in anonymisierter Form erhalten habe.
Um 19.52 Uhr ordnete der Versammlungsleiter die Redezeitbegrenzung auf drei Minuten an und kündigte den Schluss der Debatte in fünf Minuten an. Der Versammlungsleiter schloss um 19.57 Uhr die Rednerliste, ließ aber noch eine Wortmeldung des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu. Dieser stellte den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund unter Hinweis auf eine aus seiner Sicht unzulässige Zulassung von Ergänzungsanträgen, unverhältnismäßiger Redezeitbegrenzung, unterlassener Überprüfung etwaiger Stimmverbote und des Verdachts fehlender Unabhängigkeit. Der Antrag wurde mit 66,666% gegen 33,334% der Stimmten abgelehnt. Nach Schluss der Generaldebatte um 21.33 Uhr kam der Vorsitzende zur Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2 bis 15.
Der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller erklärte um 20.18 Uhr, alle gestellten Fragen seien nicht oder nicht ausreichend beantwortet, insbesondere diejenigen, die von ihm zu Protokoll des Notars gegeben würden (Anlage 2 zur Niederschrift des Notars R. R. – Anlage ASt 2). Dieselbe Erklärung gaben die Antragteller unter Hinweis auf die in derselben Anlage zum Protokoll niedergelegten Erklärungen ab.
b. Am 26.6.2018 hatte eine Hauptversammlung stattgefunden, in der unter anderem dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt wurde. Zudem fasst diese Hauptversammlung mehrere Beschlüsse über die Bestellung eines Sonderprüfers in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen der Antragsgegnerin zu verbundenen Unternehmen. In dem Verlauf dieser Hauptversammlung stellte der hiesige Antragsteller zu 1) unter anderem folgende Fragen im Zusammenhang mit einem von der P. S. aufgenommenen Darlehen:
„Hat die P. S. die in Anspruch genommenen Kredite von sich aus zurückbezahlt, oder erfolgte die Rückzahlung auf Anforderung oder Bitte der A.-K. K. SE? Wann genau erfolgte die Rückzahlung?“
„In welchem Umfang nimmt die P. S. die eingeräumte Kreditlinie in Anspruch? Wie war die Entwicklung seit dem 1. Januar 2018? Was macht die P. mit diesen Mitteln?“
Gegen die auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse erhoben die Antragteller Anfechtungsklage zum Landgericht München I, die dort unter dem Az. 5HK O 10532/18 geführt wird.
2. Zur Begründung ihres am 2.7.2019 beim Landgericht München I eingegangenen Antrags auf Auskunft zu den von ihnen gestellten Fragen machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Vorstand habe die Fragen nicht, nicht vollständig oder falsch beantwortet.
a. Bei Frage 1 fehle eine Antwort zum Wert der erworbenen Anteile sowie nach dem Gewinn der P. S., wobei der Gewinn der P. S. auch die Sphäre der Antragsgegnerin betreffe. Der Hinweis auf die Werterhöhung beantworte nicht die Frage nach der Rechtfertigung des Preises. Eine Äußerung zur Prüfung des Kaufs durch den Aufsichtsrat könne dem Hinweis auf die Zustimmung nicht entnommen werden.
b. Da auch die Rede des Vorstands keinerlei konkreten Zahlen für die Planung 2019 der einzelnen Unternehmensbereiche noch Hochrechnungen für 2019 in Bezug auf Umsatz und EBIT genannt habe, könne von einer Beantwortung der Fragen 2 und 3 nicht ausgegangen werden. Auch Fragen in Bezug auf das laufende Geschäftsjahr seien beurteilungsrelevant und seien daher zu beantworten.
c. Beträge bei den Nachberechnungen in der Fahrzeugtechnik seien vom Vorstand nicht genannt worden, obwohl danach gefragt worden sei, wie die Liste der nicht beantworteten Fragen zeige. Angaben zu steuerlichen Verrechnungen seien keine Antwort auf die Frage nach dem Umfang der Nachberechnungen in der Fahrzeugtechnik.
d. Hinsichtlich der Frage 5 im Zusammenhang mit dem vom Versammlungsleiter in Auftrag gegebenen Gutachten fehle ein Hinweis auf den mitgeteilten Sachverhalt ebenso wie nach weiteren Unterlagen und die Person des Übermittlers von Informationen an die Rechtsanwälte von M2. F.. Diese Informationen seien vom Auskunftsrecht der Aktionäre erfasst, weil sich dies auf die Gesellschaft und ihre Tätigkeit beziehe. Dies gelte auch für Stimmverbote von Aktionären; Hierbei handele es sich um eine Angelegenheit der Gesellschaft. Das Thema der Stimmverbote sei namentlich für die gefassten Bestätigungsbeschlüsse von Relevanz.
e. Der bloße Hinweis auf das selbstständige Handeln der P. S. bei der Übertragung eines Teils ihrer Aktien auf eine neu zu gründenden Kommanditgesellschaft und auf die Bitte des Vorstands zur Beseitigung von Unsicherheiten genüge nicht angesichts des Verdachts, die Übertragung diene der Umgehung von Stimmrechtsverboten in den Hauptversammlungen der Antragsgegnerin. Die Frage ziele auf die Aufdeckung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Mitglieder der Verwaltung und sei daher von Bedeutung für die Entlastungsbeschlüsse wie auch für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. Auch sei Herr K3. im Zeitpunkt der Übertragung nicht Vorstandsvorsitzender gewesen.
f. Keine Antwort habe der Vorstand auf die Fragen 7 bis 9 nach der Entwicklung des Kredits und den von der P. S. gestellten Sicherheiten gegeben. Dabei sei insbesondere nach Beträgen, Zeiträumen und Zinssätzen gefragt worden. Die Frage habe sich zudem auf die Entwicklung seit dem 1.1.2017 bezogen. Aus der Antwort zur aktuellen Besicherung gehe nicht hervor, ob dies für die gesamte Dauer gelte oder diese erst später stattgefunden habe. Ohne Antwort geblieben sie die Frage nach der Haftung und Haftungsbeschränkungen.
g. Die Antwort zu Frage 10 müsse schon deshalb als ungeeignet betrachtet werden, weil der Vorstand eine sich widersprechende Antwort gegeben habe, in der er einerseits ausgeführt habe, die Initiative zum Kauf der Fondsanteile an dem JAB Consumer Fonds sei von Vorstand ausgegangen und dann erklärt habe, die P. S. habe die Fondsanteile der Antragsgegnerin zum Kauf angeboten. Keine Antwort habe der Vorstand auf die Frage nach dem Ob und dem Zeitpunkt einer Zustimmung des Aufsichtsrates hinsichtlich des Erwerbs der Beteiligungen an der E. C1. AG.
h. Die Frage 11 nach der Teilnahme des Wirtschaftsprüfers bei der Beratung des Dividendenvorschlags für 2017 und 2018 hätte beantwortet werden müssen, weil es sich dabei gerade nicht um ein vertrauliches Internum des Aufsichtsrats handele.
i. Ein überwiegendes Aufklärungsinteresse bestehe bei der Frage 12 nach dem Ablauf des Nominierungsprozesses, weil es für die Antragsteller von erheblicher Bedeutung sei, Informationen über das Zustandekommen der Wahlliste und einer gegebenenfalls erfolgten Mitwirkung der Aktionäre P. S. und/oder P2. V. KG an der Liste sowie darüber zu erhalten, ob und wie sich bestehende Interessenkollisionen in tatsächlicher Weise auswirken würden.
j. Keine Antwort habe es hinsichtlich Frage 13 geben, weil der Hinweis auf dieselbe Risikoevaluation aller finanzwirtschaftlichen Risiken von Finanzanlagegeschäften nichts zum Inhalt des Risikohandbuchs und diesbezüglich vorgesehener Maßnahmen aussage.
k. Die Antwort des Vorstands zu den Gründen der Aufnahme der Aktienpakete von BMW, Daimler und VW stelle eine Worthülse dar und beantworte Frage 14 nicht. Der Verweis auf § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG bestätige den Verdacht des Verkaufs von Aktienpaketen an verbundene Unternehmen, wobei die Konditionen derartiger Geschäfte kritisch zu prüfen seien. Aus der Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts ergebe sich nicht, dass die Frage vom Auskunftsrecht der Aktionäre nicht umfasst sei, weil ein den Aktionären nicht zugänglicher Bericht deren Auskunftsrecht nicht ersetzen könne.
Angesichts der fehlenden Nachfrage des Versammlungsleiters wie auch des Vorstands, wie die von den Antragstellern gestellten Fragen zu verstehen seien, könne von der Verletzung einer ohnehin nicht anzunehmenden Rüge- oder Nachfrageobliegenheit der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Das nochmalige Stellen von Fragen sei im Interesse der Antragsteller wie auch aller Aktionäre, weil das Auskunftsrecht alle Fragen umfasse, deren Beantwortung auch für den Ausgangsbeschluss relevant gewesen seien; diese Fragen müsse der Aktionär in der die Bestätigungsbeschlüsse fassenden Hauptversammlung nochmals stellen.
3. Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung des Antrags. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, den Auskunftsanspruch der Antragsteller nicht verletzt, sondern alle erforderlichen Fragen ausreichend beantwortet zu haben. Die Aussage, alle Fragen seien nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden, stehe im Widerspruch zur Dauer der Fragen. Die als Anlage 2 vorgelegte Liste enthalte die als nicht (hinreichend) beantworteten Fragen jedenfalls nicht.
a. Die Antwort auf Frage 1 habe alle geschuldeten Einzelaspekte umfasst, wobei es sogar keine Verpflichtung gegeben habe, Auskünfte zu den Anschaffungskosten eines die Bilanz nicht prägenden Einzelgeschäfts zu erteilen. Auf die Frage nach dem Veräußerungsgewinn bei der P. S. habe der Vorstand nicht antworten müssen. Zudem sei der Vorstand mangels Kenntnis nicht in der Lage gewesen, den Gewinn auf Seiten der P. S. zu beziffern. Die Rechtfertigung der Angemessenheit des Kaufpreises zeige sich an der Wertsteigerung der JAB Consumer FondsAnteile um mehr als € 1,5 Mio. zum Zeitpunkt der Hauptversammlung und der Vereinnahmung einer Dividende von etwa US-$ 767.000,-.
b. Die Fragen 2 und 3 seien durch die Nennung insbesondere auch der Ist-Ergebnisse der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres 2019 ausreichend beantwortet worden. Angaben zu Umsatz- und Ergebnis zahlen des Geschäftsjahres 2019 seien vom Auskunftsrecht nicht umfasst, weil dieses nur Geschäftsvorfälle umfasse, auf den sich die Hauptversammlung beziehe, mithin das abgeschlossene vorangegangene Geschäftsjahr. Ein Anspruch auf Darstellung der Ertragslage anhand aller erdenklicher Ergebnismesszahlen wie dem EBIT bestehe nicht.
c. Die Frage 4 mit dem im Antrag wiedergegebenen Wortlaut sei nicht gestellt worden; eine Frage nach den Beträgen bei der Verrechnung habe der Vorstand vollumfassend beantwortet durch den Hinweis auf steuerliche Verrechnungen an die Fahrzeugtechnik von insgesamt € 400.000,- mit einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommen bei einem Steuereffekt von € 100.000,-.
d. Bei der Frage 5 im Zusammenhang mit dem Versammlungsleiter und dem Gutachten gebe es keine Pflicht zur Antwort, weil es sich dabei um eine nicht legitimierte Frage an einen externen Dritten und dessen Angelegenheit handele. Daran könne auch der Bezug zu einem Stimmverbot nichts ändern. Abgesehen davon sei auch hier eine umfassende Antwort gegeben worden.
e. Ebenfalls habe der Vorstand Frage 6 in ausreichendem Umfang beantwortet. Mit dem Hinweis auf eigenständigen Handeln habe der Vorstand ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass von Seiten der Antragsgegnerin niemand die P. S. gebeten habe, Teile ihrer Aktien zu verkaufen oder zu übertragen. Mit der Bezeichnung „Vorstandsvorsitzender“ sei er selbst gemeint gewesen.
f. In Bezug auf die Inanspruchnahme der Kreditlinien und die Sicherheiten seien die Fragen der Antragsteller umfassend beantwortet worden, weil die Antragsteller nun über den Umfang und die zeitliche Entwicklung der Inanspruchnahme informiert seien. Eine Frage nach Beträgen, Zeiträumen und Zinssätzen habe niemand gestellt. Aus Sicht des Vorstands hätten die Antragsteller keine weiteren Auskünfte zu den Teilfragen der Frage 9 gehabt.
g. Einen Widerspruch bei der Antwort zu Frage 10 gebe es nicht, weil der Vorstand die Frage so verstanden habe, ob die Initiative vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat ausgegangen sei. Eine Auskunft, wer das Geschäft im Vorstand federführend betreut habe, sei für die Beurteilung der Tagesordnung unerheblich, zumal im Dezember 2018 mit Herrn P3. K3. nur eine Person zum Vorstand bestellt gewesen sei. Aus der Antwort „jeweils“ ergebe sich, dass der Vorstand auch den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der E. C1. AG genannt habe.
h. Der Vorstand zu Frage 11 habe auch mitgeteilt, dass die Vertreter der Abschlussprüfer E. S. bei der betreffenden Aufsichtsratssitzung „über den kompletten Zeitraum“ anwesend gewesen seien. Abgesehen davon wäre die Nichtbeantwortung diese Frage auch rechtmäßig, weil es sich dabei nicht um Angelegenheiten der Gesellschaft handele und die Vertraulichkeit der Vorgänge in den Aufsichtsratssitzungen sowohl in Bezug auf den Gegenstand wie auch deren Inhalt absoluten Vorrang vor dem Informationsinteresse der Aktionäre genieße.
i. Eine Verpflichtung zu Auskünften in Bezug auf einen etwaigen Anforderungskatalog für die anstehende Aufsichtsrat lasse sich nicht bejahen, weil es hier um Interna des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder gehe. Daher unterfalle die Frage 12 nach einem internen Nominierungsprozess wie auch nach einem etwaigen Anforderungskatalog nicht dem Auskunftsrecht.
j. Frage 13 habe der Vorstand durch den Hinweis auf die identische Risikoevaluation beantwortet. Es handele sich bei der Problematik der Aktien von BMW, Daimler und VW um eine unternehmenspolitische Grundsatzdiskussion, bei der angesichts des unveränderten Haltens der Daimler-Aktien offen sei, ob aus einer möglichen zukünftigen Veräußerung ein Gewinn oder Verlust realisiert werde.
k. Gleichfalls ausreichend habe der Vorstand die Frage 14 im Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsbericht beantwortet. Abgesehen davon könne der Inhalt des Abhängigkeitsberichts wegen der fehlenden Offenlegungspflicht nicht zum Gegenstand eines Auskunftsbegehrens gemacht worden, dass sich zudem in der Hauptversammlung auf die Automobilaktien bezogen habe und nicht auf die Aktien von BMW, Daimler und VW.
Angesichts der Bemühungen des Vorstands um eine ordnungsgemäße Beantwortung der Fragen bestehe eine Nachfrage- und Rügeobliegenheit der Aktionäre, der durch die pauschale Rüge, alle gestellten Fragen seien nicht oder nicht ausreichend beantwortet, nicht nachgekommen worden sei. Angesichts der hohen Anzahl von Fragen hätten die Antragsteller konkret mitteilen müssen, welche Unterfrage des Fragenbündels nicht beantwortet worden sei.
4. a. Das Landgericht München I hat entsprechend der Verfügung vom 26.6.2020 (Bl. 196 d.A.) die Akte des zwischen denselben Beteiligten geführten Verfahrens vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 10532/18 beigezogen.
b. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16.7.2020 (Bl. 206/215 d.A.) einerseits sowie vom 17.6.2020 (Bl. 176/194 d.A.) und vom 24.7.2020 (Bl. 217/230 d.A.) das Verfahren hinsichtlich der Frage 1 in Bezug auf die hinter dem Erwerb stehende Strategie und den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags sowie hinsichtlich der Frage 10 zur Initiative zum Erwerb der Aktien an der E. C1. AG, zur Zustimmung des Aufsichtsrats einschließlich des Zeitpunkts sowie auf die Idee zum Erwerb und zu dem Finden des JAB Consumer Fonds übereinstimmend für erledigt erklärt.
5. Zur Ergänzung des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II.
1. Soweit über die Anträge noch in der Sache zu entscheiden ist, sind die Anträge zulässig, jedoch nicht begründet.
a. Die Anträge sind zulässig.
(1) Die Antragsteller sind antragsberechtigt im Sinne des aufgrund von Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE-VO anwendbaren § 132 Abs. 2 Satz 1 AktG. Aufgrund dieser Vorschrift ist antragsberechtigt jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist und – wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist – jeder in der Hauptversammlung erschiene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Die Antragsteller haben unstreitig sämtliche Fragen selbst gestellt, wobei sie sich durch ihren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen konnten – dies ändert aufgrund von § 164 Abs. 1 BGB nichts daran, dass die Antragsteller als Fragesteller anzusehen sind. Abgesehen davon sprechen gute Gründe dafür, die Antragsberechtigung auch nach § 132 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AktG im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Abwahl des Versammlungsleiters Bernhard Orlik zu bejahen. Zwar können diese Punkte nicht auf der Tagesordnung angeführt werden; doch wenn hierüber auf Antrag eines Aktionärs ein Beschluss gefasst werden soll, entspricht es dem Informationsbedürfnis des Aktionärs, Antworten auf Fragen zu erhalten, die für die Beurteilung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes, was allein die Abwahl rechtfertigen kann, bedeutsam sind.
(2) Die Anträge wurden fristgerecht an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht München I gestellt. Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE-VO i.V.m. § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen. Der Antrag ging am 12.7.2020 beim Landgericht München I und damit innerhalb der an diesem Tag endenden Frist von zwei Wochen ein.
(3) Der Zulässigkeit kann nicht entgegengehalten werden, in der Hauptversammlung sei eine andere Frage gestellt worden als nunmehr beantragt. Zwar wird zurecht in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 AktG nicht durch das Stellen einer inhaltlich geänderten Frage umgangen werden kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 679, 681); darum geht es vorliegend indes nicht. Die in dem Antrag formulierten Fragen wurden zumindest sinngemäß in der Hauptversammlung gestellt. Die von der Antragsgegnerin genannte Formulierung der Fragen in der Hauptversammlung im Vergleich zu den Fragen des Antrags enthält semantische Unterschiede, ohne dass sich daraus eine inhaltliche Abweichung ableiten ließe. Dies gilt exemplarisch für die Frage 7 – inhaltlich vermag die Kammer keinen Unterschied zu erkennen, ob formuliert wurde „Wie stellt sich die genaue Entwicklung der Inanspruchnahme des Kredits durch die P. S., insbesondere im zeitlichen Verlauf dar?“ oder ob die Frage lautete „In welchem Umfang nimmt die P. S. die eingeräumten Kredite in Anspruch? Wie war die Entwicklung seit dem 1.1.2018 bis heute?“. Beide Fragen zielen auf die Inanspruchnahme der eingeräumten Kreditlinie.
b. Die Anträge sind jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht erfüllt sind, die aufgrund der Regelung in Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE-VO auch auf die Antragsgegnerin Anwendung finden. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Auskunft mit Blick auf die Besonderheiten des Falles nicht erforderlich war zur Beurteilung der sich auf die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat beziehenden Gegenstände der Tagesordnung oder weil der Anspruch auf Auskunft aus anderen Gründen nicht besteht.
(1) Das europarechtskonform einschränkende Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt nach der Rechtsprechung insbesondere des BGH darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Sie muss daher bejaht werden, wenn die Auskunft aus Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs ein nicht nur unwesentliches Element für die Beurteilung des Tagesordnungspunktes und gegebenenfalls für sein Abstimmungsverhalten darstellt. Dieses Kriterium begrenzt das Informationsrecht aus § 131 Abs. 1 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrades. Es muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (vgl. BGHZ 160, 385, 389 = NZG 2005, 77, 78 = AG 2005, 87, 88 = ZIP 2004, 2428, 2429 = WM 2004, 2489, 2490 – ThyssenKrupp; BGHZ 180, 9, 29 = NJW 2009, 2207, 2212 = NZG 2009, 342, 348 = AG 2009, 285, 291 = ZIP 2009, 460, 467 = WM 2009, 459, 465 = DB 2009, 500, 506 – Kirch/D. Bank; BGHZ 198, 354, 357 f. = NJW 2014, 541, 542 = NZG 2014, 27, 28 = AG 2014, 87 = ZIP 2013, 2454 f. = DB 2013, 2917, 2918 = WM 2013, 2361, 2362 = BB 2014, 331 f. – Kirch/D. Bank; BGH NZG 2014, 423, 424 Tz. 26 = AG 2014, 402, 403 = ZIP 2014, 671, 672 = BB 2014, 1163 f. = DB 2014, 704, 705 = MittBayNot 2014, 357, 358 – Porsche SE; OLG S2. AG 2015, 163, 169 Siems in: Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 28; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 38).
In Richtung auf die Erforderlichkeit von Auskünften bei der Entlastung, um die es bei den Fragen im Wesentlichen geht, ist für den Umfang der Erforderlichkeit der Kerngedanke der Entlastung entscheidend zu berücksichtigen. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung im Sinne des § 120 AktG entscheiden die Aktionäre darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen für ihre zukünftige Tätigkeit auszusprechen ist. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in Betracht kommt (vgl. nur BGHZ 194, 14, 17 = NJW 2012, 3235 = NZG 2012, 1064 = AG 2012, 712 = ZIP 2012, 1807 = WM 2012, 1773, 1774 = DB 2012, 2092 = BB 2012, 2522, 2523 = Der Konzern 2012, 420, 421= GmbHR 2012, 1178 = MDR 2012, 1175 = ZWH 2012, 463 = DStR 20120, 1973 – Fresenius; BGH NZG 2013, 783 f. = AG 2013, 643). Als erforderlich werden insoweit Fragen angesehen, die auf die Aufdeckung von Pflichtverletzungen oder Fehlern der Organmitglieder abzielen. Im Übrigen sind Detailinformationen grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als ein objektiver Durchschnittsaktionär sie benötigt, um beurteilen zu können, ob sich die Verwaltung kaufmännisch vernünftig verhalten hat. In diesem Rahmen sind dem Aktionär die für seine Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, da ihm nicht zugemutet werden kann, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dafür erforderlichen Informationen „abzusegnen“ und ihr das Vertrauen auszusprechen (vgl. nur OLG Düsseldorf NZG 2015, 1115, 1116 = AG 2015, 908, 909 = ZIP 2015, 1779, 1780 = WM 2015, 2053, 2056 = DB 2015, 2257, 2259 = Der Konzern 2015, 507, 510 m.w.N. aus der Rspr.).
(2) Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs ist davon auszugehen, dass entweder die Erforderlichkeit verneint werden muss oder die im Verlauf der Hauptversammlung gegebenen Antworten zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs führten, sofern nicht bereits allgemeine Grundsätze einem Auskunftsanspruch der Antragsteller entgegenstehen.
(a) Die sich auf den Erwerb der Anteile am JAB Consumer Fund beziehende Frage 1 wurde – soweit darüber noch streitig zu entscheiden ist – vom Vorstand hinreichend beantwortet, soweit überhaupt von einer Pflicht zur Antwort ausgegangen werden kann.
(aa) Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unternehmenszweck verwies der Vorstand auf die entsprechende Satzungsregelung in deren § 2 Ziffer 3. Eine über die Wertangabe des Net Asset Value mit € 23,4 Mio. zum 31.3.2019 hinausgehende Aussage war im Zusammenspiel mit der Nennung der Grundlagen der Wertermittlung – die zuletzt veröffentlichte Net Asset Value-Bewertung des Fonds – zur Beantwortung der Frage nicht erforderlich. Die Antragsteller kannten den Kaufpries, wie sich schon aus der Frage ergibt. Der Vorstand erläuterte die Wertermittlung über Marktpreise anhand der Net Asset Value-Bewertung und die Wertermittlung im Verlauf der weiteren drei Monate. Daraus kann ein durchschnittlicher Aktionär aber Rückschlüsse ziehen, ob die Mitglieder der Organe ihre Pflichten erfüllt haben oder nicht und der Preis gerechtfertigt war. Die Darstellung der Entwicklung reichte zur Beurteilung eines kaufmännisch vernünftigen Handelns der Verwaltung aus (vgl. BGHZ 180, 9, 31 = NJW 2009, 2207, 2213 = NZG 2009, 342, 349 = AG 2009, 285, 291 = ZIP 2009, 460, 466 = WM 2009, 459, 466 = DB 2009, 500, 506 – Kirch/D. Bank).
Der Vorstand beantwortete weiterhin die Frage nach dem Datum der Zustimmung wie auch der Prüfung durch den Aufsichtsrat durch den Hinweis auf die Sitzung vom 12.12.2018, wobei die Antwort in Bezug auf die Prüfung auf die Frage Nr. 2.101 entsprechend der Nummerierung auf den Antwortvorgaben des „Back Office“ gegeben wurde. Es kann kein Zweifel bestehen, dass eine Frage auch dann als beantwortet gilt, wenn die Ausführungen in anderem Zusammenhang auf eine andere Frage erfolgten. Es ist dem Vorstand nämlich freigestellt, die Reihenfolge seiner Antworten festzulegen (vgl. Kersting in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 131 Rdn. 500; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 60). Dann aber kann kein Aktionär einen Anspruch darauf haben, dass die Antwort unmittelbar im Anschluss an die von ihm gestellte Frage erteilt wird. Die Frage nach den Unterzeichnern wurde durch den Hinweis auf die Organe als bei der Unterschrift handelnden Personen beantwortet.
(bb) Soweit die Antragsteller Auskunft zum Gewinn der P. S. verlangen, kann kein Anspruch bestehen. Zum einen handelt es sich dabei nicht um eine Angelegenheit der Antragsgegnerin, auch wenn der Begriff weit auszulegen ist und alles umfasst, was sich auf die Gesellschaft und ihre Tätigkeit bezieht. Danach sind Angelegenheiten der Gesellschaft alle Tatsachen und Umstände, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft, ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, ihre Geschäftspolitik und Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit oder ihre Beziehungen zu Dritten, insbesondere Vertragspartnern betreffen. Fremde Angelegenheiten – etwa solche einer anderen Gesellschaft oder einer anderen Person – werden davon nicht erfasst (vgl. BayObLGZ 199, 234, 242 = AG 1996, 563, 564 f. = ZIP 1996, 1945, 1949; LG München I AG 2010, 919 = ZIP 2010, 2148, 2149 = WM 2010, 1699, 1701 = Der Konzern 2010, 379, 381; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 36; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 131 Rdn. 28; krit. hierzu Kersting in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 94 ff.). Daher kann die Höhe des Gewinns, den der Vertragspartner der Antragsgegnerin aus einem bestimmten Geschäft zieht, nicht zu den Angelegenheiten der Antragsgegnerin gezählt werden.
Zudem steht dem Auskunftsanspruch die Unmöglichkeit der Erfüllung gem. § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift, die auch im Geltungsbereich des § 131 Abs. 1 AktG zumindest analog zur Anwendung gelangt (vgl. LG München I ZIP 2008, 555, 558; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 65; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 80; Siems in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 62), ist der Anspruch auf Leitung ausgeschlossen, soweit dieser für den Schuldner unmöglich ist. Da die Informationen über den Umfang eines durch die Veräußerung erzielten Gewinns der P. S. bei dieser Gesellschaft liegen und nicht bei der Antragsgegnerin, muss von subjektiver Unmöglichkeit ausgegangen werden. Eine andere Beurteilung lässt sich auch dann nicht rechtfertigen, sollte die Antragsgegnerin Aktionärin derP. sein, weil ein Anspruch auf Auskunft nur auf einer Hauptversammlung dieser Gesellschaft besteht – daher kann auch eine Informationsbeschaffungspflicht in Vorbereitung oder während der Hauptversammlung der Antragsgegnerin nicht angenommen werden.
(b) Die Fragen 2 und 3 nach den Planzahlen 2019 sowie der Hochrechnung 2019 in Bezug auf Umsatz und EBIT für die einzelnen Unternehmensbereiche wurden vom Vorstand im Rahmen des geschuldeten Umfangs ebenso beantwortet wie die Fragen nach Umsatz und EBIT für die Jahre 2019 bis 2021 für die vier Unternehmensbereiche der Gesellschaft.
(aa) Zwar muss im Ausgangspunkt davon ausgegangen werden, dass Vorgänge aus dem laufenden Geschäftsjahr bei der Entlastung von Bedeutung sind, was sich aus dem Grundgedanken der Entlastung ergibt, die auch einen gewissen Vertrauensvorschuss für die Zukunft beinhaltet. Daher müssen insbesondere auch solche Fragen beantwortet werden, die sich auf das laufende Geschäftsjahr beziehen (vgl. BGHZ 32, 159, 164; OLG M1. AG 2009, 121, 122 = ZIP 2009, 1667, 1668 = WM 2009, 265, 267 LG München I, Urt. v. 16.8.2007, Az. 5HK O 17682/06; Decher in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 131 Rdn. 150). Der gegenteiligen Ansicht (vgl. LG F1. AG 2014, 869, 871; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 55) kann daher nicht gefolgt werden.
(bb) Nicht geschuldet ist indes die Auskunft zu den künftigen Planzahlen in Bezug auf einzelne Geschäftsbereiche mit Umsatz und EBIT. Die mit der Frage geforderte Auskunft bezieht sich nicht auf aktuelle Vorgänge des laufenden Geschäftsjahrs, sondern auf künftige Vorgänge. Der Frage nach künftigen Planannahmen für 2019 sowie für die Jahre 2019 bis 2021 fehlt daher ebenso wie der Hochrechnung für das Jahr 2019 ein Bezug zu der Entlastung der Organmitglieder für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 sowie zur Wahl des Aufsichtsrats, der Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2018 sowie zu den entsprechenden Bestätigungsbeschlüssen zu diesen Gegenständen aus der Hauptversammlung vom 26.6.2018. Aus diesem Grund war die Auskunft auch nicht zur sachgemäßen Beurteilung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 7.12.2010, Az. 5 U 29/10; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 151). Vielmehr genügten die im Verlauf der Hauptversammlung gegebenen Hinweise zur geschäftlichen Lage und der Prognose der weiteren Entwicklung. Der Vorstand erläuterte in seinem zu Beginn der Hauptversammlung gegebenen Bericht die aktuell verfügbaren Ist-Zahlen bis Mai 2019 und verwies darüber hinaus bei der Beantwortung der Frage nach den Jahre 2019 bis 2012 auch auf die angestrebte jährliche Steigerung von 7 bis 10% in allen Unternehmensbereichen. Damit erhielten die Aktionäre aber die zu Beurteilung der zu fassenden Beschlüsse erforderlichen Informationen.
(c) Hinsichtlich der Frage 4 besteht aus mehreren Gründen kein Anspruch aus § 131 Abs. 1 AktG.
(aa) Zum einen wird es bereits an der Erforderlichkeit fehlen. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gem. § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt (vgl. BGHZ 160, 385, 388 f. = NZG 2005, 77, 78 = AG 2005, 87, 88 = ZIP 2004, 2428, 2429 = WM 2004, 2489, 2490 = DB 2004, 2803, 2804 = BB 2005, 65; BGH NZG 2014, 423, 424 = AG 2014, 402, 403 = ZIP 2014, 671, 672 f. = WM 2014, 618, 620 = DB 2014, 704, 705 = BB 2014, 1163 f. Tz. 26; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 11; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 29; Herrler in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 131 Rdn. 19; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 131 Rdn. 34; Decher in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 144; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 131 Rdn. 12; zur Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 1 Aktionärsrechte-Richtlinie BGHZ 198, 354, 358 ff. = NJW 2014, 541, 542 ff. = NZG 2014, 27, 28 ff. = AG 2014, 87, 88 ff. = ZIP 2013, 2454, 2455 ff. = WM 2013, 2361, 2362 ff. = DB 2013, 2917, 2918 ff. = BB 2014, 331, 332 ff.; a.A. lediglich einen inhaltlichen Bezug fordernd wegen der vermeintlichen Europarechtwidrigkeit Kersting in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 128).
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Sprechzettel, dass sich die Betriebsprüfung auf Vorgänge der Jahre 2012 bis 2015 bezog. Vorgänge aus dem Zeitraum vor dem behandelten Geschäftsjahr sind allerdings für die Entlastung nur dann beurteilungsrelevant, wenn für diesen Zeitraum ausnahmsweise noch nicht über die Entlastung beschlossen wurde oder Ereignisse aus diesem Zeitraum in die Berichtsperiode objektiv hineinwirken. Hierfür bedarf es objektiv neuer gravierender Ereignisse im Berichtszeitraum oder der – nach Ablauf früherer Berichtsperioden – erstmals gewonnenen Erkenntnis, dass Auskünfte des Vorstands anlässlich früherer Entlastungsbeschlüsse unzutreffend oder unvollständig waren (vgl. BGHZ 160, 385, 391 = NJW 2005, 828, 829 = NZG 2005, 77, 79 = AG 2005, 87, 89 = ZIP 2004, 2428, 2430 = WM 2004, 2489, 2490 = DB 2004, 2803, 2804 = BB 2005, 65, 66 = DNotZ 2005, 302, 305 – ThyssenKrupp; OLG S2. AG 2012, 377, 379 = ZIP 2012, 970, 973; Decher in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 131 Rdn. 46; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 55; Kersting in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 150). Vom Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands kann jedoch nach dem Vortrag der Beteiligten nicht ausgegangen werden. Allein die andere Beurteilung eines steuerlich relevanten Vorgangs lässt noch nicht den Rückschluss auf das Eintreten gravierend neuer Erkenntnisse zu, die eine Entlastung für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 als gesetzeswidrig erscheinen lassen könnten.
Dem können die Antragsteller nicht entgegenhalten, im Jahr 2018 sei erstmals ein steuerlicher Rückstellungsbedarf in Höhe von mehr als € 5 Mio. aufgetreten. Denn dieser Betrag lässt sich nicht aus den steuerlichen Auswirkungen der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit Entgelten für die Markennutzung durch Konzerngesellschaften erklären, wenn die steuerlichen Auswirkungen sich auf € 100.000,- belaufen. Eine weitergehende Frage wurde aber nicht gestellt.
(bb) Zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller über die entsprechenden Information verfügen. Nach dem vorgelegten Sprechzettel nannte der Vorstand sowohl den Betrag als auch die steuerlichen Auswirkungen. Dann aber wurde die Frage, um welche Beträge es sich bei den Nachberechnungen in der Fahrzeugtechnik handelte, beantwortet. Dabei wurde in der vom Antragsteller im Antrag 4 formulierten Frage ausdrücklich auf die Betriebsprüfung Bezug genommen.
Sollte in dem Schriftsatz erstmals und nicht bereits in der Hauptversammlung der Betrag von € 400.000,- genannt worden sein, so würde dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Verfahrensvoraussetzung, die auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, insbesondere in echten Streitsachen. Sein Fehlen ist in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten. Im Auskunftsverfahren fehlt einem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Aktionär die von ihm geforderte Auskunft vor der Entscheidung über seinen Antrag auf andere Weise erhalten hat (vgl. BayObLG AG 1996, 516 = ZIP 1996, 1743, 1744; AG 2001, 424, 426 = DB 2001, 1138, 1139 LG München I AG 2010, 919, 921 = WM 2010, 1699, 1702; Siems in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 132 Rdn. 15; Decher in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 132 Rdn. 47 Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 132 Rdn. 14; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, a.a.O., § 132 Rdn. 5 zum vergleichbaren Fall der §§ 51 a, 5a b GmbHG OLG München NZG 2008, 878, 879 = GmbHR 2008, 819, 820 = FGPrax 2008, 173, 174; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 51 b Rdn. 12).
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, es sei keine Erklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts erfolgt. Die Nachfrage bezog sich nämlich auf einen konkreten Betrag, der sowohl absolut als auch in den steuerlichen Auswirkungen genannt wurde. Wenn nach einem Betrag gefragt wird, so genügt erkennbar dessen Nennung als Antwort auf die Frage.
(d) Ein Informationsdefizit besteht bei der Beantwortung von Frage 5 nicht.
(aa) Zwar muss davon ausgegangen werden, dass im Grundsatz auch insoweit ein Fragerecht des Aktionärs anzunehmen ist und die Gesellschaft darauf antworten muss. Anderenfalls könnte der Normzweck des § 131 Abs. 1 AktG nicht erfüllt werden, wenn im Verlauf der Hauptversammlung ein Geschäftsordnungsantrag zur Abwahl des Versammlungsleiters gestellt wird. Wesentliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Abwahlantrag ist dabei das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn es der Hauptversammlung aufgrund schwerwiegender Verfahrensverstöße oder aus ähnlichen, ebenso gewichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an der Person des Versammlungsleiters festzuhalten (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2015, 14340; Wicke in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 4b für den satzungsgemäß bestimmten Versammlungsleiter). Ein solcher kann in der fehlerhaften Leitung der aktuellen oder einer vergangenen Hauptversammlung liegen. Dann muss es dem Aktionär auch möglich sein, von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen; er benötigt Informationen, um sachgerecht über den Antrag auf Abwahl entscheiden zu können.
(bb) Vorliegend erhielten die Aktionäre die entsprechenden Informationen, anhand derer sie sich ein Bild machen konnten, ob ein wichtiger Grund anzunehmen ist oder nicht. Sie bekamen die Auskunft, dass die mit der Gutachtenserstellung beauftragte Kanzlei den Gesellschaftsvertrag der P2. V. KG sowie den Sachverhalt zur Gründung dieser Gesellschaft ebenso erhalten habe wie zur Übertagung der Aktien von der P. S. auf die P2. V. KG. Dann aber konnten sich die Aktionäre ein Bild darüber machen, auf welcher Grundlage der Versammlungsleiter insbesondere über die Problematik des Stimmverbots entscheiden werde.
Nicht erforderlich dagegen waren Detailauskünfte insbesondere über die Person, von der die Verfasser der Stellungnahme die Auskünfte erhalten hatten und welche Details weitergegeben wurden. Für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist entscheidend, ob sich der Versammlungsleiter im Vorfeld seiner Entscheidung im Grundsatz kundig gemacht hat.
(e) Die auf die Erteilung der näheren Umstände der Übertragung eines Teil der Aktien der P. S. auf eine neu zu gründende KG gerichtete Frage 6 ist vom Vorstand in ausreichenden Umfang beantwortet worden, so dass die Kammer nicht mehr entscheiden muss, ob es sich dabei um eine Angelegenheit der Gesellschaft handelt. Es wurde seitens des Vorstands unstreitig darauf verwiesen, dass der Vorstand der P. S. das Gutachten in Auftrag gegeben habe und der (aktuelle) Vorstandsvorsitzende darum gebeten habe, rechtliche Unsicherheiten aus den vorangegangenen Hauptversammlungen zu beseitigen. Damit aber hatten die Aktionäre eine hinreichende Information darüber, wie sie ihr Stimmverhalten ausrichten sollen. Sie erfuhren, dass die Initiative nicht von der Antragsgegnerin ausging, sondern dass diese nur eine Beseitigung von Unsicherheiten wünschte. Dies ist ausreichend, um sich ein Bild davon zu machen, inwieweit den Organen Entlastung erteilt werden kann. Das Auskunftsrecht dient nämlich nicht dazu, eine Detailkontrolle des Verhaltens der Verwaltung zu ermöglichen. Aus der aktienrechtlichen Kompetenzordnung und der Bedeutung der Entlastung folgt nämlich, dass die Hauptversammlung keine allgemeine Kontrolle des Verhaltens der Verwaltung ausübt und dementsprechend auch das individuelle Auskunftsrecht des Aktionärs hierauf nicht zur Beurteilung der Entlastung der Verwaltung abzielen kann (OLG S2. AG 2015, 163, 170; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 140 und 181). Folglich musste nicht detailliert darauf eingegangen werden, in welcher Form die Bitte geäußert wurde; dabei handelt es sich um eine Marginalie, auf deren Beantwortung aus § 131 Abs. 1 AktG kein Anspruch abgeleitet werden kann. Die Frage nach der Beteiligung von Herrn S3. K4. erübrigt sich, weil der Vorstandsvorsitzende bei seiner Antwort darauf verweisen, er selbst habe die Beseitigung von Unsicherheiten gewünscht; im Übrigen habe die P. S. selbstständig gehandelt. Dem kann entnommen werden, dass die Einzelheiten von der Antragsgegnerin nicht beeinflusst wurden. Den Zeitpunkt beschrieb der Vorstandsvorsitzende hinreichend mit „Frühjahr 2018“. Eine Unrichtigkeit der Antwort lässt sich nicht daraus ableiten, dass er vor der Hauptversammlung am 26.6.2018 nicht Vorstandsvorsitzender war. Die Antwort bezog sich erkennbar auf seine Person – die Antragsteller stellten seine Vorstandseigenschaft im Frühjahr 2018 nicht infrage – wenn er Alleinvorstand war, konnte sich die Antwort nur auf seine Person beziehen, wie er in Beantwortung der Frage Rn. 14.6 (A. AG 7) klarstellte.
(f) Die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die P. S. gestellten Fragen 7 bis 9 mussten nicht ausführlicher beantwortet werden als geschehen.
(aa) Der Vorstand der Antragsgegnerin verwies ausweislich der Sprechzettel auf die Höhe der Bar-Kreditlinie und beschrieb die Entscheidung der Inanspruchnahme durch die Angaben für das erste und vierte Quartal des Jahres 2018 sowie den Stand von Ende Mai 2019. Dann aber haben die Aktionäre eine hinreichende Information über die Entwicklung der Inanspruchnahme des Darlehens im ersten und letzten Quartals des Jahres, für das Entlastung erteilt werden soll und auch über die Entwicklung im laufenden Geschäftsjahr, die einen leichten Anstieg um ca. 8.3%. Eine darüber hinausgehende Darstellung der Entwicklung ist nach dem Auskunftsrecht aus § 131 Abs. 1 AktG nicht geschuldet, um den Aktionären eine Entscheidung zu ermöglichen, ob die Organmitglieder entlastet werden sollen.
(bb) Ebenso beantwortete der Vorstand ausreichend die Frage nach den vertraglich vereinbarten Sicherheiten, indem er auf Pfandrechte an Gesellschaftsbeteiligungen bzw. Pfandrechte an solchen Beteiligungen hinwies. Ebenso verwies er bei der Antwort auf Frage 2.50 (A. AG 9) auf die Zahl der verpfändeten Aktien und nannte die Gesellschaften, deren Aktien verpfändet wurden. Daraus kann sich ein objektiv urteilender Durchschnittsaktionär ohne Probleme errechnen, inwieweit der Wert der Sicherheiten ausreicht, um den Darlehensrückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin abzusichern. Auch hinsichtlich der Prüfung der Werthaltigkeit und der Verpfändung von Ansprüchen, Rechten oder Wertpapieren erhielten die Aktionäre eine ausreichende Antwort.
(cc) Der Vorstand erläuterte die Unterrichtung der Antragsgegnerin im Rahmen der Berichtspflichten aus dem Kreditvertrag sowie die Untersuchung im Rahmen der Prüfung des Abschlussprüfers; zudem gab er bekannt, dass die Verträge von der Kanzlei H. entworfen worden seien und die Marktwerte der Sicherheiten im Rahmen des Monatsabschlusses durch die Konzernbilanzierung überprüft würden. Dann aber haben die Aktionäre genügend an Informationen, um ich darüber zu entscheiden, welche Rückschlüsse sie daraus für die Fragen der Entlastung und der Wahl des Aufsichtsrats ziehen möchten.
(dd) Die weitergehenden Frage können nicht mehr als erforderlich angesehen werden. Dies gilt sowohl nach der genauen Entwicklung des Darlehens im zeitlichen Verlauf wie auch für den Zeitpunkt der Stellung von Sicherheiten seit dem 1.1.2017. Detailauskünfte und Ausforschungen, mit denen das Verhalten der Verwaltung im Einzelnen durch die Aktionäre hinterfragt werden soll, sind auch bei konkreten Anhaltspunkten für ein pflichtwidriges Verhalten der Verwaltung regelmäßig nicht zur Beurteilung der Entlastung erforderlich (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 7.12.2010, Az. 5 U 29/10; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 140). Für die Entscheidung des objektiv denkenden und urteilenden Durchschnittsaktionärs insbesondere über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Bestellung eines Sonderprüfers zu den mit den Konditionen über die Darlehensverträge, über die ein Bestätigungsbeschluss gefasst wurde, waren die Schilderung der maßgeblichen Aspekte auch des Verpfändungsvertrages sowie die Kenntnis der Höhe der Inanspruchnahme der Darlehen ausreichend.
(g) Soweit sich die Fragen 7 bis 9 auf Vorgänge im Jahr 2017 bezogen hat, musste der Vorstand hierzu keine weitergehenden Auskünfte erteilen. Für den Umfang der Beantwortung von Fragen das Jahr 2017 können nur die Bestätigungsbeschlüsse aus der Hauptversammlung vom 28.6.2019 von Bedeutung sein. In der Hauptversammlung vom 26.6.2018, deren Beschlüsse bestätigt werden sollten, hatten die hiesigen Antragsteller ausweislich der beigezogenen Akte des Verfahrens vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 10532/18 die Frage nach der Inanspruchnahme des Darlehens im gesamten Jahr 2017 nicht als unbeantwortet gerügt. In dieser Hauptversammlung hatte der hiesige Antragsteller ausweislich der Ausführungen auf Seite 55 und 56 der Klageschrift vom 26.7.2018 nach einer Ende 2017 von sich aus erfolgten Rückzahlung der von der P. S. in Anspruch genommenen Kredite sowie danach gefragt, in welchem Umfang die P. S. die eingeräumte Kreditlinie in Anspruch nehme [scil.: Frage im Original im Indikativ Präsens]. Da die Frage im Präsens formuliert war, konnte sie nach allgemeinen Grundsätzen des Abstellens auf den Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB (vgl. Siems in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 20) nicht so verstanden werden, dass auch die Inanspruchnahme im Verlaufe des Jahres 2017 erfasst gewesen sein könnte. Folglich war die Beantwortung nicht erforderlich, was sich aus dem mit dem Bestätigungsbeschluss im Sinne des § 244 Satz 1 AktG verfolgten Zweck ergibt. Diese Vorschrift des § 244 Satz 1 AktG trägt dem berechtigten Bedürfnis aller Beteiligten Rechnung, in Fällen, in denen die Anfechtbarkeit eines verabschiedeten Beschlusses wegen des möglichen Vorliegens von Verfahrensmängeln umstritten ist, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell und unkompliziert durch einen bestätigenden Beschluss Klarheit zu schaffen und etwaige Mängel heilen. Damit aber hat der Beschluss das einzige Ziel, die Mangelhaftigkeit des Ausgangsbeschlusses zu beheben. (vgl. Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 244 Rdn. 1; Hüffer/Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 244 Rdn. 2; Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 244 Rdn. 4; Habersack/Schürnbrand in: Festschrift für Hadding, 2004, S. 391, 392). Dies hat dann aber entscheidenden Einfluss auf den Umfang des Fragerechts bei Betätigungsbeschlüssen. Hier können demgemäß nur solche Auskünfte erforderlich im Sinne des § 131 Abs. 1 AktG sein, die objektiv denkende Aktionäre in die Lage versetzen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die mögliche Anfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses beseitigt werden soll. Die Heilung etwaiger Auskunftspflichtverletzungen durch den Bestätigungsbeschluss erfordert allerdings auf entsprechende Nachfrage die Erteilung der möglicherweise zu Unrecht verweigerten Auskünfte (so Kersting in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 237). Da aber in Bezug auf die Inanspruchnahme des Darlehens im Lauf des Jahres 2017 kein Informationsdefizit vorlag, musste die Frage auch in der Hauptversammlung vom 28.6.2019 mangels Erforderlichkeit nicht beantwortet werden. Eine in der ursprünglichen Hauptversammlung nicht gestellte Frage muss daher in der Hauptversammlung, die den Bestätigungsbeschluss fassen soll, nicht beantwortet werden.
(h) Hinsichtlich Frage 10 zu Einzelheiten des Erwerbs von Anteilen oder Beteiligungen an der E. C1. AG und der JAB C2. F2. AG kann ein Informationsdefizit angesichts der vom Vorstand gegebenen Antworten nicht bejaht werden.
Die über die Initiative zum Erwerb sowie zum Zeitpunkt der Zustimmung durch den Aufsichtsrat wie auch des Vertragsabschlusses hinausgehenden Details aus der Frage nach den Verträgen als Basis des Erwerbs und der federführenden Betreuung im Vorstand waren dagegen nicht erforderlich, weil es hier nicht um einen Beschluss in unmittelbarem Zusammenhang mit den beiden Verträgen geht, sondern vor allem um die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Hierfür waren die zentralen Aussagen des Vorstands ausreichen, um eine Beurteilung zuzulassen, inwieweit Entlastung erteilt werden kann oder nicht. Dies gilt namentlich auch für die Federführung innerhalb des Vorstands, da nach der aktienrechtlichen Grundkonzeption der Vorstandstätigkeit von der Gesamtverantwortung des Vorstands ausgegangen werden muss; selbst wenn ein Vorstandsmitglied die Federführung innegehabt haben sollte, bliebe die Kontrollpflicht der nicht federführenden Vorstandsmitglieder. Da der Erwerb nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 26.6.2018 stattfand, können die Fragen für die Bestätigungsbeschlüsse zu Sonderprüfungen in der Hauptversammlung vom 26.6.2019 keine Bedeutung haben.
(i) Frage 11 musste mangels Erforderlichkeit nicht beantwortet werden. Ein objektiv denkender Durchschnittsaktionär benötigt für die sachgerechte Ausübung seines Stimmrechts keine Information über die Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers bei Beratungen zum Dividendenvorschlag. Der Dividendenvorschlag ist abhängig vom Inhalt des Jahresabschlusses, an dessen Beratung im Aufsichtsrat der Abschlussprüfer aufgrund von § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG teilzunehmen hat. Die Gewinnverwendung beruht dann aber auf einem originären Beschluss des Aufsichtsrats und des Vorstands, an dem der Abschlussprüfer nicht mitwirken kann. Dann bei müssen die Aktionäre auch nicht wissen, ob der Abschlussprüfer bei den Beratungen über den Dividendenvorschlag anwesend war, weil ihm ein Teilnahmerecht an der Aufsichtsratssitzung auch zu diesem Punkt eingeräumt war, oder nicht.
(j) Eine Antwort auf Frage 12 nach dem Nominierungsprozess der Aufsichtsratskandidaten und dem Bestehen eines Anforderungskatalogs musste nicht gegeben werden. Diese Frage zielt ab auf Interna von Aufsichtsratssitzungen. Der konkrete Inhalt und Details von Aufsichtsratssitzungen unterliegen der Geheimhaltung. Andernfalls wäre eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Gremiums nicht mehr gewährleistet, was auch für die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat gilt (vgl. BVerfG NJW 2000, 349, 351 = NZG 2000, 192, 194 = AG 2000, 74, 75 = ZIP 1999, 1798, 1800 = WM 1999, 2160, 2162 f. = DB 1999, 2201, 2203; BGH NZG 2014, 423, 429 = AG 2014, 402, 407 = ZIP 2014, 671, 678 = WM 2014, 618, 626 = BB 2014, 1163, 1167 = MittBayNot 2014, 357, 364; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 20; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 14; in diese Richtung auch BGHZ 198, 354, 372 f. = NJW 2014, 541, 546 = NZG 2014, 27, 32 f. = AG 2014, 87, 92 = ZIP 2013, 2454, 2459 f. = WM 2013, 2361, 2367 = BB 2014, 331, 336 = DB 2013, 2917, 2922 f. = MittBayNot 2014, 259, 265; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 116 Rdn. 57). Dies gilt auch und gerade für Personalentscheidungen. Der Aufsichtsrat soll durch Diskussion und Argumentation zu seiner Entscheidung kommen. Dies setzt eine offene Argumentation voraus, die erfordert, dass das Beratungsgeheimnis im Interesse der Gesellschaft und ihrer Funktionsfähigkeit strikt zu wahren ist (vgl. Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., § 6 Rn. 266). Daher sind alle Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 116 Satz 2 grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet; werden durch ein Aufsichtsratsmitglied externe Berater oder Mitarbeiter eingebunden, sind diese vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten (vgl. Bürgers/Israel in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 116 Rdn. 21). Einhergehend damit darf die Auskunft nach Art. 53 VO (EG) 2157/2001 in Verbindung mit § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG regelmäßig dann verweigert werden, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Aufsichtsrates bezieht. Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespondierende Recht, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern, erfassen nicht nur den Inhalt sämtlicher Aufsichtsratssitzungen, sondern auch alle Unterlagen wie Berichte oder Tischvorlagen. Einbezogen sind Meinungsäußerungen und Informationen von Aufsichtsratsmitgliedern und anderen Sitzungsteilnehmern, Abstimmungsergebnisse und Abstimmungsverhalten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das weite Ermessen, das dem Aufsichtsrat bei seinen Personalentscheidungen, zu denen auch das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats zu zählen ist; dieses würde unzulässig eingeschränkt, wenn die Gesellschaft verpflichtet wäre, ihre Kriterien für die Besetzung des Aufsichtsrats bekannt zu geben (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2015, 1115, 1117 f. = AG 2015, 908, 911 = ZIP 2015, 1779, 1781 = WM 2015, 2053, 2057 f. = DB 2015, 2257, 2260 = Der Konzern 2015, 507, 512; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 196;
Dafür, dass diese Vertraulichkeit ausnahmsweise hinter einem überwiegenden Aufklärungsinteresse zurücktreten müsste (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2015, 1115, 1118 = AG 2015, 908, 911 = ZIP 2015, 1779, 1782= WM 2015, 2053, 2058. = DB 2015, 2257, 2260 = Der Konzern 2015, 507, 512; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 196) sind auch dem Vortrag der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein bekannte Personenidentitäten und damit verbundene Interessenkonflikte sind noch nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Bestehende Interessenkonflikte können immer nur im Einzelfall bei einzelnen Maßnahmen von Relevanz für eine einzelne Entscheidung in Bezug auf die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder von Bedeutung sein, was mit Blick auf § 161 AktG aber im Wesentlichen für börsennotierte Gesellschaften gilt (vgl. Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 196). Der allgemeine Interessenkonflikt, der sich daraus ergeben kann, dass der größte Aktionär einer Aktiengesellschaft Einfluss auf die Besetzung des Aufsichtsrates nehmen kann und will, kann nicht genügen, um ein überwiegendes Aufklärungsinteresse zu begründen.
(k) Die Frage 13 nach dem Inhalt des Risikohandbuchs zum Thema „Finanzanlagegeschäfte“ ist nicht erforderlich gewesen, um sein Stimmrechtsverhalten bei den Entlastungsbeschlüssen danach auszurichten. Es handelt sich um eine sehr allgemein gehaltene Frage, der ein Bezug zu einem konkreten Geschäft der Antragsgegnerin nicht zwingend zu entnehmen ist. Denn allein aus dem Inhalt des Risikohandbuchs kann ein Aktionär nicht entnehmen, ob ein bestimmtes Geschäft gegen die Vorgaben verstoßen hat. Doch selbst wenn entsprechend dem Verständnis aus der Antragserwiderung ein Bezug zu dem Kauf von Aktien von BMW, Daimler und VW angenommen werden sollte, worauf die Antragsgegnerin hingewiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Erwerb der Aktien erfolgte ausweislich des Vortrags auf Seite 45 der Klageschrift im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 10532/18 am 25.7.2017 und damit vor dem Geschäftsjahr, das Gegenstand der Entlastungsbeschlüsse ist. Dann aber kann die Frage keinen Bezug zu einem Gegenstand der Tagesordnung sein. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter II. 1. b. (2) (f) (dd) hier in gleicher Weise. Allein die Tatsache, dass die Aktien zumindest zum Teil auch im Entlastungszeitraum noch von der Antragsgegnerin gehalten wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein objektiv urteilender Aktionär hätte die Erteilung der Information nicht als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- oder Mitgliedschaftsrechte zu den Entlastungsbeschlüssen angesehen. Wenn ein in der Vergangenheit liegender Vorfall Dauerwirkung hat, verpflichtet dies die Gesellschaft nicht zu Auskünften ohne zeitliche Beschränkung, wenn ein Gegenstand der aktuellen Tagesordnung nur berührt wird, weil sich die damalige Weichenstellung weiterhin auswirkt (vgl. BGHZ 182, 272, 283 = NZG 2009, 1270, 1273 = AG 2009, 824, 827 = ZIP 2009, 2051, 2055 = DB 2009, 2422, 2426 = BB 2009, 2725, 2729 – Umschreibestopps; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 147; Hoffmann-Becking in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 38 Rdn. 27).
Keine der in der Hauptversammlung vom 26.6.2018 gestellten und in der Klageschrift als unbeantwortet gerügten Fragen hatten hinreichenden Bezug zu diesen Aktienkäufen.
(l) Das Auskunftsrecht der Antragsteller aus § 131 AktG ist durch die gegebene Antwort im Zusammenhang mit dem Abhängigkeitsbericht nicht verletzt.
(aa) Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, angesichts der Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG müsse sich das Auskunftsrecht auch auf die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen erstrecken, so dass auch nach Einzelpunkten des Abhängigkeitsberichts gefragt werden könne (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 966, 968 = AG 2005, 94, 95 = DB 2004, 2094, 2095; Kersting in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 94; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 312 Rdn. 23; Habersack/V. AG 2003, 300, 303 f.). Aus der Vertraulichkeit des Abhängigkeitsberichts ergebe sich nicht die Verdrängung des allgemeinen Auskunftsrechts. Es stelle die Vertraulichkeit schon deshalb nicht in Frage, weil die Auskunft über geheimhaltungsbedürftige Umstände nach Maßgabe des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG verweigert werden kann. Sinn und Zweck des Abhängigkeitsberichts würden vielmehr ein daneben bestehendes Auskunftsrecht verlangen. Der Abhängigkeitsbericht solle bewirken, dass die Beziehungen zur herrschenden Gesellschaft entweder ohne Nachteile ausgestaltet oder dass Nachteile dokumentiert und ausgeglichen werden. Er soll außenstehenden Aktionären Informationen verschaffen, damit sie aufgrund von §§ 317 Abs. 4, 318 Abs. 4 AktG gegebenenfalls bestehende Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen oder die Organe der verbundenen Unternehmen auch tatsächlich durchsetzen können.
(bb) Die besseren Gründe sprechen indes nach Auffassung der Kammer für die gegenteilige Auffassung, wonach der Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG ist in der Hauptversammlung des abhängigen Unternehmens weder in seiner Gesamtheit noch hinsichtlich einzelner Passagen vom Auskunftsrecht aus § 131 AktG umfasst wird. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte wie auch aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen über den Abhängigkeitsbericht. § 311 AktG verbietet es einem herrschenden Unternehmen, wenn wie hier kein Beherrschungsvertrag besteht, seinen Einfluss dazu zu benutzen, eine abhängige Gesellschaft zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Geschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, dass die Nachteile ausgeglichen werden. Um die Durchsetzung dieses Verbots zu gewährleisten hat der Gesetzgeber dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft auferlegt, in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres einen Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzustellen. In diesem Abhängigkeitsbericht sind alle Rechtsgeschäfte, welche die Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr mit dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen vorgenommen hat, und alle anderen Maßnahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse dieser Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr getroffen oder unterlassen hat, aufzuführen. Bei den Rechtsgeschäften sind Leistung und Gegenleistung, bei den Maßnahmen die Gründe der Maßnahme und der Vorteile und Nachteile für die Gesellschaft anzugeben. Bei einem Ausgleich von Nachteilen ist gem. § 312 Abs. 1 AktG im Einzelnen anzugeben, wie der Ausgleich während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt ist, oder auf welche Vorteile der Gesellschaft ein Rechtsanspruch gewährt worden ist. Der Abhängigkeitsbericht, der nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft aufzustellen ist, muss mit der Erklärung des Vorstands schließen, ob die Gesellschaft nach den Umständen, die ihm in dem Zeitpunkt bekannt waren, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen wurde, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhielt und dadurch, dass die Maßnahme getroffenen oder unterlassen wurde, nicht benachteiligt wurde. Im Falle der Benachteiligung der Gesellschaft muss der Vorstand außerdem erklären, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind. Die Erklärung des Vorstands ist gem. § 312 Abs. 2 und Abs. 3 AktG auch in den Lagebericht aufzunehmen. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Aktiengesetzes 1965 (abgedruckt bei Kropff, Aktiengesetz, 1965, im Folgenden: bei Kropff) soll es der Abhängigkeitsbericht im Interesse der Aktionäre und der Gläubiger ermöglichen, die Angemessenheit aller Geschäfte zwischen dem herrschenden und dem beherrschten Unternehmen nachzuprüfen (bei Kropff, § 312, S. 411). Dies wurde für erforderlich gehalten, weil durch eine erweiterte Berichterstattung im Geschäftsbericht über die Beziehungen zu herrschenden Unternehmen oder durch eine Verschärfung der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung der Nachweis nachteiliger Geschäfte nicht erleichtert werden kann. Trotz seiner Vertraulichkeit verbessert der Abhängigkeitsbericht die Möglichkeiten der außenstehenden Aktionäre, sich zu unterrichten, wesentlich, weil jeder Aktionär eine Sonderprüfung beantragen kann, wenn sich bei der Überprüfung durch den Abschlussprüfer oder den Aufsichtsrat ein nachteiliges Geschäft herausstellen sollte (bei Kropff § 312, S. 411). Den Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern kann jeder Aktionär stellen, wenn der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zum Abhängigkeitsbericht eingeschränkt oder versagt oder der Aufsichtsrat Einwendungen erhoben hat oder der Vorstand selbst über nachteilige Geschäfte berichtet, denn dann besteht hinreichender Verdacht, dass die Gesellschaft pflichtwidrig geschädigt worden ist (bei Kropff § 315, S. 417). In den Prüfungsbericht des Sonderprüfers sind auch Tatsachen aufzunehmen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung dieser Beziehungen durch die Hauptversammlung erforderlich ist (bei Kropff § 315, S. 417). Somit wurde im Gesetzgebungsverfahren bewusst davon abgesehen, die Kontrolle über die Einhaltung des Benachteiligungsverbots dem Auskunftsverfahren nach § 131 AktG mit der Möglichkeit der Auskunftsverweigerung z.B. nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG zu überlassen. Der Gesetzgeber hat vielmehr absichtlich durch die Einführung einer umfangreichen Offenbarungspflicht im Abhängigkeitsbericht, dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat und die Möglichkeit der Sonderprüfung Regelungen geschaffen, die weit über die allgemeine und durch den Abhängigkeitsbericht auch nicht in Frage gestellte Pflicht des Vorstands zur Berichterstattung in der Hauptversammlung und über die allgemeine Auskunftspflicht des Vorstands hinausgehen. Das besondere, auch der wesentlichen Verbesserung der Unterrichtung der außenstehenden Aktionäre dienende Prüfungsverfahren ersetzt das allgemeine Auskunfts- und Informationsrecht der außenstehenden Aktionäre über die Einhaltung des Benachteiligungsverbots. Dieses Berichts- und Prüfungssystem wäre obsolet, wenn jeder Aktionär des abhängigen Unternehmens über das Auskunftsrecht aus § 131 Abs. 1 AktG eine eigene Prüfung der Vorstandseinschätzung zu Leistung und Gegenleistung der berichtspflichtigen Rechtsgeschäfte vornehmen könnte. Außerdem würde die Offenheit der Berichterstattung, die durch die vertrauliche Behandlung des Abhängigkeitsberichts überhaupt erst ermöglicht wird, unter einem Auskunfts- und/oder Einsichtsrecht der Aktionäre zu Lasten des Berichtszwecks erheblich leiden. Aus diesem Grunde muss der Berichtsinhalt – nicht aber Inhalt und Ergebnis einer etwaigen anschließenden Sonderprüfung, die neben der Registerpublizität nach § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG auch dem Auskunftsrecht nach § 131 AktG unterliegen – bereits tatbestandlich vom Auskunftsanspruch ausgenommen werden. Dem kann insbesondere nicht die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG entgegengehalten werden. Diese allgemeine Auskunftspflicht des Vorstands eröffnet nämlich gerade kein unbeschränktes Auskunftsrecht, sondern ist unter anderem stets im Zusammenhang mit der Einschränkung zu sehen, dass in der Hauptversammlung Auskunft nur über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das ist bei einem durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat geprüften und von ihnen nicht beanstandeten Abhängigkeitsbericht nicht der Fall. Ein Auskunftsrecht hinsichtlich des Abhängigkeitsberichts lässt sich ebenso wenig damit begründen, dass jeder Aktionär habe gem. § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG Anspruch darauf, die Auskünfte zu erhalten, die einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär außerhalb der Hauptversammlung erteilt worden sind. Der Abhängigkeitsbericht ist keine Auskunft im Sinne dieser Vorschrift, sondern ein zwingend vorgeschriebener Bericht, dessen Adressat nicht das herrschende Unternehmen als Aktionär ist, sondern dessen Adressaten der Abschlussprüfer und der Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft sind (vgl. OLG Frankfurt NZG 2003, 224, 225 f. = AG 2003, 335 f. = ZIP 2003, 761 ff. = DB 2003, 600 f. = NJW-RR 2003, 473 f.; KG NJW 1972, 2307, 2309 f.; Kubis in. Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 189; Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 98; Rothley in: Wachter, AktG, 3. Aufl., § 312 Rdn. 29).
(cc) Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, inwieweit die gegebene Antwort über einen erfolgten Verkauf der Aktien zutreffend war oder nicht. Es ist allerdings darauf zu verweisen, dass eine in der Hauptversammlung gegebene Antwort nicht falsch sein darf (vgl. OLG München ZIP 2015, 1680, 1682 = WM 2015, 1859, 1862 LG München I AG 2010, 919, 920 = ZIP 2010, 2148, 2149 = WM 2010, 1699, 1701 = Der Konzern 2010, 379, 381 f.; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 81; Kersting in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 265; Siems in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 69). Aufgrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit musste keine Beweisaufnahme zum Inhalt der Antwort in der Hauptversammlung sowie zu deren Richtigkeit durchgeführt werden.
Angesichts dessen konnte der Antrag keinen Erfolg haben. Da aus dem Schriftsatz vom 24.7.2020 nur die Zustimmung zur Erledigterklärung verwertet wurde, nicht jedoch der inhaltliche Sachvortrag, musste den Antragstellern keine weitere Frist zur Erwiderung gesetzt werden.
2. a. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 132 Abs. 5 AktG.
(1) Da der Antrag keinen Erfolg hat, soweit über ihn streitig entschieden werden musste, entspricht es billigem Ermessen, wenn die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben, weil es sich bei diesem Verfahren um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
(2) Soweit es um die übereinstimmende Erledigterklärung geht, muss in Anwendung von §§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 3 und Abs. 5 AktG, 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens der Sach- und Streitstand bis zum Zeitpunkt der Erledigung einfließen muss. Auch wenn § 91 a Abs. 1 ZPO nicht unmittelbar anwendbar ist, ist es angezeigt, das voraussichtliche Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten als Billigkeitskriterium sowohl bei den Gerichtswie auch den außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG einzubeziehen (vgl. Zimmermann in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 83 Rdn. 15 m.w.N.), nachdem es sich hier um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Die Anträge zu den Fragen 1 und 10 hätten indes im Umfang der übereinstimmenden Erledigterklärung keinen Erfolg gehabt.
(a) Der Hinweis auf die gewinnbringende Anlage der eigenen finanziellen Mittel in Verbindung mit dem Hinweis auf die sehr positive Wertentwicklung des Fonds muss zur Beantwortung des Teils der für erledigt erklärten Frage 1 als ausreichend angesehen werden, um die Sinnhaftigkeit des Erwerbs und damit auch die dahinter stehende Strategie beurteilen zu können.
(b) Der Vorstand beantwortete weiterhin die Teilfrage zu diesem Fragenkomplex 1 nach dem Datum des Abschlusses des Kaufvertrags mit 24.12.2018. Angesichts des Hinweises im Sprechzettel auf die Frage Nr. 2.17 muss jedenfalls im Rahmen der Bewertung der übereinstimmenden Erledigterklärung davon ausgegangen werden, dass diese Frage hinreichend beantwortet wurde und der Antrag insoweit erfolglos geblieben wäre.
(c) Ebenso beantwortete der Vorstand ausdrücklich die Fragen nach der Initiative zum Erwerb durch die Erklärung, sie sei von ihm ausgegangen. Der Hinweis auf den 24.12.2018 als Tag des Erwerbs und auf den 12.12.2018 als Tag der Zustimmung durch den Aufsichtsrat stellt sich als ausreichend Antwort auf die entsprechenden Fragen dar. Auch hier gilt, dass im Rahmen der Kostenentscheidung die Antwort aus dem entsprechenden Sprechzettel Nr. 7.67 aus dem Back Office herangezogen werden kann.
b. Dieselben Erwägungen gelten auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aufgrund der über §§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG anwendbaren Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
3. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 36 GNotKG. Angesichts des Umfangs des Antrags einerseits und des vergleichsweise hohen Grundkapitals der Antragsgegnerin andererseits erachtet es die Kammer als sachgerecht, den Geschäftswert im Vergleich zu dem regelmäßig festzusetzenden Geschäftswert angemessen auf € 20.000,- zu erhöhen.
4. Die Beschwerde war hinsichtlich der Frage 14 zuzulassen, weil insoweit eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist. Die Frage, ob Informationen aus dem Abhängigkeitsbericht in der Hauptversammlung zu geben sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur nicht einheitlich behandelt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Konstellation handelt, die sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könnte (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029 = ZIP 2002, 1826 = WM 2002, 1896, 1897). Nur dann müsste die grundsätzliche Bedeutung verneint werden. Bei allen anderen Fragen indes sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gem. §§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 3 Satz 2 AktG, 70 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt. Es handelt sich diesbezüglich um einen Fall, dessen wesentlichen Fragestellungen in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt sind, so dass bei den Fragen 1 bis 13 von einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nicht ausgegangen werden kann. Die Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands wie hier auf eine sich bei nur einer von 14 Fragen stellenden Problematik ist wie auch bei der Zulassung der Revision zulässig, weil die Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 3 Satz 3 AktG der des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht (vgl. Siems in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 132 Rdn. 20) und auch dort eine Beschränkung zugelassen wird (vgl. Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., § 132 Rdn. 63 zu § 543 ZPO vgl. BGH NJW 2004, 3264, 3265; VersR 2008, 788).


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