Handels- und Gesellschaftsrecht

Hinweisbeschluss hinsichtlich der Erfolglosigkeit der Berufung

Aktenzeichen  4 U 34/19

Datum:
26.9.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 54624
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 529, § 546

 

Leitsatz

Verfahrensgang

91 O 509/18 2019-01-09 LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 09.01.2019, Az. 91 O 509/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 31.700 € festgesetzt werden
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme; FRIST: 29.10.2019.

Gründe

I.
Der Kläger erwarb nach Bekanntwerden des sog. VW-Abgas-Skandals am 04.04.2016 einen V mit einem Motor EA 189 für 31.700 €. Wegen des weiteren Sachverhalts und des Wortlauts der erstinstanzlich gestellten Anträge (Zahlung eines unbezifferten Minderungsbetrags, mindestens jedoch 7.937,50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende Schäden aus der Abgasmanipulation, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 2.256,24 €) wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage (Anträge: LGU 3/4) abgewiesen. Dem Kläger sei die Problematik bekannt gewesen, er habe deshalb kostenlose Serviceleistungen für 36 Monate und ein Rückgaberecht zu einen konkret vereinbarten Preis erhalten etc. (im Einzelnen LGU 7/8/11).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht; hilfsweise verfolgt er seine erstinstanzlichen Anträge weiter und hält eine Kenntnis im Sinne von § 442 BGB für nicht gegeben; die vereinbarten Serviceleistungen würden nicht alle Folgeprobleme abdecken, die nach Aufspielen des Software-Updates auftreten könnten (im Einzelnen: Berufungsbegründung S. 3-5 unter A I 1).
Die Beklagten berufen sich auf zahlreiche Entscheidungen von Oberlandesgerichten (Berufungserwiderung V, S. 9-12) bzw. der Landgerichte Ravensburg und München II (Berufungserwiderung G S. 6).
II.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Endurteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
Dem Landgericht soll gefolgt werden. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen Dem Kläger ist die Problematik (unzulässige Abschalteinrichtung) und damit der Mangel des Fahrzeugs bekannt gewesen, so dass Mängelansprüche gemäß § 442 BGB und deliktische Ansprüche mangels Täuschung und Schädigung ausscheiden (so auch OLG München 19 U 4356/18 unter Ziffer I/1.1 m.w.N. / OLG München 21 U 2834/18 unter Ziffer II/2 am Ende / OLG Frankfurt 25 U 72/18, S. 1,2 / OLG Braunschweig 7 U 172/17 unter Ziffer I/2a, bb und unter I/3 / so auch der Senat in vergleichbaren Fällen). Gerade wegen des Mangels hat der Kläger Service-Leistungen erhalten (B 1), außerdem erhielt er ein verbrieftes Rückgaberecht nach Darlehenstilgung (B 14). Aus der Vereinbarung der Service-Leistungen ergibt sich, dass Folgeprobleme aus dem Software-Update aus Sicht der Parteien des Kaufvertrags, also auch des Klägers, nicht ausgeschlossen waren. Dass die vereinbarten kostenlosen ServiceLeistungen alle denkbaren Folgeprobleme (zeitlich und bzgl. aller Kosten) abdecken würden, ist für das Vorliegen der Kenntnis nicht erforderlich. Beim Software-Update ist im Übrigen eine Zurechnung von Erklärungen des Händlers an den Hersteller nicht möglich, selbst wenn man eine (nicht dargelegte) Kenntnis des Herstellers von einer (nicht festgestellten) Untauglichkeit bejahen wollte.
III.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil auszuschließen ist, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.
Die beabsichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die beabsichtigte Festsetzung des Streitwerts entspricht der streitigen Forderung. Auf die bei Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung von 4,0 auf 2,0 (vgl. KV Nr. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben