Handels- und Gesellschaftsrecht

Verletzung von Beratungspflichten im Immobilienkauf

Aktenzeichen  19 U 2146/18

Datum:
12.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53096
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 280 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 O 14693/17 2018-05-17 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.05.2018, Az. 10 O 14693/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Falschberatung durch die Beklagte im Zusammenhang mit einer als Asset-Deal ausgestalteten Immobilientransaktion aus dem Jahre 2013 geltend. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen, da evtl. Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt wären. Die Berufung vermag nicht darzulegen, dass diese Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die berufungsrechtlich zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 513, 546, 529 ZPO).
Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch überhaupt entstanden ist (BB., S. 2 – 3 und 5 – 7 / Bl. 116 – 117 und 119 – 121 d. A.), denn die Angriffe der Berufung gegen die Feststellung des Erstgerichts, ein solcher wäre in jedem Falle verjährt, bleiben ohne Erfolg.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen geltend, § 280 Abs. 1 BGB. Sie wirft der Beklagten die Verletzung von Beratungspflichten aus zwischen den Parteien unter dem 21./26.02.2012 und 06./21.02.2013 geschlossenen Verträgen vor, welche die Klägerin und Berufungsklägerin als Geschäftsbesorgungsverträge einstuft. Deren Gegenstand war zum einen die Erstellung eines Konzeptes zur Sanierung bzw. Restrukturierung und Neuausrichtung für die C.-Unternehmensgruppe (Anlage K 2) und sodann insbesondere die weitere Begleitung der sich daraus ergebenden Verkaufsprozesse im Zusammenhang mit einem Desinvestment von geschäftsfremden Bereichen (Anklage K 3). Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Ausgestaltung des Verkaufes eines insgesamt 2.960 m2 großen Grundstückes (“MK 6-Gelände“), welches jeweils hälftig im Eigentum ihrer Tochtergesellschaften gestanden habe, als Asset-Deal gegenüber einer Ausgestaltung als Share-Deal steuerlich nachteilig sei. Bei einer Ausgestaltung als Share-Deal hätte die Klägerin Körperschafts- und Gewerbesteuern in einem weitaus geringerem Maße abführen müssen als nunmehr – nach Ausgestaltung als Asset-Deal – mit Steuerbescheiden vom 04.06.2015 festgesetzt worden seien.
1. Die Verjährungsfrist für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Dagegen wendet sich die Berufung nicht.
2. Die Angriffe der Berufung (§ 520 Abs. 3 S. 2 ZPO) richten sich gegen die Feststellungen des Erstgerichts zum Beginn der Verjährungsfrist. Sie bleiben jedoch ohne Erfolg.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte, § 199 Abs. 1 BGB. Dies war vorliegend mit dem Schluss des Jahres 2013 der Fall.
2.1. Die Angriffe der Berufung gegen die Feststellung des Erstgerichts, bereits im Jahre 2013 sei eine evtl. Schadensersatzforderung der Klägerin entstanden i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, gehen fehl. Die Berufung meint (BB, S. 7 / Bl. 121 d. A.), richtig sei zwar, dass die Falschberatung durch die Beklagte im März 2013 stattgefunden habe und damit die Schadensursache gesetzt worden sei. Der tatsächliche Schaden sei jedoch erst wesentlich später, nämlich im Jahre 2015 mit der Festsetzung der Körperschaftsund Gewerbesteuer für das Jahr 2013, eingetreten, und der Anspruch damit auch erst dann entstanden. Damit dringt die Berufung nicht durch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Anspruch nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in dem Zeitpunkt entstanden, zu dem er erstmalig geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 11. September 2012 – XI ZR 56/11 -, Rn. 12, juris). Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 – II ZR 49/70, WM 1971, 1548; BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 – VII ZR 304/75 = BauR 1979, 62; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 – VII ZR 41/80 -, BGHZ 79, 176-180, Rn. 10; BGH, Urteil vom 23. März 1987 – II ZR 190/86 -, BGHZ 100, 228-234, Rn. 14).
Diese Voraussetzungen waren vorliegend bereits im Jahre 2013 – mit dem nach Auffassung der Klägerin fehlberatungsbedingten Verkauf des streitgegenständlichen Grundstückes im Wege eines Asset-Deals mit notarieller Urkunde vom 22.03.2013 (LGU, S. 2, Anlage K 5) – erfüllt. Bereits in 2013 waren die später im Jahre 2015 von den Finanzbehörden mit den als Anlage K 8 vorgelegten Steuerbescheiden für das Jahr 2013 festgesetzten Steuerschulden dem Grunde nach entstanden (§§ 38 AO, 30 KStG, 18 GewStG), so dass die Klägerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben.
Soweit die Berufung – möglicherweise – auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Steuerberatern hinaus will, verkennt sie folgendes:
Im streitgegenständlichen Fall ist von einer anderen Sachlage als in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auszugehen, wonach die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, regelmäßig frühestens mit Zugang des belastenden Steuerbescheids beginnt.
So gilt die entsprechende Entscheidung für alle Schadensfälle infolge eines Fehlers des Steuerberaters in einer Steuersache (BGH, Urteil vom 02. Juli 1992 – IX ZR 268/91 -, BGHZ 119, 69-74, Rn. 28). Hier wirft die Klägerin der Beklagten in deren Eigenschaft als Unternehmensberaterin dagegen eine Fehlberatung bei der Erstellung eines umfassenden wirtschaftlichen Sanierungs- und Restrukturierungskonzeptes und dessen anschließender Begleitung vor.
Ein Steuerberatungsvertrag wurde zwischen den Parteien aber nicht abgeschlossen. Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages war nicht die steuerliche Beratung und Gestaltung, sondern eine umfassende wirtschaftliche (Unternehmens-) Beratung. Steuerliche Beratungsleistungen waren in den streitgegenständlichen Verträgen (Anlagen K 2 und K 3) jedenfalls nach den Geschäftsbedingungen (dort jeweils S. 3) sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Dass Folge dieser evtl. Fehlberatung ein Schaden durch eine höhere Steuerlast ist, macht den Vorgang nicht zu einer steuerlichen Gestaltungsberatung.
Zudem stellt der Bundesgerichtshof auch in der genannten Entscheidung nicht – 4 – grundsätzlich in Abrede, daß derjenige, der gemäß eines falschen Rates seines Steuerberaters eine nachteilige Vermögensanlage vornimmt, regelmäßig schon mit seiner rechtlichen Bindung geschädigt sein kann, so daß sein Regreßanspruch von diesem Zeitpunkt an verjährt (BGH, Urteil vom 02. Juli 1992 – IX ZR 268/91 -, BGHZ 119, 69-74, Rn. 22, 26; BGH, Urteil v. 7. Mai 1991 – IX ZR 188/90; BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – IX ZR 53/06 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – IX ZR 122/04 -, Rn. 8, juris). Auch in der erstgenannten Entscheidung wird eine Schadensentstehung angenommen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f). Die Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGH IX ZR 268/91; BGHZ 73, 363, 365; 83, 17, 19; 114, 150, 151). Auch macht der BGH deutlich, daß der Beteiligungszeitpunkt als Verjährungsbeginn anzusetzen ist, wenn der geltend gemachte Schaden auf einem fehlerhaften wirtschaftlichen Rat beruht, was mangels fehlerhafter Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten bei dem entschiedenen Fall nicht zu tragen kam (vgl. IX ZR 268/91, IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305).
Um einen Schaden infolge fehlerhafter Beratung in wirtschaftlicher Angelegenheit geht es aber im streitgegenständlichen Fall.
Die steuerpflichtige Klägerin hätte nur dann noch keine Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler nicht in einem belastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt hätte, weil die Entstehung des Schadens noch von vielen ungewissen Umständen abgehangen wäre, so daß bis zum Erlaß des jeweiligen Bescheids nur das Risiko bestünde, daß ein Schaden entsteht, und damit lediglich eine Gefährdung, aber noch keine Verschlechterung des Vermögens vorgelegen hätte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – IX ZR 193/10; BGH, Urteil vom 29. April 1993 – IX ZR 109/92).
Dann stünde erst mit Abschluß des Entscheidungsprozesses fest, ob die Finanzbehörde z.B. eine steuermindernde Gestaltung in diesem Sinne als Missbrauch werte (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1992 – IX ZR 268/91 -, BGHZ 119, 69-74, Rn. 26). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Beratung lag kein Auftrag zu einer steuerlichen Gestaltung mit entsprechenden Unwägbarkeiten zugrunde, sondern eine Kaufempfehlung mit unmittelbarer steuerlicher Wirkung. Dass vorliegend noch offen gewesen wäre, ob die streitgegenständliche Fehlberatung – also die Empfehlung der Ausgestaltung als Asset-Deal trotz der damit verbundenen steuerlichen Nachteile und ohne Hinweis darauf – zu einem Schaden führen würde, und damit nur ein bloßes Risiko eines Vermögensnachteils bestanden habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. März 1987 – II ZR 190/86 -, BGHZ 100, 228-234, Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 – IX ZR 21/93 -, BGHZ 124, 27-35, Rn. 37; BGH, Urt. v. 16. November 1995 – IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 – IX ZR 436/98 -, Rn. 25, juris), ist weder von der Berufung vorgetragen noch ersichtlich.
2.2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin und damalige anwaltliche Berater des mit der Verwertung der Grundstücke beauftragten E. M. noch kurz vor der Beurkundung des Kaufvertrages vom 22.03.2013 auf die Risiken und Nachteile des Asset Deals im Vergleich zu dem Share-Deal hingewiesen hat (LGU, S. 2). Dies bestätigt auch dessen als Anlage K 10 vorgelegte Mail, die u.a. an diverse Mitarbeiter der Klägerin gegangen ist. Demgemäß greift die Berufung die Feststellung des Erstgerichts, die Klägerin habe im Jahr 2013 Kenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der behaupteten Falschberatung und den nachteiligen Folgen des Asset-Delas gehabt, nicht, jedenfalls nicht mit Erfolg, an. Ob ihr zu diesem Zeitpunkt der konkrete Schaden der Höhe nach bereits bekannt war, ist entgegen BB., S. 8 / Bl. 122 d. A., unerheblich. Es genügt, dass die Klägerin Kenntnis von der Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schaden und der eigenen Schadensbetroffenheit hatte (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019, § 199 Rn. 28; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92 -, Rn. 34, juris).
3. Die Feststellung des Erstgerichts (LGU, S. 4 f.), dass die Verjährungsfrist am 09.10.2017 ablief, greift die Berufung nicht an (BB., S. 8 /& Bl. 122 d. A.). Dagegen wäre auch berufungsrechtlich nichts zu erinnern.
4. Damit ist auch die Feststellung des Erstgerichts, dass die erst am 10.10.2017 bei Gericht eingegangene Klageschrift die Verjährungsfrist nicht mehr hemmen konnte (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Berufung das erstinstanzliche Urteil pauschal in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Senat stellt (BB., S. 4 / Bl. 118 d. A.) und auf BB., S. 8 (Bl. 122 d. A.) ebenso pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, übersieht sie, dass die Berufung insoweit bereits nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung erfüllt (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 02.04.2019 – XI ZR 466/17; BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZB 7/17). § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verlangt „die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt“. Diese Vorschrift dient dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Es ist deshalb eine auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Beschluss vom 26.06.2003 – III ZB 71/02, NJW 2003, 2532). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZB 7/17; BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365; BGH, Beschluss vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174; BAG, Urteil vom 10.02.2005 – 6 AZR 183/04, NZA 2005, 597, 598). Es ist vielmehr klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2007 – II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Eine Berufungsbegründung, die sich weitgehend aus Textbausteinen und Schriftsätzen zusammensetzt, die andere Rechtsstreitigkeiten betreffen, und auf das angefochtene Urteil nur sporadisch eingeht, genügt diesen Anforderungen nicht (BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Gz. XI ZB 41/06).
Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 1,0 Gebühren (vgl. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und nach deren Eingang von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 II 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.


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