IT- und Medienrecht

Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einer Beamtin auf Lebenszeit

Aktenzeichen  M 5 E 20.611

Datum:
21.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19534
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 65
BeamtStG § 26
VwGO § 44a S. 1, S. 2, § 123 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag vom 12. Februar 2020, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom … Dezember 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freizustellen,
hat keinen Erfolg, weil er gemäß § 44a VwGO bereits unzulässig ist.
Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a Satz 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Nachdem der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. April 2014 (2 B 80.13 – juris Rn. 17) die Frage der isolierten gerichtlichen Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung aufgeworfen hatte, beantwortet er sie nunmehr mit Beschluss vom 14. März 2019 (2 VR 5/18 – juris Rn. 16 ff.; die Entscheidung ist auch über die Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts verfügbar: www.bverwg.de) dahingehend, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist.
Die erkennende Kammer folgt dem (VG München, B.v. 4.3.2020 – M 5 E 20.442; B.v. 27.1.2020 – M 5 E 19.5824 – juris; B.v. 26.7.2019 – M 5 E 19.2689 – juris; B.v. 12.6.2019 – M 5 E 19.1478 – juris; B.v. 12.6.2019 – M 5 E 19.1034 – juris; B.v. 5.6.2019 – M 5 E 19.1699 – juris) unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung. Es wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegten Argumente im Beschluss vom 14. März 2019 (Rn. 19 ff.) verwiesen. Die Kammer macht sich diese zu Eigen und sieht von deren bloßer Wiedergabe an dieser Stelle ab, nachdem die Entscheidung öffentlich zugänglich ist. Die Argumente der Antragspartei vermögen dem nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen.
Mit Beschluss vom 27. November 2019 hat der für den Bereich des Landesbeamtenrechts zuständige 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerde gegen den o.g. Beschluss der erkennenden Kammer vom 12. Juni 2019 (M 5 E 19.1478) ebenfalls unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zurückgewiesen (3 CE 19.1289 – juris). Der für den Bereich des Bundesbeamtenrechts zuständige 6. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich bereits zuvor der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (B.v. 7.6.2019 – 6 CE 19.942 – juris).
2. Soweit die Antragspartei der Ansicht ist, dass aufgrund der Formulierung der Untersuchungsanordnung nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Untersuchung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar enthält die an die Antragstellerin gerichtete Untersuchungsanordnung vom … Dezember 2019 keine ausdrückliche Nennung des Art. 65 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG). Diesem Schreiben war als Anlage aber der Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt vom … Dezember 2019 beigegeben, der diese Norm bereits im Betreff ausdrücklich nennt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist (BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 3 CE 19.1289 – juris Rn. 12).


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