IT- und Medienrecht

Ausnahmegenehmigung von Anwohnerparkzone für gewerblich genutzte Fahrzeuge

Aktenzeichen  M 23 K 16.1515

Datum:
12.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11

 

Leitsatz

Es entspricht fehlerfreier Ermessensausübung, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer Anwohnerparkzone auf solche gewerblich genutzten Fahrzeuge zu beschränken, die zumindest überwiegend privat genutzt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO im Parkraummanagement Altstadt (mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“) nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch ein hierin enthaltener Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) wurde von der Beklagten bereits erfüllt.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids, sieht von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), und ergänzt lediglich wie folgt: Der Klägers kann einen Anspruch aus § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO nicht begründen. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zulassen von den Verboten oder Beschränkungen, die unter anderem durch Richtzeichen (Anlage 3) erlassen sind, wie hier der Ausnahmegenehmigung von der durch das Zeichen 314.1 und das einschlägige Zusatzschild geregelten Beschränkung des zugelassenen unentgeltlichen Parkens auf Anwohner der Parklizenzzone mit entsprechendem Parkausweis. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht, wie der Wortlaut der Vorschrift belegt, im Ermessen der Beklagten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Sie hat ihr Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten. Geht es um eine Entscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, so muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens den mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der vom Verbot Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüberstellen. Dabei wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlich gleichmäßigen und am Gesetzeszweck orientierten Anwendung durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO gesteuert, die vornehmlich eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anwendung eines strengen Maßstabs voraussetzt (VG München, U.v. 19.12.2007, M 23 K 07.2720). Unabhängig davon, dass ein Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null ohnehin nicht ersichtlich ist (eine Ermessensbindung bestünde selbst wegen einer zuvor erteilten und möglicherweise rechtswidrigen Ausnahmegenehmigung nicht, vgl. VG Münster, U.v. 8.12.2006, 8 K 99/06 – juris Rn. 19), hat die Beklagte dem Gericht gegenüber klargestellt, dass ihre Verwaltungspraxis im …bereich einerseits in Bezug auf größere Fahrzeuge und Busse mit erhöhtem Platzbedarf geändert wurde und andererseits ohnehin lediglich Fahrzeuge zugelassen werden, die zumindest überwiegend privat genutzt werden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine restriktive Vergabepraxis zeigt und an die Darlegung des Ausnahmecharakters hohe Anforderungen stellt. Dies gilt insbesondere für den Bereich der … …, in dem Parkraum ohnehin knapp zur Verfügung steht.
Der Kläger erfüllt die von der Beklagtenseite zuletzt in der mündlichen Verhandlung genannten Anforderungen schon nicht, da der Bus nach seiner arbeitsvertraglichen Gestaltung und nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gerade nicht zur (auch) privaten Nutzung zur Verfügung steht, so dass es vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte Busse, die sich in den Ausmaßen deutlich von einem Pkw unterscheiden und damit erhöhten Parkraum in Anspruch nehmen, nicht ohnehin (neuerdings) zulässigerweise von der Vergünstigung ausnehmen durfte, wie dies die Beklagte für sich unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sächsischen OVG (B.v. 8.10.2012, 3 A 431/11 – juris Rn. 8) in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus kommt es auch auf die speziellen Voraussetzungen für den weitergehenden Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ (vgl. Ziffer X Nr. 7 VwV-StVO zu § 45 StVO) nicht mehr an.
Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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