IT- und Medienrecht

Baugenehmigung, Schmerzensgeld, Berufung, Gemarkung, Unterlassungsanspruch, Zulassung, Verletzung, Aufhebung, Schmerzensgeldanspruch, Zustimmung, Klage, Carport, Beseitigung, Verwaltungsgerichtshof, Zulassung der Berufung, personenbezogene Daten, Beweis des ersten Anscheins

Aktenzeichen  81 O 1234/18

Datum:
14.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber vollumfänglich unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angegangene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 1, 12, 13 ZPO, § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG.
II.
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht zu.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch betreffend die behauptete Videoüberwachung, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, da es keine objektiven Anhaltspunkte für eine Überwachung des Grundstücks des Klägers durch den Beklagten gibt.
a) Zwar stellt das Filmen des Nachbargrundstücks mit Überwachungskameras einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, da die Herstellung von Bildern ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen – verfassungsrechtlich und zivilrechtlich geschütztes – allgemeines Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung bedeutet (BGH VersR 1995, 841 ff.; OLG Düsseldorf NJW 2007, 780).
b) Ein solcher rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist im konkreten Fall aber nicht feststellbar. Der Kläger hat – obwohl beklagtenseits bestritten – schon nicht substantiiert vorgetragen, wo der Beklagte an seinem Carport genau eine Videokamera angebracht haben soll und welcher Bereich des klägerischen Grundstücks damit gefilmt bzw. überwacht werden soll. Im Gegenteil hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst eingeräumt, dass er keine Kamera am Carport des Beklagten gesehen hat, sondern nur das Schild, das auf eine Videoüberwachung hinweist. Aufgrund dessen gehe er davon aus, dass dort eine Kamera vorhanden sei.
Bereits aufgrund dieser eigenen Einlassung des Klägers steht fest, dass für die klägerseits aufgestellte Behauptung, wonach der Beklagte per Videokamera das Grundstück des Klägers überwache, keine zureichenden konkreten, tatsächlichen Anknüpfungstatsachen vorliegen, sondern es sich hierbei um eine bloße Mutmaßung des Klägers handelt. Die zur Akte gereichten und in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigen keine Kamera und auch sonst keine Gegenstände, die eine Überwachungsanlage darstellen könnten. Der Kläger hat auch keine Umstände nennen können, welche ein Aufnehmen seiner Person nahe legten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, aus den vom Beklagten im hiesigen Verfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern. Grundsätzlich zutreffend ist, dass diese auch von einer dort angebrachten Überwachungskamera stammen könnten. Allerdings sind die meisten der Inaugenschein genommenen Lichtbilder eindeutig aus einer erhöhten Position, jedenfalls aus wechselnden Positionen aufgenommen worden. Dies sprich nicht für eine am Carport des Beklagten fest angebrachte Kamera, sondern unterstützt vielmehr die Einlassung des Beklagten, wonach er die Fotos mit dem Handy von seinem Balkon aus aufgenommen habe. Ein Nachweis für das Vorhandensein der klägerseits behaupteten Videokamera ist damit jedenfalls nicht geführt.
Selbst wenn man mit dem Kläger zu seinen Gunsten davon ausgehen wollte, dass dann, wenn ein entsprechendes Hinweisschild vorhanden ist, nach allgemeiner Lebenserfahrung auch eine Videoüberwachung vorliege, so lässt dies jedenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass davon das klägerische Grundstück betroffen ist, sprich, dass dieses überhaupt im Aufnahmebereich der vermeintlichen Kamera liegt. Der Kläger hat zu einer sein allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden gegenwärtigen Kameraüberwachung seines Grundstücks nicht schlüssig vorgetragen. Denn dazu hätte der Kläger widerspruchsfrei vortragen müssen, in welchen Bereichen genau die angebliche Überwachungskamera das Grundstück des Klägers erfasst. Die Installation einer Überwachungskamera auf einem privaten Grundstück ist nämlich nicht rechtswidrig, wenn dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden bzw. wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerliche wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist (BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Az. 3 U95/16, juris).
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beklagte an seinem Carport zwar ein Hinweisschild auf eine Videoüberwachung angebracht hat, tatsächlich aber keine Kamera vorhanden ist, nachdem der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Beklagte an seinem Carport eine Überwachungsanlage betreibt und nicht lediglich zur Abschreckung (etwa vor Einbrechern) das Hinweisschild angebracht hat. Das non-liquet geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (siehe nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Az. 3 U95/16, juris; OLG München, Urteil vom 13.02.2012, Az. 20 U 4641/11, juris).
Dem vom Kläger insoweit zu Beweiszwecken angebotenen Ortsaugenschein ist das Gericht nicht nachgegangen, da dies – nachdem es schon an jeglichem konkreten Vortrag zur Örtlichkeit der Kamera und zu derem Aufnahmebereich fehlt – einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellte.
c) Zwar besteht auch ohne eine gegenwärtige rechtswidrige Beeinträchtigung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ein Unterlassungsanspruch, sofern eine Wiederholungsgefahr besteht, nämlich die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedoch auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht bewiesen:
Zwar begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (siehe nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Az. 3 U95/16, juris m.w.N.). Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass der Beklagte jemals durch Filmen des klägerischen Grundstücks dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt hat. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger aus den oben genannten Gründen (vgl. lit. b) nicht dargelegt und bewiesen hat, dass am Carport des Beklagten eine Videokamera installiert ist oder war.
d) Auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nicht. Der Kläger muss nach den konkreten Umständen keine Kameraüberwachung seines Grundstücks durch den Beklagten befürchten.
Ein Unterlassungsanspruch kann als vorbeugender Anspruch zwar auch ohne eine vorangegangene Beeinträchtigung bestehen, wenn Dritte eine zukünftige Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Momente (BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09, juris). Vorliegend ist jedoch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Befürchtung des Klägers, überwacht zu werden, weder nachvollziehbar noch verständlich:
Zum einen besteht kein gerade „eskalierender Nachbarschaftsstreit“, der einen Überwachungsdruck rechtfertigen könnte. Dass die Parteien in der Vergangenheit und aktuell mehrere Rechtsstreitigkeiten führ(t)en und hierdurch ihr persönliches Verhältnis belastet wurde, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Befürchtung, überwacht zu werden. Denn allein aus dem Beschreiten des Rechtswegs und der hiermit verbundenen Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, der Beklagte würde sich zukünftig rechtswidrig verhalten und Videokameras zu einer Überwachung des Klägers einsetzen (so BGH, Urteil vom 21.10.2011, Az. V ZR 265/10, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Oktober 2017, Az. 3 U95/16, juris).
Zum anderen liegen auch keine weiteren objektiv Verdacht erregenden Momente vor: Der Umstand, dass auch der Kläger selbst bislang keine Kamera am Carport des Beklagten gesehen hat, spricht eher gegen einen Überwachungsdruck und für ein Anbringen des Hinweisschildes lediglich zum Schutz (etwa vor Einbrechern).
Nach alledem steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch betreffend die behauptete Videoüberwachung, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, zu.
2. Da es – wie ausgeführt (Ziffer II.1.) – keine objektiven Anhaltspunkte für eine Überwachung des Grundstücks des Klägers durch den Beklagten gibt, scheidet auch ein darauf basierender Schmerzensgeldanspruch aus.
3. Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch zu betreffend die Äußerung des Beklagten, der Kläger habe „wiederholt und permanent vor der Ausfahrt des Carports rechtswidrig geparkt“.
a) Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Beklagten über das Parkverhalten des Klägers der Wahrheit entspricht oder nicht – auch wenn die Inaugenschein genommenen Lichtbilder die Wahrheit dieser Behauptung nahe legen. Die streitgegenständliche schriftliche Äußerung des Beklagten, der Kläger habe „wiederholt und permanent vor der Ausfahrt des Carports rechtswidrig geparkt“, kann den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht berühren. Die Verletzung ist allenfalls minimal und liegt unterhalb der rechtlich relevanten Schwelle. Da es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen offenen Tatbestand handelt, bedarf es einer gewissen Erheblichkeit der Verletzung (Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 94). An dieser Erheblichkeit fehlt es vorliegend.
Zu beachten ist insbesondere, dass im vorliegenden Fall der Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre tangiert ist, also in seinen Beziehungen zur Umwelt. Der Persönlichkeitsschutz reicht hier keineswegs soweit wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az. VI ZR 308/03, juris). Zwar sind im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung, auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen unzulässig (BGH a.a.O.). Solche schwerwiegenden Auswirkungen sind vorliegend indes nicht zu erkennen. Insbesondere führt der Vorwurf, der Kläger habe „wiederholt und permanent vor der Ausfahrt des Carports rechtswidrig geparkt“ mit Sicherheit nicht zu einer Stigmatisierung oder zu sozialer Ausgrenzung. Unwahre Behauptungen im Bereich der Sozialsphäre ohne Belang für die soziale Geltung genügen nicht für die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auch nicht für Abwehransprüche (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2005, Az. VI ZR 274/04, juris).
b) Die Behauptung des Beklagten war auch nicht geeignet, den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die streitgegenständliche Behauptung des Beklagten mag für den Kläger lästig gewesen sein. Seine persönliche Ehre wurde hierdurch ebenso wenig berührt wie seine Privat-, Geheim- oder Intimsphäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, Az. 1 BvR 185/77, juris).
c) Zudem fehlt es materiell-rechtlich an der Rechtswidrigkeit der Behauptung des Beklagten. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 1004 Abs. 2 BGB ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Geschädigte den Eingriff dessen ungeachtet zu dulden hat. Dies ist nach dem Rechtsgedanken der § 824 Abs. 2 BGB und § 193 StGB grundsätzlich dann der Fall, wenn der Schädiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2016 – 34 C 39/16 -, juris).
Die streitgegenständliche Behauptung, die der Beklagte in dem an den Kläger gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 24.08.2017 zur Abwehr aus seiner Sicht bestehender Beeinträchtigungen und in ähnlicher Form im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätigte, kann grundsätzlich nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden (BGH NJW 1992, 1314 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99, juris). Eine Ausnahme könnte nur dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte leichtfertig Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegen und wenn die Behauptung offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten steht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2000, Az.: 5 U 116/99; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15 – juris).
Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da die Behauptung des Beklagten im Zusammenhang stand mit der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen den Kläger (die Unterlassung des Parkens vor der Zufahrt zum Grundstück des Beklagten) und mit der Darstellung der aus Sicht des Beklagten bestehenden Situation.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Beseitigung des vom Beklagten errichteten Carports gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.
a) Ein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht, da es an einer von dem Carport des Beklagten ausgehenden Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne dieser Norm fehlt. Entgegen der Darstellung des Klägers schränkt der Carport des Beklagten die Ausfahrt vom klägerischen Grundstück nicht in unzumutbarer Weise ein. Ein gefahrloses Zu- und Abfahren ist bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt möglich. Die Verkehrssicherheit ist gewährleistet.
Zur Überzeugung des Gerichts bewegt sich vorliegend die Gefahr bei der Zu- und Ausfahrt zum bzw. vom klägerischen Grundstück im üblichen Rahmen. Sowohl den Nutzern des klägerischen Grundstücks als auch den Nutzern des Grundstücks des Beklagten ist es zumutbar ist, bei der jeweiligen Zu- bzw. Ausfahrt aus dem Grundstück von bzw. auf eine(r) öffentliche Straße die den örtlichen Gegebenheiten geschuldete Sorgfalt im Straßenverkehr anzuwenden. Dem kann vorliegend dadurch Rechnung getragen werden, dass jeweils sehr vorsichtig auf die öffentliche Straße gefahren wird. Dadurch kann zur Überzeugung des Gerichts eine Gefährdung in zumutbarer Weise ausgeschlossen werden. Durch die offene Bauweise des Carports auf der einen und der Ausfahrt des Klägers auf der anderen Seite ist ein Überblicken der Verkehrssituation und damit die Vermeidung eines Zusammenstoßes möglich. Die Ausfahrten ermöglichen auch das stückweise Rückwärtsfahren, so dass genügend Zeit ist, um sich auf eine veränderte Verkehrssituation einzustellen und zu reagieren. Die Leichtigkeit des Verkehres ist keine Garantie für ein schnelles, unbedachtes Ausfahren aus Gründstücksausfahrten.
Im Übrigen ist es dem Kläger – worauf auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.11.2017 zutreffend hingewiesen hat – ohne Weiteres zumutbar, eine etwaige Gefahr etwa durch Anbringung eines Spiegels zu beseitigen oder jedenfalls zu verringern.
Eine Ortsbesichtigung oder die Einholung eines Sachverständigengutachten waren insofern nicht veranlasst. Aufgrund der zahlreichen von den Parteien vorgelegten und Inaugenschein genommenen Lichtbilder hat das Gericht einen umfassenden Einblick in die örtliche Situation gewonnen und ist zu deren Beurteilung uneingeschränkt in der Lage.
b) Dem Kläger steht (jedenfalls derzeit) auch kein Anspruch auf Beseitigung nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. baurechtlichen Vorschriften zu. Dem Beseitigungsanspruch des Klägers steht insofern jedenfalls die erteilte Baugenehmigung entgegen, solange diese Bestand hat. Eine Baugenehmigung ist nur dann unbeachtlich, wenn der Nachbar bei der Bauausführung wesentlich von ihr abgewichen ist (vgl. z.B. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.10.2015 – 12 U 165/14 -, juris; KG Berlin, Grundeigentum 2013, 1274; OLG Hamm, WuM 2006, 584). Vorliegend besteht für den Carport des Beklagten jedoch unstreitig eine Baugenehmigung. Diese hat derzeit auch Bestand, weil die seitens des Klägers dagegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 28.11.2017 als unbegründet abgewiesen wurde und über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bislang nicht entschieden wurde. Eine Abweichung von der Baugenehmigung wurde klägerseits auch weder vorgetragen, noch ist eine solche sonst feststellbar. Soweit der Kläger vorträgt, dass die vorliegende Situation, dass eine Ausfahrt, wie vom Grundstück des Beklagten aus nunmehr geschaffen, besteht, daraus resultiere, dass rechtswidrig und zu Lasten des Klägers der Beklagte eine Vereinbarung mit der Stadt Mainburg getroffen habe, entbehrt dieser Vortrag jedoch ersichtlich jeglicher Substanz. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern hier eine rechtswidrige Vereinbarung vorliegen sollte. Der Kläger hätte hierzu dezidiert vortragen müssen. Dies gilt umso mehr, als in dem vorgenannten Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg eindeutig festgestellt wird, dass die Baugenehmigung rechtmäßig ist.
Demnach kann der Kläger vom Beklagten die Beseitigung des Carports nicht verlangen.
5. Aus den zuvor genannten Gründen (Ziffer. II.4.) steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Unterlassung einer Nutzung als Stellplatz und Unterlassung jeglichen Zu- und Abfahrverkehrs im Bereich des vom Beklagten errichteten Carports zu.
III.
In Ermangelung eines Anspruchs gegen den Beklagten schuldet dieser dem Kläger auch weder Zinsen noch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, sodass die Klage auch insoweit abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.


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