IT- und Medienrecht

Kein Schadensersatz bei Kenntnis des Käufers vom “Abgasskandal”

Aktenzeichen  8 U 105/19

Datum:
20.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42709
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
StGB § 263

 

Leitsatz

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch zu, da bei ihm kein Irrtum erregt worden ist. Er hat das Fahrzeug in positiver Kenntnis des „Abgasskandals“ und der Tatsache, dass ein hiervon betroffener Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut worden ist, erworben. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 O 2466/18 2019-04-12 Endurteil LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 12.04.2019, Az. 21 O 2466/18, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen des Einbaus einer in seinem Fahrzeug ursprünglich eingebauten Motorsteuerungssoftware geltend. Der Kläger hatte den PKW der Marke X, in welchem ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut ist, am 16. August 2016 als Gebrauchtfahrzeug mit einem km-Stand von X von dem nicht verfahrensbeteiligten Autohaus J. in H. zu einem Kaufpreis von 27.888,– Euro erworben.
Das Landgericht Würzburg hat die Klage mit Endurteil vom 12.04.2019 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte am 22.09.2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung über die „Dieselthematik“ informiert hatte. In dieser Mitteilung wurde u.a. folgendes ausgeführt: „X treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Softwarwe bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. (…) Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund X Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. X arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“
Weiter führte die Beklagte aus: „Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des X-Konzerns vorhanden ist “
Im direkten Anschluss an diese Ad-hoc-Mitteilung wurde die „Diesel-Thematik“ in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert und in Presse, Funk und Fernsehen – u.a. bei „Focusonline“, „ZEITonline“, „n-tv“, der „ZEIT“, der „F.A.Z.“, „Auto Motor und Sport“, Bild.de, der „Tagesschau“ sowie dem Online-Magazin „wired“ (insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die wörtlichen Zitate auf Blatt 5 bis 15 in der Klageschrift Bezug genommen) – ausführlich hierzu berichtet.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Würzburg am 10.04.2019 folgendes erklärt: „Ich habe damals genau dieses Fahrzeug gesucht, und zwar als Benziner, aber da haben wir keinen gefunden. Meine Frau wollte dieses Modell. Deswegen haben wir dieses Fahrzeug hier gekauft. Ich habe selbstverständlich die Berichterstattung in den Medien mitbekommen und ich gehe davon aus, dass in den Verkaufsverhandlungen, das war zwar nur ein kurzes Gespräch, auch darüber gesprochen wurde, dass dieser Motor verbaut ist. Ich bin damals noch davon ausgegangen, dass seitens von X mehr unternommen wird, und zwar technisch. Mit einer Stilllegung habe ich in keiner Weise gerechnet. Ich habe dann Ende 16/Anfang 17 das Software-Update aufspielen lassen. Ich selbst habe keine Stilllegungsanordnung bekommen, weil ich das Software-Update habe aufspielen lassen, soweit wollte ich es auch nicht kommen lassen.“
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 26.04.2019 zugestellte Endurteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2019, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.06.2019, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, begründet.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Rechtsmittels u.a. vor, die Beweiswürdigung des Erstgerichts trage die Feststellungen des Urteils nicht. Denn allein aus dem Umstand, dass der Kläger Kenntnis vom sog. „Abgasskandal“ zum Zeitpunkt des Kaufs gehabt habe, lasse sich nicht die Kenntnis der konkreten Folgen für das Fahrzeug herleiten. So führe etwa das update zu einer substantiellen Verrußungsproblematik.
Vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers angegeben, dass der Kläger als X tätig ist. Der aktuelle Kilometerstand wurde – von der Beklagten nicht bestritten – mit X km angegeben. Der Kläger vertritt allerdings die Ansicht, er habe keine Nutzungsentschädigung zu leisten bzw. diese sei mit 0,– Euro zu beziffern.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 12.04.2019 wie folgt zu erkennen:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 27.888,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 17.02.2016 bis 17.12.2018 und seither fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges X mit der Fahrgestellnummer X zu zahlen.
2.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 17.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet.
3.) Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte führt u.a. aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages jedenfalls daran scheitere, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Software zu diesem Zeitpunkt längst öffentlich bekannt gewesen sei. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses Kenntnis von der Motorsteuerungssoftware gehabt habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten und dem weiteren Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 09.10.2019, die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie die weiteren Schriftsätze vom 25.09.2019 und 01.10.2019.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet.
Das Landgericht hat beanstandungsfrei – vom Berufungsführer auch nicht angegriffen – vertragliche Ansprüche in Ermangelung einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien und auch vertragsähnliche Ansprüche verneint. Der Senat nimmt insoweit – zur Vermeidung von Wiederholungen – Bezug auf Seiten 5 – 8 der Entscheidungsgründe im angefochtenen Endurteil.
Zu Recht hat das Landgericht auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung abgelehnt.
1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei den Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Der Senat nimmt insoweit – zur Vermeidung von Wiederholungen – Bezug auf Seite 17 der Entscheidungsgründe im angefochtenen Endurteil und macht sich diese zu eigen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 19.02.2019, Az.: 7 U 134/17, die Schutzgesetzeigenschaft mit ausführlicher Begründung ebenfalls verneint (vgl. Rz.137 ff., zitiert nach juris). Der Senat teilt die dort vertretene Auffassung.
Selbst wenn man – mit dem Kläger – vom drittschützenden Charakter der vorgenannten Normen ausgehen wollte, so sind doch die geltend gemachten klägerischen Ansprüche schon deshalb ausgeschlossen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und dem Fahrzeugankauf nicht angenommen werden kann. Der Kläger behauptet, dass ihm mit der Belastung des negativen Kaufvertragsschlusses ein Schaden entstanden sei. Für seine Behauptung, dass das Verhalten der Beklagten für diesen von ihm geltend gemachten Schaden kausal war, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger diesen Beweis nicht geführt.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis darüber, dass es über einen Motor des Typs EA 189 und eine Motorsteuerungssoftware verfügt, erworben hat. Der Kläger hat zwar bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht Würzburg angegeben, dass er lediglich davon ausgehe, „dass in den Verkaufsverhandlungen, das war zwar nur ein kurzes Gespräch, auch darüber gesprochen wurde, dass dieser Motor verbaut ist.“ Aber auch wenn der Kläger selbst keine konkrete Erinnerung mehr an das konkrete Verkaufsgespräch haben sollte, sprechen seine weiteren Angaben in Verbindung mit der damaligen Berichterstattung zweifelsfrei dafür, dass der Kläger bei Vertragsschluss wusste, dass das Fahrzeug einen Motor des Typs EA 189 enthält und über eine Motorsteuerungssoftware verfügt. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben „selbstverständlich die Berichterstattung in den Medien mitbekommen.“ In der damaligen Berichterstattung war aber immer wieder auch vom „Schummel-Diesel“ (vgl. “Auto Motor und Sport“ vom 28.01.2016) oder vom „X-Schummel“ (vgl. Bild.de vom 20.02.2016) die Rede. Für den Senat liegt auf der Hand, dass die in der Berichterstattung anklingenden Unregelmäßigkeiten bzw. die seitens der Beklagten als Herstellerin erfolgte „Manipulation“ (vgl. „Bild.de“vom 20.02.2016) für den Kläger – dieser ist als X von Berufs wegen mit Gesetzesverstößen jeglicher Art konfrontiert – Anlass waren, konkret abzuklären, ob das Fahrzeug einen solchen – in der Berichterstattung erwähnten – Motor und eine solche Motorsteuerungssoftware aufweist oder nicht, zumal der Kläger das fragliche Modell ursprünglich gerade nicht als Dieselfahrzeug, sondern als „Benziner“ erwerben wollte. Selbst wenn der Kläger bei Vertragsschluss das Ausmaß der Dieselproblematik – etwa in Bezug auf die Frage des Wertverlustes von Fahrzeugen mit Dieselantrieb und möglicher sonstiger Nachteile im Zusammenhang mit dem Softwareupdate – falsch eingeschätzt haben sollte, so betraf diese Fehleinschätzung jedoch ein Risiko, das er bewusst in Kauf nahm. Hierfür spricht, dass der Kläger bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht Würzburg selbst angegeben hat, er sei davon ausgegangen, „dass seitens von X mehr unternommen wird, und zwar technisch“. Dem Kläger war damit bewusst, dass technische Maßnahmen seitens des Herstellers ergriffen werden mussten, um der durch die Verwendung der Motorsteuerungssoftware aufgeworfenen Probleme zu begegnen. Dem Kläger war damit auch bewusst, dass er sich, soweit er erwartete, die Herstellerin werde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, auf ein gewisses Risiko einließ, da er selbst nicht behauptet, im Einzelnen gewusst zu haben, worin die technischen Maßnahmen bestehen würden und ob diese zu einer vollständigen Beseitigung der durch die Verwendung der Motorsteuerungssoftware aufgeworfenen Probleme führen würden. Aus Sicht des Klägers mögen die getroffenen Maßnahmen im nachhinein unzureichend, sein in die Beklagte als Herstellerin gesetztes Vertrauen enttäuscht worden sein. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass der Kläger in Kenntnis des Umstandes, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom „Dieselskandal“ betroffen war, den Kaufvertrag geschlossen und sich dabei auch bewusst auf das Risiko eingelassen hat, dass die technischen Maßnahmen nicht seine Erwartungen erfüllen würden. Bei dieser Sachlage vermag der Senat aber nicht anzunehmen, dass das Verhalten der Beklagten – die Verwendung einer ggfs. unzulässigen Motorsteuerungsssoftware – kausal für den Kaufentschluss des Klägers war und dem dadurch von ihm behaupteten Schaden war. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet damit aus.
2. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus. Das Landgericht führt zu Recht aus, dass beim Kläger kein Irrtum erregt worden ist, da er das Fahrzeug in positiver Kenntnis des „Abgasskandals“ und der Tatsache, dass ein hiervon betroffener Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut worden ist, erworben hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine vorstehenden Ausführungen. Eine Irrtumserregung kann daher nicht angenommen werden.
3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass ein Betrug in der vorliegenden Fallkonstellation auch deshalb ausscheidet, weil der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugerwerb die Absicht hatte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Tatbestand des Betrugs setzt subjektiv neben einem auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz die Absicht rechtswidriger Bereicherung voraus, d.h. die Tat muss subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet sein. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und mit diesem „stoffgleich“ sein; er muss unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, welche den Schaden des Opfers herbeiführt (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHSt 6, 115/116; 21, 384 und zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 07.12.2010 – 3 StR 434/10 = StraFo 2011, 238 f.). Sieht man – wie der Kläger – in dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Eingehen der damit einhergehenden Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises einen Schaden zum Nachteil des Klägers, so scheidet im Hinblick auf die hier gegebene Fallkonstellation eines Gebrauchtwagenkaufs eine Eigenbereicherung der Beklagten aus, da diese durch den Vertragsabschluss nicht unmittelbar profitiert. Der vereinbarte Kaufpreis fließt nicht, auch nicht teilweise, an die Beklagte. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, die Beklagte habe den Kaufpreis erhalten, fehlt näherer Sachvortrag, weshalb der Kaufpreis an die Beklagte geflossen sein soll, obwohl der streitgegenständliche PKW von der J. in H. an den Kläger verkauft worden ist. Soweit man den Vorteil der Beklagten darin sieht, dass nach dem Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs meist eine Nachbestellung eines Neufahrzeugs und dadurch eine Steigerung des Umsatzes erfolge, so handelt es sich hierbei nicht um die unmittelbare Folge eines ggfs. täuschungsbedingten Vertragsabschlusses über ein Gebrauchtfahrzeug, sondern beruht auf einem neuen Entschluss des Verkäufers des Gebrauchtfahrzeugs.
Auch eine Absicht der Drittbereicherung kann nicht zweifelsfrei angenommen werden. Der Kläger hat keine näheren Ausführungen zum Vorliegen einer Drittbereicherungsabsicht gemacht. Solche Ausführungen wären aber veranlasst gewesen, da die Beklagte in der Regel gar nicht weiß – sich mangels Interesses nicht einmal eine Vorstellung davon macht -, ob überhaupt und wenn ja wie oft und zu welchen vertraglichen Bedingungen das bereits gebrauchte Fahrzeug weiterverkauft wird. Die Beklagte weiß im Regelfall auch nicht, von wem das Fahrzeug weiterverkauft wird. Der Senat vermag daher in der hier gegebenen Konstellation des Gebrauchtwagenkaufs die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Drittbereicherungsabsicht nicht zu erkennen. Insgesamt scheitert damit ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB – neben der nicht gegebenen Irrtumserregung – auch an einer fehlenden Eigen- oder Drittbereicherungsabsicht.
4. Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte aus. Dabei kann es der Senat dahinstehen lassen, ob der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation – Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs im August 2016 und damit nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und Aufnahme der Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kraftfahrt-Bundesamt – (noch) ein verwerfliches Handeln vorgeworfen werden kann, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte (vgl. dazu einerseits (ablehnend): OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19; andererseits: OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18). Denn es kann – wie bereits oben unter II.1. dargelegt – nicht angenommen werden, dass ein Verhalten der Beklagten für den Vertragsschluss und einen möglichen Schaden des Klägers überhaupt kausal geworden ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19 – sowie OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.12.2018 – 21 U 2834/18). Damit scheidet auch ein Anspruch aus § 826 BGB aus.
5. Aus demselben Grund scheidet schließlich auch ein Anspruch aus § 831 BGB aus.
6. Da ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ausscheidet, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die Berufung erweist sich nach alledem als unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 713 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da sich die Berufung bereits im Hinblick auf den jeweils fehlenden Nachweis der Kausalität des Schadenseintritts als unbegründet erweist.


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