IT- und Medienrecht

Keine Geldentschädigung für Einschränkungen bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks

Aktenzeichen  8 O 2259/19

Datum:
20.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 57624
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 256
BGB § 241, § 242, § 253, § 280, § 823
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf einem sozialen Netzwerk kommt für sich genommen kein Vermögenswert zu; die Einschränkung des „Kontakts nach außen“ kann allenfalls im Rahmen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einen Vermögensschaden begründen.  (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die vertragspflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Nutzer eines sozialen Netzwerks ohnehin nur aufgrund des mit dem Netzwerkbetreiber geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, verletzt diesen nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 40.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist überwiegend, mit Ausnahme der gestellten Festsstellungsanträge zulässig.
1. Das Landgericht München II ist sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich nach § 32 ZPO zuständig.
Die internationale Zuständigkeit folgt der örtlichen Zuständigkeit.
2. Für die Anträge Ziff. 1 und 3 gemäß der zuletzt gestellten Fassung im Schriftsatz vom 17.10.2019 besteht kein Feststellungsinteresse. Die beiden Anträge sind unzulässig, § 256 ZPO.
Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.06.2016, Az. V ZR 2 72/15; OLG München, Urteil vom 18.02.2020, Az. 18 U 3465/19 Pre Tz. 60 m.w.N.).
Die den beiden Feststellungsanträgen der Ziffern 1 und 3 der Klageanträge zugrunde liegenden Maßnahmen sind mit dem Entfernen der beiden Beiträge und dem Ablauf der Sperre bereits beendet.
Das Feststellungsinteresse kann nicht auf ein Rehabilitierungsbedürfnis gestützt werden, denn die Rechtswidrigkeit der Sperrung ist Voraussetzung der mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Wiederherstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Auch hätte die Feststellung der Rechtswidrigkeit noch nicht zur Folge, dass der diese Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt würde. Es besteht auch insofern der Vorrang der Leistungsklage (so auch OLG München, Urteil v. 07.01.2020, Az. 18 U 1491/19 Pre Tz. 88 m.w.N.).
II.
Die weiteren (zulässigen) Klageanträge zu Ziff. 2 und 4 bis 10 sind unbegründet. Es bestehen weder Ansprüche auf Wiederherstellung der streitgegenständlichen Posts (dazu unter Ziff. II. 2. und II. 3.) noch auf Unterlassung (Ziff. II.4.), Auskunft (Ziff. II.5.) oder Schadensersatz (Ziff. II.6.).
Damit scheitern auch die als Nebenforderung geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren oder Kosten für die Einholung einer Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin.
1. Soweit die Klagepartei sich gegen die vorrübergehende Entfernung der Posts wendet, fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung. Die Beklagte ist berechtigt, Posts, welche scheinbar gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, vorläufig zu entfernen, um sie dann einer Einzelfallprüfung zu unterziehen (vgl. z.B. OLG Bamberg Beschluss v. 05.08.2020, Az. 3 U 90/20 vorgelegt als Anlage B 111).
Dies ist nach Angaben der Beklagten in beiden hier streitgegentändlichen Fällen erfolgt.
Dem äußeren Anschein nach war aufgrund der Namensverschiedenheit bei dem am 11.03.2019 nicht erkennbar, dass sich der Inhalt gegen die Klägerin selbst und nicht gegen eine Dritte richtet. Dass es sich bei der Bezeichnung „Nazi Schlampe auf speed“ um eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB handelt, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Die strafrechtliche Relevanz entfällt nur dadurch, dass die Klägerin als Adressatin der Beleidigung sich nicht zugleich über eine andere Person in herabwürdigender Weise äußert.
Auch bei dem Beitrag vom 03.09.2019 erscheint auf den ersten Blick ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards nicht fernliegend, da die Klägerin ihre Geringschätzung der Ansichten einer konkret bezeichneten Dritten Ausdruck verleiht.
2. Die Wiederherstellung des Posts vom 11.03.2019 ist infolge der endgültigen Löschung unmöglich, so dass der Anspruch auf Wiederherstellung entfällt, § 275 BGB. Die Unmöglichkeit, die Daten wieder auf dem Konto einzustellen, wurde von der Beklagten hinreichend belegt, vgl. Anlagen B 122a und B 122b.
3. Der Anspruch auf Wiederherstellung des Posts vom 03.09.2019 ist wegen Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Die Beklagte hatte den Post bereits am 28.01.2020 wieder eingestellt.
4. Die gestellten Unterlassungsanträge gemäß Ziff. 5 und 6 sind mangels Wiederholungsgefahr unbegründet. Es fehlt vorliegend bereits, wie oben dargelegt, an einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten beim Entfernen der beiden Beiträge. Eine Wiederholungsgefahr im konkreten Fall, nachdem die Beklagte im Rahmen der Abwägung zu dem Schluss gelangt ist, dass die beiden Beträge nicht zu beanstanden sind, ist nicht gegeben.
5. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob die streitgegenständlichen Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt sind.
Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten. Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist ebenfalls nicht ersichtlich, da bereits nicht nachvollziehbar dargetan wird, dass der Klagepartei Ansprüche gegen etwaige Dritte zustehen könnten. Die rechtliche Grundlage aller denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche beruht auf dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Dritte haften der Klagepartei wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung der Klagepartei in absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) oder dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Die Möglichkeit der Klägerin, ihre Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten ist nicht per se, sondern nur aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag es eröffnet (so auch OLG München, 18 U 3465/19 Pre sowie 18 U 1491/19 Pre m.w.N.).
Ebenso wenig ist eine Anspruchsgrundlage für den Klageantrag zu Ziffer 8 ersichtlich mit welchem die Klagepartei Auskunft darüber verlangt, ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgend welche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat.
Das OLG München, 18 U 1491/19 Pre -, Rn. 196 – 197, juris führt hierzu aus:
„Eine Anspruchsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des Klägers gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der Löschung von Beiträgen und der Sperrung seines Profils, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen könnte, aus Rechtsgründen von vornherein ausgeschlossen sind. Wie oben unter Ziffer II 5 im Einzelnen dargelegt, finden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Löschung eines von ihm auf F. eingestellten Beitrages oder einer von der Beklagten gegen ihn verhängten Sperrung ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als seine Vertragspartnerin.
Für Weisungen der Bundesregierung an die Beklagte fehlt es nicht nur – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – an einer Rechtsgrundlage. Es kann auch dahinstehen, ob die Bundesregierung „massiv auf die Geschäftspolitik der Beklagten Einfluss (nimmt)“, wie der Kläger behauptet (Berufungsbegründung, S. 9 = Bl. 276 d.A.). Denn selbst wenn die Beklagte mit den streitgegenständlichen Löschungen und Sperrungen rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, wofür der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen vorträgt, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre.“
Dem schließt sich das erkennende Gericht in rechtlicher Hinsicht für den vorliegenden Fall vollumfänglich an.
6. Ein Schadensersatzanspruch, sei es aus § 280 Abs. 1 oder §§ 823 ff. BGB, scheitert – ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen – daran, dass die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, welcher materielle Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden sein soll. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft bei sämtlichen Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., 280 Rn. 34; Palandt-Sprau, § 823 Rn. 80 f.).
Der zeitweiligen Einschränkung ihrer privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf „F.“ kommt für sich genommen kein Vermögenswert zu. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen“ kann allenfalls im Rahmen des von § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 133 ff.) einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gemäß § 253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus § 253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Die Klagepartei ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden. Auf andere Rechtsgüter und absolute Recht ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 11).
Der Klägerin steht ferner auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) zu.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Kollision mit der Meinungs- bzw. Pressefreiheit einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung und Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessenschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, Rn. 38, NJW 2014, 2029).
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis über § 241 Abs. 2 BGB durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte der Parteien geprägt wird, kann diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses übertragen werden. Denn eine pflichtwidrige Einschränkung von Kommunikationsmöglichkeiten, die der Klagepartei ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, verletzt sie nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den engeren persönlichen Lebensbereich und die Entfaltung seiner Grundbedingungen (BVerfGE 121, 69, 90). Es bietet Schutz gegen eine umfassende Einschränkung der personalen Entfaltung bzw. der Privatautonomie (BVerfGE 72, 115, 170). Insoweit geht es um die Grundbedingungen freier Selbstbestimmung und Entfaltung, während für einzelne Beeinträchtigungen der Privatautonomie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) einschlägig ist Die zeitweiligen Sperrungen des Profils der Klägerin waren nicht mit einer umfassenden Einschränkung ihrer personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Die Funktionseinschränkungen waren befristet; auch während der Sperrfristen konnte sie uneingeschränkt fremde Inhalte zur Kenntnis nehmen. Die Klagepartei war während dieser Zeiträume auch nicht daran gehindert, ihre Meinungen auf andere Weise kundzutun. Wenn man die bestehende Einschränkung, während der befristeten Sperren Beiträge auf „F.“ einzustellen, überhaupt als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werten wollte, läge – ihre Rechtswidrigkeit einmal unterstellt – jedenfalls keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
Unabhängig davon fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung für die Zubilligung einer Geldentschädigung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Wenn die Beklagte mit der Sperrung eines Nutzers oder der Löschung eines von diesem auf der Plattform eingestellten Beitrags schuldhaft ihre Vertragspflichten gegenüber dem Nutzer verletzt, stehen diesem Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution zu, die gerichtlich – bei Vorliegen der prozessualen Voraussetzungen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – durchgesetzt werden können (so auch OLG München, Urteil vom 07. Januar 2020 – 18 U 1491/19 Pre -, Rn. 199 – 207, juris).
7. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf den Ersatz etwaiger vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren/ Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Ziff. 10
8. Ausführungen zu den Hilfsanträgen erübrigen sich, da die Bedingung für die Hilfsanträge nicht eingetreten ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in den §§ 39, 40, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Klägerin hatte bei Klageerhebung ihr Interesse mit 25.000,00 € beziffert und später mit Klageerweiterung mit insgesamt 40.500,00 € angegeben.


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