IT- und Medienrecht

Keine Rückerstattung von geleisteten Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen

Aktenzeichen  M 26 K 15.3303

Datum:
14.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3
VwZVG VwZVG Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 41 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Für den Nachweis der Zustellung der Bescheide genügt der Beweis des ersten Anscheins, indem Tatsachen vorgetragen werden bzw. solche ersichtlich sind, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (BayVGH BeckRS 2011, 31958). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Das Verwaltungsgericht München ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig, da der Beklagte seinen Sitz in B… hat (s. auch § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).
2. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom … März 2016 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Die Klagepartei ist ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
3. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Erstattung eines Betrags von g… EUR. Ihm konnten somit auch nicht aus diesem Betrag zu berechnende Zinsen zugesprochen werden.
3.1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Rundfunkbeiträgen käme zwar § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in Betracht. Danach kann gemäß Satz 1 dieser Vorschrift derjenige, auf dessen Rechnung Zahlungen bewirkt wurden, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrags fordern, soweit Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden. Dies ist beim Kläger jedoch nicht der Fall.
Der Kläger war in der Zeit vom … Januar 2013 bis einschließlich … Dezember 2014 als Inhaber einer Wohnung verpflichtet, die anfallenden Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt h… EUR zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV, § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011 gefunden hat), war im streitgegenständlichen Zeitraum im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein monatlicher Rundfunkbeitrag von 17,98 EUR zu leisten. Gründe für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. entsprechende rechtzeitig gestellte Anträge sind nicht ersichtlich. Auch sonst ist nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, dass der Kläger nicht rundfunkbeitragspflichtig gewesen wäre.
Nachdem der Kläger die Rundfunkbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 trotz deren jeweiliger Fälligkeit (s. § 7 Abs. 3 RBStV) nicht rechtzeitig gezahlt hat, durfte der Beklagte die rückständigen Beträge – wie geschehen – in Bescheiden festsetzen (s. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass von der Wirksamkeit und – mangels Einlegung von Rechtsbehelfen – von der Bestandskraft der Bescheide vom … August 2014, … September 2014, … Dezember 2014 und … Januar 2015 auszugehen ist. Sie bilden somit neben der sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Rundfunkbeitragspflicht einen weiteren Rechtsgrund für die hier streitige Vermögensverschiebung zulasten des Klägers.
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts (s. z. B. VG München, U.v. 8.7.2015 – M 6b K 14.4420 – juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zu Rundfunkgebühren s. B.v. 11.5.2011 – 7 C 11.232 – juris m. w. N.), ist der vom Kläger bestrittene Zugang und im Übrigen auch die Zustellung der Festsetzungsbescheide (s. Art. 17 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG, vgl. auch Art. 41 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) nachgewiesen. Auch wenn der Beklagte bei der Zustellung der Bescheide mit einfachem Brief weder den Tag der Aufgabe zur Post auf den bei den Akten verbliebenen Urschriften vermerkt noch die Absendung in einer Sammelliste eingetragen hat (s. Art. 17 Abs. 4 VwZVG), genügt er seiner Nachweispflicht (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG, Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG analog) durch Beweis des ersten Anscheins, wenn er Tatsachen vorträgt bzw. solche ersichtlich sind, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Diesen Nachweis hat der Beklagte vorliegend erbracht. Nach der sogenannten History-Aufstellung des Beklagten zum Beitragskonto des Klägers sind alle vier die Beitragsjahre 2013 und 2014 betreffenden Bescheide und weitere Schreiben an den Kläger versandt worden, ohne dass auch nur eine der Sendungen als unzustellbar zurückgegangen wäre. Nachdem sämtliche Bescheide und Schreiben an die korrekte und unverändert gebliebene Anschrift des Klägers adressiert waren, ist davon auszugehen, dass sie ihn alle auch erreicht haben. Dies räumt der Kläger für „zahlreiche Mahnungen“ auch ein. Dass ausgerechnet vier Bescheide bei ihm nicht eingegangen seien, ist nicht nachvollziehbar. Ohne entgegenstehende Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf genügt das schlichte Bestreiten des Erhalts von Postsendungen des Beklagten durch den Kläger nicht, um Zweifel an einer wirksamen Bekanntgabe und Zustellung zu begründen.
3.2. Der Kläger kann auch nicht die Erstattung der geleisteten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt i… EUR beanspruchen.
Die Erhebung und Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von c… EUR je Bescheid beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge -Rundfunkbeitragssatzung. Auch insoweit ist auf die Bestandskraft der Bescheide vom … August 2014, … September 2014, … Dezember 2014 und … Januar 2015 zu verweisen, mit denen die Säumniszuschläge festgesetzt wurden.
3.3. Nach Verrechnung der Forderungen des Beklagten aus den Jahren 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt j… EUR (h… EUR Rundfunkbeiträge und i… EUR Säumniszuschläge) mit am … Februar 2015 beim Beklagten eingegangenen Zahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt e… EUR (zur Art und Weise der Verrechnung s. § 13 Rundfunkbeitragssatzung) waren noch f… EUR (im Wege der Zwangsvollstreckung) beizutreiben. Der Kläger leistete diesen Betrag am … Juni 2015 nach alledem zu Recht und kann ihn nicht – auch nicht in Höhe von g… EUR – mit Erfolg zurückfordern.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 355,14 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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