IT- und Medienrecht

Kostenentscheidung nach Vergleichsschluss

Aktenzeichen  24 W 700/19

Datum:
25.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13112
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1

 

Leitsatz

Kein umfassendes „Recht am Bild der eigenen Sache“.
1 Sehen die Parteien davon ab, die Kostenverteilung selbst im Vergleich zu regeln, liegt es nahe, dass eine Kostenverteilung entsprechend dem Vergleichsinhalt gerade nicht (übereinstimmend) gewünscht wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

113 O 4271/18 2019-03-27 Bes LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 17.04.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27.03.2019, Az. 113 O 4271/18, dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs allein zu tragen hat.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.220,78 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Kläger verklagte den Beklagten
– auf Rückzahlung von 712,81 €, welchen Geldbetrag der Beklagte dem Kläger für Ersatzteile bezahlt hat, die der Beklagte im Oldtimer des Klägers (umgebauter Ford aus dem Jahr 1935 in Form eines Pickups) verbaut hat, und darauf,
– es künftig „bei Meidung einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe zu unterlassen, mit dem Pkw des Klägers […] Werbung zu betreiben, insbesondere das Fahrzeug auf der gewerblichen Facebook-Seite des Beklagten zu Werbezwecken abzubilden“. Der Kläger hatte dem Beklagten zwar die Ausstellung des Fahrzeugs im Rahmen eines Messestandes erlaubt; die Verwendung eines Fotos des Fahrzeugs auf der gewerblichen Facebookseite des Beklagten – nach dessen unbestrittenem Vortrag ohne Erkennbarkeit des amtlichen Kennzeichens – erfolgte jedoch ohne Zustimmung des Klägers.
2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schlossen die Parteien den aus Seiten 2 f. des Verhandlungsprotokolls (Bl. 32 f. d. A.) ersichtlichen Vergleich, der die Kostenentscheidung analog § 91 a ZPO dem Landgericht aufgab.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.03.2019 (Bl. 37/39 d. A.), dem Beklagtenvertreter zugestellt am 03.04.2019, legte das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs dem Kläger zu 12% und dem Beklagten zu 88% auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs von einem voraussichtlichen Obsiegen der Klagepartei, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hingegen von einem voraussichtlichen Obsiegen des Beklagten auszugehen sei.
4. Mit seiner am 17.04.2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 48/51 d. A.) erstrebt der Beklagte die alleinige Kostentragung durch den Kläger. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch habe nicht bestanden, weshalb auch insoweit von einem voraussichtlichen Obsiegen des Beklagten auszugehen sei.
5. Dem trat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.05.2019 (Bl. 54 f. d. A.) entgegen, in welchem er ausführte, das Landgericht habe „[v]öllig zu Recht […] eine Kostenverteilung im Verhältnis 12% zu 88% zu Lasten des Beklagten angenommen“. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch den Vergleich alle Klageforderungen erfülle bzw. zugebe. Da die Kostenentscheidung immer im Verhältnis Obsiegen zum Unterliegen vorgenommen werden müsse, sei die landgerichtliche Entscheidung „völlig zu Recht ergangen“.
6. Mit Beschluss vom 04.06.2019 (Bl. 56 f. d. A.) half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
a) Zutreffend ist allerdings der vom Landgericht an die Kostenentscheidung angelegte Maßstab des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kostenverteilung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen). Das Abstellen des Klägers auf den Inhalt des Vergleichs (Seite 1 des Schriftsatzes vom 06.05.2019, Bl. 54 d. A.) geht schon grundsätzlich fehl; denn wenn die Parteien eine Kostenverteilung entsprechend dem abgeschlossenen Vergleich gewollt hätten, hätte es für sie nahegelegen, diese Kostenverteilung selbst im Vergleich zu regeln. Wenn die Parteien davon absehen (und damit auf die Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 Nr. 4 KV-GKG verzichten), liegt es nahe, dass eine Kostenverteilung entsprechend dem Vergleichsinhalt gerade nicht (übereinstimmend) gewünscht wurde (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91 a Rn. 58 Stichwort „Vergleich“). Hier haben die Parteien eine Kostenverteilung nach dem Vergleichsinhalt sogar ausdrücklich für unerwünscht erklärt, indem sie dem Landgericht den Maßstab des § 91 a ZPO in Nr. 5 des Vergleichs vorgegeben haben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, die Kostenverteilung nach § 98 ZPO vorzunehmen (vgl. Althammer, a. a. O., § 91 a Rn. 24).
b) In der Anwendung des Maßstabs vermag der Einzelrichter dem Landgericht jedoch nicht zu folgen. Die Annahme des voraussichtlichen Obsiegens des Klägers hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass sich für diesen eine Anspruchsgrundlage finden lässt. Das ist jedoch nach Auffassung des Einzelrichters nicht der Fall.
aa) Nachdem ein Urheberrecht (§ 15 UrhG) des Klägers weder hinsichtlich des Oldtimers noch hinsichtlich des vom Beklagten verwendeten Fotos besteht und – da das amtliche Kennzeichen unstreitig auf dem Foto nicht zu erkennen war – auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (analog § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähiges sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB) nicht in Betracht kommt, kann sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allenfalls auf eine drohende Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder auf eine vertragliche Abrede stützen.
bb) Die Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB liegen jedoch nicht vor. Da die vom Kläger beanstandete Verwendung des Fotos durch den Beklagten keine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, ist sie keine taugliche Grundlage für eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Herrler in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1004 Rn. 32).
(1) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Immobilien ergibt sich, dass ein allgemeines „Recht am Bild der eigenen Sache“ dergestalt, dass der Eigentümer einer Sache allein darüber bestimmen könnte, wer die Sache fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten darf, nicht existiert.
(a) Einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.03.1989 (I ZR 54/867 – juris) lag der Fall zugrunde, dass die Beklagte, die Textilprodukte für Wohn- und Innendekorationen vertrieb, auf der Insel Sylt von einer allgemein zugänglichen Stelle aus Fotos von einem 1740 errichteten Haus mit Sprossenfenstern, Reetdach und Dachgauben anfertigte und diese Aufnahmen in ihrem Werbematerial verwendete. Der Bundesgerichtshof hat mit ausführlicher Begründung entschieden, dass weder die Anfertigung der Fotografien noch ihre gewerbliche Verwendung das Eigentumsrecht des klagenden Hauseigentümers verletzten; dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen es (wie im entschiedenen Fall) um das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus geht (juris Rn. 16 bis 21). Diese sogenannte „Friesenhaus“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im auch vom Landgericht zitierten Urteil vom 17.12.2010 (V ZR 45/10 – juris Rn. 12) bekräftigt.
(b) Ausdrücklich in Abgrenzung zur „Friesenhaus“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im zuletzt genannten Urteil entschieden, dass diese (nach wie vor aufrechterhaltene) Rechtsprechung jedoch nicht greife, „wenn das Gebäude oder der Garten – wie hier – nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen)“ (BGH vom 17.12.2010 – V ZR 45/10 – juris Rn. 13). Auch diese Entscheidung (“Preußische Schlösser und Gärten I“) hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12 – juris [“Preußische Schlösser und Gärten II“]).
(c) Die unterschiedliche Bewertung der dargelegten Konstellationen entspricht damit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (noch einmal bekräftigt im Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 324/13 – juris Rn. 8). Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Rechtsprechung von Sponheimer (in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar, Stand: 01.05.2019, § 1004 BGB Rn. 135 und 135.1) als nicht überzeugend kritisiert wird. Wie dessen Ausführungen zeigen, bezieht sich diese Kritik allerdings auf die Dogmatik, nicht auf das Ergebnis der Entscheidungen. Sponheimer entnimmt dem Urteil vom 17.12.2010 (V ZR 45/10 – juris Rn. 11), dass der Bundesgerichtshof die eigentliche Eigentumsverletzung nicht in der Betretung des Grundstücks, sondern in der Verwertung der Fotografien sehe; von diesem Ansatzpunkt aus sei es inkonsequent, die Bejahung einer Eigentumsverletzung von einem Betreten des Grundstücks abhängig zu machen (vgl. Rn. 135.1). Das führt Sponheimer aber nur dazu, für die Frage einer Eigentumsverletzung von vornherein ausschließlich auf eine unbefugte Grundstücksbetretung abzustellen (vgl. Rn. 135.2). Auf dieser Grundlage gelangt er zum selben Ergebnis wie der Bundesgerichtshof (Rn. 135.2): „Dem Eigentümer steht auch – anders als dem Inhaber von Urheber- und Schutzrechten – kein ausschließliches Recht zu, Abbilder seiner Sache herzustellen und zu verwerten […] Damit lässt sich festhalten, dass ein Abbild von einer Sache – auch gegen den Willen des Eigentümers – immer dann gefertigt werden kann, wenn das möglich ist, ohne andere Eigentumsrechte etwa durch das Betreten eines fremden Grundstücks in Anspruch nehmen zu müssen.“
(2) Ob die dargelegte Rechtslage auch für das Fotografieren von beweglichen Sachen gilt, hat der Bundesgerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit bisher offengelassen (BGH vom 19.12.2014 – V ZR 324/13 – juris Rn. 9).
(a) Es liegt ohne Weiteres nahe, entsprechend der zum Fotografieren von Immobilien ergangenen Rechtsprechung eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen, wenn zum Fotografieren der beweglichen Sache widerrechtlich das Grundstück ihres Eigentümers betreten werden muss (Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1004 Rn. 118).
(b) Ebenso nahe liegt es allerdings, eine Eigentumsbeeinträchtigung wie bei Immobilien nicht anzunehmen, wenn zum Anfertigen der später verwerteten Fotos das unbefugte Betreten eines fremden Grundstücks – wie hier – nicht erforderlich war. Zwar diskutiert Baldus (a. a. O., Rn. 118 ff.) die Frage von Schutzlücken mit Blick auf Massenerfassungen durch Google Street View und ähnliche Dienste. Diese Problematik betrifft aber Fotografien von Immobilien, nicht von beweglichen Sachen. Es ist unter diesem Aspekt jedenfalls kein Grund dafür ersichtlich, in der Anfertigung und Verwertung von Fotografien beweglicher Sachen in weiterem Umfang eine Eigentumsverletzung zu erblicken als bei der Anfertigung und Verwertung von Fotografien unbeweglicher Sachen. Im Übrigen weist Sponheimer (a. a. O., Rn. 137) aus Sicht des Einzelrichters zu Recht darauf hin, dass eine ausdifferenzierte Regelung der Problematik dem Gesetzgeber obläge.
(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte das von ihm gefertigte Foto auf seiner gewerblichen Facebookseite verwendet hat. Zwar erklärt Baldus (a. a. O., Rn. 123): „§ 1004 kann auch durch Veröffentlichung von Fotos durch Private in,sozialen Netzwerken’ erfüllt sein.“ Dem folgt allerdings keinerlei Diskussion, sondern lediglich ein Verweis auf einen Aufsatz von Klinkhammer und Müllejans (ArbRAktuell 2014, 503 ff.). Dieser Aufsatz untersucht jedoch nur die Problematik der Verwendung von Fotos, die (anders als hier) im Rahmen des Arbeitsumfeldes stehen, in sogenannten sozialen Netzwerken (a. a. O., Seite 503). Insoweit stellen die Autoren fest, dass sich die bislang vorliegende Rechtsprechung auf die Bewertung spezifisch arbeitsrechtlicher Maßnahmen durch die Arbeitgeber beschränke (a. a. O., Seite 504 a. E.). Sodann werden auch allgemeine Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche diskutiert, allerdings nur bezüglich der Aspekte Rufschädigung, Schweige- bzw. Geheimhaltungspflichten, Urheberrechte und (Unternehmer-)Persönlichkeitsrechte des Arbeitgebers oder Dritter (a. a. O., Seite 505). Zur Frage einer Eigentumsverletzung durch Erstellung und Verwertung von Fotos fremder beweglicher Gegenstände enthält auch dieser Aufsatz keine neuen Aspekte.
cc) Schließlich vermag der Einzelrichter auch der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen, ein (vertraglicher) Unterlassungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Parteien eine Verwendung des Pickups zu Werbezwecken auf der Messe verabredet hätten, die gewerbliche Verwendung von Fotografien durch den Beklagten aber nicht. Anders als die Anfertigung von Fotos setzte die verabredete Verwendung des Fahrzeugs – jedenfalls nach der Vorstellung des Beklagten (s. dazu unter Doppelbuchst. dd) – voraus, dass der Beklagte es von seinem Reparaturbetrieb aus auf ein anderes Grundstück verbringt. Hierfür war das Einverständnis des Klägers erforderlich, der dem Beklagten das Fahrzeug zunächst nur zur Reparatur überlassen hatte. Über die Frage der Anfertigung und Verwertung von Fotografien durch den Beklagten wurde hingegen schlicht nicht gesprochen. Es kann nicht angenommen werden, der Beklagte hätte sich durch die getroffene Abrede hinsichtlich der Nutzung auf der Messe zugleich stillschweigend dem Kläger gegenüber auch dazu verpflichtet, von der ihm nach den obigen Ausführungen grundsätzlich möglichen Anfertigung und Verwertung von Fotos abzusehen. Um das annehmen zu können, hätte es einer ausdrücklichen entsprechenden Abrede oder jedenfalls deutlicher konkreter Anhaltspunkte für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen bedurft.
dd) Damit ergibt sich, dass ein allgemeiner klägerischer Unterlassungsanspruch, „mit dem Pkw des Klägers […] Werbung zu betreiben“, nicht bestand, weshalb diesbezüglich von einem voraussichtlichen Obsiegen des Beklagten auszugehen ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger vorgetragen hat, er sei von einer Ausstellung des Pkw auf einer „Hausmesse“ des Beklagten ausgegangen; mit der Verbringung des Autos auf ein anderes Grundstück habe kein Einverständnis bestanden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.03.2019, Bl. 20 d. A.). Zum einen hat der Kläger diesen Aspekt selbst als „nicht entscheidend“ bezeichnet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 05.03.2019, Bl. 21 d. A.) und damit, wie auch in der Formulierung des Klageantrags zu Nr. I, zum Ausdruck gebracht, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch die gewerbliche Verwendung von Fotos des Autos im Internet betrifft. Zum anderen besteht hinsichtlich einer (weiteren) unerlaubten Verbringung des Fahrzeugs auf ein anderes Gelände durch den Beklagten keinerlei Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dem Vortrag des Klägers (Seite 3 der Klageschrift) hat er das Fahrzeug vom Beklagten abgeholt, so dass dieser keinen Zugriff mehr darauf hat und somit gar nicht mehr in der Lage ist, das Auto zu künftigen Veranstaltungen zu verbringen.
c) Die Ausführungen des Klägers zum Rückzahlungsanspruch im Schriftsatz vom 06.05.2019 (Bl. 54 f. d. A.) sind irrelevant. Eine (mögliche) Anschlussbeschwerde (§ 567 Abs. 3 ZPO) hat der Kläger nicht eingelegt, wie sich insbesondere darin zeigt, dass der Kläger die Kostenentscheidung in diesem Schriftsatz zweimal ausdrücklich als „völlig zu Recht“ ergangen bezeichnet. Die Beurteilung des voraussichtlichen Obsiegens hinsichtlich des Zahlungsanspruchs durch das Landgericht ist damit nicht zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der vom Beklagten bekämpften Kostenlast.


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