IT- und Medienrecht

Rechtmäßige Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden

Aktenzeichen  M 26 K 15.2682

Datum:
15.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG VwZVG Art. 17, Art. 19, Art. 21, Art. 23
AGStV Art. 7 S. 1
RBStV RBStV § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Einwendungen, die nicht auf erst nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandenen Gründen basieren, müssen rechtzeitig mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide geltend gemacht werden; im Vollstreckungsverfahren sind sie unzulässig (Art. 21 S. 2 VwZVG). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Rundfunkbeitrag als solcher verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (OVG RhPf BeckRS 2015, 55200) und ist auch sonst verfassungsgemäß (BayVerfGH BeckRS 2014, 52739). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 VwGO).
2. Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung der Forderungen aus dem Ausstandsverzeichnis zum Vollstreckungsersuchen vom … Dezember 2014 wendet (§ 88 VwGO), hat keinen Erfolg.
2.1. Soweit die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und im Wege der hier vom Gericht als sachdienlich erachteten Klageerweiterung (§ 91 VwGO) auf Beseitigung der Folgen der Zwangsvollstreckung im Sinne der Veranlassung der Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis gerichtet ist, ist sie zulässig, jedoch unbegründet.
2.1.1. Bei Klagen wie der Vorliegenden fehlt in der Regel zwar das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat. Insoweit ist zudem im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, die Anordnungsbehörde entscheidet. Eines expliziten Antrags durch den Kläger, der bereits auf die Mahnung des Beklagten vom … Oktober 2014 mit Schreiben vom … Oktober 2014 Einwendungen gegen die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Forderungen beim Beklagten erfolglos erhob und mit Schreiben vom … April 2015 dem Festsetzungsbescheid vom … April 2015 widersprach, wobei er auch die Rechtmäßigkeit von Zwangsvollstreckungsanträgen in Frage stellte, hat es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger eine gegen die Zwangsvollstreckung gerichtete Klage zum Amtsgericht erhob, jedoch nicht mehr bedurft (vgl. auch VG Bayreuth, G.v. 28.9.2015 – B 3 K 15.546 – juris).
2.1.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Rückgängigmachung damit verbundener Folgen.
Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr – werden rückständige Rundfunkbeiträge sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Gemäß Art. 19 und 23 VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft (Art. 21 Satz 2 VwZVG).
Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Dem Kläger sind die der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom … Dezember 2014 zugrundeliegenden Bescheide des Beklagten vom … Juli 2014 und … August 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Kläger die Bescheide durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Die Bekanntgabe der Bescheide ist vorliegend mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – nach der Historyaufstellung des Beklagten am … Juli 2014 bzw. … August 2014 – als bewirkt anzusehen (s. Art. 17 Abs. 2 VwZVG). Die Bescheide sind somit auch bestandskräftig geworden (s. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), denn der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab der jeweiligen Bekanntgabe weder einen Widerspruch eingelegt, noch rechtzeitig Klage erhoben (s. § 74 Abs. 1, § 68 Abs. 1 VwGO, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO analog). Im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG waren die mit diesen Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil die gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – monatlich geschuldeten Beträge nicht in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums für je drei Monate geleistet wurden. Die Fälligkeit der festgesetzten Säumniszuschläge ergibt sich aus § 9 Abs. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung. Der Kläger ist mit Schreiben vom … Oktober 2014 zu den Forderungen aus den Bescheiden vom … Juli 2014 und … August 2014 ergebnislos gemahnt worden. Er hat seine Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 VwZVG.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Bescheide vom … Juli 2014 und … August 2014 rechtswidrig seien, weil er sich abgemeldet habe, das Programmangebot aus ethischen, moralischen und religiösen Gründen ablehne, die Forderungen auf einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter beruhten, die Bescheide formale Mängel aufwiesen, ein Säumniszuschlag nicht bereits mit dem jeweiligen Erstbescheid hätte festgesetzt werden dürfen und die in den Bescheiden festgesetzten Beträge nicht korrekt berechnet seien, so sind diese Einwendungen im Vollstreckungsverfahren unzulässig (Art. 21 Satz 2 VwZVG). Sie basieren nicht auf erst nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandenen Gründen (z. B. Erfüllung, Erlass, Verzicht) und hätten rechtzeitig mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide geltend gemacht werden müssen. Für die Entscheidung, ob die Vollstreckung durch den Beklagten einzustellen ist, kommt es nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an.
Zu dem Verweis des Klägers auf Entscheidungen des Landgerichts Tübingen ist anzumerken, dass der genannte Beschluss vom 8. Januar 2015 (5 T 296/14 – juris) mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15 – juris) aufgehoben wurde. In dieser Entscheidung setzte sich der Bundesgerichtshof auch mit den Beschlüssen des Landgerichts Tübingen vom 22. August 2015 (5 T 167/15 – juris) sowie 9. September 2015 (5 T 162/15 – juris) auseinander (s. BGH, a. a. O. Rn. 18). Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (5 T 81/14 – juris) wurde bereits mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14 – juris) aufgehoben. Die vom Landgericht Tübingen beanstandeten Formalien hat der Bundesgerichtshof als unproblematisch beurteilt.
Der vom Kläger außerdem erwähnte Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (B.v. 7.7.2015 – 5 L 473/15.NW – juris) betrifft einen für dieses Verfahren nicht aussagekräftigen Fall, denn der dortige Antragsteller wendet sich gegen die Art und Weise bzw. die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch eine im Wege der Vollstreckungshilfe einbezogene Stadt als Vollstreckungsbehörde.
2.1.3. Im Übrigen – dies soll im Interesse einer endgültigen Erledigung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten noch ausgeführt werden – sieht das erkennende Gericht die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom … Juli 2014 und … August 2014 ebenso wie die der weiter gegen den Kläger ergangenen Bescheide auch nicht als zweifelhaft an.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar (zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bayerischen Rundfunks durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice s. § 10 Abs. 7 RBStV i. V. m. § 2 der Rundfunkbeitragssatzung). Sie mussten auch nicht unterschrieben sein (Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG analog). Mit den Bescheiden hat der Beklagte für die darin genannten Zeiträume materiell rechtmäßig rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt, nachdem der als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtige Kläger (§ 2 Abs. 1 RBStV) sie nicht rechtzeitig geleistet hat (§ 7 Abs. 3 RBStV). Entgegen der Annahme des Klägers wurden – ausweislich der der Akte des Beklagten zu entnehmenden Kontenaufstellung – auch schon die Zahlungseingänge im Jahr 2013 ordnungsgemäß verbucht (s. auch Zahlungsaufforderung vom …2.2013 mit Aufstellung der Zahlungseingänge vom …11.2012 bis …1.2013). Abweichend von der vom Kläger mit Schriftsatz vom … Februar 2016 übermittelten Aufstellung war jedoch aufgrund einer Zahlung vom … Februar 2013 nur ein Zahlungseingang von f… EUR (nicht g… EUR) zu verzeichnen (s. Schreiben des Beklagten vom …2.2014, s. aber auch Anlage Umsatz, S. 3 zum Schriftsatz des Klägers vom …2.2016), was dazu führte, dass am … Februar 2013 zum Fälligwerden des Rundfunkbeitrags für das 1. Quartal 2013 abzüglich h… EUR und f… EUR (Zahlungseingänge) nur noch ein Soll von i… EUR bestand (s. auch Zahlungsaufforderung des Beklagten vom …5.2013) und für die Verrechnung weiterer Zahlungseingänge (j… EUR am …6.2013 und k… EUR am …11.2013) zugrunde zu legen war. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von jeweils c… EUR beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Auch die weiteren grundsätzlichen Einwendungen des Klägers sind nicht durchgreifend. Seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bedurfte es nicht, denn diesem kommt nach dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. Soweit der Kläger Kritik am Fernsehprogramm äußert, lässt sich hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ableiten. Es ist nicht Aufgabe dieses Gerichts, über die Qualität öffentlich-rechtlicher Programminhalte zu befinden (s. BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – Rn. 36 f.; OVG NW, U.v. 12.3.2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 71). Der Rundfunkbeitrag als solcher verstößt auch nicht gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit (s. OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 13 ff.) und ist auch sonst verfassungsgemäß (ständige Rechtsprechung des VG München seit VerfGH Bayern, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris und des BayVGH, s. z. B. U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707 – juris).
2.2. Die Klageerweiterung, mit der der Kläger nachträglich noch die Verurteilung des Beklagten zu der Erstellung einer Aufstellung aller Beträge begehrt, „welche den Betrag der Zwangsvollstreckung erklären“ sieht das Gericht nicht als sachdienlich an. Über sie ist daher nicht zu entscheiden. Die dem Vollstreckungsersuchen vom … Dezember 2014 zugrundeliegenden Forderungen sind mit den Bescheiden vom … Juli 2014 und … August 2014 bestandskräftig festgesetzt worden. Ob die Forderungen der Höhe nach richtig sind, kann gegen bestandskräftige Festsetzungsbescheide bzw. gegen die Zwangsvollstreckung aus ihnen nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (s. obige Ausführungen und Art 21 VwZVG). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte einem entsprechenden an ihn gerichteten Begehren nicht nachkommen würde. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit der Akteneinsicht in diesem Verfahren; sie besteht gegenüber dem Beklagten grundsätzlich auch weiterhin.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
…Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 165,78 festgesetzt(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).


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