IT- und Medienrecht

Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Datenübermittlung

Aktenzeichen  M 9 E 19.4714

Datum:
17.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 52301
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPflV § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 4
KHG § 16, § 18 Abs. 1, Abs. 2
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19

 

Leitsatz

Tenor

I. Den Antragsgegnern wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, ersatzweise Daten der Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV – insbesondere das Formular L2 (Personal des Krankenhauses) bzw. die davon erfassten Personaldaten – an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln.
II. Die Antragsgegner als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Übermittlung krankenhausinterner Daten im Wege der Ersatzvornahme durch die Antragsgegner.
Die Antragstellerin ist Rechtsträgerin des P1. Psychosomatische Klinik W. Die im Krankenhausplan des Freistaates Bayern vorgenommene Ausweisung von 177 Planbetten und 50 tagesklinischen Plätzen betrifft ausschließlich die Fachrichtung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
Die Antragsgegner sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (zu 1.) bzw. als Verein und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Arbeitsgemeinschaften (zu 2. und zu 3.) und als solche im Pflegesatzverfahren tätig, § 18 Abs. 2 Nr. 2 KHG.
Im Streit steht die Übermittlung von Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), einer GmbH, deren Gesellschafter die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherungen sind. Das InEK unterstützt die Vertragspartner der Selbstverwaltung und die von ihnen gebildeten Gremien bei verschiedenen Aufgaben. Im hier interessierenden Zusammenhang sammelt und stellt es den örtlichen Vertragsparteien nach § 11 BPflV – und in abgewandeltem Umfang auch der Öffentlichkeit – in seinem Datenportal Informationen über die Krankenhäuser für den sog. leistungsbezogenen Vergleich nach § 4 BPflV zur Unterstützung bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte bereit. Über das InEK Datenportal werden somit sowohl Daten erhoben bzw. an das InEK geliefert als auch Dokumente verfügbar gemacht.
Vorliegend wendet sich die Antragstellerin gegen eine von ihr befürchtete Lieferung krankenhausinterner Daten zur Erstellung des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV durch die Antragsgegner an das InEK. Die Antragstellerin selbst ist nicht zur Datenlieferung bereit. Die virulenten sog. Vereinbarungsdaten befinden sich bereits bei den Antragsgegnern, da sie Teil der Unterlagen sind, die im Rahmen der Aushandlung der Pflegesatzvereinbarungen für die Kalenderjahre 2018 und 2019 durch die Antragstellerin vorzulegen waren. Die „Ersatzlieferung“ der Daten an das InEK durch die Antragsgegner würde sich auf die Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BPflV zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV (Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, – gemeinsam – und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin, gründen.
Die Antragsgegner sicherten der Antragstellerin gegenüber außergerichtlich ihren Verzicht auf eine ersatzweise Lieferung mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bzw. vom 30. August 2019 abschließend nur bis einschließlich 30. September 2019 zu. Darüber hinaus könne der Unterlassungsaufforderung aufgrund bestehender rechtlicher Bindungen nicht nachgekommen werden.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. September 2019 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO und Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenentscheidung gestellt. Letzterer ist ob der zwischenzeitlichen Zusicherung der Antragsgegner vom 24. September 2019 dem Gericht gegenüber, bis zu einer Entscheidung des Eilverfahrens von einer Datenübermittlung abzusehen, obsolet. Die Antragstellerin beantragt mithin,
den Antragsgegnern vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache – zu untersagen, Daten des Krankenhauses der Antragstellerin zur Erstellung eines leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV an das InEK zu übermitteln.
Das Verwaltungsgericht München sei örtlich zuständig. Inhaltlich sehe § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BPflV einen Vergleich zur personellen Ausstattung der Krankenhäuser für die Erbringung der Leistungen ausschließlich für die psychiatrischen Einrichtungen vor, weil diese Vorschrift auf § 18 Abs. 2 BPflV verweise und dort für den Nachweis auf die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung abgestellt werde, die nur für diese Einrichtungen gelte. Wenn das InEK-Konzept eine entsprechende Datenlieferung zum Personal „analog Anlage 1 im Rahmen der Datenübermittlung zur Psych-Personalnachweis-Vereinbarung“ verlange, so geschehe dies ohne ausreichende gesetzliche Grundlage. Anderes folge auch nicht aus dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV enthaltenen Hinweis „insbesondere“. Auch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Kompetenz zur ersatzweisen Lieferung der Daten durch Dritte. § 4 Abs. 2 BPflV sehe die Datenübermittlung ausschließlich in der Hand der Krankenhäuser; § 7 Abs. 4 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung gehe darüber unzulässig hinaus. Der mit der Ersatzlieferung einhergehende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei im Übrigen unverhältnismäßig und somit insgesamt nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsgegner, sämtlich vertreten durch die Antragsgegnerin zu 1., beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Die PsychiatriePersonalverordnung trete zum 1. Januar 2020 außer Kraft, wohingegen der leistungsbezogene Vergleich einen berücksichtigungspflichtigen Gegenstand der Budgetverhandlungen erst für das Budget ab 2020 darstelle. Die Personaldaten seien nach dem ab 2020 anwendbaren § 136a Abs. 2 SGB V zu übermitteln, § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV. Nach § 4 Abs. 2 BPflV liege die gesetzlich vorgesehene Datenlieferverpflichtung zuvörderst bei den Krankenhäusern; komme ein Krankenhaus dieser Verpflichtung aber nicht nach, könnten die Krankenkassen im Sinne einer „Fall-Back-Option“ eine Ersatzdatenlieferung vornehmen, § 7 Abs. 4 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung. § 9 Abs. 1 Nr. 9 BPflV sei so generell ausgestaltet, dass darunter auch die Ersatzdatenlieferung subsumiert werden könne; es werde verwiesen auf Rechtsprechung zu § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI. Nur durch die Ersatzdatenlieferung könne sichergestellt werden, dass eine Datenlieferung erfolge und der Vergleich hinreichend aussagekräftig sei. Auch könne § 6 Abs. 2 Satz 2 BPflV herangezogen werden. Zwar stelle auch die Ersatzdatenlieferung einen Eingriff in die Berufsausübung dar, der aber geringer wiege als die Veröffentlichung – und der im Übrigen gerechtfertigt sei. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Das Gericht ist örtlich zuständig bereits nach § 52 Nr. 1 VwGO. Zwar betrifft der Rechtsstreit die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an ein Institut mit Sitz in Köln. Eine zentrale dortige Zuständigkeit – auch für eine etwaige nachfolgende Veröffentlichung der Daten durch ebendieses Institut – wird allerdings dem spezifischen Bezug zum einzelnen Krankenhaus bzw. Krankenhausträger nicht gerecht. Die Vereinbarungsdaten, die den Ergebnissen des leistungsbezogenen Vergleichs zugrunde liegen, werden vom Krankenhaus bzw. Krankenhausträger geliefert. Sie werden von den „örtlichen“ Partnern nach § 11 BPflV bei der Aushandlung der krankenhausindividuellen Pflegesätze herangezogen. Dabei sind sowohl bei der Erstellung des leistungsbezogenen Vergleichs als auch bei der darauf fußenden Vereinbarung der Entgelte insbesondere regionale und strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung einzubeziehen, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 BPflV. Letztlich ist der Vorgang der Datenübermittlung (ebenso wie der späteren Veröffentlichung) „ohne das auf der Liegenschaft aufstehende Betriebsgebäude bzw. von diesem losgelöst nicht denkbar“, weswegen eine Ortsgebundenheit zu bejahen ist (so zu Recht für den Rechtsstreit über Pflegesätze OVG NW, U.v. 30.11.2000 – 13 A 1600/98 – juris; Kraemer, NZS 2003, 523, 527, worauf nicht zuletzt wegen §§ 16 ff. KHG i. V. m. der BPflV auch vorliegend zurückgegriffen werden kann). Alternativ folgte die örtliche Zuständigkeit für die Datenübermittlung auch schlicht aus § 52 Nr. 5 VwGO.
Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO greift nicht, da in der Hauptsache keine Konstellation der §§ 80, 80a VwGO gegeben ist – über das „Ob“ der Übermittlung wird nicht vorab in Form eines Verwaltungsakts entschieden, der bekämpft werden könnte. Der Vortrag lässt auch einen auf Art. 12 Abs. 1 GG fußenden umfassenden Unterlassungsanspruch und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht von vorn herein als unmöglich erscheinen, § 42 Abs. 2 VwGO analog.
Der Antrag ist begründet.
Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf Erlass einer sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dergestalt, dass die ersatzweise Datenübermittlung durch die Antragsgegner zeitlich begrenzt untersagt wird. Darin liegt dann bereits denklogisch auch keine im Grundsatz unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht hält es nach dem ihm eingeräumten Ermessen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO, nicht für erforderlich, die begehrte Anordnung in ihrer Geltung zeitlich zu befristen. Mit dem hiesigen Vorgehen dürfte die erneute Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vermieden werden; zudem haben es die Antragsgegner in der Hand, auf eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung hinzuwirken, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Der Anordnungsgrund konnte glaubhaft gemacht werden, da die Ersatzlieferung der Daten nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung mit Ablauf des 31. Juli 2019 bzw. des 30. September 2019 jederzeit zu erwarten stand, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung bzw. die Schreiben der Antragsgegner vom 26. Juli 2019 und vom 30. August 2019. Die Daten befanden bzw. befinden sich bei den Antragsgegnern, vgl. § 11 Abs. 4 Nr. 1 BPflV.
Die Antragstellerin konnte auch den geforderten Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig ist ein Recht – hier: Art. 12 Abs. 1 GG – insoweit, als es seinen Inhaber berechtigt, drohende widerrechtliche Beeinträchtigungen seines Bestandes oder seiner Ausübung abzuwehren; sind derartige Eingriffe zu befürchten, muss ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sein, der sich entweder unmittelbar aus dem gefährdeten Recht oder aus dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 1004, 906 BGB herleiten lässt (statt aller Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Stand: 7. Auflage 2017, Rn. 153).
Die ersatzweise Übermittlung der sog. Vereinbarungsdaten, insbesondere der Personaldaten, durch Dritte stellte einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Der Schutzbereich ist eröffnet (1.). Die zu befürchtende ersatzweise Übermittlung durch Dritte geschähe ohne rechtliche Grundlage; die auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BPflV beruhende Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung geht insoweit über die gesetzliche Grundlage hinaus (2.). Gleiches gilt generell für die Übermittlung der Personaldaten, sowohl durch die Krankenhäuser als auch durch Dritte (3.).
1. Der Schutzbereich ist eröffnet, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. „Beruf” ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Der Schutz des Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. statt aller BVerfG, B.v. 13.7.2004 – 1 BvR 1298/94 u.a. – NJW 2005, 45; B.v. 26.6. 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – NJW 2002, 2621).
Vorliegend kommt der Umsetzung der – zu weitgehenden, siehe dazu Ziff. 2 der hiesigen Entscheidung – Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BPflV durch die Antragsgegner Eingriffsqualität im oben genannten Sinne zu: Die ersatzweise Datenlieferung im beabsichtigten Umfang ist ein die Antragstellerin als private Grundrechtsträgerin belastender Realakt (Jarass/Pieroth, GG, Stand: 15. Auflage 2018, Vorb. vor Art. 1 Rn. 27 f.). Es handelt sich um eine sog. Berufsausübungsbeschränkung betreffend Geschäftsgeheimnisse (dazu BVerfG, B.v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03 – juris). Die Datenübermittlung weist objektiv berufsregelnde Tendenz auf, da sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und in engem Bezug zu ihr steht (dazu BVerfG, B.v. 13.7.2004 – 1 BvR 1298/94 – juris), werden durch den leistungsbezogenen Vergleich doch unmittelbar die Determinanten für die Aushandlung der Pflegesätze und damit für die Vergütung der Krankenhausleistungen bestimmt; dies stellt eine – erhebliche – tatsächliche Auswirkung dar (dazu BVerfG, U.v. 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01 – juris). Auch die der Veröffentlichung vorgelagerte „schlichte“ Weitergabe bzw. Verwendung der Daten stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar (für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Maunz/Dürig, GG, Stand: 87. EL März 2019, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176; zum Verhältnis bzw. zur Konkretisierung durch Art. 12 GG schon BVerfG, B.v. 16.3.1971 – 1 BvR 52/66 – juris).
Die Antragsgegner (zu 1.: Körperschaft des öffentlichen Rechts) bzw. ihre Mitglieder (bezüglich 2. und 3.) sind öffentlich-rechtlich verfasst und als im Bereich der Selbstverwaltung tätige Einrichtungen auch grundrechtsverpflichtet im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG (Jarass/Pieroth, GG, Stand: 15. Auflage 2018, Art. 1 Rn. 35). Von einer Beteiligung der Spitzenverbände (im Wege der Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO), konnte das Gericht absehen, da diese zwar die Vereinbarung abgeschlossen haben, der unmittelbare sonstige Eingriff aber im Realakt der Übermittlung durch die Antragsgegner zu sehen wäre.
2. Die zu befürchtende ersatzweise Übermittlung durch Dritte geschähe ohne rechtliche Grundlage und würde somit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.
*Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden, das den Anforderungen der Verfassung entspricht. Es bestehen dabei grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die auch exekutivrechtliche Ermächtigung von Verbänden und Organisationen, sich eigene Regelungen und Vereinbarungen zu geben. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung und näheren Ausgestaltung von Organisationseinheiten der Selbstverwaltung erlaubt auch, den Selbstverwaltungsträger zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter zu ermächtigen; dies gilt in allerdings begrenztem Umfang auch für ein Handeln gegenüber Dritten, also Nichtmitgliedern. Nicht bereits die Erledigung öffentlicher Aufgaben als solche, wohl aber die Befugnis zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter macht es erforderlich, Maßnahmen, welche die jeweilige Selbstverwaltungskörperschaft bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ergreift, am Maßstab des Art. 20 Abs. 2 GG zu messen. Das bedeutet im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung nicht, dass dies im Wege einer lückenlosen personellen Legitimationskette vom Volk zum einzelnen Entscheidungsbefugten zu geschehen hat. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern der funktionalen Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfG, B.v. 13.7.2004 – 1 BvR 1298/94 u.a. – NJW 2005, 45; B.v. 5.12.2002 – 2 BvL 5/98 – juris).
§ 7 Abs. 4 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung wird diesen Vorgaben nicht gerecht. § 7 Abs. 1 (Auszug), Abs. 4 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung lauten:
Abs. 1: Die Krankenhäuser haben die Angaben gemäß § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angaben zu den gemäß § 6 Absatz 2 BPflV vereinbarten Entgelten an das InEK zu übermitteln. Die Verpflichtung der Krankenhäuser umfasst die Übermittlung der Daten ab dem Vereinbarungszeitraum 2018. […] Abs. 4: Sofern die Daten gemäß Absatz 1 nicht fristgerecht durch das lieferpflichtige Krankenhaus oder die Daten gemäß Absatz 2 nicht fristgerecht durch die lieferpflichtige Krankenkasse geliefert wurden, können die Daten ersatzweise durch die jeweils andere Vertragspartei nach § 11 BPflV über das Datenportal an das InEK übermittelt werden. Eine Ersatzlieferung kann auch zur Initiierung des Korrekturprozesses gem. § 9 Absatz 2 Satz 2 verwendet werden.
Die (unter-) gesetzliche Zuweisung des § 4 Abs. 2 BPflV – i. V. m. §§ 16 f. KHG – aber sieht einzig und allein die Krankenhäuser als zur Datenübermittlung an das InEK verpflichtet und lässt den Selbstverwaltungsträgern keinen Spielraum für die Einführung einer Kompetenz zur Ersatzdatenlieferung.
§ 4 Abs. 2 BPflV lautet:
1Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Abs. 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. 2Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Abs. 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG zur Verfügung. 3Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Abs. 5 genutzt werden können.
*Die mittels § 7 Abs. 4 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung eingezogene Kompetenz zur „Ersatzvornahme“ bewegt sich damit außerhalb dieser Ermächtigung und entbehrt der erforderlichen (unter-) gesetzlichen Grundlage. Je weiter sich die Ermächtigungsgrundlage vom Wirkungskreis des Parlaments entfernt, umso mehr muss die Normenhierarchie eingehalten werden und darf über die Vorgaben der nächsthöheren Stufe nicht hinausgegangen werden. Allein dies wird dem Vorrang des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, gerecht. Eine auf Basis von § 7 Abs. 4 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung durchgeführte ersatzweise Datenlieferung würde Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen.
*Eine umfassende „Rechtssetzungsdelegation“ wie in § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI, der den Selbstverwaltungsträgern für die Veröffentlichung von Ergebnissen von Qualitätsprüfungen des MDK die Entscheidung über die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik überlässt, fand gerade nicht statt. § 9 Abs. 1 Nr. 9 BPflV gibt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) lediglich die Möglichkeit, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11
die näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4, insbesondere zu dessen Ausgestaltung, Organisation, Durchführung, Finanzierung und Anwendung
auszugestalten, also, die Art und Weise zu regeln. Die Anknüpfung an § 4 BPflV zeigt, dass dessen Rahmenvorgaben maßgeblich sind. Durch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 BPflV seitens u. a. des eigenen Spitzenverbands begeben sich die einzelnen Krankenhäuser sodann auch nicht ihrer Rechte in Bereichen, die von der Ermächtigung nicht gedeckt sind.
Auch der gesetzgeberische Wille zielt nur und ausschließlich auf eine Übermittlungspflicht der Krankenhäuser, vgl. BT-Drs. 18/9528, S. 39; auch S. 42:
Im Rahmen des von den Vertragsparteien auf Bundesebene zu erstellenden leistungsbezogenen Vergleichs wird das InEK als Einrichtung der Selbstverwaltungspartner durch Absatz 2 mit konkreten Aufgaben beauftragt. Daneben werden Regelungen für die notwendigen Datenübermittlungen getroffen. Nach Satz 1 haben die Krankenhäuser dem InEK die für die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs erforderlichen Daten zu übermitteln. Satz 2 sieht vor, dass das InEK auf der Grundlage der übermittelten Daten die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs ermittelt… […] In der Vereinbarung kann zudem festgelegt werden, dass das InEK bei fehlenden Datenmeldungen von Krankenhäusern Schätzungen vornimmt oder die fehlenden Werte auf anderem Wege ersetzt. Für nicht meldende Krankenhäuser können Sanktionen vorgesehen werden, um eine vollständige und damit belastbare Datengrundlage für den leistungsbezogenen Vergleich zu gewährleisten. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können hinsichtlich des Verfahrens für die Datenübermittlung auch eine Übermittlung auf maschinenlesbaren Datenträgern vereinbaren.
Eine Ersatzvornahme wird an keiner Stelle erwähnt, vielmehr werden bei fehlenden Datenmeldungen von Krankenhäusern Schätzungen oder Sanktionen ins Feld geführt. Der angesprochene Ersatz der Werte „auf anderem Weg“ meint in diesem Kontext dann ersichtlich auch nicht die Ersatzlieferung durch Dritte, sondern spielt bspw. an auf Vorjahresmeldungen desselben Krankenhauses (vgl. auch Spickhoff u.a., Medizinrecht, Stand: 3. Aufl. 2018, BPflV § 9 Rn. 10).
Eine verfassungskonforme Auslegung ist bereits angesichts des klaren Wortlauts von § 7 Abs. 4 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung nicht möglich.
Schließlich hilft auch der Verweis der Antragsgegner auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BPflV nicht weiter, regelt er doch von vorn herein keine ersatzweise Lieferung, sondern eine „Erstzuständigkeit“ der Krankenkassen (vgl. BT-Drs. 18/9528, S. 39 f. und auch Spickhoff u.a., Medizinrecht, Stand: 3. Aufl. 2018, BPflV § 6 Rn. 2) und betrifft im Übrigen nur die Entgelten für eine regionale oder strukturelle Besonderheit zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen etc.
3. Unabhängig von Ziff. 2 der hiesigen Entscheidung geschähe die Übermittlung der Personaldaten, sowohl durch die Krankenhäuser als auch durch Dritte, für die Jahre 2018 und 2019 generell ohne rechtliche Grundlage. Dies folgt aus dem abschließenden Charakter der einschlägigen Regelungen des § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 2 BPflV.
§ 4 Abs. 1 BPflV lautet in Gänze wie folgt:
1Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Vergleich. 2In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen
1.die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen,
2.die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Abs. 2,
3.die vereinbarten Entgelte sowie
4.die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Abs. 2 zur personellen Ausstattung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen.“
§ 18 Abs. 2 BPflV lautet auszugsweise wie folgt:
1Für die Jahre 2013 bis 2019 haben die Krankenhäuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. 2Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach § 11 nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden. 3Für die Jahre ab 2020 hat das Krankenhaus dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach § 11 die Einhaltung der von dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal nachzuweisen. […]
Der Verweis in § 4 Abs. 1 Nr. 4 BPflV auf § 18 Abs. 2 BPflV nimmt die dort in zeitlicher und inhaltlicher Weise ausdifferenzierten Voraussetzungen in sich auf. Verweist also § 18 Abs. 2 Satz 2 BPflV auf die Psychiatrie-Personalverordnung, so ist dies als Rechtsgrundverweisung anzusehen, womit die Nachweise auch nur von psychiatrischen Einrichtungen zu erbringen sind; denn nur sie sind an die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung gebunden. Dies gilt auch unabhängig von der Einleitung „insbesondere“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 BPflV, da sich dadurch der Charakter der einzelnen Verweisung nicht ändert. All das gilt weiter auch unabhängig davon, dass die BPflV für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gleichermaßen Anwendung findet. Der Verweis kann zu einer Schnittmengenbildung führen oder beide Krankenhausarten umfassen.“
Davon gehen im Übrigen auch die Spitzenverbände in § 2 Abs. 3 Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BPflV (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung) aus; darin heißt es:
Krankenhäuser und Abteilungen für Psychosomatik, die nicht vom Geltungsbereich der Psych-PV erfasst werden, unterliegen grundsätzlich keiner Nachweispflicht für die Jahre 2016 bis 2019.
Dass die Psychiatrie-Personalverordnung zum 1. Januar 2020 außer Kraft tritt, ist für die virulenten Zeiträume 2018 und 2019 irrelevant, wie nicht zuletzt § 7 Abs. 1 Satz 2 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung zeigt: Die Verpflichtung der Krankenhäuser umfasst die Übermittlung der Daten ab dem Vereinbarungszeitraum 2018.
Nur dieses Verständnis trägt auch dem Umstand Rechnung, dass zwischen der Erhebung und der Übermittlung von Daten streng zu trennen ist (vgl. BSG, U.v. 23.7.2002 – B 3 KR 64/01 R – NZS 2003, 594). So gibt § 11 Abs. 4 Satz 3 BPflV den Sozialleistungsträgern bzw. deren Arbeitsgemeinschaften zwar eine Befugnis zur Erhebung zusätzlicher Unterlagen an die Hand, weder das KHG noch die BPflV normieren aber eine Befugnis dieser Stellen zur ersatzweisen Übermittlung dieser zusätzlichen Daten an das InEK.
Dass diese Daten auch nicht im Wege von Analogieschlüssen übermittelt werden dürfen (so aber S. 6 und 8 des InEK-Konzeptes zum Leistungsbezogenen Krankenhausvergleich gem. § 4 BPflV), zeigt auch ein Vergleich mit der sonstigen Rechtsprechung zur Vergütung und Abrechnung von Krankenhausleistungen: So wurde höchstrichterlich wiederholt entschieden, dass Rechtsgrundlagen zur Datenübermittlung bzw. kataloghafte Aufzählungen zu übermittelnder Daten – bspw. § 301 SGB V – nicht extensiv ausgelegt und v. a. nicht im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Spitzenverbänden erweitert werden können, sondern die Datenübermittlung abschließend und enumerativ regeln (BSG, U.v. 23.7.2002 – B 3 KR 64/01 R – NZS 2003, 594; BeckOK Sozialrecht, Stand: 54. Edition, 1.9.2019, § 301 SGB V Rn. 2).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.


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