IT- und Medienrecht

Rechtswidrige verkehrsrechtliche Anordnung eines Reitverbots – Verstoß gegen die Organzuständigkeit

Aktenzeichen  RN 5 K 15.609

Datum:
24.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 45 Abs. 1S. 1, Abs. 2 S. 2  Nr. 2

 

Leitsatz

Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist rechtswidrig, wenn sie unter Verstoß gegen die Organzuständigkeit ergangen ist (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 29.09.2016 – RN 5 K 16.486). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 14. April 2014 wird aufgehoben, soweit das Reiten auf den am östlichen Rand des Kurparks in B. verlaufenden Wegen (Grundstücke Fl.-Nrn. …65/2, …35, …43, …37 und …39, Gem. …) verboten wurde. Die Zeichen 258 (Verbot für Reiter) sind zu entfernen, soweit sie diesem Urteil entgegenstehen.
Der Verlauf der Wege, auf welche sich die vorstehende Aufhebung erstreckt, ist in der dem Urteil als Anlage beigefügten Planskizze farbig markiert. Die Planskizze ist Bestandteil dieses Urteils.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die Klagen sind zulässig und begründet.
1.
Die Klagen sind fristgerecht erhoben worden. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurden die Reitverbotsschilder am 20. Mai 2014 aufgestellt. Dadurch wurde die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14. April 2014 bekannt gegeben. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung ist die Klage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres zu erheben. Die Bekanntgabe der verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgte am 20. Mai 2014, die Klagen gingen am 22. April 2015 bei Gericht ein. Die Jahresfrist wurde gewahrt.
Die Kläger sind entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klagebefugt. In wessen Eigentum oder Besitz die fraglichen Wegstrecken stehen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Kläger bringen vor, durch die auf die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gestützte verkehrsrechtliche Anordnung in ihren Rechten als Freizeitreiter auf den gegenständlichen Wegstrecken betroffen zu sein. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind nur auf rechtlich oder tatsächlich öffentlichen Straßen anwendbar. Durch die Anwendung dieser Vorschriften gibt die Beklagte selbst zu erkennen, dass sie die Wegstrecken nicht für gesperrte Privatwege, sondern für rechtlich oder tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen hält, auf denen sie als Straßenverkehrsbehörde in rechtmäßiger Weise Regelungen treffen kann. Mit ihrer Argumentation zur fehlenden Klagebefugnis der Kläger setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Handeln. Auf öffentlichen, dem Regime des Straßenverkehrsrechts unterliegenden Verkehrsflächen kann ein Verkehrsteilnehmer geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine ihn betreffende Regelung nicht vorliegen. Die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen sind insofern ohne Belang.
2.
Die Klagen sind auch begründet, denn die verkehrsrechtliche Anordnung, welche von den Klägern nur teilweise angefochten wurde, stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a)
Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14. April 2014 wird auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVO gestützt. Unbeschadet der Frage, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen materiell erfüllt sind, ist die verkehrsrechtliche Anordnung bereits deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen die Organzuständigkeit ergangen ist (vgl. z. B. VG Regensburg vom 29. September 2016, RN 5 K 16.486). Die Organkompetenz für die Regelung eines Reitverbots lag beim Stadtrat bzw. aufgrund der Regelungen (vgl. § 7) in der Geschäftsordnung aus dem Jahr 2008, welche 2014 noch gültig war, beim Bau- und Werkausschuss.
Eine Organzuständigkeit des 1. Bürgermeisters (und damit der Verwaltung) war nicht gegeben, es hätte eines entsprechenden Beschlusses des Bau- und Werkausschusses bedurft. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f der Geschäftsordnung 2008 war der Bau- und Werkausschuss zwar nur für ‚grundsätzliche‘ Fragen des Straßenverkehrsrechts zuständig. Die Geschäftsordnung darf aber nicht losgelöst von den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) gesehen werden. Die Geschäftsordnung kann die Regelungen der Gemeindeordnung nicht überlagern. Das Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung der Rechtsaufsichtsbehörde im Schreiben vom 11. April 2016. Nur wenn die Verwendung des Wortes ‚grundsätzlich‘ sich innerhalb des Rahmens bewegt, den Art. 37 GO zieht, dann ist die Geschäftsordnung mit höherrangigerem Recht vereinbar. Andernfalls hat das Wort ‚grundsätzlich‘ keine gesonderte Bedeutung. Art. 37 GO regelt, in welchen Fällen der 1. Bürgermeister Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit erledigt. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erledigt der 1. Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GO sind nicht einschlägig. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO kann der Stadtrat dem 1. Bürgermeister durch Geschäftsordnung auch weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. In dringlichen Fällen ist der 1. Bürgermeister auch befugt, an Stelle des Stadtrats oder eines Ausschusses tätig zu werden (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO). Diese Dringlichkeitsbefugnis ist hier nicht einschlägig. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Geschäftsordnungen aus den Jahren 1996, 2008 und 2015 ist hinsichtlich verkehrsrechtlicher Angelegenheiten keine Übertragung auf den 1. Bürgermeister auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO erfolgt. Da der Stadtrat und seine Ausschüsse kraft Gesetzes für grundsätzlich bedeutsame Entscheidungen zuständig sind, hat die Verwendung des Wortes ‚grundsätzlich‘ im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f der Geschäftsordnung 2008 keine gesonderte Bedeutung. Dem Ausschuss wurde nichts vorbehalten, wofür er nicht bereits kraft Gesetzes zuständig gewesen wäre. Die Erweiterung der Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters ergibt sich demnach nur dann, wenn es sich um eine laufende Angelegenheit handelt, die für die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lässt. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die verkehrsrechtliche Anordnung zu erheblichen Verpflichtungen der Beklagten geführt hätte.
Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung stellt keine laufende Angelegenheit dar, welche für die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Im Rahmen der Beurteilung, ob im Fall einer Gemeinde eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt oder nicht, wird nicht ausschließlich auf die Zahl der Einwohner abgestellt. Ausweislich der Homepage der Beklagten wären dies Ende 2015 knapp 9.000 gewesen. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen spielt – wie die Rechtsaufsichtsbehörde zutreffend ausgeführt hat – das Vorhandensein eines Verkehrskonzepts, welches der Stadtrat/Ausschuss aufzustellen hat, eine Rolle (vgl. BayVGH vom 21. Februar 2011, 11 B 09.3032, juris, Rz. 32). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte z. B. in dem von ihm entschiedenen Fall in einer eher kleinen Gemeinde mit ca. 12.000 Einwohnern und fehlendem Verkehrskonzept eine geschwindigkeitsbeschränkende Thematik, welche in den Fokus der Öffentlichkeit geraten war, nicht mehr als laufende Angelegenheit bewertet.
Im konkreten Fall der Beklagten geriet das Reitverbot nach Aktenlage erst nach Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung in den Fokus der Öffentlichkeit (Pressebericht, Unterschriftensammlung). Gleichwohl liegen neben dem fehlenden Verkehrskonzept der Beklagten Tatsachen vor, welche die Entscheidung über das Reitverbot zu einer Angelegenheit mit grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte machen.
Die streitgegenständlichen Wegstrecken sind wegerechtlich nicht gewidmet und befinden sich nicht im Eigentum der Beklagten. Eigentümer ist der Zweckverband B. Die Wegstrecken stellen keine rechtlich öffentlichen Verkehrsflächen aufgrund straßenrechtlicher Widmung dar. Sie sind demnach, da sie derzeit und auch in der Vergangenheit zu Verkehrszwecken benutzt wurden und werden, als tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrecht einzustufen. Rechtliche Regelungen (z. B. die kommunalrechtliche Widmung als öffentliche Einrichtung der Beklagten) zu der Frage, zu welchen Verkehrszwecken die Wegstrecken benutzt werden dürfen, bestehen nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Frage, ob im Eigentum eines Dritten stehende Wege für eine Verkehrsart gesperrt werden, hat deshalb für die Beklagte grundsätzliche Bedeutung. Als weitere Besonderheit, welche die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit „Reitverbot“ belegt, ist der Beschluss des Bauausschusses vom 10. Mai 2001 anzuführen. Nach diesem Ausschussbeschluss ist am östlichen Rand des Kurparks ein Reitweg einzurichten, der wohl im Wesentlichen identisch ist mit der Wegstrecke, auf der die Kläger die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung zur Einführung eines Reitverbots begehren (vgl. die Lagepläne als Anlagen zum Beschluss vom 10. Mai 2001 und zur Niederschrift vom 24. November 2016). Dieser Beschluss vom 10. Mai 2001 wurde nach Angaben der Beklagten nicht vollzogen, d. h. er wurde nicht mit Außenwirkung umgesetzt. Gleichwohl wurde er nicht aufgehoben, ist weiterhin wirksam und entspricht inhaltlich, soweit ersichtlich, vom Ergebnis her, dem neuerlichen Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom 23. April 2015. Der Beschluss vom 10. Mai 2001 stand der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 14. April 2014 bei deren Erlass entgegen und machte diese zu einer Angelegenheit mit grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte. Der 1. Bürgermeister durfte sich nicht unter Berufung auf eine laufende Angelegenheit über den Willen des Bauausschusses hinwegsetzen.
b)
Die im Raum stehende Frage, der inhaltlichen Unbestimmtheit der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 14. April 2014, ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktuell. Zwar ist anhand der dem Gericht vorgelegten Behördenakte nicht ersichtlich, welcher der in der Behördenakte befindliche Lageplan Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung ist. Die Beklagte legte jedoch denjenigen Abdruck mit angeheftetem Lageplan vor, welcher den Mitarbeitern des Bauhofs der Beklagten übergeben wurde, damit diese auf dessen Grundlage die entsprechenden Reitverbotsschilder aufstellen konnten. Die verkehrsrechtliche Anordnung, die selbst nicht bekannt gemacht wird, richtet sich in erster Linie an diejenigen Mitarbeiter der Beklagten, die in ihrer Umsetzung die notwendigen Verkehrszeichen aufstellen (vgl. BayVGH vom 21. Februar 2011, 11 B 09.3032, juris, Rz. 34). Die verkehrsrechtliche Anordnung war demnach inhaltlich bestimmt genug.
3.
Da die verkehrsrechtliche Anordnung vom 14. April 2014, soweit sie von den Klägern angefochten wurde, aufzuheben ist, aber bereits durch das Aufstellen der Verbotsschilder vollzogen worden war, ordnet das Gericht auf den entsprechenden Antrag der Kläger hin an, dass die Reitverbotsschilder zu entfernen sind, soweit sie diesem Urteil widersprechen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ausweislich des Beschilderungsplans sind von dieser Anordnung zwei der sieben aufgestellten Verkehrszeichen betroffen. Es handelt sich um die beiden im Osten gelegenen Zeichen am jeweiligen Ende der Wegstrecke, welche als Reitweg genutzt werden darf.
4.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 ff. VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000.– EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.


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