IT- und Medienrecht

Reparaturkosten, Unfall, Mietwagenkosten, Erstattung, Totalschaden, Fahrzeug, Anspruch, Ermessen, Nutzungsausfallschaden, Haftung, Nettoreparaturkosten, Schaden, Umsatzsteuer, Sachschaden, billigem Ermessen, Erstattung von Mietwagenkosten

Aktenzeichen  11 C 2993/20

Datum:
22.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50442
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17,50 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Schadenersatzansprüchen gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG zu.
Aufgrund des hier streitgegenständlichen Unfalls vom 15.05.2020 wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Die Nettoreparaturkosten beliefen sich auf 4.206,86 €. Die Beklagte regulierte an den Kläger bereits einen Betrag in Höhe von 4.862,46 €. Mithin hat die Beklagte den der Klägerin zustehenden Schadenersatzanspruch aufgrund des hier streitgegenständlichen Unfalls überreguliert.
Der Klägerin steht aufgrund des Umstandes, dass das hier streitgegenständliche Fahrzeug sicherungsübereignet ist, lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten zu.
Es besteht keine Einigkeit darüber, dass bei beschädigten Leasingfahrzeugen der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer gegen den Schädiger einen Anspruch auf Erstattung der für die Reparatur des beschädigten Leasingfahrzeugs erhobenen Umsatzsteuer hat, wenn er vertraglich zur Reparatur verpflichtet ist.
Lediglich im Fall des Totalschadens ist dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer auch die Mehrwertsteuer zu ersetzen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, § 249 BGB, Randnummer 143). Bei Reparatur hat er nur einen Anspruch auf den Nettobetrag (OLG Stuttgart NZV 2005, 309). Einen eigenen Schadenersatzanspruch hat der Leasingnehmer lediglich dann, wenn sein Besitzrecht gestört ist und er die Erstattung von Mietwagenkosten oder aber auch Nutzungsausfallschaden geltend macht. Der eigene Schadenersatzanspruch richtet sich jedoch nicht auf den Sachwert des Leasingfahrzeugs, sondern lediglich auf die vereitelte Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 1992, 553). Nur insoweit kann dem Leasingnehmer ein nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB zu ersetzender Schaden durch die Umsatzsteuer entstehen, die sich jedoch auf den vorgenannten Nutzungsausfallschaden beziehen muss. Ein Schaden des Klägers kann weder mit der Umsatzsteuer auf den Reparaturschaden, noch auf den Totalschaden begründet werden, denn diese Schäden treffen grundsätzlich allein den Leasinggeber als Eigentümer (so auch OLG München, Urteil vom 23.01.2015, 10 U 1620/14).
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des OLG Brandenburg in der Entscheidung vom 22.08.2019, 12 U 11/19, wonach auf die Verhältnisse des Leasingnehmers abzustellen ist, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die Reparatur auf eigene Kosten und im eigenen Namen durchführen zu lassen. Auch wenn der Leasingnehmer selbst den Vertrag mit dem Reparaturunternehmen abschließt und damit auch gegenüber dem Reparaturunternehmen auf Bezahlung der Vergütung haftet, tritt kein zu ersetzender Schaden ein. Richtig ist zwar, dass der Leasingnehmer den Schaden in Form der nicht zu erstattenden Mehrwertsteuer bei sich trägt. Dies ist jedoch lediglich ein Vermögensschaden, der über einen Anspruch nach § 823 Absatz 1 BGB auch in Verbindung mit den Vorschriften aus dem StVG nicht ersetzt verlangt werden kann.
Unrichtig ist auch die Ansicht, dass bei einer Versagung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Mehrwertsteuer der Schädiger unbillig von Kosten entlastet werden würde. Diese Ansicht verkennt, dass ein Schadenersatzanspruch bezüglich des Sachschadens an einem beschädigten Fahrzeug lediglich dem Leasinggeber zusteht, der in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt ist und, sofern dieser den Schaden geltend machen würde, ebenso nur einen Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten hätte, womit von vomeherein die Beklagte auch nur Nettoreparaturkosten schuldet.
Allein der Umstand, dass sich der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet hat, sämtliche Reparaturen in eigenem Namen an dem Leasingfahrzeug vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, kann nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Möglicherweise sind die Regelungen im Leasingvertrag dann zu überprüfen und unter Umständen als benachteiligend anzusehen, dies ändert jedoch nichts an dem streitgegenständlichen Anspruch.
Auch kann sich das Gericht dem Hinweis des Landgerichts Coburg im Verfahren 33 S 84/18 nicht anschließen. Das Gericht hat bereits Zweifel hinsichtlich der Verwendung des Begriffes Haftungsschaden. Nicht jede Vermögenseinbuße ist vom Schädiger zu ersetzen. Der in der Rechtsprechung verwendete Begriff des Haftungsschadens bezieht sich alleine auf die Konstellation, in welcher ein Leasingfahrzeug einen Totalschaden erleidet. Der sogenannte Haftungsschaden des Leasingnehmers besteht dann jedoch nicht in den Leasingraten bzw. dem Abschluss eines neuen Vertrages, sondern allein in dem Entzug der Nutzung und etwaigen Kosten wegen vorzeitiger Fälligkeit (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke § 249 StVG Rn. 142). Zu unterscheiden ist ferner auch der Sachschaden, welcher dem Eigentümer entsteht und dem Schaden, welcher durch den Entzug der Nutzung entsteht, welcher demgegenüber dem Leasingnehmer entsteht.
Dass es sich vorliegend nicht um einen Leasingvertrag, sondern um eine Sicherungsübereignung handelt, ändert am Ergebnis nichts. Die … Umstände bei einer Sicherungsübereignung sind mit denen des Leasingvertrages zu vergleichen. Die … Bank gewährt der Klägerin ein Darlehen, wobei sie sich als Sicherheit das hier streitgegenständliche Fahrzeug übereignen ließ. Eigentümer des Fahrzeugs ist mithin nicht die Klägerin, so dass wiederum nur der Bank ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der angefallenen Reparaturkosten zusteht, wobei davon ausgegangen wird, dass hier eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht und damit nur ein Anspruch auf Erstattung von Nettoreparaturkosten begründet ist. Auch hier ändert der Umstand nichts daran, dass der Darlehensnehmer zum Erhalt des Fahrzeugs verpflichtet ist.
Mithin schuldet die Beklagte hinsichtlich des Sachschadens am streitgegenständlichen Fahrzeug lediglich Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.206,86 €. Mit der bisherigen Regulierung ist der Anspruch vollständig reguliert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.


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