IT- und Medienrecht

Schadensersatz, Fahrzeug, Annahmeverzug, Kaufpreis, Streitwert, Laufleistung, Software, Schaden, Feststellung, Anspruch, Zeitpunkt, Darlegungslast, Anrechnung, Darlegung, Kosten des Rechtsstreits, Zug um Zug

Aktenzeichen  31 O 1783/19

Datum:
10.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55426
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.268,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 11.09.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi A6 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer …86 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2019 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31% und die Beklagte 69%.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 43.790,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus § 826 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.
1. Schädigende Handlung der Beklagten ist das in Verkehr Bringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs mit einem Dieselmotor, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im neuen europäischen Fahrzyklus erkannte und dabei den Schadstoffausstoß gegenüber dem realen Fahrbetrieb verringerte. Vom Vorliegen einer derartigen gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung ist das Gericht aufgrund des vom Kläger zutreffend wiedergegebenen Zitats aus der Rückrufdatenbank des KBA (klägerischer Schriftsatz vom 03.06.2020) überzeugt. Dabei ist es unerheblich, dass das Kraftfahrtbundesamt, wie es die Beklagte vorträgt, unmittelbar für das klägerische Fahrzeug keinen Bescheid erlassen hat. Dennoch betrifft der zitierte Rückruf den Motor des klägerischen Fahrzeugs. Der klägerische PKW ist ein in dem Bescheid aufgeführter Audi A6 3.0 TDI aus den Baujahren zwischen 2011 und 2016. Im Übrigen hat die Beklagte den klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 03.06.2020 (Blatt 318 ff der Akte, dort unter 4.) zu im Einzelnen durch die Beklagte genutzten Abschaltvorrichtungen nicht substantiiert bestritten.
Mithin steht für das Gericht die vom Kläger beanstandete Softwareprogrammierung fest.
Dabei ist es unstreitig, dass das KBA, wie es die Beklagte vorträgt „für das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Bescheid“ erlassen hat. Dennoch betrifft der am 11.12.2019 veröffentlichte Rückruf den Motor des klägerischen Fahrzeugs. Der klägerische Pkw ist ein in dem Bescheid aufgeführter Audi A 4, 3.0 EU 6 mit einem Baujahr zwischen 2010 und 2017. Dass dennoch für den konkreten klägerischen Wagen ein Rückruf nicht veranlasst wurde, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Der unterbliebene Rückruf mag dabei etwa darauf zurückzuführen sein, dass, wie es insoweit unwidersprochen der Kläger vorträgt, auf sein Fahrzeug bereits im Januar 2019 ein Software-Update aufgespielt wurde. Eines Rückrufs mit dem Zweck eben der Aufspielung des Updates konnte es damit aus der Sicht des KBA nicht mehr bedürfen.
Mithin steht für das Gericht die vom Kläger beanstandete Softwareprogrammierung fest.
2. Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen. Die jeweils verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten haben zunächst die unzulässige Software aufgespielt und in Kenntnis der Tatsache, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Typenzulassung wegen des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 715/2007/EG gemäß Art. 10 Abs. 2 der EU-Verordnung 715/2007/EG nicht vorliegen, vorsätzlich eine falsche Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des § 6 Abs. 1 EG-FGV für das Fahrzeug ausgestellt. Die damit einhergehenden Täuschungshandlung sind nach Überzeugung der Kammer auch nur vorsätzlich denkbar, weil die Beklagte als etablierte Fahrzeugherstellerin sowie Herstellerin des Motors die Kenntnis der Programmierung ihrer eigenen Fahrzeuge sowie der für sie einschlägigen Rechtsnormen unterstellt werden kann. Jedenfalls liegt insofern aufgrund der substanziierten Darlegung der Klagepartei eine sekundäre Darlegungslast bei der Beklagten, welcher die Beklagte nicht genügt hat.
Eine Zurechnung der jeweiligen Handlungen auch verschiedener Mitarbeiter an die Beklagte erfolgt über eine entsprechende Anwendung von § 831 BGB sowie § 31 BGB. Dabei muss im Rahmen der Rechtsprechung zur Repräsentantenhaftung auch denjenigen Personen das deliktische Handeln der Mitarbeiter nach § 31 BGB zugerechnet werden, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung, bedeutsame Funktionen zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob diese Personen satzungsgemäß oder (nur) im Rechtsverkehr die juristische Person vertreten, da letztere nicht selbst darüber entscheiden soll (durch die eigene Satzung), für welche Personen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (vgl. BGH III ZR 296/11).
Es bedarf keiner konkreten Feststellung, welcher Repräsentant der Beklagten vorsätzlich handelte. Dies festzustellen ist der Klagepartei, die keine Einblicke in die betriebsinterne Aufgabenverteilung der Beklagten hat, nicht dezidiert möglich. Sie hat jedoch – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – substantiiert vorgetragen, so dass es der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen hätte, den Vortrag zu entkräften oder die Repräsentanten zu benennen. Beides ist nicht erfolgt.
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Repräsentanten Kenntnis zur Zeit der Software-Entwicklung hatten. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge. Eine Kenntnis der entsprechenden Repräsentanten zu diesem Zeitpunkt ist für die Kammer jedoch nicht anzuzweifeln, da insoweit ein eigenmächtiges Handeln von Mitarbeitern, die nicht als Repräsentanten im obigen Sinne zu sehen sind, zur Überzeugung des Gerichts nicht vorstellbar ist.
3. Die Beklagte hat der Klagepartei den Schaden vorsätzlich zugefügt. Die Programmierung der hier in Rede stehenden Software setzt eine aktive und ergebnisorientierte präzise Programmierung der Motorsteuersoftware voraus. Die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustandes ist daher zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, so dass es keiner weiteren Beweisaufnahme hierzu bedurfte, § 291 ZPO. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss ebenso davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die Beklagte Dieselmotoren an Tochterunternehmen lieferte und auch selbst in eigenen Fahrzeugen verkaufte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der Beklagten selbst und ihrer Tochterunternehmen sowie die Käufer von betroffenen Gebrauchtwagen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen.
4. Das Verhalten der Beklagten verstieß auch gegen die guten Sitten. Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit (siehe zum Ganzen statt vieler LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, VuR 2017, 111).
5. Der Klagepartei ist nach Überzeugung der Kammer durch die Bindung an einen nicht erwartungsgerechten Vertrag ein Schaden entstanden, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs auslöst gemäß §§ 249 ff. BGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; BGH NJW 2010, 2506; VersR 2012, 1237). Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (BGH NJW 1998, 302; BGH NJW 2005, 1579). Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (BGH NJW-RR 2005, 611; BGH NJW 2005, 1579; VersR 2012, 1237; NJW-RR 2014, 277). Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall an, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass ein Fahrzeugerwerber, wie die Klägerpartei hier, infolge des dem Hersteller zur Last fallenden Fehlverhaltens eine zweckwidrige Vertragsbindung eingegangen ist, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führt. Hätte der Hersteller keine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung erteilt und stattdessen offengelegt, dass die in Verkehr gebrachten Fahrzeuge gerade keinem genehmigten Typ entsprechen, hätte deren Erwerber davon abgesehen, diese Fahrzeuge zu kaufen. Dabei spielt es keine Rolle, welches konkrete Motiv für den einzelnen Erwerber bestimmend gewesen wäre. Ein Teil der Käufer mag besonderen Wert darauf gelegt haben, im Interesse des Umweltschutzes ein Fahrzeug zu nutzen, das die geltenden Grenzwerte für Abgasemissionen einhält, ein anderer Teil nicht. Aber nach Ansicht der Kammer waren zumindest alle Erwerber interessiert daran, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Produktion und Inverkehrgabe keinen rechtlichen Bedenken unterlag. Jedenfalls lässt sich nach Überzeugung der Kammer keinem der Erwerber unterstellen, ihm wäre gleichgültig gewesen, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß produziert und in den Verkehr gebracht worden ist oder nicht. Die Investition in ein neues Fahrzeug war deshalb aus Sicht der Erwerber jedenfalls zweckwidrig, selbst wenn man unterstellt, dass das haftungsträchtige Verhalten zu keinerlei in Geld zu bemessender Einbuße bei den Fahrzeugerwerbern geführt hat.
Nach Ansicht der Kammer liegt hierin auch kein allgemeiner Vermögensschutz, der im Deliktsrecht ja gerade nicht gelten soll, sondern es wird konkret auf den Vertragsschluss als Schaden abgestellt. Durch die Rückabwicklung des Vertrages soll vorwiegend der Sinn und Zweck der EG-FGV effektiv umgesetzt werden. Dass dies auch die Rückzahlung des Kaufpreises nach sich zieht, ist die konsequente Wirkung dieser Rechtsfolge. Dass das Vermögen allein aber nicht geschützt wird, ist auch aus der anzurechnenden Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer ersichtlich, welche sich manche Kläger unter Berufung auf den rechtswidrigen Zustand nicht anrechnen lassen wollen.
Die Klagepartei hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Anrechnung von Gebrauchsvorteilen im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB.
6. Im Rahmen der Rückabwicklung ist also auf den klägerischen Rückzahlungsanspruch eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger anzurechnen.
Aufgrund der Angaben des Klägers in der Sitzung des Gerichts vom 17.06.2020, die dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung entspricht, ist das Gericht überzeugt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 113.250 km aufwies. Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO die potentielle Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf 300.000 km. Damit ergibt sich eine dem Kläger anzurechnende Nutzungsentschädigung von 13.521,30 €. Sie errechnet sich aus der zum Zeitpunkt des Kaufs 31 O 1783/19 – Seite 9 – noch möglichen (fiktiven) Gesamtfahrleistung und der tatsächlich vom Kläger gefahrenen Kilometerleistung in der Relation zum Kaufpreis von 43.790,00 €. Es verbleibt also ein klägerischer Zahlungsanspruch in Höhe von 30.268,70 €.
7. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist nicht, wie es vom Kläger begehrt wird, nach § 849 BGB zu verzinsen. § 849 BGB erfasst bereits seinem Wortlaut nach nur die „Entziehung einer Sache“ oder die „Beschädigung einer Sache“ und kann nicht erweiternd ausgelegt werden. Die Entscheidung über die Verzinsung des Klageanspruchs ergibt sich damit aus §§ 288, 291 BGB. Mit der Fristsetzung im Schriftsatz der Klägervertreter vom 22.07.2019 (Anlage K16) geriet die Beklagte nicht in Verzug, da ihr das streitgegenständliche Fahrzeug nur unter Anrechnung einer sich aus einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km errechnenden Nutzungsentschädigung angeboten wurde.
8. Damit war auch der Feststellungsantrag, die Beklagte befände sich seit dem 30.07.2019 mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzugs, abzuweisen.
9. Der klägerische Anspruch auf Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten errechnet sich aus einem Gegenstandswert von 30.268,70 €. Eine höhere als eine 1,3 Geschäftsgebühr ist dabei nicht anzusetzen. Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits ein komplexer Sachverhalt mit überdurchschittlicher Schwierigkeit der rechtsanwaltlichen Arbeit. Dem steht aber gegenüber, dass diese Komplexität sich in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen wiederholt. Mit der Vielzahl der Fälle reduziert sich der Aufwand, der für eine singuläre Fallgestaltung eine höhere Geschäftsgebühr rechtfertigen würde. Unter Berücksichtigung der Telekommunikationspauschale von 20,00 € und der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine klägerische Forderung auf Zahlung von 1.474,89 €. Der Streitwert wurde entsprechend den Angaben in der Klageschrift festgesetzt. Zur Zeit der Klageerhebung war der Streitwert, der den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs entspricht, nicht durch eine dem Kläger möglicherweise anzurechnenden Nutzungsentschädigung reduziert, da eine solche Entschädigung im Klageantrag der Klageschrift noch nicht beziffert war.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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