IT- und Medienrecht

Verwaltungsgerichte, Versicherungsverhältnis, Versicherungsbestätigung, Bundsverwaltungsgericht, Erlöschensanzeige, Kraftfahrzeughalter, Kfz-Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherungsschutz, Beginn des Versicherungsschutzes, Zulassungsbehörde, Ende des Versicherungsschutzes, Anzeige des Versicherers, Entscheidung durch Gerichtsbescheid, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Gebrauch des Fahrzeugs, Rechtsmittelbelehrung, Prozeßbevollmächtigter, Auflösende Bedingung, Übereinstimmende Erledigungserklärung

Aktenzeichen  B 1 K 20.36

Datum:
8.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40881
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FZV § 25 Abs. 4
StVG § 6a Abs. 1 Nr. 3
GebOSt § 1 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Soweit das Verfahren hinsichtlich Ziffern 1 bis 4 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
2. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid in Ziffer 5 und 6 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V. m. § 1 Abs. 1 GebOSt i.V. m. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt.
a. Die Untersagung des Gebrauchs des Fahrzeugs in Ziffer 1 des Bescheids war rechtmäßig.
aa. Rechtsgrundlage hierfür ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528). Vorliegend wurde das Ende des Versicherungsschutzes durch die … mit Anzeige vom 7. Januar 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2020 angezeigt, da tatsächlich (und unstreitig zu diesem Zeitpunkt) kein Versicherungsschutz bei ihr bestand. Dies musste die Zulassungsbehörde zum Anlass nehmen, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 – 3 C 3/15 (NJW 2016, 2199 Rn. 20 ff.) gilt für § 25 FZV die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung entsprechend, wonach es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers eingeleiteten Maßnahmen der Zulassungsstelle hat, wenn die Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeugversicherung irrtümlich abgegeben wurde und die Haftpflichtversicherung entgegen der Anzeige in Wahrheit ununterbrochen fortbestand. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht zweifelsfrei hervor, dass nicht auf das tatsächliche Nichtbestehen der Haftpflichtversicherung abgestellt wird, sondern allein darauf, dass der Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers das Nichtbestehen erklärt wird. Allein den Zugang dieser Anzeige nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten. Ein Abwarten oder unter Umständen zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige verbietet sich deshalb. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschriften sollen soweit möglich sicherstellen, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Es liegt auf der Hand, dass das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, nicht erreichbar ist, wenn die Zulassungsbehörde nach Eingang der Anzeige des Versicherers verpflichtet ist, erst durch eine Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter nachzuprüfen, ob die Erlöschensanzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die darauf bezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten.
bb. Ein möglicher Ausnahmefall, wonach die Erlöschensanzeige selbst – etwa bei erkennbaren Schreibfehlern o.Ä. – offensichtliche Unrichtigkeiten enthält oder vermuten lässt, liegt nicht vor. Sie gibt alle relevanten Daten – soweit für das Gericht ersichtlich – zutreffend an. Zwar war zu diesem Zeitpunkt nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 18. Februar 2020 eine Änderung der Halterdaten (aktuelle Meldeadresse) noch nicht erfolgt und damit stellte sich die von der … in der Anzeige angegebene Adresse als nach Kenntnisstand der Zulassungsbehörde eigentlich falsch dar. Dies allein führt nicht dazu, dass die Zulassungsbehörde weitere Nachforschungen hätte anstellen müssen, da die übrigen Daten in der Gesamtschau den Kläger und das Fahrzeug hinreichend identifizieren und ein Adresswechsel keine Seltenheit ist. Der Zulassungsbehörde war der Umzug des Klägers offenkundig ohnehin schon bekannt, da der streitgegenständliche Bescheid vom selben Tag dem Kläger unter der neuen Adresse zugestellt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der Halterdaten durch den Kläger noch nicht erfolgt sein soll.
Hierfür spricht auch der Umstand, dass ein Umzug das Versicherungsverhältnis nicht berührt und daher keine neue Versicherungsbestätigung erforderlich ist, wenn der Halter in einen anderen Zulassungsbezirk umzieht und hierdurch die Beantragung der Zuteilung eines neuen Kennzeichens notwendig wird (Koehl in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, FZV, § 23 Rn. 3).
Nach einem Urteil des VG Saarlouis vom 8. September 2010 – 10 K 30/10 (BeckRS 2011, 54312) ist auch unschädlich, wenn in der fraglichen Erlöschensanzeige eine andere Fahrzeugidentifizierungsnummer als die des betroffenen Fahrzeugs angegeben und ein anderer Halter aufgeführt ist. Das in Rede stehende Fahrzeug werde durch das zutreffend angegebene amtliche Kennzeichen hinreichend bestimmt.
Dieser Adress„fehler“ legt daher nicht die Annahme nahe, dass mit dem anzeigenden Versicherungsunternehmen kein tatsächliches Versicherungsverhältnis bestanden hat, das nun beendet ist.
cc. Die Zulassungsbehörde durfte also davon ausgehen, dass die von der HUK abgegebene Anzeige über das Ende des Versicherungsschutzes zutreffend ist. Insbesondere betrifft die Anzeige das von der Zulassungsbehörde in zulassungsrechtlicher Hinsicht als maßgeblich anzusehende Haftpflichtversicherungsverhältnis. Die Behörde hat sich grundsätzlich nach der letzten bei ihr eingegangenen Versicherungsbestätigung zu richten, sofern sie keine offensichtlichen Mängel im o. g. Sinne aufweist (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – NJW 2016, 2199 Rn. 23 f.). Für die Zulassungsbehörde war daher das Versicherungsverhältnis des Klägers zur … ausschlaggebend, da diese zuletzt am 6. Dezember 2019 den Beginn des Versicherungsschutzes angezeigt hatte.
Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter folgenden Gesichtspunkten:
Bei der den Zulassungsbehörden obliegenden Überwachung, inwieweit die am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge über den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, handelt es sich um ein Massenverfahren, das eine Systematisierung und Standardisierung der Nachweise erfordert. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Jahreswechsel, zu denen regelmäßig eine hohe Zahl von Versicherungswechseln erfolgt. Im Hinblick auf dieses „Massengeschäft“ hat der Verordnungsgeber in § 23 FZV standardisierte Versicherungsbestätigungen vorgesehen und in § 24 Absatz 1 Nr. 3 FZV das Vorgehen der Zulassungsbehörde beim Eingang einer solchen Versicherungsbestätigung sowie in § 25 Abs. 4 FZV bei einer Erlöschensanzeige formal vom Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherers abhängig gemacht. Die Zulassungsbehörde trifft wie gezeigt – abgesehen von offensichtlichen Mängeln der vom Versicherer abgegebenen Erklärung – grundsätzlich keine Pflicht zu deren inhaltlicher Überprüfung und zu weiterer Sachaufklärung. Diesem Regelungssystem entspricht es, dass die Zulassungsbehörde von der ihr zeitlich zuletzt übermittelten Versicherungsbestätigung als maßgeblich auszugehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – NJW 2016, 2199 Rn. 34).
dd. Die Zulassungsbehörde muss keine Nachprüfungen anstellen, ob die Versicherung, die vor der nun angezeigten beendeten Versicherung bestand, noch besteht (vgl. auch VG Potsdam, G.v. 26.10.2011 – 10 K 1269/07 – BeckRS 2011, 56876).
Dass eine ältere durch eine zeitlich danach bei der Zulassungsbehörde eingegangene Versicherungsbestätigung „überschrieben“ wird, wird hinreichend darin deutlich, dass § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV der Zulassungsbehörde eine Benachrichtigungspflicht gegenüber der „Altversicherung“ auferlegt. Ist eine solche Benachrichtigung durch die Zulassungsbehörde erfolgt, hat der „Altversicherer“ nach § 25 Abs. 1 Satz 6 FZV eine Erlöschensanzeige zu unterlassen und nach § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV löst eine dennoch erfolgte Erlöschensanzeige des „Altversicherers“ keine Stilllegungsanordnung der Zulassungsbehörde mehr aus. Das setzt die Annahme voraus, dass die bisherige Haftpflichtversicherung durch eine neue ersetzt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – NJW 2016, 2199 Rn. 34).
Insbesondere verfängt der Einwand des Klägers nicht, wonach dem Beklagten „wie jedem vernünftig Denkenden ein offensichtlich wie auch immer gearteter fehlerhafter Verfahrensablauf auffallen“ hätte müssen, wenn er am 6. Dezember 2019 über den Beginn des Versicherungsschutzes und schon am 7. Januar 2020 wieder über dessen Ende informiert wird.
Selbst wenn in unmittelbar zeitlicher Nähe zwei für denselben Versicherungszeitraum geltende Versicherungsbestätigungen eingehen, veranlasst dies nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juni 2009 – 18 L 796/09 (BeckRS 2011, 47150) nicht zu Zweifeln, ob die andere Versicherung noch besteht, wenn eine von beiden das Ende der Versicherung angezeigt hat. Der Eingang einer zweiten Versicherungsbestätigung könnte seine Erklärung nämlich ohne Weiteres etwa darin finden, dass der Kläger mittlerweile von seinem Widerrufsrecht hinsichtlich der ersten Versicherung Gebrauch gemacht hatte, weil er festgestellt hatte, dass er sein Fahrzeug bei dem zweiten Versicherer günstiger versichern konnte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – NJW 2016, 2199 Rn. 41).
Übertragen auf den vorliegenden Fall gilt dies erst recht, da der Behörde nicht einmal Überschneidungen vor Augen geführt wurden, die zu Zweifeln veranlasst hätten. Die Sachverhalte sind vergleichbar, da die ganze Problematik erst dadurch entstand, dass der Kläger eben gerade aus Kostengründen die Versicherung wechseln wollte, dies aber vorerst nicht geklappt hat.
Die Zulassungsbehörde durfte also davon ausgehen, dass die Versicherung bei der …-AG beendet war.
b. Der Kläger hat als Halter des zu versichernden Fahrzeugs die gegen ihn ergangene Untersagungsanordnung veranlasst und ist damit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zur Zahlung der dafür entstandenen Verwaltungskosten verpflichtet.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gebührenrechtlicher Veranlasser in solchen Fällen nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Haftpflichtversicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, trifft den Kraftfahrzeughalter (§ 1 PflVG). Im Hinblick darauf steht die Haftpflichtversicherung gewissermaßen auf Seiten des Kraftfahrzeughalters. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen des fehlerhaften Verhaltens „seines“ Versicherers aufzubürden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – NJW 2016, 2199 Rn. 25).
Demzufolge verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass er nach Gesprächen mit der … und einer von dieser Seite vorerst ablehnenden Erklärung keine Veranlassung sehen musste, mit der Zulassungsbehörde in Verbindung zu treten.
Es ist ausreichend, dass er nach eigenen Angaben mit der … in Kontakt getreten war und Konditionen erörtert hat. Der Fall entspricht insoweit dem Sachverhalt des vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Falles, da sich auch hier ein Versicherer angezeigt hatte, nachdem er zunächst erklärt hatte, dass der Versicherungsschutz mit den gewünschten Konditionen zum anvisierten Zeitpunkt nicht gewährt werden kann. Danach muss sich der Kläger das Handeln der … zurechnen lassen, weil er sich an dieses Versicherungsunternehmen gewandt und ihm alle für einen Versicherungsabschluss notwendigen Daten übermittelt hatte. Die Zurechnung des Handelns des Versicherers in den Pflichtenkreis des Fahrzeughalters kann sich nicht danach richten, ob sich die rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und dem von ihm in Aussicht genommenen und eingeschalteten Versicherer soweit verdichtet haben, dass es tatsächlich zum Abschluss des Pflichtversicherungsvertrages gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 – NJW 2016, 2199 Rn. 25, 27).
Die gegenteilige Rechtsauffassung des VG Saarlouis in seinem Urteil vom 8. September 2010 – 10 K 30/10 (BeckRS 2011, 54312) ist unter o. g. Gesichtspunkten überholt.
c. Schließlich ist die streitige Verwaltungsgebühr auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Festsetzung durch den Beklagten bewegt sich am unteren Rand des in Nr. 254 des Gebührentarifs eröffneten Rahmens, der von 14,30 € bis 286,00 € reicht. Es ist nicht zu erkennen, dass das unverhältnismäßig sein könnte. Einwände gegen die Höhe dieser Gebühr macht auch der Kläger selbst nicht geltend. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat er außerdem die Kosten für die Zustellung des Bescheids zu tragen, die in Höhe von 4,10 € angefallen sind.
3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Klage gegen Ziffer 5, 6 des Bescheides folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 des Bescheides ist das Verfahren aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet worden. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Klage gegen Ziffern 1 und 2 war nach Anzeige der …-AG am 13. Januar 2020 nicht mehr zulässig, weil diese sich nach Klageerhebung erledigt haben. Die Regelungswirkung entfiel, weil der Gebrauch des Fahrzeugs lediglich bis zur Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung untersagt war (vgl. VG Aachen, G.v. 3.1.2012 – 2 K 703/11 – BeckRS 2012, 46723). Die auflösende Bedingung war eingetreten. Hinsichtlich Ziffer 2 war Erfüllung eingetreten. Auch Ziffer 4 des Bescheids hatte sich erledigt, da die Androhung des Zwangsmittels durch Erfüllung gegenstandslos wurde und dieser Teil des Bescheids als Nebenentscheidung voll akzessorisch zur Hauptentscheidung ist und ihr rechtliches Schicksal teilt. Gegen Ziffer 3 war eine Anfechtungsklage mangels Verwaltungsaktqualität nicht statthaft. Da der Kläger daher voraussichtlich auch insoweit unterlegen wäre, ist es sachgerecht, ihm die Kosten aufzuerlegen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. VwGO.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben