IT- und Medienrecht

Zulässigkeit der Bewertung eines Unternehmens auf Internet-Bewertungsportal

Aktenzeichen  25 O 24644/14

Datum:
12.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134287
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
GG Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Internet-Bewertungsplattform kann Gesamtbewertungen für Unternehmen unter Berücksichtigung der von ihr als empfohlen beurteilten Beiträge bilden und anzeigen, wenn dem nachvollziehbar auf sachlichen Gründen beruhende Kriterien zugrundeliegen, mit denen manipulierte bzw. weniger relevante Bewertungen identifiziert werden können und wenn diese Kriterien auf alle Bewertungen und für alle bewerteten Geschäfte gleichermaßen angewandt werden. (Rn. 23 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zugrundeliegenden Kriterien für eine Empfehlung finden sich in dem Algorithmus der Empfehlungssoftware wider, der auf jeden Beitrag unterschiedslos angewandt wird.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 19.345,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, dass die ausgewiesene Gesamtbewertung aus sämtlichen abgegebenen Bewertungen gebildet wird, weil weder eine Unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzung noch ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin durch die Beklagte vorliegt. Die Klägerin hat daher auch keinen Anspruch auf Schadensersatzfeststellung und Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten für Abmahnung und Abschlussschreiben.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, die angezeigte Gesamtbewertung nur unter Berücksichtigung der von ihr als empfohlen beurteilten Beiträge zu bilden und anzuzeigen. Zwar ist die Anzeige der (niedrigeren) Gesamtbewertung, die lediglich aus den als empfohlen benannten Bewertungen errechnet wird, jedenfalls dann geeignet, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu verletzen sowie in den von der Klägerin betriebenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen, soweit diese Gesamtbewertung niedriger ist als die aus allen Beiträgen gebildete, es fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs.
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13 -, juris). Entsprechendes gilt für einen möglichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.
1. Von wesentlicher Bedeutung in der vorzunehmenden Abwägung ist dabei, ob es sich bei der angegriffenen (Gesamt-)Bewertung um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und das Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, VI ZR 140/98, VI ZR 147/97 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Kategorien handelt es sich bei den auf der Internetseite der Beklagten ausgewiesenen Gesamtbewertungen, die aus den empfohlenen Beiträgen gebildet werden, um Meinungsäußerungen. Die auf der Internetseite der Beklagten für die von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios jeweils angegebene Gesamtbewertung stellt wertende Angaben dar, die vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind. Die Beurteilungen der Fitnessstudios der Klägerin mit einer bestimmten Anzahl von Sternen lassen sich nicht mit den Kriterien wahr oder unwahr messen und stellen deshalb Meinungsäußerungen dar.
2. Da die mit Sternen angegebenen Gesamtbewertungen anhand der von der Beklagten empfohlenen Beiträge ermittelt werden, die wiederum unter Verwendung der von der Beklagten verwendeten Software ermittelt werden, sind diese Gesamtbewertungen jeweils eine Äußerung der Beklagten. Maßgeblich ist dabei, dass die verwendete Software nach den Vorgaben und Wertungen der Beklagten programmiert wurde und verändert wird. Auch die Entscheidung der Beklagten, die Gesamtbewertung lediglich aus den von ihr empfohlenen Beiträgen zu ermitteln, stellt eine wertende Entscheidung und damit eine Meinungsäußerung der Beklagten dar.
3. Auf der Webseite der Beklagten ist hinreichend deutlich erkennbar, dass die dort ausgewiesene Gesamtbewertung nur auf der Grundlage der empfohlenen Beiträge ermittelt wurde. Unter der Überschrift „…“ ist jeweils die Gesamtbewertung von 2,5 bzw. 3 Sternen wiedergegeben, daneben steht: 2 bzw. 3 empfohlene Beiträge. Hiermit ist jedenfalls hinreichend deutlich, dass sich die Anzahl der Sterne der Gesamtbewertung auf die empfohlenen Beiträge bezieht.
In der gebotenen Abwägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowie ihr Interesse an dem Betrieb der Fitnessstudios mit der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 10 Abs. 1 EMRK und deren Interesse am Betrieb der Bewertungplattform abzuwägen.
4. Dabei findet die freie Meinungsäußerung, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, jedenfalls ihre Grenze, soweit es sich um Schmähkritik handelt.
Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzer Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht, eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. hierzu, BGH, NJW 2013, 3021, 1 BVR, 444/13). Deshalb ist eine wertende Kritik an der Leistung eines Wirtschaftsunternehmen in der Regel auch dann zulässig, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist, sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH, VI ZR 20/01, VI ZR 298/03).
Eine solche Schmähung ist die nur aus den empfohlenen Beiträgen gebildete Gesamtbewertung der Fitnessstudios der Klägerin sicherlich nicht. Die Gesamtbewertung hat ihre Grundlage in den von den Nutzern der Beklagten vergebenen Sternen, zu denen sich jeweils auch Textbewertungen finden. Damit stellt auch die hieraus gebildete Gesamtbewertung nicht auf eine Diffamierung der Klägerin ab, sondern weist einen ausreichenden Sachbezug auf. Die Äußerung wird auch nicht dadurch zur Schmähung, dass in die Gesamtbewertung die nicht empfohlenen Beiträge nicht einbezogen werden, auch wenn ihrer Einbeziehung zu einer Verbesserung der Gesamtbewertung der Klägerin führen würde. Auch in soweit ist ein ausreichender Sachbezug vorhanden.
5. Die von der Beklagten vorgetragenen und zwischen den Parteien als Bestandteil der in der Software festgehaltenen und unstreitigen Kriterien, mit denen die abgegebenen Bewertungen gefiltert werden, stellen sämtlich Kriterien dar, die eine Willkür nicht erkennen lassen.
Es kann dabei dahinstehen, ob die einzelnen Kriterien in jedem Fall auch aus Sicht der Klägerin als zielführend oder sinnvoll beurteilt werden, maßgeblich ist lediglich, dass es sich um nachvollziehbar auf sachlichen Gründen beruhende Kriterien handelt, die geeignet sein können, manipulierte bzw. aus Sicht der Beklagten weniger relevante Bewertungen zu identifizieren, und vor allem dass diese Kriterien auf alle Bewertungen und für alle bewerteten Geschäfte gleichermaßen angewendet werden. Die von der Beklagten aufgeführten Kriterien, wie die verwendete IP-Adresse, 5 Sterne-Bewertungen als einzige Bewertung des Nutzers sowie die Beurteilung einer Bewertung als hilfreich durch andere Nutzer, sind geeignet, den Sachvortrag der Beklagten, die Software ziele darauf ab, Manipulationen zu erkennen sowie aus ihrer Sicht hilfreiche Bewertungen zu erkennen, zu stützen.
Dass die Klägerin die Einordnung einzelner Bewertungen als „momentan nicht zu empfehlen“ anhand dieser Kriterien nicht nachvollziehen kann bzw. die von der Beklagten mit Hilfe der Software vorgenommene Bewertung nicht teilt, mag seine Ursache darin haben, dass die Beklagte nicht sämtliche Kriterien, die in der Software verarbeitet wurden, sowie ihre Wertung zueinander mitgeteilt hat. Da es sich bei den Einzelheiten der Software und ihrer Arbeitsweise jedoch um ein Geschäftsgeheimnis der Beklagten handelt, war sie dazu auch nicht verpflichtet. Das Fehlen eines sachlichen Bezuges kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage der Bewertung von 101- (ein Stern, keine Freunde, eine Bewertung) und 501- (fünf Sterne, keine Freunde, eine Bewertung) Bewertungen.
Damit stellt die Angabe einer Gesamtbewertung, die lediglich aus den empfohlenen Bewertungen gebildet wird, jedenfalls keine Schmähung der Klägerin dar, da ein hinreichender Sachbezug in jeden Fall gegeben ist.
Soweit die Klägerin einwendet, dass Beiträge mit ein und demselben Nutzer-Namen für ein Studio empfohlen werden und für ein anderes nicht und dass dies auf eine willkürliche Auswahl der empfohlenen bzw. nicht empfohlenen Beiträge schließen lasse, hatte die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei dem genannten Nutzer „…“ nicht lediglich um einen sondern um 2 Nutzer mit demselben Benutzernamen handelt, was sich aus den Registrierungsdaten ersehen lasse.
Auch soweit die Klägerin vorträgt, dass mit der von der Beklagten eingesetzten Software auch solche Beiträge als nicht empfohlen gefiltert würden, von denen sie nachweisen könne, dass es sich um authentische Beiträge von Nutzern handele, die nachweislich die Studios der Klägerin genutzt hätten und ihrer Beiträge ohne jedwede Beeinflussung von außen aus freien Stücken selbst verfasst hätten, ändert dies nichts. Die Beklagte trägt selber vor, dass die von ihr eingesetzte Software anhand verschiedener Aspekte die bei ihr eingestellten Bewertungen filtert, um aus ihrer Sicht für ihre Nutzer besonders relevante Bewertungen zu empfehlen. Dass dabei im Einzelfall auch solche Bewertungen als derzeit nicht empfohlen eingeordnet werden, die auf eigene Initiative der Bewertenden eingestellt wurden, steht dem nicht entgegen. Zwar dient die von der Beklagten eingesetzte Software auch dazu, manipulierte Bewertungen auszufiltern, dies ist nach dem Vortrag der Beklagten aber nicht der einzige Zwecke der Software. Darüber hinaus sollen solche Beiträge empfohlen werden, die die Beklagte für besonders interessant für ihre Nutzer hält. Bei den von der Beklagten aufgeführten Kriterien, nach denen die Software Bewertungen klassifiziert, finden sich auch die Punkte Reaktionen anderer Nutzer auf die Bewertung und Vernetzung des Bewertenden auf der Plattform der Beklagten. Die Anwendung diese Kriterien mag dazu führen, dass Bewertungen als nicht empfohlen beurteilt werden, die von den Nutzern der Fitnessstudios der Klägerin freiwillig und ohne jede Beeinflussung eingestellt wurden. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte der Klägerin willkürlichen Schaden zufügen will, ist dies jedoch nicht.
Auch dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung weniger als 10 % der Beiträge und Bewertungen als empfohlen ausgewiesen wurden, ändert daran nichts. Maßgeblich ist hierbei, dass sämtliche Bewertungen (egal von wem sie stammen und welches Unternehmen sie betreffen) derselben Überprüfung unterzogen werden.
6. Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten muss auch nicht hinter dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin oder ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zurückstehen, weil sich die Bewertung der Äußerungen als „empfohlen“ oder „momentan nicht empfohlen“ als willkürlich darstellen würde.
Die von der Beklagten vorgetragenen Kriterien sind nicht geeignet, eine willkürliche Auswahl zu begründen. Es ist durchaus vertretbar, nicht jeder Bewertung das gleiche Gewicht zuzumessen und die Bewertung eines Nutzers mit zahlreichen Freunden anders zu gewichten, als die Bewertung eines Nutzers ohne Freunde. Dasselbe gilt für die Bewertung eines aktiven Nutzers gegenüber der Bewertung von jemanden, der nur eine einzige Bewertung abgegeben hat. Bei diesen Kriterien handelt es sich um nachvollziehbare, sachliche Kriterien, deren Auswahl durch die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten gedeckt ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5. Bezug genommen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt muss daher das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hinter der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten und ihrem Recht am eingerichteten auf Rang und ausgeübten Gewerbebetrieb zurückstehen.
Die Klägerin hat damit den gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB analog wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht.
Da ein rechtswidriger Eingriff der Beklagten in die in § 823 I BGB geschützten Rechte der Klägerin nicht vorliegt, hat sie auch keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schadensersatzfeststellung. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch der Klägerin auf Erstattung oder Freistellung von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten sowohl hinsichtlich der Abmahnung als auch hinsichtlich des Abschlussschreibens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
Bei der Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 19.345,00 EUR fanden gemäß § 3 ZPO die folgenden Gesichtspunkte Berücksichtigung:
Hinsichtlich des von der Klägerin mit Klageantrag I. geltend gemachten Unterlassungsanspruch, wurde ein Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR zugrunde gelegt, der dem geschätzten Interesse der Klägerin entspricht.
Hinsichtlich der mit Klageantrag II. begehrten Feststellung wurde ein Streitwert in Höhe von 4.000,- EUR, jeweils EUR 2.000,- pro Fitnessstudio, zugrunde gelegt.
Weiter wurden die mit Klageantrag IV. geltend gemachten Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 345,00 EUR berücksichtigt.


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